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1 Renten Erstmalige Rente 7200 Positionen, die nicht benötigt werden, löschen! Bei Zusprache einer HE mit 3200 ergänzen. Mitteilung 7208 bei erstmaliger Zusprache an versicherte Person. Bei Verzugszinsen: Unter Bemerkungen muss Bst 1009 eingefügt werden Nicht zutreffende Angaben löschen (z. B. Verspätete Anmeldung) x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000b Mitteilung vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Mitteilung des Beschlusses: Angaben zur Invalidität 9704 x--anrede Original Empfänger--x 1048 Wir bitten Sie, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden. Stellen Sie uns bitte gleichzeitig eine Kopie dieser Verfügung zu. Im ordentlichen Verfahren wurde Folgendes festgestellt: Art der Invalidität: x-- Dauerinvalidität/ langdauernde Langdauernde Krankheit/ Art. 29 bis IVV, Wiederaufleben (Rente)/ Art. 29 quater IVV, Wiederaufleben (Integration)--x Invaliditätsgrad: x--%--x x--eintr.vers.fall--x x--%--x x--eintr.vers.fall--x x--%--x x--eintr.vers.fall--x x--%--x x--eintr.vers.fall--x x--gültig bis : Zumutbares jährliches Erwerbseinkommen bei einem IV-Grad von 40 bis 49%: CHF x--betrag/ ev. kleiner als Invalideneinkommen--x Verspätete Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 IVG29 Abs. 1 IVG): x--ja/ nein--x Wenn ja, Beginn der Rentenzahlungen: x--datum--x

2 Renten Erstmalige Rente 7200 Bei Eingliederung: Die Rente ist ab x--datum--x x--aufzuheben/ wieder auszurichten--x Befristung: Die Rentenzahlungen sind x--zu befristen bis Datum--x x--nicht zu befristen--x. Rentenrevision: wird x--per Datum--x x--nicht--x durchgeführt. Verrechnung: Prüfen der Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Rückforderungen x--der UV/MV/KV/ALV/AG usw.--x. Sistierung ab x--datum--x. Verfügungskopie an: x--adresse der Pensionskasse--x x--(arbeitgeber der versicherten Person, wenn vorhanden Vertragsnummer)--x x--adresse der Unfallversicherung plus Referenz-Nr.--x x--adresse der Militärversicherung plus Referenz-Nr.--x x--versicherte Person bei Rechtsvertretung--x Wir grüssen Sie freundlich IV-Stelle Bemerkungen x--bemerkungen--x Beilage Verfügungsteil 2 inkl. Rechtsmittelbelehrung im Doppel x--ev. löschen und Vermerk: bereits bei Ihnen--x Kopie Anmeldung x--löschen, wenn nicht zutreffend--x Drittauszahlungsgesuch x--löschen, wenn nicht zutreffend--x Verrechnungsantrag x--name des/ der bevorschussenden Dritten--x x--löschen, wenn nicht zutreffend--x Versicherungsausweis x--löschen, wenn nicht nötig--x Kopie Ausländerausweis x--löschen, wenn nicht nötig--x Kopie Vollmacht (x--name der bevollmächtigten Person--x) x--weitere Beilagen z.b. Kopie AG-Bericht--x Kopie x--wehrpflichtersatzverwaltung: nur bei schweiz. Männern zwischen 18 und 34 Jahren-- sonst löschen!--x x--ev. Regressdienst--x x--mitteilung an Kantonale AK: löschen, wenn nicht zutreffend--x Erfassung Nichterwerbstätige x--adresse der Pensionskasse--x x--kantonale Ausgleichskasse, EL-Abteilung--x

3 Revision RE-Revision 7202 Nicht zutreffende Angaben löschen x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000b Mitteilung vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Mitteilung des Beschlusses: Angaben zur Invalidität 9704 x--anrede Original Empfänger--x 1048 Wir bitten Sie, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden. Stellen Sie uns bitte gleichzeitig eine Kopie dieser Verfügung zu. Im Revisionsverfahren wurde Folgendes festgestellt: Invaliditätsgrad: x--%--x x--eintr.vers.fall--x x--%--x x--eintr.vers.fall--x x--%--x x--eintr.vers.fall--x x--%--x x--eintr.vers.fall--x Änderung im Rentenanspruch: x--rückwirkend--x ab x--datum--x x--für die Zukunft--x Zumutbares jährliches Erwerbseinkommen bei einem IV-Grad von 40 bis 49%: CHF x--betrag/ ev. kleiner als Invalideneinkommen--x Bei Eingliederung: Die Rente ist ab x--datum--x x--aufzuheben/ wieder auszurichten--x. Befristung: Die Rentenzahlungen sind x--zu befristen bis Datum--x x--nicht zu befristen--x. Rentenrevision: Wird x--per Datum--x x--nicht--x durchgeführt.

4 Revision RE-Revision 7202 Verrechnung: Prüfen der Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Rückforderungen x--der UV/MV/KV/ ALV/AG usw.--x. Sistierung: ab x--datum--x. Verfügungskopie an: x--adresse der Pensionskasse--x x--(arbeitgeber der versicherten Person, wenn vorhanden Vertragsnummer)--x x--adresse der Unfallversicherung plus Referenz-Nr.--x x--adresse der Militärversicherung plus Referenz-Nr.--x x--versicherte Person bei Rechtsvertretung--x Wir grüssen Sie freundlich IV-Stelle Beilage Verfügungsteil 2 inkl. Rechtsmittelbelehrung im Doppel x--löschen, wenn nicht zutreffend--x Drittauszahlungsgesuch x--löschen, wenn nicht zutreffend--x Verrechnungsantrag x--name des/ der bevorschussenden Dritten--x x--löschen, wenn nicht nötig--x Kopie Vollmacht (x--name der bevollmächtigten Person--x) x--weitere Beilagen z.b. Scheidungsurteil, Kopie AG-Bericht etc.--x Kopie x--wehrpflichtersatzverwaltung: nur bei schweiz. Männern zwischen 18 und 34 Jahren-- sonst löschen!--x x--ev. Regressdienst--x x--mitteilung an Kantonale AK: löschen, wenn nicht zutreffend--x Erfassung Nichterwerbstätige x--adresse der Pensionskasse--x x--kantonale Ausgleichskasse, EL-Abteilung--x

5 Mitteilung EL-Beschluss (Abklärung des Invaliditätsgrades im Auftrag der EL-Stelle) 7203 Nicht zutreffende Angaben löschen Bei Verzugszinsen: Unter Bemerkungen muss Bst 1009 eingefügt werden x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000b Mitteilung vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Mitteilung des Beschlusses: Angaben zur Invalidität 9704 x--anrede Original Empfänger--x 1048 Im x--ordentlichen Verfahren/ Revisionsverfahren--x wurde Folgendes festgestellt: 7140 Art der Invalidität: x-- Dauerinvalidität/ llangdauernde Krankheit/ Art. 29 bis IVV, Wiederaufleben (Rente)/ Art. 29 quater IVV, Wiederaufleben (Integration)--x Invaliditätsgrad: x--%--x x--eintr.vers.fall--x x--%--x x--eintr.vers.fall--x x--%--x x--eintr.vers.fall--x x--%--x x--eintr.vers.fall--x Zumutbares jährliches Erwerbseinkommen bei einem IV-Grad von 40 bis 49%: CHF x--betrag/ evtl. kleiner als Invalideneinkommen--x Bei EL-Revision: Änderung im EL-Anspruch: x--rückwirkend ab Datum--x x--für die Zukunft--x. Bei Eingliederung: Die EL ist ab x--datum--x x--aufzuheben/ wieder auszurichten--x. Befristung: Die EL-Zahlungen sind x--zu befristen bis Datum--x x--nicht zu befristen--x. Rentenrevision:

6 Mitteilung EL-Beschluss (Abklärung des Invaliditätsgrades im Auftrag der EL-Stelle) 7203 wird x--per Datum--x x--nicht--x durchgeführt. Verfügungskopie an: x--adresse der Pensionskasse--x x--(arbeitgeber der versicherten Person, wenn vorhanden Vertragsnummer)--x x--adresse der Unfallversicherung plus Referenz-Nr.--x x--adresse der Militärversicherung plus Referenz-Nr.--x Wir grüssen Sie freundlich IV-Stelle Bemerkungen x--bemerkungen--x Beilage x--z.b. weitere Unterlagen--x Kopie

7 Revisionsbefund bei unverändertem Anspruch RE-Anspruch 7205 Bei Viertelsrente: - Baustein 7065 nach 7080 einfügen und - Angabe des zumutbaren Erwerbseinkommens in CHF am Schluss des Bausteins 7080 einfügen x-vers. Nr.-x x--rev.--x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000b Mitteilung vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Mitteilung: Unveränderte Invalidenrente 9706 x--anrede Original Empfänger--x 1048 Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades haben wir keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirkt. Es besteht deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: x--anzahl %--x %). Wichtige Hinweise Meldepflicht Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen Das ist insbesondere notwendig bei Adressänderungen Veränderung des Gesundheitszustandes einem mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt Geburten, Todesfall und Änderungen im Zivilstand sowie Änderungen in Pflegeverhältnissen Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z. B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden können. Mitteilung 1058

8 Revisionsbefund bei unverändertem Anspruch RE-Anspruch 7205 Sie können schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Das Gesuch ist kurz zu begründen und unterzeichnet bei der Sozialversicherungsanstalt oder IV-Stelle einzureichen. Wir grüssen Sie freundlich IV-Stelle Kopie x--zuständige Ausgleichskasse--x x--ev. UV (sofern diese Leistungen erbringt) und ev. Regressdienst--x x--zuständige Pensionskasse--x x--wehrpflichtersatzverwaltung: nur bei schweiz. Männern zwischen 18 und 34 Jahren - sonst löschen!--x 1023

9 Mitteilung Mitteilung betreffend Rentenberechnung 7208 Bei Todesfall muss Baustein-Nr gelöscht werden. x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000b Mitteilung vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Mitteilung: Rentenberechnung durch zuständige Ausgleichskasse 9702 x--anrede Original Empfänger--x 1048 Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft und die Ausrichtung einer 7008 x--viertel/ halben/ dreiviertel /ganzen--x Rente ab x--datum--x beschlossen. Änderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen sind uns schriftlich mitzuteilen. Die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung allfälliger Nachzahlungen oder Verrechnungen erfolgt durch die zuständige Ausgleichskasse. Dieser Vorgang erfordert eine gewisse Zeit. Wir bitten Sie deshalb um etwas Geduld Ihre zuständige Ausgleichskasse, x--name, Adresse und Telefonnummer der AK--x, wird Ihnen eine beschwerdefähige Verfügung sowie Hinweise zur Meldepflicht zukommen lassen. Wir grüssen Sie freundlich IV-Stelle Kopie

10 Reduktion Erwerbstätige 7285 Mitteilung des Beschlusses 7202 mit Verfügungsteil 2 an AK. (Ergänzungsblatt 3 wird durch AK versandt.) Bei Rentenanspruch nach bitte Baustein 7065 löschen. Vor besteht bei einem IV-Grad von /3% Anspruch auf eine halbe IV- Rente. x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000f Verfügungsteil 2 vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Verfügungsteil 2: Reduktion der Invalidenrente 9709 x--anrede Original Empfänger--x Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Gesetzliche Grundlagen Bei einer Invalidität ab 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe und ab 66 2/3% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Seit 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. IVG- Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 70% auf eine ganze Rente. Bei einer Invalidität ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Renten aufgrund eines Invaliditätsgrades zwischen 40 und 49% werden bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt. An Schweizerinnen und Schweizer und Bürgerinnen und Bürger der EU (Europäischen Union) und der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) können die Viertelsrenten auch bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA- Staat ausgerichtet werden. x--bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40% und 49% kann bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz in wirtschaftlichen Härtefällen anstelle der Viertelsrente bis eine halbe Rente ausgerichtet werden.--x

11 Reduktion Erwerbstätige 7285 Für die Bemessung der Invalidität wird das gegenwärtig zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem Einkommen verglichen, das bei voller Gesundheit erzielt werden könnte. Die Höhe der Erwerbseinbusse bestimmt den Invaliditätsgrad in Prozenten (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit wird die Leistung von dem Zeitpunkt an herabgesetzt oder aufgehoben, in dem angenommen werden kann, dass die Verbesserung voraussichtlich länger andauern wird. Sie muss auf jeden Fall berücksichtigt werden, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV)). Abklärungsergebnis: x--individuelle Situation mit Begründung--x Das zumutbare Erwerbseinkommen beträgt pro Jahr ohne Behinderung CHF x-- --x mit Behinderung CHF x-- --x Erwerbseinbusse CHF x-- --x = Invaliditätsgrad von x--%--x % Wir verfügen deshalb: 1 Ihre bisherige x--ganze Rente/ Dreiviertelsrente/ halbe Rente--x wird deshalb auf eine x-- Dreiviertelsrente/ halbe Rente/ Viertelsrente--x herabgesetzt. 2 Die Herabsetzung der Leistung erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2, bst. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)). 3 Eine Beschwerde gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)). Wichtige Hinweise Meldepflicht Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen Das ist insbesondere notwendig bei Adressänderungen Veränderung des Gesundheitszustandes einem mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt Geburten, Todesfall und Änderungen im Zivilstand sowie Änderungen in Pflegeverhältnissen Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z. B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden können. Ausserdem können bei Verletzung der Meldepflicht die Leitungen der Invalidenversicherung gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim x--adresse der Beschwerdestelle--x, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag sowie 1047

12 Reduktion Erwerbstätige 7285 eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln, mit der angefochtenen Verfügung und mit dem Briefumschlag, in welchem sie zugestellt wurde, einzureichen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig. Fristenstillstand Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Für Rückfragen betreffend Invaliditätsgrad steht Ihnen, zur Verfügung. Bei Fragen zur Berechnung und Auszahlung des Rentenbetrages wenden Sie sich bitte an die zuständige Ausgleichskasse. Wir grüssen Sie freundlich IV-Stelle

13 Reduktion Nichterwerbstätige 7290 Mitteilung des Beschlusses 7202 mit Verfügungsteil 2 an AK. (Ergänzungsblatt 3 wird durch AK versandt.) Bei Rentenanspruch nach bitte Baustein 7065 löschen. Vor besteht bei einem IV-Grad von /3% Anspruch auf eine halbe IV- Rente. x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000f Verfügungsteil 2 vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Verfügungsteil 2: Reduktion der Invalidenrente 9709 x--anrede Original Empfänger--x Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Gesetzliche Grundlagen Bei einer Invalidität ab 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe und ab 66 2/3% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Seit 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. IVG- Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 70% auf eine ganze Rente. Bei einer Invalidität ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Renten aufgrund eines Invaliditätsgrades zwischen 40 und 49% werden bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt. An Schweizerinnen und Schweizer und Bürgerinnen und Bürger der EU (Europäischen Union) und der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) können die Viertelsrenten auch bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA- Staat ausgerichtet werden. x--bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40% und 49% kann bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz in wirtschaftlichen Härtefällen anstelle der Viertelsrente bis eine halbe Rente ausgerichtet werden.--x

14 Reduktion Nichterwerbstätige 7290 Für die Bemessung der Invalidität bei Nichterwerbstätigen wird darauf abgestellt, in welchem Mass sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)) (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei einer Verbesserung der Fähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein, wird die Leistung von dem Zeitpunkt an herabgesetzt oder aufgehoben, in dem angenommen werden kann, dass die Verbesserung voraussichtlich länger andauern wird. Sie muss auf jeden Fall berücksichtigt werden, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV)). Abklärungsergebnis: Gemäss unseren Abklärungen sind Sie in Ihrem Aufgabenbereich x--haushaltführung/ Kinderbetreuung usw.--x neu zu x--prozent--x % eingeschränkt. Diese Einschränkung entspricht dem Invaliditätsgrad. Wir verfügen deshalb: 1 Ihre bisherige x--ganze Rente/ Dreiviertelsrente/ halbe Rente--x wird deshalb auf eine x-- Dreiviertelsrente/ halbe Rente/ Viertelsrente--x herabgesetzt. 2 Die Herabsetzung der Leistung erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2, bst. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)). 3 Eine Beschwerde gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)). Wichtige Hinweise Meldepflicht Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen Das ist insbesondere notwendig bei Adressänderungen Veränderung des Gesundheitszustandes einem mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt Geburten, Todesfall und Änderungen im Zivilstand sowie Änderungen in Pflegeverhältnissen Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z. B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden können. Ausserdem können bei Verletzung der Meldepflicht die Leitungen der Invalidenversicherung gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim x--adresse der Beschwerdestelle--x, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln, mit der angefochtenen Verfügung und mit dem Briefumschlag, in welchem sie zugestellt wurde, einzureichen. Nach 1047

15 Reduktion Nichterwerbstätige 7290 Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig. Fristenstillstand Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Für Rückfragen betreffend Invaliditätsgrad steht Ihnen, zur Verfügung. Bei Fragen zur Berechnung und Auszahlung des Rentenbetrages wenden Sie sich bitte an die zuständige Ausgleichskasse. Wir grüssen Sie freundlich IV-Stelle

16 Reduktion Teilerwerbstätige 7295 Mitteilung des Beschlusses 7202 mit Verfügungsteil 2 an AK. (Ergänzungsblatt 3 wird durch AK versandt.) Bei Rentenanspruch nach bitte Baustein 7065 löschen. Vor besteht bei einem IV-Grad von /3% Anspruch auf eine halbe IV- Rente. x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000f Verfügungsteil 2 vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Verfügungsteil 2: Reduktion der Invalidenrente 9709 x--anrede Original Empfänger--x Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Gesetzliche Grundlagen Bei einer Invalidität ab 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe und ab 66 2/3% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Seit 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. IVG- Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 70% auf eine ganze Rente. Bei einer Invalidität ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Renten aufgrund eines Invaliditätsgrades zwischen 40 und 49% werden bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt. An Schweizerinnen und Schweizer und Bürgerinnen und Bürger der EU (Europäischen Union) und der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) können die Viertelsrenten auch bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA- Staat ausgerichtet werden. x--bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40% und 49% kann bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz in wirtschaftlichen Härtefällen anstelle der Viertelsrente bis eine halbe Rente ausgerichtet werden.--x

17 Reduktion Teilerwerbstätige 7295 Bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit in einem Aufgabenbereich werden die jeweiligen Anteile festgelegt. Die Einschränkung im Erwerbsbereich wird mit einem Einkommensvergleich bemessen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Im Aufgabenbereich wird die Einschränkung durch einen Betätigungsvergleich ermittelt. Die Behinderung in beiden Bereichen ergibt den Invaliditätsgrad (Art. 28a Abs. 2ter3 zum des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein, wird die Leistung von dem Zeitpunkt an herabgesetzt oder aufgehoben, in dem angenommen werden kann, dass die Verbesserung voraussichtlich länger andauern wird. Sie muss auf jeden Fall berücksichtigt werden, wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV)). Abklärungsergebnis: x--individuelle Situation mit Begründung--x Das zumutbare Erwerbseinkommen beträgt pro Jahr ohne Behinderung CHF x-- --x mit Behinderung CHF x-- --x Erwerbseinbusse CHF x-- --x = Einschränkung von x--%--x % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad x-- --x x--%--x x--%--x x--%--x x-- --x x--%--x x--%--x x--%--x Invaliditätsgrad x--%--x% Wir verfügen deshalb: 1 Ihre bisherige x--ganze Rente/ Dreiviertelsrente/ halbe Rente--x wird deshalb auf eine x-- Dreiviertelsrente/ halbe Rente/ Viertelsrente--x herabgesetzt. 2 Die Herabsetzung der Leistung erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2, bst. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)). 3 Eine Beschwerde gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)). Wichtige Hinweise Meldepflicht Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen Das ist insbesondere notwendig bei Adressänderungen Veränderung des Gesundheitszustandes einem mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt Geburten, Todesfall und Änderungen im Zivilstand sowie Änderungen in Pflegeverhältnissen Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z. B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland

18 Reduktion Teilerwerbstätige 7295 Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden können. Ausserdem können bei Verletzung der Meldepflicht die Leitungen der Invalidenversicherung gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim x--adresse der Beschwerdestelle--x, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln, mit der angefochtenen Verfügung und mit dem Briefumschlag, in welchem sie zugestellt wurde, einzureichen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig Fristenstillstand Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Für Rückfragen betreffend Invaliditätsgrad steht Ihnen, zur Verfügung. Bei Fragen zur Berechnung und Auszahlung des Rentenbetrages wenden Sie sich bitte an die zuständige Ausgleichskasse. Wir grüssen Sie freundlich IV-Stelle

19 Revisionsgesuch Erwerbstätige 7300 x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000a Verfügung vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Verfügung: Keine Erhöhung der Invalidenrente 9714 x--anrede Original Empfänger--x 1048 Sie haben ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente eingereicht. Gesetzliche Grundlagen Bei einer Invalidität ab 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe und ab 66 2/3% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Seit 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. IVG- Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 70% auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente. Renten aufgrund eines Invaliditätsgrades zwischen 40 und 49% werden bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt. An Schweizerinnen und Schweizer und Bürgerinnen und Bürger der EU (Europäischen Union) und der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) können die Viertelsrenten auch bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA- Staat ausgerichtet werden. Für die Bemessung der Invalidität wird das gegenwärtig zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem Einkommen verglichen, das bei voller Gesundheit erzielt werden könnte. Die Höhe der Erwerbseinbusse bestimmt den Invaliditätsgrad in Prozenten (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Abklärungsergebnis: x--individuelle Situation mit Begründung--x Das zumutbare Erwerbseinkommen beträgt pro Jahr ohne Behinderung CHF x-- --x mit Behinderung CHF x-- --x

20 Revisionsgesuch Erwerbstätige 7300 Erwerbseinbusse CHF x-- --x = Invaliditätsgrad von x--%--x % Dieser Invaliditätsgrad begründet weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Wir verfügen deshalb: Das Erhöhungsgesuch wird abgewiesen. Wichtige Hinweise Meldepflicht Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen Das ist insbesondere notwendig bei Adressänderungen Veränderung des Gesundheitszustandes einem mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt Geburten, Todesfall und Änderungen im Zivilstand sowie Änderungen in Pflegeverhältnissen Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z. B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden können. Ausserdem können bei Verletzung der Meldepflicht die Leitungen der Invalidenversicherung gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim x--adresse der Beschwerdestelle--x, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln, mit der angefochtenen Verfügung und mit dem Briefumschlag, in welchem sie zugestellt wurde, einzureichen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig Fristenstillstand Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Wir grüssen Sie freundlich IV-Stelle Kopie x--zuständige Ausgleichskasse--x x--ev. UV (sofern diese Leistungen erbringt) und ev. Regressdienst--x x--zuständige Pensionskasse--x x--wehrpflichtersatzverwaltung: nur bei schweiz. Männern zwischen 18 und 34 Jahren - sonst löschen!--x

21 Revisionsgesuch Erwerbstätige

22 Revisionsgesuch Nichterwerbstätige 7305 x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000a Verfügung vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Verfügung: Keine Erhöhung der Invalidenrente 9714 x--anrede Original Empfänger--x 1048 Sie haben ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente eingereicht. Gesetzliche Grundlagen Bei einer Invalidität ab 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe und ab 66 2/3% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Seit 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. IVG- Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 70% auf eine ganze Rente. Bei einer Invalidität ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Renten aufgrund eines Invaliditätsgrades zwischen 40 und 49% werden bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt. An Schweizerinnen und Schweizer und Bürgerinnen und Bürger der EU (Europäischen Union) und der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) können die Viertelsrenten auch bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA- Staat ausgerichtet werden. Für die Bemessung der Invalidität bei Nichterwerbstätigen wird darauf abgestellt, in welchem Mass sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV))(Art. 28 Abs 2 IVG). Abklärungsergebnis: x--individuelle Situation mit Begründung--x Dieser Invaliditätsgrad begründet weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Wir verfügen deshalb:

23 Revisionsgesuch Nichterwerbstätige 7305 Das Erhöhungsgesuch wird abgewiesen. Wichtige Hinweise Meldepflicht Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen Das ist insbesondere notwendig bei Adressänderungen Veränderung des Gesundheitszustandes einem mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt Geburten, Todesfall und Änderungen im Zivilstand sowie Änderungen in Pflegeverhältnissen Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z. B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden können. Ausserdem können bei Verletzung der Meldepflicht die Leitungen der Invalidenversicherung gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim x--adresse der Beschwerdestelle--x, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln, mit der angefochtenen Verfügung und mit dem Briefumschlag, in welchem sie zugestellt wurde, einzureichen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig Fristenstillstand Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Wir grüssen Sie freundlich IV-Stelle Kopie x--zuständige Ausgleichskasse--x x--ev. UV (sofern diese Leistungen erbringt) und ev. Regressdienst--x x--zuständige Pensionskasse--x x--wehrpflichtersatzverwaltung: nur bei schweiz. Männern zwischen 18 und 34 Jahren - sonst löschen!--x

24 Revisionsgesuch Teilerwerbstätige 7310 x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000a Verfügung vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Verfügung: Keine Erhöhung der Invalidenrente 9714 x--anrede Original Empfänger--x 1048 Sie haben ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente eingereicht. Gesetzliche Grundlagen Bei einer Invalidität ab 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe und ab 66 2/3% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Seit 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. IVG- Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 70% auf eine ganze Rente. Bei einer Invalidität ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Renten aufgrund eines Invaliditätsgrades zwischen 40 und 49% werden bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt. An Schweizerinnen und Schweizer und Bürgerinnen und Bürger der EU (Europäischen Union) und der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) können die Viertelsrenten auch bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA- Staat ausgerichtet werden. Bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit in einem Aufgabenbereich werden die jeweiligen Anteile festgelegt. Die Einschränkung im Erwerbsbereich wird mit einem Einkommensvergleich bemessen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Im Aufgabenbereich wird die Einschränkung durch einen Betätigungsvergleich ermittelt. Die Behinderung in beiden Bereichen ergibt den Invaliditätsgrad (Art. 28a Abs. 2ter3 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)). Abklärungsergebnis: x--individuelle Situation mit Begründung--x

25 Revisionsgesuch Teilerwerbstätige 7310 Das zumutbare Erwerbseinkommen beträgt pro Jahr ohne Behinderung CHF x-- --x mit Behinderung CHF x-- --x Erwerbseinbusse CHF x-- --x = Einschränkung von x--%--x % Tätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad x-- --x x--%--x x--%--x x--%--x x-- --x x--%--x x--%--x x--%--x Invaliditätsgrad x--%--x% Dieser Invaliditätsgrad begründet weiterhin den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Wir verfügen deshalb: Das Erhöhungsgesuch wird abgewiesen. Wichtige Hinweise Meldepflicht Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen Das ist insbesondere notwendig bei Adressänderungen Veränderung des Gesundheitszustandes einem mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt Geburten, Todesfall und Änderungen im Zivilstand sowie Änderungen in Pflegeverhältnissen Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z. B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden können. Ausserdem können bei Verletzung der Meldepflicht die Leitungen der Invalidenversicherung gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim x--adresse der Beschwerdestelle--x, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln, mit der angefochtenen Verfügung und mit dem Briefumschlag, in welchem sie zugestellt wurde, einzureichen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig Fristenstillstand Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Wir grüssen Sie freundlich

26 IV-Stelle Revisionsgesuch Teilerwerbstätige 7310 Kopie x--zuständige Ausgleichskasse--x x--ev. UV (sofern diese Leistungen erbringt) und ev. Regressdienst--x x--zuständige Pensionskasse--x x--wehrpflichtersatzverwaltung: nur bei schweiz. Männern zwischen 18 und 34 Jahren - sonst löschen!--x

27 Freiheitsentzug Sistierung der Rente (ausgenommen Zusatz- und Kinderrenten) 7315 x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000a Verfügung vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Verfügung: Sistierung der Invalidenrente 9703 x--anrede Original Empfänger--x Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft Während eines Freiheitsentzugs wird die Invalidenrente sistiert. Für den Monat, in dem der Freiheitsentzug angetreten wurde, wird die Rente noch voll ausbezahlt. Allfällige Zusatzrenten für Ehefrau x--ehemann--x und Kinder werden weiterhin ausgerichtet Sie befinden sich ab x--datum und Aufenthaltsort--x. Wir verfügen deshalb: 3141 Ihre Rente wird ab x--datum--x sistiert Das Ende des Freiheitsentzugs ist uns schriftlich mitzuteilen. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, wird die Invalidenrente nach diesem Datum wieder ausgerichtet x--über die Rückforderung erhalten Sie eine separate Verfügung--x. 84 Eine Beschwerde gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)). Wichtige Hinweise Meldepflicht Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen

28 Freiheitsentzug Sistierung der Rente (ausgenommen Zusatz- und Kinderrenten) 7315 Das ist insbesondere notwendig bei Adressänderungen Veränderung des Gesundheitszustandes einem mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt Geburten, Todesfall und Änderungen im Zivilstand sowie Änderungen in Pflegeverhältnissen Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z. B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden können. Ausserdem können bei Verletzung der Meldepflicht die Leitungen der Invalidenversicherung gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim x--adresse der Beschwerdestelle--x, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln, mit der angefochtenen Verfügung und mit dem Briefumschlag, in welchem sie zugestellt wurde, einzureichen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig Fristenstillstand Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 12. Januar. Wir grüssen Sie freundlich IV-Stelle Kopie zum Vollzug x--zuständige Ausgleichskasse--x 1077 Kopie 1015

29 Revision mit Erhöhung der Rente Erwerbstätige 7320 Mitteilung 7202 und Verfügungsteil 2 an AK. Vor besteht bei einem IV-Grad von /3% Anspruch auf eine halbe IV- Rente. x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000f Verfügungsteil 2 vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Verfügungsteil 2: Erhöhung der Invalidenrente 9701 x--anrede Original Empfänger--x Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente überprüft. Gesetzliche Grundlagen Bei einer Invalidität ab 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe und ab 66 2/3% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Seit 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. IVG- Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 70% auf eine ganze Rente. Bei einer Invalidität ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Für die Bemessung der Invalidität wird das gegenwärtig zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem Einkommen verglichen, das bei voller Gesundheit erzielt werden könnte. Die Höhe der Erwerbseinbusse bestimmt den Invaliditätsgrad in Prozenten (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit wird die Veränderung berücksichtigt, wenn die Verschlechterung ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV)). Die Erhöhung der Renten erfolgt frühestens von dem Monat an,

30 Revision mit Erhöhung der Rente Erwerbstätige in dem das Revisionsgesuch eingereicht wurde oder - in dem eine Revision von Amtes wegen vorgesehen war oder - in dem festgestellt wurde, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil der versicherten Person zweifellos unrichtig war (Art. 88bis Absatz 1 IVV). Abklärungsergebnis: x--individuelle Situation mit Berechnung des IV-Grades--x Das zumutbare Erwerbseinkommen beträgt pro Jahr ohne Behinderung CHF x-- --x mit Behinderung CHF x-- --x Erwerbseinbusse CHF x-- --x = Invaliditätsgrad von x--%--x % Wir verfügen deshalb: Ab x--datum--x haben Sie Anspruch auf eine x--viertelsrente/ halbe IV-Rente/ Dreiviertelsrente--x und ab x--datum--x auf eine x--halbe Rente/ Dreiviertelsrente/ ganze IV- Rente--x. Wichtige Hinweise Meldepflicht Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich mitzuteilen d Das ist insbesondere notwendig bei Adressänderungen Veränderung des Gesundheitszustandes einem mehr als 3 Monate dauernden Auslandaufenthalt Geburten, Todesfall und Änderungen im Zivilstand sowie Änderungen in Pflegeverhältnissen Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z. B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmenvollzug im In- und Ausland Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig werden können. Ausserdem können bei Verletzung der Meldepflicht die Leitungen der Invalidenversicherung gekürzt oder verweigert werden (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim x--adresse der Beschwerdestelle--x, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese muss einen Antrag sowie eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln, mit der angefochtenen Verfügung und mit dem Briefumschlag, in welchem sie zugestellt wurde, einzureichen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig Fristenstillstand Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Für Rückfragen betreffend Invaliditätsgrad steht Ihnen, zur Verfügung. Bei Fragen zur 1003

31 Revision mit Erhöhung der Rente Erwerbstätige 7320 Berechnung und Auszahlung des Rentenbetrages wenden Sie sich bitte an die zuständige Ausgleichskasse. Wir grüssen Sie freundlich IV-Stelle

32 Revision mit Erhöhung der Rente Nichterwerbstätige 7325 Mitteilung 7202 und Verfügungsteil 2 an AK. Vor besteht bei einem IV-Grad von /3% Anspruch auf eine halbe IV- Rente. x-vers. Nr.-x x-adresszeile1-x x-adresszeile2-x x-adresszeile3-x x-adresszeile4-x x-adresszeile5-x 1000f Verfügungsteil 2 vom: Rückfragen an: x--name/ Tel.-Nr.--x Gesuch vom: Kind/ Mündel--x x--datum--x x--datum/ Revision--x x--name Verfügungsteil 2: Erhöhung der Invalidenrente 9701 x--anrede Original Empfänger--x Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente überprüft. Gesetzliche Grundlagen Bei einer Invalidität ab 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe und ab 66 2/3% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Seit 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. IVG- Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 70% auf eine ganze Rente. Bei einer Invalidität ab 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Für die Bemessung der Invalidität bei Nichterwerbstätigen wird darauf abgestellt, in welchem Mass sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit wird die Veränderung berücksichtigt, wenn die Verschlechterung ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV)). Die Erhöhung der Renten erfolgt frühestens von dem Monat an, - in dem das Revisionsgesuch eingereicht wurde oder

x--datum/ Revision--x x--name Wir haben den Anspruch auf Hilfsmittel geprüft. Die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache sind erfüllt.

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