Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht des Kreises Soest gemäß 16 Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) für 2013 und 2014

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1 Tätigkeitsbericht der Heimaufsicht des Kreises Soest gemäß 16 Abs. 3 Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) für 2013 und 2014

2 Inhalt 1. Grundsätzliches Seite Tätigkeitsbericht Seite Rechtsgrundlage der Heimaufsicht Seite Zuständige Behörden Seite Personelle Ausstattung der Heimaufsicht Seite Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege Seite 4 in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG) 1.6. Einrichtungen im Kreis Soest die dem Wohn- und Seite 4 Teilhabegesetz (WTG) unterliegen 2. Aufgaben der Heimaufsicht Seite Überwachung/ Begehungen der Einrichtungen Seite 5 nach 18 WTG Prüfungen Heimaufsicht Ergebnisse der Prüfungen Beschwerdebearbeitung Ergebnisse der Beschwerden Anzahl der Beschwerden Beschwerdeführe Beschwerdearten 2.2 Anzeigepflichten 9 Seite Bauberatungen Seite Prüfung, ob eine Einrichtung in den Geltungsbereich Seite 10 des WTG Gesetzes fällt, 2-4 WTG 2.5 Zusammenarbeit und Koordination Seite 10 mit anderen Behörden ( 17 WTG) Medizinischer Dienst der Krankenkasse Aufsichtsstellen Pflegekasse Sonstige Aufgaben der Heimaufsicht Arbeitskreise Regionale Arbeitskreise Arbeitskreis für Einrichtungsleitungen von Pflegeeinrichtungen Pflegeverlegungsbericht Vereinfachte Pflegedokumentation Entwicklung einer Heimdatenbank 3. Fazit Seite Ausblick Seite 12 2

3 1. Grundsätzliches 1.1 Tätigkeitsbericht Die zuständigen Behörden sind gemäß 16 Abs. 3 WTG verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen zu veröffentlichen. 1.2 Rechtsgrundlage Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG), das am 10. Dezember 2008 in Kraft trat und die Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz (WTG-DVO) regeln die ordnungsrechtlichen Anforderungen an den Betrieb von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter hat das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) evaluiert und dieses wurde am in Kraft gesetzt. Nähere Informationen zur Novellierung des Wohn- und Teilhabegesetzes finden Sie auf der Seite: Zuständige Behörden Zuständig für die Durchführung des WTG sind nach 13 WTG die Kreise und die kreisfreien Städte. Die Kreise nehmen die Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht obliegt den Bezirksregierungen, die oberste Aufsichtsbehörde ist das zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Kreis Soest ist die Aufgabe organisatorisch im Dezernat 05 Jugend, Schule und Soziales im Sachgebiet Sozialplanung angesiedelt. 1.4 Personelle Ausstattung Die personelle Ausstattung der Heimaufsicht im Kreis Soest besteht aus: speziell fortgebildeten Verwaltungskräften einer Krankenschwester mit Weiterbildung zur Qualitätsmanagerin im Gesundheitswesen und in sozialen Einrichtungen und zur sozialmedizinischen Assistentin einer Altenpflegerin mit Weiterbildung zur Pflegedienstleitung für Pflegeeinrichtungen Der Stellenanteil beträgt 4 Vollzeitstellen. Anschrift: Kreis Soest Abt. Soziales Hoher Weg Soest Per Mail: heimaufsicht@kreis-soest.de Nähere Informationen auch zu den direkten Ansprechpartnern sind im Pflegeatlas des Kreises Soest ( veröffentlicht. 3

4 1.5 Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohnund Teilhabegesetz - WTG) Das Wohn- und Teilhabegesetz hat den Zweck, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Einhaltung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten und ihre Rechte zu sichern. Der relevante Auftrag besteht darin, den Menschen in den Betreuungseinrichtungen ein ihrer Selbstbestimmung und Würde entsprechendes Leben zu ermöglichen und, sofern notwendig, auch gegenüber den Einrichtungen einzufordern Die Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen sollen ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können, vor Gefahren für Leib und Seele und in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden, eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten, umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden, Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben, ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben in Würde sterben können. Einrichtungen im Kreis Soest die dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) unterliegen Einrichtungsart Anzahl Plätze Anzahl Plätze Pflegeeinrichtungen ambulant betreute Wohngemeinschaften Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen * * 1173 Solitäre Kurzzeitpflegen Summe *mit 35 Außenwohngruppen Eine Übersicht über die jeweiligen Einrichtungen im Kreis Soest finden Sie unter 4

5 2. Aufgaben der Heimaufsicht 2013/ Überwachung/ Begehungen der Einrichtungen nach 18 WTG Die Betreuungseinrichtungen werden von der Heimaufsicht durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die wiederkehrenden Prüfungen erfolgen unangemeldet, sind zu jeder Zeit möglich und werden grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann z. B. Prüfung des Personaleinsatzes. Anlassbezogene Prüfungen erfolgen bei Beschwerden oder als Nachkontrollen. Seit 2010 findet der vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA NRW) erarbeitete landesweit einheitliche Rahmenprüfkatalog zur Überwachung von Betreuungseinrichtungen (RPK) Anwendung. Der Rahmenprüfkatalog, das Arbeitsinstrument für die zuständigen Behörden und das WTG basieren auf den acht Artikeln der Pflege-Charta für hilfe- und pflegebedürftige Menschen und beschreiben, was die Lebensqualität für die Menschen in den Betreuungseinrichtungen beinhaltet. Der Rahmenprüfkatalog beinhaltet folgende acht Kategorien mit 78 Fragen 1. Auswahl der Betreuungseinrichtung 2. Wohnqualität der Betreuungseinrichtung 3. Wohnqualität der Zimmer 4. Essen und Trinken 5. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung 6. Personelle Ausstattung der Betreuungseinrichtung 7. Pflegerische und Soziale Betreuung 8. Bewohnerrechte und Kundeninformation Die Pflegeeinrichtungen werden (auch bedingt durch den RPK) in den Qualitätsebenen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität überprüft. Da die drei Ebenen miteinander im Zusammenhang stehen, gibt es nur bei einer Gesamtbetrachtung eine zuverlässige Aussage über die Qualität der Pflege und Betreuung. Letztendlich ist jedoch die Ergebnisqualität von großer Bedeutung. Die Ermittlung der Ergebnisqualität erfolgt durch Gespräche mit Bewohnerinnen, Bewohnern, Angehörigen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie dem Bewohnerbeirat. Außerdem wird, mit Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner deren körperlicher Pflegezustand in Augenschein genommen. Im Rahmen der Prüfung wird eine Stärken-Schwächen-Analyse" in jeder der acht Kategorien des RPK durchgeführt, die in einem Prüfbericht mit Handlungsempfehlungen zusammengefasst wird. Im Kreis Soest erfolgen die wiederkehrenden und anlassbezogenen Prüfungen in den meisten Fällen durch zwei Prüfer, eine Verwaltungskraft sowie eine Mitarbeiterin mit der Profession Pflege. 5

6 Prüfungen Heimaufsicht Gesamt Regelprüfungen Anlassprüfungen Nachkontrollen Ergebnisse der Prüfungen Bei jeder Begehung wurden Mängel oder Auffälligkeiten in einer der Qualitätsebenen, Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgestellt. Allerdings sind die von sehr unterschiedlichem Ausmaß. In den überwiegenden Fällen zeigen sich leichte Mängel oder Auffälligkeiten, die durch die Beratung der Heimaufsicht abgestellt wurden. Wie bereits erwähnt, ist letztendlich die Ergebnisqualität von großer Bedeutung. Insgesamt äußerten die befragten Bewohnerinnen und Bewohner deren Angehörige oder Betreuer sich durchweg sehr zufrieden über die Pflege und Betreuung in den Einrichtungen. Die in Augenschein genommenen Bewohnerinnen und Bewohner zeigten überwiegend einen angemessenen Pflegezustand. Vereinzelt wurden vorübergehende leichte Unterschreitungen der gesetzlichen Fachkraftquote festgestellt. Nach Beratung oder Aufforderung durch die Heimaufsicht wurde der Fachkräfteanteil durch Erhöhung von Stundenanteilen oder Neueinstellungen wieder erreicht. In Einzelfällen wurden gravierende Pflege- und Betreuungsmängel festgestellt (z.b. nicht angemessene Dekubitusprophylaxe, fehlende Mobilisation, ungenügende Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung, unzureichende soziale Betreuung), die zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner geführt haben bzw. hätten führen können. Hier erfolgten zunächst umfangreiche intensive Maßnahmenberatungen, sowie engmaschige Prüfungen durch die Heimaufsicht. In diesen Fällen haben fast alle Einrichtungen sofort oder innerhalb einer festgesetzten Frist die Maßnahmen umgesetzt und die Mängel wurden beseitigt. In drei Fällen erfolgten Anordnungen nach 19 WTG. Anordnungen Anzeigepflicht gem. 9 WTG Betreiberpflichten gem. 1 Abs. 1-3 Aufnahmestopp (3 freiwillig)

7 Der Aufnahmestopp 2014 erfolgte, da aufgrund der festgestellten Mängel, eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner nach dem Stand der allgemein anerkannten fachlichen Erkenntnisse nicht sichergestellt war. In drei Fällen wurde einvernehmlich mit dem Träger ein freiwilliger Aufnahmestopp von Bewohnern zur Abarbeitung der Defizite vereinbart. Bei den Überprüfungen der Betreuungseinrichtungen nach 18 WTG durch die Heimaufsicht, wurden und werden kontinuierlich Beratungen hinsichtlich des Umgangs und Alternativen zur Vermeidung von Freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) durchgeführt. Aktuell liegen in allen Betreuungseinrichtungen Konzepte zum Umgang und zur Vermeidung von FEM vor. Die Betreuungseinrichtungen führen regelmäßig Schulungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen durch und erarbeiten bzw. evaluieren in Einrichtungsinternen Projekten, Konzepte um FEM weiterhin zu vermeiden. Trotz der festgestellten Defizite konnte in den meisten der überprüften Einrichtungen eine überwiegend selbstbestimmte, am persönlichen Bedarf orientierte, gesundheitsfördernde, wertschätzende und qualifizierte pflegerische und soziale Betreuung im Sinne des Gesetzeszweckes nach 1 Abs. 1 und 2 festgestellt werden. Beschwerdebearbeitung Die Bearbeitung von Beschwerden bzw. Hinweisen auf mögliche Mängel, insbesondere bei der Pflege und Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen in den Einrichtungen, hat bei der Heimaufsicht im Kreis Soest eine sehr hohe Priorität. Jeder eingegangenen Beschwerde wird nachgegangen. In Abhängigkeit der Art der Beschwerden wird entschieden, ob die Klärung des Sachverhaltes telefonisch oder durch eine anlassbezogene Überprüfung der Einrichtung erfolgt. Anzahl der Beschwerden Beschwerden Gesamt Einrichtungen Betroffene Einrichtungen Einrichtungen mit einer Beschwerde Einrichtungen mit mehreren Beschwerden Beschwerdefreie Einrichtungen

8 Beschwerdeführer Beschwerdeführer Gesamt Angehörige Bewohner Betreuer Pflegekräfte Anonym Sonstige Beschwerdearten Die meisten vorgetragenen Beschwerdeinhalte beziehen sich - wie bereits in den Vorjahren - auf die Pflegequalität und die personelle Besetzung. Deutlich zeigt sich ein Anstieg bei den Beschwerden im Bereich der personellen Besetzung in den Einrichtungen gegenüber den Vorjahren Die Inhalte waren: zu wenig Personal hohe Fluktuation unangemessene Besetzung der Wohnbereiche überlastete bzw. überforderte Pflegekräfte nicht ausreichend qualifiziertes Pflegepersonal/ ungelernte Hilfskräfte 8

9 Im Bereich der Pflegequalität wurden im Einzelnen folgende Punkte für Beschwerden benannt: Unzulänglichkeiten bei der Ernährung und Flüssigkeitszufuhr mangelnde Krankenbeobachtung/Reaktionen auf körperliche Veränderungen fehlerhafte Medikamentenvergabe mangelnde Mobilisierung unzureichende Inkontinenzversorgung unzureichende Körperpflege Beschwerdepunkte zur sozialen Betreuung waren folgende: bettlägerige Bewohner würden zu wenig betreut Mitarbeiter müssen pflegerische Aufgaben übernehmen, wie z.b. Anreichen von Nahrung Angebote der sozialen Betreuung richten sich nicht an den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner aus. In den anderen Bereichen wurden als Beschwerdeinhalte folgende Punkte benannt: verschwundene Wäschestücke keine Auswahlmöglichkeit beim Essen keine qualifizierten Ansprechpartner keine Einsichtnahme in die Bargeldverwaltung Die Pflege- und Betreuungsqualität, die Hygiene und der Umgang mit den Bewohnern stehen natürlich im engen Zusammenhang mit der Personalsituation einer Betreuungseinrichtung. Inwieweit Beschwerden begründet sind oder nicht ist nicht immer konkret einschätzbar. Häufig geben die Beschwerdeführer mehrere Geschehen an, und somit kann eine Beschwerde evtl. nur teilweise begründet sein. Einige Ereignisse davon beziehen sich auf eine Momentaufnahme und sind im Rahmen einer anlassbezogen Prüfung manchmal nicht mehr ganz nachvollziehbar, allerdings zeigen sich teilweise im Rahmen der Begehung ähnliche oder andere Mängel. Zu jedem festgestelltem Defizit erfolgt eine Beratung. Bei erneut festgestellten Mängeln nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel kann eine Anordnung erfolgen. Durch Klärung des Sachverhaltes, Beratung und Vermittlung der Heimaufsicht konnten die Beschwerdepunkte häufig abgestellt oder/und ein einvernehmliches Ergebnis erarbeitet werden. 2.2 Anzeigepflichten 9 Wer den Betrieb einer Betreuungseinrichtung aufnehmen will, hat dies vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2.3 Bauberatungen Die Heimaufsicht nimmt teil an den Bauberatungen für Neu- und Umbauten nach der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AllgFörderPflegeVO). Jahr Bauberatungen

10 2.4 Prüfung, ob eine Einrichtung in den Geltungsbereich des WTG fällt, 2-4 WTG Wohnformen Anzahl Ambulant betreute Wohngemeinschaften 15 Betreutes Wohnen 72 Im Berichtszeitraum wurde keine ambulant Betreute Wohngemeinschaft in den Geltungsbereich des WTG eingestuft. 2.5 Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Behörden ( 17 WTG) Medizinischer Dienst der Krankenkasse/ Prüfdienst der privaten Krankenversicherung Bei den Qualitätsprüfungen des MDK/ PKV erfolgt ein Informationsaustausch über prüfungsrelevante Themen und Ergebnisse durch Teilnahme der Heimaufsicht am Abschlussgespräch der MDK Prüfungen sowie um gegenseitigen Austausch der Prüfberichte. Auch finden gemeinsame Besprechungen der Heimaufsichten und des MDK-WL statt. Eine weitere Intensivierung ist durch regelmäßige gemeinsame Besprechungen mit anderen Heimaufsichten und dem MDK angedacht. Aufsichtsstellen Des Weiteren arbeitet die Heimaufsicht mit dem Gesundheitsamt, der Apotheken- und Gefahrstoffaufsicht, der Lebensmittelüberwachung, der Bauaufsicht, dem Brandschutz sowie der Bezirksregierung zusammen. Pflegekasse/ LWL Die im Kreis Soest zuständige Pflegekasse ist die Vereinigte IKK mit Sitz in Münster. Mit der Pflegekasse und dem LWL besteht eine gute Kooperation und es erfolgt ein gegenseitiger Austausch von Informationen und Prüfberichten. Sonstige Aufgaben der Heimaufsicht Arbeitskreise Die Heimaufsicht des Kreises nimmt regelmäßig an Arbeitskreisen der Heimaufsichtsbehörden auf Bezirksregierungsebene teil. Darüber hinaus finden Dienstbesprechungen mit dem Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter- MGEPA in Düsseldorf statt. Regionale Arbeitskreise Im Jahr 2002 wurden auf Initiative der Heimaufsicht und unter deren Mitwirkung fünf regionale Arbeitskreise gebildet, um die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen zu verbessern. Die Treffen finden regelmäßig unter Beteiligung der Heimaufsicht statt. Die Arbeitskreise sind ein Zeichen guter Zusammenarbeit der regionalen Akteure (Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, ambulanten Pflegedienste, Ärzte, Kreisverwaltung) im Pflegebereich, mit dem Ergebnis guter Qualität des Arbeitsgebiets Pflege im Kreis Soest, was letztlich den Bewohner und Bewohnerinnen in den Einrichtungen zugutekommt. Weiterhin besteht eine überregionale Arbeitsgruppe mit Vertretern aus den jeweiligen regionalen Arbeitskreisen, dem Amtsapotheker der Apotheken- und Gefahrstoffaufsicht des Krei- 10

11 ses Soest sowie ein Arzt der Ärztekammer Westfalen-Lippe, um die Kommunikation und auch Strukturen Ärzte/ Pflegeheime zu verbessern. Arbeitskreis für Einrichtungsleitungen von Pflegeeinrichtungen Seit vielen Jahren findet auf Initiative der Heimaufsicht ein Arbeitskreis für Einrichtungsleitungen von Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen statt. Die entsprechende Vor- und Nachbereitung dieser Arbeitskreise erfolgt unter Beteiligung der Heimaufsicht. Hier werden z. B. für die Einrichtungen wichtige und interessante Themen z.b. Palliativmedizin aufgegriffen und ggf. dazu auch kompetente Referenten eingeladen. Pflegeverlegungsbericht/ Überleitbogen Zur Verbesserung der Kommunikation zwischen stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern wurde im Jahr 2001 in einer Arbeitsgruppe (Mitarbeiter einiger stationärer Pflegeheime, Krankenhäuser, Heimaufsicht) ein Pflegeverlegungsbericht entwickelt, mit dem notwendige Bewohner-/Patientendaten übermittelt werden. Dieser Bogen wird in einer großen Anzahl stationärer Einrichtungen im Kreis Soest seit mehr als 10 Jahren eingesetzt. Vereinfachte Pflegedokumentation Für stationäre Pflegeeinrichtungen wurde in einer Arbeitsgruppe der Pflegekonferenz im Kreis Soest mit Vertretern aus Pflegeeinrichtungen und der Heimaufsicht eine vereinfachte Pflegedokumentation entwickelt, mit dem Ziel, geeignete Alternativen zu herkömmlichen Dokumentationen zu erarbeiten. Die Vereinfachte Pflegedokumentation wird im Kreis Soest von 17 Einrichtungen genutzt. Die Arbeitsgruppe passt die Dokumentation den neuen pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen kontinuierlich an. Der Kreis Soest stellt den Einrichtungen die Formulare zur Verfügung. Entwicklung einer Heimdatenbank Des Weiteren nimmt die Heimaufsicht an einer Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung einer Heimdatenbank teil. 3. Fazit Insgesamt ist in den Einrichtungen im Kreis Soest eine gute Pflege- und Betreuungsqualität festzustellen. Im Verhältnis zu den Einrichtungszahlen und Platzzahlen sind gravierende Mängel eher die Ausnahme. Diese positive Entwicklung ist letztendlich durch die vielseitigen Anstrengungen der Einrichtungsträger und durch den fachlichen und persönlichen Einsatz der Mitarbeiter in den Einrichtungen entstanden. Dennoch zeigt sich im Rahmen der Prüftätigkeit der Heimaufsicht, dass eine beratende und unterstützende Begleitung durch die Heimaufsicht in den Einrichtungen zwingend notwendig ist. So können leichte Mängel oder Auffälligkeiten schon früh aufgedeckt und dadurch schwerer wiegende Defizite vermieden werden. Die prioritäre Bearbeitung von Beschwerden hat sich als äußert positiv herausgestellt. Dies zeigen auch die positiven Rückmeldungen aller Betroffenen. Die Heimaufsicht ist im Rahmen ihrer Aufgaben auf Hinweise von Mängeln angewiesen. Einrichtungsträger, -leitung sowie die als Ansprechpartner jeweils zuständigen Mitarbeiter haben die Prüfungen der Heimaufsicht freundlich und kompetent begleitet. Erklärtes Ziel der Heimaufsicht ist weiterhin die kooperative und konstruktive Zusammenarbeit und die Fortentwicklung einer individuellen qualitativ hochwertigen Pflege und Betreuung für die Bewohnerinnen und Bewohner im Kreis Soest zu erhalten und weiter zu fördern. 11

12 4. Ausblick Das Wohn- und Teilhabegesetz wurde evaluiert und am neu in Kraft gesetzt. Mit der Weiterentwicklung des WTG wird die Entstehung neuer Wohnformen als Alternative zu stationären Einrichtungen gefördert. Das Aufgabenspektrum der WTG Behörde (Heimaufsicht) wird nun die Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (klassische stationäre Einrichtung) und zusätzlich Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, Servicewohnen, Ambulante Dienste sowie Gasteinrichtungen (Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege und Hospize) umfassen. Für diese unterschiedlichen Wohn- und Betreuungsangebote gelten differenzierte Anforderungen. Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden schließen mit den zuständigen Verbänden der Kranken- und Pflegeversicherungen unter Beteiligung der Aufsichtsbehörden, der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Prüfdienstes der Privaten Krankenversicherung e.v., der Landschaftsverbände und der kommunalen Spitzenverbände eine Vereinbarung über die Koordination ihrer jeweiligen Prüftätigkeiten ab. Diese Vereinbarung soll insbesondere - Regelungen zum Informationsaustausch - zur Vermeidung inhaltlicher Doppelprüfungen - zur zeitlichen Abstimmung der Prüftätigkeiten und - zur wechselseitigen Beteiligung vor dem Erlass von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen enthalten. gez. Dietz 12

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