Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallgebühren (Abfallgebührensatzung)

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1 Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallgebühren (Abfallgebührensatzung) Inhalt I. Allgemeines 1 Gebührentatbestand 2 Gebührenpflichtige 3 Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht 4 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld II. Regelungen zur Erhebung der Grund- und Behälterleerungsgebühren sowie zur Erhebung der Behälterbereitstellungsgebühr 5 Ausstattung der Abfallbehälter 6 Behältervolumen/Mindestentleerungen/Restabfallsäcke 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für Grund- und Behälterleerungsgebühr 8 Behälterbereitstellungsgebühr 9 Gebührenreduzierungen III. Gebühren für die Anlieferung zur Abfallumladestation/Kleinannahmestellen 10 Anlieferungen IV. Inkrafttreten 11 Inkrafttreten Anlage: Gebührentabelle für die Anlieferung von Abfällen

2 Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallgebühren (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des 131 Abs. 1 i. V. m. 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) in Verbindung mit 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBI.I/97, [Nr. 05], S.40), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBI.I/14, [Nr. 32]), hat der Kreistag des Landkreises Prignitz in seiner Sitzung vom folgende Satzung über die Abfallgebühren (Abfallgebührensatzung) beschlossen: I. Allgemeines 1 Gebührentatbestand Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der Landkreis Prignitz Benutzungsgebühren zur Deckung der Aufwendungen nach Maßgabe dieser Satzung. Es wird eine Grundgebühr ( 7 Abs. 2), eine Gebühr für die Ausstattung der Behälter mit einem Automatik-Schwerkraftschloss ( 7 Abs. 3), und eine Behälterleerungsgebühr ( 7 Abs. 5) erhoben. Zudem berechnet der Landkreis eine Gebühr für die Inanspruchnahme von Restabfallsäcken ( 6; 7), eine Behälterbereitstellungsgebühr ( 8) und eine Gebühr für die Selbstanlieferung von Abfällen ( 10) auf den Anlagen des Landkreises. Zu der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung rechnen die Deponien in Wittenberge, Meyenburg/Schabernack und Pritzwalk/Sommersberg, die Kleinannahmestelle in Pritzwalk, Hermann-Graebke-Straße 2, die Abfallumladestation Wittenberge einschließlich der Kleinannahmestelle, Wahrenberger Chaussee 1, die Kleinannahmestelle in Perleberg, Bad Wilsnacker Str. 48 sowie alle zur Erfüllung der gemäß 2 der Abfallentsorgungssatzung bestehenden Entsorgungspflicht sonst notwendigen sächlichen und personellen Mittel des Landkreises und der von ihm Beauftragten. 2 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtige sind: (1.1) der Eigentümer des Grundstückes, das an die Abfallentsorgung angeschlossen ist; (1.2) der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft; (1.3) in Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse der Verfügungsberechtigte oder, sofern ein solcher nicht existiert, der unmittelbare Besitzer; (1.4) in Fällen, in denen an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauchrecht, ein sonstig zur Nutzung des Grundstücks nach 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994, in der jeweils gültigen Fassung, berechtigtes Recht, ein Wohnungs- oder Teileigentumsrecht besteht, der jeweils Berechtigte; (1.5) bei Gewerbebetrieben der Gewerbetreibende, Inhaber land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, Träger öffentlicher Einrichtungen; 2

3 (1.6) bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen; (1.7) beim Erwerb von Restabfallsäcken der Erwerber; (1.8) bei Anlieferung von Abfällen der Anliefernde. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht gemäß 3 dieser Satzung auf den neuen Verpflichteten über. 3 Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht Der Grundstückseigentümer hat dem Landkreis den erstmaligen Anfall von Abfällen sowie die voraussichtliche Menge schriftlich anzuzeigen. Die Gebührenpflicht für die Entsorgung von Abfällen, die der Landkreis einsammelt und befördert, entsteht erstmals mit der Bereitstellung der Abfallbehälter durch den Landkreis. Danach entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. Erfolgt der Anschluss nach dem 15. des Monats, so wird die Grundgebühr erst vom 1. Kalendertag des Folgemonats berechnet. (3) Die Gebührenpflicht endet mit Wegfall der Voraussetzungen gemäß 2 dieser Satzung. Zu viel gezahlte Gebühren werden erstattet. Endet die Gebührenpflicht nach dem 15. des Monats, so wird die Grundgebühr bis zum Ende des Monats berechnet. (4) Bei Anlieferungen von Abfällen ( 10 Abfallgebührensatzung) zur Abfallumladestation Wittenberge und den Kleinannahmestellen entsteht die Gebührenpflicht mit der Anlieferung. 4 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld Zu Beginn eines Erhebungszeitraumes ergeht ein vorläufiger Gebührenbescheid. Nach Ende des Erhebungszeitraumes ergeht ein endgültiger Gebührenbescheid. Vorläufige und endgültige Gebührenbescheide können für zwei folgende Erhebungszeiträume miteinander verbunden werden. Die Gebührenschuld für die Grundgebühr entsteht zum Jahresbeginn. Sie wird vom Landkreis in einem vorläufigen Gebührenbescheid je Restabfallbehälter auf dem Grundstück für den Erhebungszeitraum eines Kalenderjahres festgesetzt. 3

4 Bei der Bereitstellung von Restabfallbehältern während des Jahres entsteht die Gebührenschuld anteilig für die verbleibenden Monate des Jahres gleichzeitig mit der Entstehung der Gebührenpflicht i. S. von 3 Abs. 2 Satz 1 und wird für den Zeitraum vom Entstehen bis zum Ende des Kalenderjahres in einem unterjährigen vorläufigen Gebührenbescheid festgesetzt. (3) Die Gebührenschuld für die Behälterleerungsgebühr entsteht mit der Leerung der Behälter. Erhebungszeitraum für die Behälterleerungsgebühr ist das Kalenderjahr. Zu Beginn des Erhebungszeitraumes ergeht ein vorläufiger Gebührenbescheid. Im vorläufigen Gebührenbescheid wird die Behälterleerungsgebühr nach Anzahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungen des vorangegangenen Erhebungszeitraumes festgesetzt, mindestens jedoch die Mindestleerungen nach 6 Abs. 2. (4) Die Gebührenschuld wird in zwei gleichen Teilbeträgen zum und des Jahres, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr einmalig als Jahresbetrag zum eines jeden Jahres entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (5) Sind im Erhebungszeitraum tatsächlich mehr Leerungen in Anspruch genommen als im vorläufigen Gebührenbescheid festgesetzt, wird der sich ergebende nachzuzahlende Betrag im endgültigen Gebührenbescheid festgesetzt. Der nachzuzahlende Betrag wird am des nachfolgenden Erhebungszeitraumes fällig. (6) Sind im Erhebungszeitraum tatsächlich weniger Entleerungen in Anspruch genommen als im vorläufigen Gebührenbescheid festgesetzt, so wird der zu erstattende Betrag im endgültigen Gebührenbescheid mit den Gebühren für den darauffolgenden Erhebungszeitraum mit der Fälligkeit verrechnet. Der Gebührenschuldner kann auf schriftlichen Antrag eine Erstattung verlangen. Eine Verrechnung oder Erstattung erfolgt nur bis zur Anzahl der Mindestleerungen gemäß 6 Abs. 2 dieser Satzung. (7) Beginnt der Erhebungszeitraum während des Kalenderjahres, so ergeht ein unterjähriger vorläufiger Gebührenbescheid. Der erste Teilbetrag wird zum nächstfolgenden der unter Abs. 4 festgelegten Termine fällig. (8) Endet die Gebührenschuld vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, so ergeht ein endgültiger Gebührenbescheid. Ergibt sich aus diesem Gebührenbescheid eine Nachzahlungspflicht, so wird der nachzuzahlende Betrag zum nächstfolgenden der unter Abs. 4 festgelegten Termine fällig. Ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch, so erfolgt eine Erstattung. (9) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Restabfallsäcken entsteht mit dem Erwerb. Die Gebührenschuld wird vom Landkreis in einem Gebührenbescheid festgesetzt und wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. 4

5 (10) Beim Erwerb von zusätzlichen Restabfallsäcken an den Kleinannahmestellen Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk entsteht die Gebührenschuld mit dem Erwerb. Die Gebühr ist in diesen Fällen sofort in bar zu entrichten. (11) Bei Anlieferungen von Abfällen zur Abfallumladestation Wittenberge wird die Gebührenschuld vom Landkreis in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld entsteht regelmäßig bei Anlieferung. Die Gebühr ist 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. (12) Bei Anlieferungen von Abfällen bis zu 300 kg zu den Kleinannahmestellen Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk wird die Gebühr bei Anlieferung fällig und ist sofort in bar zu entrichten. II. Regelungen zur Erhebung der Grund- und Behälterleerungsgebühren sowie zur Erhebung der Behälterwechselgebühr 5 Ausstattung der Restabfallbehälter Die im Landkreis Prignitz zugelassenen Restabfallbehälter sind mit einem Transponder und einem Behälteretikett zur elektronischen Erfassung der Entleerungen (Identsystem) ausgestattet. Abfallbehälter, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht geleert. Auf schriftlichen Antrag können die Restabfallbehälter zusätzlich mit einem Automatik-Schwerkraftschloss ausgestattet werden. 6 Behältervolumen / Mindestleerungen / Restabfallsäcke Die Eigentümer bewohnter, gewerblich, landwirtschaftlich, öffentlich oder sonstig genutzter Grundstücke haben mindestens einen 120-Liter-Restabfallbfallbehälter vorzuhalten. Für die Festsetzung der Behälterleerungsgebühr werden Mindestleerungen zugrunde gelegt. Die Mindestleerungen für einen 120-Liter-Restabfallbehälter und einen 240-Liter- Restabfallbehälter betragen jeweils 8 Leerungen pro Jahr, für einen Liter-Restabfallbehälter 6 Leerungen pro Jahr. (3) Der Landkreis kann auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners bei einem anschlusspflichtigen 1-Personen-Grundstück einer Änderung auf 6 Mindestentleerungen eines 120-Liter-Restabfallbehälters pro Jahr zustimmen. Der Antrag wird zum Folgemonat nach Bekanntgabe berücksichtigt. 5

6 (4) Bei saisongenutzten Grundstücken kann der Gebührenschuldner einen Antrag auf 4 Mindestleerungen pro Jahr für einen 120-Liter-Restabfallbehälter stellen. Der Antrag wird zum Folgemonat nach Bekanntgabe berücksichtigt. (5) Die ausschließliche Nutzung von zugelassenen Abfallsäcken für die Restmüllentsorgung ist möglich, wenn die Nutzung eines festen Abfallbehälters auch unter Berücksichtigung des Wohles der Allgemeinheit eine unzumutbare Härte für den Anschlusspflichtigen bedeutet. Der Antrag auf Zulassung dieser Ausnahme ist schriftlich beim Landkreis zu stellen. 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für Grund- und Behälterleerungsgebühr Die Grundgebühr umfasst insbesondere die Kosten: - für das Einsammeln, den Transport und die Entsorgung von Sperrmüll ( 16 Abfallentsorgungssatzung) und Schadstoffen ( 14 Abfallentsorgungssatzung); - das Einsammeln, den Transport und die Verwertung von Altpapier außerhalb von flächendeckenden Rücknahmesystemen ( 8 Abfallentsorgungssatzung); - die Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung, die Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle sowie Kosten für die Stilllegung und Nachsorge der Siedlungsabfalldeponien. Die Grundgebühr richtet sich nach der Behältergröße. Sie beträgt ab monatlich für einen 80-Liter-Restabfallsack 4, Liter-Abfallbehälter 4, Liter-Abfallbehälter 8, Liter-Abfallbehälter 37, Liter-Abfallbehälter 3,24 (1-Personen-Grundstück) 120-Liter-Abfallbehälter 2,03 (Wochenendgrundstück) andere Abfallbehälter /m³ 33,74 6

7 (3) Sind Restabfallbehälter mit einem Automatik-Schwerkraftschloss incl. zweier Schlüssel ausgestattet, wird zusätzlich zur Grundgebühr nach Abs. 2 eine Gebühr erhoben. Sie beträgt ab monatlich für einen 120-Liter Abfallbehälter 1, Liter-Abfallbehälter 1, Liter-Abfallbehälter 2,53 (4) Werden mehr als zwei Schlüssel benötigt oder Ersatzschlüssel ausgegeben, beträgt die Gebühr für jeden weiteren Schlüssel 5,81. (5) Die Behälterleerungsgebühr umfasst insbesondere die Kosten für das Einsammeln, den Transport und die Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen. (6) Die Behälterleerungsgebühr richtet sich nach der Behältergröße und der Leerungshäufigkeit. Die Gebühr beträgt ab je Leerung für einen 80-Liter- Restabfallsack 3, Liter-Abfallbehälter 5, Liter-Abfallbehälter 10, Liter-Abfallbehälter 46,75 (7) Werden zusätzlich zum Restmüllbehälter vorübergehend Restmüllsäcke in Anspruch genommen, beträgt die Gebühr pro Sack 4,00. (8) Das Einsammeln, der Transport und die Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen, Sperrmüll und Altpapier sind mit den Gebühren nach Abs. 2 abgegolten. Zusätzlich kann Sperrmüll aus Haushalten bis 300 kg einmal im Jahr gebührenfrei auf den Kleinannahmestellen des Landkreises abgegeben werden. (9) Werden auf Anforderung des Abfallbesitzers Elektroaltgeräte ( 13 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung), Schadstoffe ( 14 Abs. 3 Satz 3 Abfallentsorgungssatzung) und haushaltstypischer Schrott ( 15 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung) vom Grundstück abgeholt, so ist der Transport kostenpflichtig. 8 Behälterbereitstellungsgebühr Die Ausrüstung eines Grundstückes mit Abfallbehältern ist gebührenfrei. 7

8 Werden Abfallbehälter aus Gründen des 22 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung ersetzt, sind folgende Bereitstellungsgebühren zu entrichten: 120-Liter-Abfallbehälter 28, Liter-Abfallbehälter 28, Liter-Abfallbehälter 60,41 (3) Die Behälterbereitstellungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. 9 Gebührenreduzierung In besonders gelagerten Fällen kann die Gebühr auf Antrag reduziert werden. Ein besonders gelagerter Fall liegt regelmäßig bei einer über drei Monate hinausgehenden Abwesenheit vom Haushalt vor. Vom Antragsteller sind geeignete Nachweise für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Gebührenreduzierung zu erbringen. III. Gebühren für Anlieferungen zur Abfallumladestation/Kleinannahmestellen 10 Anlieferungen Die Gebühr für die Anlieferung von Abfällen beinhaltet insbesondere die Kosten für die Entgegennahme und Entsorgung der angelieferten Abfälle. Bei Anlieferungen von Abfällen zur Abfallumladestation Wittenberge und zu den Kleinannahmestellen Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk werden ab die in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Abfallgebührensatzung. Die Gebühr an der Abfallumladestation richtet sich nach Art und Menge des angelieferten Abfalls und wird grundsätzlich nach dem auf der Fahrzeugwaage im Eingangsbereich der Abfallumladestation Wittenberge festgestellten Gewichts der angelieferten Menge in Megagramm (Mg) entsprechend der jeweiligen Abfallart erhoben. (3) Bei Anlieferungen von Abfällen bis 200 kg an der Abfallumladestation wird eine Gebühr pro Anlieferung entsprechend Anlage 1, Teil 1, erhoben. (4) Bei Anlieferungen von Abfallen aus privaten Haushalten bis 300 kg zu den Kleinannahmestellen Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk wird eine Gebühr pro Anlieferung entsprechend Anlage 1, Teil 2, erhoben. 8

9 (5) Ist eine angelieferte Abfallart nicht im Gebührentarif enthalten und nicht ausdrücklich von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen, wird die Gebühr einer verwandten Abfallart berechnet. Diese Satzung tritt am in Kraft. IV. Inkrafttreten 11 Inkrafttreten Perleberg, den gez. Torsten Uhe Landrat des Landkreises Prignitz 9

10 Anlage 1 zur Die Gebühren für Abfälle bei Anlieferung zur Abfallumladestation Wittenberge und zu den Kleinannahmestellen betragen ab Teil 1, Nicht gefährliche Abfallarten gemäß AVV Abfallschlüssel Abfallbezeichnung Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (Abfälle aus Land- u. Forstwirtschaft, Gartenbau) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (tierischen Ursprungs) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (pflanzlichen Ursprungs) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (Back- und Süßwaren) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (Abfälle aus Getränkeherstellung) Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub Kunststoffspäne und drehspäne (mechanische Formgebung/Oberflächenbearbeitung) Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Verpackungen aus Papier und Pappe Gebühr/Mg Euro Verpackungen aus Kunststoff Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Kunststoffe (Abfälle aus Fahrzeugwartung) Kunststoff Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen die unter fallen Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter und fällt Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen ** nicht kompostierbare Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen (Abfälle aus aeroben Behandlung) nicht kompostierbare Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen nicht spezifikationsgerechter Kompost Sieb- und Rechenrückstände Sandfangrückstände 10

11 Abfallschlüssel Abfallbezeichnung gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Gebühr/Mg Euro Gemischte Siedlungsabfälle Hausmüll Sortierreste Hausmüll aus öffentlichen Fluren Marktabfälle Straßenkehricht Sperrmüll Gebühr für Anlieferungen bis 200 kg alle alle 25,00 Teil 2, Anlieferungen bis 300 kg aus privaten Haushalten zu den Kleinannahmestellen Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk Sperrmüll bis 50 kg über 50 kg bis 150 kg über 150 kg bis 300 kg Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen bis 50 kg über 50 kg bis 150 kg über 150 kg bis 300 kg * Asbesthaltige Baustoffe bis 50 kg über 50 kg bis 150 kg über 150 kg bis 300 kg Gebühr Euro 5,00 10,00 20,00 5,00 10,00 20,00 10,00 20,00 30, * Kohlenteer und teerhaltige Produkte (Dachpappe ist ohne Anhaftungen anzuliefern) bis 50 kg über 50 kg bis 150 kg über 150 kg bis 300 kg 20,00 50,00 105,00 maximal 120 Liter, staubdicht verpackt anzuliefern. 11 Gebühr/Sack Euro * Dämmmaterialien Dämmmaterialien sind in reißfesten Foliensäcken, 15,00

12 Teil 3, Anlieferungen von Altreifen aus Haushalten und haushaltstypischen Schrott zur Kleinannahmestelle Wittenberge Altreifen Gebühr/Stück Euro PKW-Altreifen ohne Felge 2,50 PKW-Altreifen mit Felge 3, Haushaltstypischer Schrott (ohne Elektro- und Elektronikaltgeräte) wird gebührenfrei angenommen. Legende: * Gefährliche Abfälle ** Trockengehalt einhalten Vorlage Negativattest 12

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