Neuregelungen der AVR. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
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- Uwe Breiner
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1 Neuregelungen der AVR Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
2 Vergütungserhöhung 1,2 % Erhöhung als Einmalzahlung im April 2011 = 15,33 % der Vergütung Dezember 2010 Mitarbeiter/innen die vorher ausscheiden haben keinen Anspruch. Neu eingestellte Mitarbeiter/innen haben den vollen Anspruch. 2
3 Vergütungserhöhung 240,-- Einmalzahlung im Januar 2011 (Azubi 50,-- ) 0,6 % Erhöhung ab (+ 1,2 % für 2010) 0,5 % Erhöhung ab prozentuale Erhöhung auch für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zeitzuschläge 3
4 Leistungsentgelt/ Sozialkomponente 1,5 % ab Im Jahr 2011 wird das Leistungsentgelt monatlich an alle in gleicher Höhe ausgezahlt. In den Folgejahren kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung die Auszahlung nach Leistungsoder Sozialkriterien erfolgen. 4
5 Jahressonderzahlung (statt Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Die Jahressonderzahlung beträgt: in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.h. in den Entgeltgruppen 9 bis v.h. in den Entgeltgruppen 13 bis v.h. (Weihnachtsgeld = 77,51 %, Urlaubsgeld ca. 10 %) Berechnungsgrundlage ist die durchschnittlichen Vergütung der Monate Juli, August, September Auszahlung mit der Novembervergütung Anspruchsberechtigt ist, wer am 1. Dezember in einem Dienstverhältnis steht. Keine Rückzahlungsverpflichtung bei Kündigung. 5
6 Arbeitszeit Gestrichen wurde: Der AZV-Tag (Anlage 5 1 b) Neu ist: 19,5 Stunden jährlich sind für Vorbereitung und Qualifizierung zu verwenden (Anlage 33 2 a) Weiterhin möglich sind: Mobilzeit nach Anlage 5 b (erweiterter Rahmen für Plus- und Minusstunden) Langzeitkonten nach Anlage 5 c (Ansparen von Arbeitszeit und längerer Ausgleichszeitraum) 6
7 Altersteilzeit: Altersteilzeit und FALTER Aufstockung um 20 % = 60 % Rechtsanspruch ab Vollendung des 60. Lebensjahres Kein Anspruch, wenn Quote von 2,5 % erreicht ist Flexible Altersarbeitszeit (FALTER) Halbierung der Arbeitszeit zwei Jahre vor Rentenbeginn 4 Jahre - 1/2 Arbeitszeit bei 1/2 Vergütung und 1/2 Rente 7
8 Strukturveränderungen Verwaltung, Hauswirtschaft Anlage 2 stationäre Pflege Anlage 2 a ambulante Pflege Anlage 2 c Sozial- und Erziehungsdienst Anlage 2 d Anlage 32 Anhang D Anlage 32 Anhang E Anlage 33 Anhang B (Ausnahme: Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 2, 1 b und 1 a der Anlage 2 d) Die neuen Eingruppierungsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst sind eine Kombination aus AVR und TVöD. 8
9 Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (400-Euro-Jobs) Einzelvertraglich kann folgende Mindeststundenvergütung (in der alle Zuschläge - Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit - sowie anteiliges Weihnachtsund Urlaubsgeld enthalten sind) vereinbart werden: 9,00 für Mitarbeiter/innen in der Pflege 7,50 für sonstige Tätigkeiten Die Mitarbeitervertretung ist zu informieren. Es besteht kein Recht auf Zustimmung/Zustimmungsverweigerung. 9
10 Einzelregelungen zur Vergütung In Hauswirtschaft und Verwaltung: Streichung des Bewährungsaufstiegs für einfache Tätigkeiten Vergütungsgruppen 9a, 9, 10 (Anlage 2) Die Kinderzulage entfällt. 10
11 Einzelregelungen zur Vergütung Leiterin von Kindertagesstätten Gruppenzahl als Kriterium für Vergütung gestrichen Beispiel: 4 b mit Zulage Mitarbeiter als Leiter von Tageseinrichtungen für Kinder mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen oder mindestens vier Gruppen 10 S 13 Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen 9 11
12 Einzelregelungen zur Vergütung Hochzahl 10 zu 4 b: Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Hochzahl 9 zu S 13: Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl, der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.h. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen (z.b. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt. 12
13 Eingruppierung in Entgeltgruppen Die Überleitung erfolgt nach Anhang E der neuen Anlage 33. Für die neue Entgeltgruppe und Stufe hat die Mitarbeitervertretung Zustimmungsrecht. 13
14 Anhang E zur Anlage 33: Zuordnungstabelle Vergütungsgruppe(AVR) alt (Anlage 2d) Entgeltgruppe (SuE) 9 S 2 8 mit Aufstieg nach 7 S 3 7 und 7 mit Aufstieg nach 6b S 4 - S 5 6b mit Aufstieg nach 5c, 6b mit Aufstieg nach 5c + VG-Zulage S 6 5c ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage S 7 5c mit Aufstieg nach 5b S 8 5b ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage S 9 5b mit Aufstieg nach 4b S 10 5b mit Aufstieg nach 4b + in 4b + Vergütungsgruppenzulage S 11 4b (Ziff. 17, 17a, 20, 21, 23 und 24) mit Aufstieg nach 4a S 12 4b ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage S 13 14
15 - S 14 4b mit Aufstieg nach 4a, (soweit nicht in S 12) S 15 4a ohne Aufstieg + Vergütungsgruppenzulage S 16 4a mit Aufstieg nach 3 S 17 3 mit Aufstieg nach 2 S 18 2 mit Aufstieg in 1b Keine Überleitung in SuE 1b 1b mit Aufstieg in 1a 1a Keine Überleitung in SuE Keine Überleitung in SuE Keine Überleitung in SuE Anlage 2 3 Ziff. 19a S 17 15
16 Vergleich: Kriterien für die Eingruppierung bisher Ausbildung Tätigkeit Berufserfahrung (Bewährungszeit) neu Ausbildung Tätigkeit 16
17 Stufen der Entgelttabelle Stufe: Dauer: erreichen nach: 1 1 Jahr sofort 2 3 Jahre 1 Jahr 3 4 Jahre 4 Jahre 4 4 Jahre 8 Jahre 5 5 Jahre 12 Jahre 6 Endstufe 17 Jahre Ausnahme S 8 Dauer erreicht nach: 8 Jahre 8 Jahren 10 Jahre 16 Jahre Endstufe 26 Jahre Bei Mehr- oder Minderleistung kann die Stufenlaufzeit verkürzt oder verlängert werden. 17
18 Stufenzuordnung bei Bestandsmitarbeitern Die bisherige Regelvergütungsstufe wird mit zwei multipliziert und die Zeit seit dem letzten Stufenaufstieg hinzugezählt. Beispiel: Regelvergütungsstufe 5 seit 1 Jahr 5 x 2 = = 11 Jahre = Stufe 4 (in 1 Jahren Stufe 5) 18
19 Stufenzuordnung bei Neueinstellungen ohne einschlägige Berufserfahrung Stufe 1 mindestens 1 Jahr einschlägige Berufserfahrung Stufe 2 (auch Berufspraktikum/Anerkennungsjahr) mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung Stufe 3 Vorherige Tätigkeit bei kirchlichem Dienstgeber (Caritas, Diakonie) ist in vollem Umfang anzurechnen, wenn der Wechsel unmittelbar (ohne Unterbrechung) erfolgt. 19
20 Anhang A Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , , ,78 S , , , , , ,73 S , , , , , ,12 S , , , , , ,95 S , , , , , ,61 S , , , , , ,70 S , , , , , ,71 S , , , , , ,35 S , , , , , ,53 S , , , , , ,01 S , , , , , ,73 S , , , , , ,23 S , , , 2.606, , ,76 S , , , 2.514, , ,06 S , , , , , ,18 S , , , , , ,93 20 S , , , , , ,59
21 Vergleich: Kriterien für die Stufe bisher Erhöhung nach 2 Jahren Endstufe nach 18 bis 24 Jahren Elternzeit bis 3 Jahre je Kind wird angerechnet Vorbeschäftigungszeiten: nur kirchlicher Dienst Unterbrechung = Stufe 1 neu Erhöhung nach 1 10 Jahren Endstufe nach 17 bis 26 Jahren Elternzeit wird nicht angerechnet kirchlicher Dienst anderer Arbeitgeber oder Unterbrechung = Stufe 2 oder 3 21
22 Überleitung in die neuen Entgeltgruppen 22
23 Vergleichsjahresvergütung ggf. Kinderzulage Vergütung Januar 2011 ggf. Besitzstandszulage 2008 ggf. weitere regelm. gewährte Zulagen Regelvergütung x 12 + Urlaubsgeld Weihnachtszuwendung = Vergleichsjahresvergütung
24 Jahresentgelt ggf. weitere regelm. gewährte Zulagen Vergütung Januar 2011 Tabellenentgelt (Anlage 33) Jahres- x 12 + sonder- zahlung + Leistungs-/ Sozialkomp. = Jahresentgelt
25 Vergleichsjahresvergütung 2011 Jahresentgelt 2011 Besitzstandszulage (Besonderheit Kinderzulage) : 12 = monatliche Besitzstandszulage 25
26 Vergleichsjahresvergütung 2011 Direkter Zuwachs Jahresentgelt
27 3 Besitzstandsregelung (6) Ruht das Dienstverhältnis sind die Monatsvergütung (Absatz 3) und das Monatsentgelt (Absatz 4) so zu berechnen, als ob der Mitarbeiter im Monat vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission die Tätigkeit im selben Umfang wie vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte. 27
28 3 Besitzstandsregelung (7) Verringert sich nach dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters, reduziert sich seine Besitzstandszulage im selbenverhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden auf Mitarbeiter, deren Arbeitszeit am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission befristet verändert ist. 28
29 Überleitung Beispiel 1 Erzieherin, stationäre Jugendhilfeeinrichtung, beschäftigt seit dem , ledig, keine Kinder VG 5b, Ziff. 2, Stufe 3: 2567,63 Regelvergütung 61,36 Heimzulage 35,79 Schichtzulage 2664,78 x 12 = 31977,36 260,27 Urlaubsgeld 2065,47 Weihnachtsgeld 34303,10 : 12 = 2858,59 VJV EG S 8, Ziff. 1, Stufe ,33 Entgelt 61,36 Heimzulage 40,00 Schichtzulage 2936,69 x 12 = 35240,28 528,60 Leistungs- oder Sozialkomponente 2643,02 Jahressonderzuwendung 38411,90 : 12 = 3200,99 JE Ergebnis: VJV < JE = kein Besitzstand 29
30 Überleitung Beispiel 2 Dipl.-Sozialarbeiterin, Beratungsstelle, beschäftigt seit dem , verheiratet seit dem , 2 Kinder VG 4a, Ziff. 19, Stufe 4: 3104,44 Regelvergütung 115,33 Besitzstand OZ St ,44 Kinderbesitzstand 3415,21 x 12 = 40982,52 260,27 Urlaubsgeld 51,12 Weihnachtskindergeld 2647,13 Weihnachtsgeld 43941,04 : 12 = 3661,75 VJV EG S 12, Ziff. 1 Stufe ,02 Entgelt 3156,02 x 12 = 37872,24 568,08 Leistungs- oder Sozialkomponente 2524,82 Jahressonderzuwendung 40965,14 : 12 = 3413,76 JE Ergebnis: VJV > JE = Besitzstand von 247,99 30
31 Vergleich EG 6 - VG 6b/5c EURO TVöD EG S6 AVR VG 6b/5c Jahre 31
32 Vergleich EG S8 - AVR 5c/5b ab Monatseinkommen EG S8 AVR 5c/5b Beschäftigungsjahre 32
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