Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

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1 Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission Birgit Adamek Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: Stuttgart, 29. Februar Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) hier: I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2011 II. Erläuterungen der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. der Ordnung vom 7. Juni 2001 in der Fassung vom 18. Oktober Dienstbefreiung a) Es werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern und Vertreterinnen in Organen der in der Arbeitsrechtlichen Kommission DW EKD mitwirkenden Verbände kirchlicher Mitarbeitender und Gewerkschaften, einschließlich deren Untergliederungen, Dienstbefreiung bis zu acht Arbeitstagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts nach 14 Abs. 1 erteilt werden, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse gestatten. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.v. Stafflenbergstraße Stuttgart Telefon: Telefax: diakonie@diakonie.de Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 3209 Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Konto-Nr BLZ BIC: GENODEF1EK1 IBAN: DE USt-IdNr.: DE Behindertengerechter Parkplatz vor dem Haupteingang

2 (4) Mitarbeitende, die der Arbeitsrechtlichen Kommission DW EKD oder einem Fachausschuss angehören, oder von diesen zur Mitarbeit herangezogen werden, ist Dienstbefreiung in dem für ihre Tätigkeit in dieser Kommission notwendigen Umfang ohne Minderung der Bezüge zu erteilen. Dies gilt entsprechend für die Tätigkeit von Mitarbeitenden in einem Schlichtungsausschuss. b) Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 5, der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 6. c) Die bisherige Anmerkung zu Abs. 4 erhält die Überschrift: Anmerkung zu Abs Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote In Abs. 10 Unterabs. 2 werden in Satz 1 nach dem Wort widersprechen die Wörter mit schriftlicher Begründung eingefügt. 3. Anlage 7 Einigungsstelle a) 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Gemäß 17 Abs. 8 und Abs. 10 Unterabs. 2 ist die Durchführung eines Verfahrens vor der Einigungsstelle möglich bzw. erforderlich. b) In 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: In den Fällen des Abs. 10 Unterabs. 2 ist der oder die Vorsitzende von der Liste nach 1 Abs. 4 Satz 2 zu bestellen. c) 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Einigungsstelle wird unverzüglich nach dem Eingang eines Entscheidungsantrages nach 17 Abs. 8 oder Abs. 10 Unterabs. 2 tätig. d) In 2 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Im Falle der Aufforderung nach 17 Abs. 10 letzter Satz, ist der Einberufung die schriftliche Begründung des Widerspruchs beizufügen. e) 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Einigungsstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit durch Beschluss. Erfolgte eine Aufforderung Seite 2 von 5

3 zur Durchführung des Verfahrens gem. 17 Abs. 10, so entscheidet die Einigungsstelle nach mündlicher Beratung. In den Fällen der Anrufung der Einigungsstelle durch die Betriebsparteien hat sich die oder der Vorsitzende der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach einer weiteren Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. 4. Anlage 15 a Praktikantenvertrag Der letzte Satz des 4 erhält folgende Fassung: Der Wert der Sachbezüge richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Inkrafttreten: 1. Januar gez. Matthias Bitzmann Vorsitzender II. Erläuterung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD Dienstbefreiung Die Regelung über die Aufnahme neuer Absätze in den 11 wurde in Ermangelung einer ausreichenden Bestimmung in der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission getroffen. Durch den neuen Abs. 3 haben Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einem AVR DW EKD-Vertrag einen Anspruch auf Dienstbefreiung, wenn sie in den Organen eines Verbandes kirchlicher Mitarbeiter oder einer Gewerkschaft gewählt sind. Voraussetzung ist, dass diese Verbände und Gewerkschaften in der Arbeitsrechtlichen Kommission des DW EKD mitarbeiten. Dies sind derzeit der VKM in seinen Untergliederungen, der Diakonische Arbeitnehmerverband in Bayern und der Marburger Bund. Der Dienstbefreiungstatbestand ist auf acht Arbeitstage im Jahr begrenzt. Dieser Anspruch besteht dann, wenn der Dienstbefreiung dienstliche oder betriebliche Verhältnisse nicht entgegenstehen. In Abs. 4 ist die Dienstbefreiung für die Tätigkeit der Arbeitsrechtssetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD geregelt. Deklaratorisch ist aufgenommen worden, dass eine Dienstbefreiung Seite 3 von 5

4 für die Mitglieder der ARK DW EKD besteht. Dieselbe Dienstbefreiung besteht für die Tätigkeit von Mitgliedern des Fachausschusses. Derzeit sind dies die stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. Weiterhin haben Mitarbeitende einen Anspruch auf Dienstbefreiung, wenn sie von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder einem Fachausschuss zur Mitarbeit herangezogen werden. Auch hier handelt es sich um eine bezahlte Dienstbefreiung. Für den Sonderfall der Tätigkeit in dem Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD ist ebenfalls Dienstbefreiung zu erteilen. Die weiteren Änderungen sind Folgeänderungen aufgrund der neuen Absätze 3 und Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote Durch die Ergänzung in Abs. 10 Unterabs. 2 wird festgelegt, dass der Widerspruch, den Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gegen das Inkrafttreten von Dienstvereinbarungen gem. 17, die ohne Beteiligung einer Einigungsstelle zustande gekommen sind, einlegen können, schriftlich begründet werden muss. 3. Anlage 7 Einigungsstelle Durch die in 17 im Jahre 2011 erfolgten Änderungen (vergl. Rundschreiben vom 16. Mai 2011) ist auch eine Zuständigkeit der Einigungsstelle für Verfahren gem. 17 Abs. 10 AVR begründet worden. Wenn zwölf Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission dem Inkrafttreten einer Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote, die ohne Beteiligung einer Einigungsstelle zustande kamen, widersprechen, werden die Betriebsparteien zur Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens aufgefordert. Im Nachgang werden nunmehr folgende Änderungen der Anlage 7 vorgenommen. In 1 Abs. 1 wird die Zuständigkeit der Einigungsstelle auch für das Verfahren nach dem Widerspruch der Arbeitsrechtlichen Kommission festgelegt. In 1 Abs. 2 wird geregelt, dass in diesen Fällen der Vorsitzende der Einigungsstelle gem. einer von der Arbeitsrechtlichen Kommission des DW EKD erstellten Liste mit geeigneten Vorsitzenden zu bestellen ist. Die Änderungen in 2 sind ebenfalls Folgeänderungen der geänderten Zuständigkeit der Einigungsstelle. In 2 wurde ein neuer Satz 3 notwendig, um es den Einigungsstellenmitgliedern zu ermöglichen, sich mit der schriftlichen Begründung des Widerspruchs auseinanderzusetzen. Seite 4 von 5

5 Die Änderungen des 2 Abs. 2 dienen der Klarstellung und um das Verfahren vor der Einigungsstelle den geänderten Erfordernissen anzupassen. Die Einigungsstelle muss aufgrund einer mündlichen Beratung entscheiden und trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Wenn die Anrufung der Einigungsstelle durch die Betriebsparteien erfolgt, so bleibt es beim bisherigen Verfahren. Der Vorsitzende versucht eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen und enthält sich daher bei der ersten Abstimmung. Nur für den Fall, dass so eine Mehrheit nicht zu erreichen ist, nimmt er bei einer weiteren Beratung an der Beschlussfassung teil. 4. Anlage 15 a Praktikantenvertrag Dies ist eine Folgeänderung der Streichung der Anlage 11 mit Wirkung zum gez. Birgit Adamek Geschäftsführung Seite 5 von 5

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