Ein Baby kommt... Stand: Juni 2016

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1 Ein Baby kommt... Stand: Juni 2016

2 Sehr geehrte Frau Kollegin! Sehr geehrter Herr Kollege! Die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (B-PVG) geben der Personalvertretung einen eng umgrenzten Tätigkeitsbereich vor. Im 2 (1) B-PVG ist festgehalten: "Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden." Demnach sind die Organe der Personalvertretung für die Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zuständig - anders als die überbetriebliche Interessensvertretung. Die Gewerkschaft hat die Aufgabe, im Verhandlungsweg Verbesserungen zu erwirken, die durch die politischen Parteien im Parlament beschlossen werden müssen. Um die übertragene Aufgabe im Rahmen der Wahrung der Interessen der Bediensteten ausüben zu können, bedarf es eines fundierten Fachwissens. Dies eignen sich alle Personalvertreter durch Teilnahme an vielen Fachseminaren, sowie durch intensives Studium der vielfältigen Gesetzesmaterie an. Da diese Arbeit nicht nur Selbstzweck sein kann, bieten wir Teilbereiche in Form von Schriftenreihen der Kollegenschaft an. Die vorliegende Broschüre soll allen Betroffenen RAT und HILFE bieten. Darüber hinaus stehen die Personalvertreter in den Regionen mit sicherem Service für persönliche Anliegen zur Verfügung. Mit kollegialen Grüßen Helmut Ertl Vorsitzender 2

3 KOMPETENZ SERVICE SICHERHEIT Diese Broschüre wurde zusammengestellt von: Claudia ANDRE 0676 / Hildegard BERGER 0676 / Peter BÖHM 0676 / Barbara HEINDL 0676 / Christian RAMETSTEINER 0676 / Martin TRAXLER 0676 / Günter WICK 0676 /

4 Inhaltsverzeichnis 1. Meldungen vor der Geburt 6 2. Schutzbestimmungen gemäß Mutterschutzgesetz Arbeitsverbote während der Schwangerschaft Untersuchungen während der Arbeitszeit Absolutes Beschäftigungsverbot / Schutzfristen Individuelles Beschäftigungsverbot 7 3. Geburts- und Amtswege nach der Geburt 7 4. Finanzielle Leistungen rund um die Geburt Finanzielle Leistungen während der Schutzfrist Einmalige Geldaushilfe Kinderzuschuss Familienbeihilfe - Kinderabsetzbetrag Mehrkindzuschlag Karenz gemäß Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz Dauer Anspruch Karenzbeginn Meldefristen Anrechnung der Karenz Krankenversicherung Babymonat Frühkarenzurlaub 58e LDG / 29o VBG Teilzeitbeschäftigung Elternteilzeit Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung Voraussetzung Allgemeine Bestimmungen Meldung Änderung der Teilzeitbeschäftigung Ausmaß der Herabsetzung bei Teilzeitbeschäftigung Kinderbetreuungsgeldgesetz Anspruchsvoraussetzung Antrag Anspruchsdauer und Höhe Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Mehrkindzuschlag) Zuverdienstgrenzen Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Anspruchsvoraussetzungen Berechnung des Tagsatzes Zuverdienstmöglichkeiten Mutter-Kind-Pass Untersuchungen Bezugsbeginn und -ende 20 4

5 7.8 Wechsel Ruhen Auszahlung Verzichtsmöglichkeit Krankenversicherung Härtefälle Verlängerung Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld Hinweise Krankenversicherung Karenzurlaub (unbezahlt) zur Betreuung von Kindern Ansuchen Dauer Meldefrist Krankenversicherung Anrechnung für den Ruhegenuss Vorrückung in höhere Bezüge Karenzurlaub zur Betreuung und Pflege behinderter Kinder Ansuchen Dauer Voraussetzung Meldefrist Anrechnung für den Ruhegenuss Vorrückung in höhere Bezüge Pflegefreistellung Ansuchen Ausmaß Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes gemäß 46 LDG Antrag Dauer Vertragslehrer Arbeitsplatz nach Ende der Karenz 25 Formulare Anhang Zur Erziehung einer leichten Lesbarkeit gelten personenbezogene Bezeichnungen jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form! 5

6 1. Meldungen vor der Geburt 1.1 Meldung der Schwangerschaft im Dienstweg an den Landesschulrat für NÖ. Formblatt 1 Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, den Dienstgeber spätestens vier Wochen vor Beginn der 8-Wochenfrist auf den Beginn aufmerksam zu machen. Der Dienstgeber ist bei Unterlassung der Meldung für Schäden an der Gesundheit der werdenden Mutter NICHT haftbar. 1.2 Vertragslehrer stellen den Antrag auf Wochengeld für den Zeitraum der Schutzfrist an die zuständige Krankenkasse. 2. Schutzbestimmungen gemäß Mutterschutzgesetz (MSchG) 2.1 Arbeitsverbote während der Schwangerschaft Für eine schwangere Dienstnehmerin sind alle jene Arbeiten verboten, die eine schwere körperliche Belastung darstellen, oder die für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind (z.b. schwere körperliche Arbeiten, unfallgefährdete Arbeiten z.b. Stundentausch bei Leibesübungen, Verbot von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit - daher nach Möglichkeit keine Projekt- und Sportwochen, Verbot von Überstunden). 2.2 Untersuchungen während der Arbeitszeit Für notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen, die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, hat der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Diese Untersuchungen sind grundsätzlich alle vom Arzt im Zusammenhang mit der Schwangerschaft für notwendig erachteten und im Mutter-Kind-Pass eingetragenen Untersuchungen. 2.3 Absolutes Beschäftigungsverbot / Schutzfristen Während der letzten acht Wochen (berechnet aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses) vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen nach der Geburt unterliegt die Dienstnehmerin einem absoluten Beschäftigungsverbot. Bei Früh-, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung mindestens zwölf Wochen. Erfolgt die Geburt früher als vorgesehen, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß dieser Verkürzung, längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung. Beispiele: 8 Wochen Geburt des 8 Wochen Schutzfrist Kindes Schutzfrist 6

7 Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt, Frühgeburt: -I-I-I-I-I-I-I-I Geburt -I-I-I-I-I-I-I-I + -I-I-I-I 8 Wo 8 Wo 4 Wo Geburt vor dem voraussichtlichen Termin: -I-I-I-I-I Geburt I-I-I vorauss. 5 Wo Termin I-I-I-I-I-I-I-I-I + -I-I-I 8 Wo 3 Wo Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz des MSchG, eine allfällige Dienstverhinderung gilt als Krankenstand (Meldung an Dienstgeber erforderlich). 2.4 Individuelles Beschäftigungsverbot Im Fall einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder ihres Kindes ist die Dienstnehmerin ab Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses eines Amtsarztes sofort vom Dienst freizustellen. Ihr gebührt in diesem Fall auch ein vorgezogenes Wochengeld. Vorzeitiger Mutterschutz ist erst ab Ende der 15. Schwangerschaftswoche möglich (Ausnahme nur bei besonderer Begründung). Häufige Gründe: Gefahr einer Fehl- und Frühgeburt, schwere innere oder orthopädische Erkrankungen (z.b. Zucker). 3. Geburts- und Amtswege nach der Geburt 1. Ausstellung einer Geburtsurkunde durch das Standesamt. 2. Polizeiliche Meldung innerhalb von 3 Tagen nach der Geburt (Meldezettel - Gemeinde). 3. Meldung der Geburt im Dienstweg an den Landesschulrat für NÖ Formblatt 2 4. Ansuchen um einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe aus Anlass der Geburt in Höhe von 200,00 Euro. Anspruchsberechtigt ist jeweils nur ein Dienstnehmer. Formblatt 3 5. Antrag auf Zuerkennung des Kinderzuschusses von 15,60 Euro pro Kind Formblatt 4 6. Ansuchen um Karenz bzw. Teilzeitbeschäftigung (Mutter oder Vater) im Dienstweg an den Landesschulrat für NÖ Formblatt 5, 6, 9, Ansuchen um Familienbeihilfe beim Wohnsitzfinanzamt ( 8. Ansuchen um das Kinderbetreuungsgeld bei der zuständigen Krankenkasse. 9. Karenzmeldung an GÖD (Mitgliedschaft während Karenz beitragsfrei). 7

8 4. Finanzielle Leistungen rund um die Geburt 4.1 Finanzielle Leistungen während der Schutzfrist (vor und nach der Geburt) Pragmatisierte Lehrerinnen Vor Pragmatisierte erhalten ihre Monatsbezüge (Gehalt und Zulagen) weiter. Nach Pragmatisierte erhalten den durchschnittlichen Monatsbezug der letzten drei Monate vor dem Eintritt des Beschäftigungsverbotes. Ist das Dienstverhältnis nach MSchG karenziert, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Karenz maßgebend. Vertragslehrerinnen Gebühren für die Dauer der Schutzfrist keine Bezüge. Sie erhalten über Antrag an die zuständige Krankenkasse Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen. Erreicht das Wochengeld nicht die Höhe der vollen Bezüge, hat die Lehrerin Anspruch auf eine Ergänzungszahlung auf den Betrag der vollen Bezüge durch den Dienstgeber. Ist die Lehrerin bis zum Antritt der Schutzfrist beschäftigt (und damit krankenversichert) gebührt in jedem Fall Wochengeld. Besteht am Tag vor der Schutzfrist sowohl Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als auch eine Krankenversicherung aufgrund der Beschäftigung gebührt Wochengeld aus beiden Titeln. 4.2 Einmalige Geldaushilfe Pragmatische und vertragliche Lehrer können um eine einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes im Dienstweg ansuchen. Formblatt 3 Höhe: 200,00 Euro 4.3 Kinderzuschuss Nach der Geburt Ansuchen um Zuerkennung des Kinderzuschusses beim Dienstgeber. Formblatt 4 Anspruch: Der Kinderzuschuss gebührt ab Antragstellung für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Für eheliche, uneheliche, legitimierte Kinder, Wahlkinder und Kinder, wenn sie dem Haushalt des Landeslehrers angehören und der Landeslehrer überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Höhe: 15,60 Euro monatlich Achtung: Lehrer erhalten während der Karenz keinen Kinderzuschuss, da sie keine Bezüge vom Dienstgeber erhalten, sondern das Kinderbetreuungsgeld von der zuständigen Krankenkasse beziehen. 8

9 Dienstgeber des Gatten - Öffentlicher Dienst: Bestätigung vom Dienstgeber des Gatten, dass weder um Kinderzuschuss noch um Geldaushilfe anlässlich der Geburt eines Kindes oder um gleichartige Zuerkennungen angesucht wurde. 4.4 Familienbeihilfe - Kinderabsetzbetrag Voraussetzung ist, dass die Eltern Österreichische Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben und deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet liegt. Höhe der Familienbeihilfe: Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach der Zahl und dem Alter der im Haushalt lebenden Kinder. Die Familienbeihilfe beträgt für ein Kind bis 3 Jahre Kind ab 3 Jahren Kind ab 10 Jahren Kind ab 19 Jahren 111,80 Euro 119,60 Euro 138,80 Euro 162,00 Euro Der Erhöhungsbetrag für Geschwister oder ein erheblich behindertes Kind beträgt Für zwei Kinder 6,90 Euro für jedes Kind Für drei Kinder 17,00 Euro für jedes Kind Für vier Kinder 26,00 Euro für jedes Kind Für fünf Kinder 31,40 Euro für jedes Kind Für sechs Kinder 35,00 Euro für jedes Kind Für sieben und mehr Kinder 51,00 Euro für jedes Kind Für ein erheblich behindertes Kind 150,00 Euro Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird auch der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro pro Kind und Monat ausgezahlt. Es handelt sich hier um keine Familienbeihilfe, sondern um einen Absetzbetrag, der in Form einer Negativsteuer ausgezahlt wird. Rechenbeispiel: Familie mit vier Kindern, davon sind eines 1 Jahr, eines 3 Jahre und die übrigen 11 und 20 Jahre alt => 111, , , ,00 + (26,00 x 4) + (58,40 x 4) = 869,80 Euro monatlich! Achtung: Die Auszahlung der Geschwisterstaffelungsbeträge in der ausgewiesenen Form ist nur dann möglich, wenn ein Elternteil für alle Kinder die Familienbeihilfe bezieht. 9

10 Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes bezogen werden. In Ausnahmefällen kann diese bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht generell für minderjährige Kinder. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Auszahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen, das sind z.b. Berufsausbildung, Studium, Berufsfortbildung, gewährt. Studierende haben einen Erfolgsnachweis zu erbringen. Auszahlungsmodalitäten: Anspruchsberechtigt ist primär die Mutter, nur wenn sie zugunsten des Vaters verzichtet, oder der Vater nachweist, dass er den Haushalt führt und das Kind betreut, ist der Vater anspruchsberechtigt. NEU: Antraglose Gewährung der Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes Ab 1. Mai 2015 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, bei Geburt eines Kindes im Inland die Familienbeihilfe zu beziehen, ohne einen entsprechenden Antrag einbringen zu müssen. Die der Finanzverwaltung elektronisch zur Verfügung stehenden Daten werden automatisiert überprüft und die Familienbeihilfe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen rasch und unkompliziert ausgezahlt. Die Eltern werden mit einem Informationsschreiben über die Zuerkennung der Familienbeihilfe informiert. Fehlen noch Daten oder treten Unklarheiten auf, wird zur Klärung Kontakt mit den Eltern aufgenommen. In allen anderen Fällen ist nach wie vor ein Antrag auf die Gewährung der Familienbeihilfe notwendig. Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Rückwirkend wird sie jedoch nur für 5 Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Schulstartgeld: Im Zuge der Auszahlung der Familienbeihilfe für dem September wird ein Schulstartgeld in der Höhe von EUR 100,00 für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren gewährt. Es wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September automatisch angewiesen. 4.5 Mehrkindzuschlag Der Mehrkindzuschlag in der Höhe von 20,00 Euro monatlich steht für jedes dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, zu, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. 10

11 5. Karenz gemäß Mutterschutzgesetz (MSchG) / Väter-Karenzgesetz (VKG) Achtung: Die Dauer der Karenz von Mutter bzw. Vater ist unabhängig von der Zeit zu sehen, in der Kinderbetreuungsgeld gebührt! Karenz und finanzielle Leistungen werden durch verschiedene Gesetze geregelt: Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz, regeln die Dauer der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung. Dies ist die Karenz, auf die die Lehrerin bzw. der Lehrer rechtlichen Anspruch hat. Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, regelt die Höhe und die Anspruchsdauer der finanziellen Leistungen. 5.1 Dauer Die Eltern haben grundsätzlich 2 Jahre Rechtsanspruch auf Karenz. Gilt nicht für Selbständige! Nimmt ein Elternteil alleine Karenz in Anspruch, besteht der Anspruch auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Nehmen beide Elternteile Karenz in Anspruch, besteht der Anspruch auf Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes, jedoch können die Eltern die Karenz 2mal teilen (z. B. Mutter Vater Mutter), dabei muss ein Teil der Karenz mind. 2 Monate dauern, beim erstmaligen Wechsel können die Eltern 1 Monat gleichzeitig in Karenz sein dieses Monat verkürzt die mögliche Höchstdauer der Karenz (23. Lebensmonat), die Karenzteile müssen unmittelbar aufeinander folgen. Aufgeschobene Karenz: Beide Elternteile haben die Möglichkeit, jeweils drei Monate ihrer Karenz bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes (7. Geburtstag), bei späterem Schuleintritt auch nach dem siebenten Lebensjahr des Kindes, aufzuschieben. Je nachdem, ob Karenz durch einen oder beide Elternteile aufgeschoben wird, verkürzt sich die Karenz bis zum 21. bzw. 18. Lebensmonat des Kindes. Aufgeschobene Karenz kann von beiden Elternteilen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Bei einer neuerlichen Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf die aufgeschobene Karenz bestehen. Meldefristen: Die Mutter bzw. der Vater hat dem Dienstgeber, entweder innerhalb der Schutzfrist / 8 Wochen nach der Geburt oder spätestens drei Monate vor Ende der eigenen Karenz bzw. Karenz des anderen Elternteils bekanntzugeben, dass (je) drei Monate der Karenz aufgeschoben werden sollen. Der Beginn des aufgeschobenen Teils der Karenz ist dem Dienstgeber spätestes drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Lehrerinnen und Lehrer können aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen. 11

12 5.2 Anspruch Karenz können auch Väter (bzw. Adoptiv- oder Pflegeväter) in Anspruch nehmen, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt oder keinen Anspruch auf Karenz hat. Das bedeutet, dass der Vater auch dann einen Anspruch auf Karenz hat, wenn die Mutter des Kindes arbeitslos, Hausfrau oder Studentin ist. 5.3 Karenzbeginn Für die Mutter: im Anschluss an die Schutzfrist im Anschluss an einen Krankenstand, der über das Ende der Schutzfrist hinaus andauert im Anschluss an einen Erholungsurlaub / Hauptferien *) im Anschluss an die Karenz des Vaters Für den Vater: im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter im Anschluss an die Karenz der Mutter Nimmt der Vater mindestens 2 Monate Karenz (VKG) in Anspruch, so ist eine Bestätigung seines Dienstgebers über die gewährte Zeit dem Landesschulrat für NÖ vorzulegen. Keine Karenz für Selbständige! *) Bei Lehrer/innen ist der Erholungsurlaub mit den Hauptferien festgelegt. Endet die Schutzfrist während der Hauptferien, erhalten Lehrerinnen die Bezüge weiter und treten bei entsprechender Karenzmeldung erst mit Beginn des neuen Schuljahres im Herbst die Karenz an. Endet die Schutzfrist vor Beginn der Hauptferien, so beginnt die Karenz im Anschluss an die Schutzfrist (außer es tritt eine Erkrankung ein, die bis in die Hauptferien reicht). 5.4 Meldefristen Für Karenz besteht die Möglichkeit einer zweigeteilten Meldefrist. Beginn und Dauer der im Anschluss an das Beschäftigungsverbot beginnenden Karenz ist innerhalb der Schutzfrist (Mutter) bzw. bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt (Vater) dem Landesschulrat für Niederösterreich im Dienstweg zu melden. Formblatt 5, Formblatt 6, Formblatt 7, Formblatt 8 Wurde zum ersten Meldezeitpunkt nicht bereits für die Maximaldauer (bis zum 2. Geburtstag des Kindes) Karenz beansprucht, so besteht die Möglichkeit diese maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes - zu verlängern. Meldung spätestens 3 Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens 2 Monate vor Ende der bestehenden Karenz. Ebenso kann der Wechsel zwischen Mutter und Vater 3 Monate bzw. 2 Monate vorher gemeldet werden. Dieser Wechsel kann nur zweimal erfolgen. Ein Teil der Karenz muss mindestens zwei Monate betragen. 5.5 Anrechnung der Karenz volle Anrechnung für die Vorrückung volle Anrechnung für die Pension kein Gewerkschaftsbeitrag - trotzdem Wahrung aller Rechte eines Gewerkschaftsmitgliedes (Meldung an die Evidenzabteilung Formblatt 19) 12

13 5.6 Krankenversicherung Für die Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ist die Mutter/der Vater krankenversichert. ACHTUNG: Bezug Kinderbetreuungsgeld kürzer als Karenz: formloses Ansuchen um Weiterversicherung beim Dienstgeber (Beilage: Bestätigung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes). 5.7 Babymonat Frühkarenzurlaub 58e LDG / 29o VBG Formblatt 17 Anspruch: 1. Einer Landeslehrperson ist auf ihr Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter (Schutzfrist) ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie mit der Mutter in einer Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind bzw. den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt. 2. Einer Landeslehrperson, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf ihr Ansuchen ab dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushalts mit ihrem Kind oder dem Kind des Partners, welche das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren. Der Frühkarenzurlaub beginnt mit dem Zeitpunkt der Begründung des gemeinsamen Haushaltes. 3. Einer Landeslehrperson, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Ansuchen ein Frühkarenzurlaub im Ausmaß bis zu vier Wochen zu gewähren. Dieser beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege. Meldung: Die Landeslehrperson hat Beginn und Dauer des Frühkarenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Der Frühkarenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Anrechnung: Die Zeit des Frühkarenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz zu behandeln. 13

14 6. Teilzeitbeschäftigung Elternteilzeit gemäß MSchG und VKG 6.1 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung Eltern haben Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antrittes der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre beim selben Dienstgeber gedauert hat. Die Zeiten einer Karenz gemäß MSchG / VKG werden eingerechnet. Eltern, die noch keine drei Jahre beim selben Dienstgeber beschäftigt sind, können jedoch mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes vereinbaren. 6.2 Voraussetzung gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorge der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig in Karenz sein 6.3 Allgemeine Bestimmungen Die Teilzeitbeschäftigung kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Dauer der Teilzeitbeschäftigung mind. 2 Monate. Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach der Schutzfrist angetreten werden. Die Teilzeitbeschäftigung kann zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, d.h. die Teilzeitbeschäftigung muss nicht unmittelbar an eine Karenz anschließen. Beginn, Dauer und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen des Dienstgebers und die Interessen der Dienstnehmerin / des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. Vorzeitiges Ende der Teilzeitbeschäftigung durch Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind. Mutter und Vater können gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. 6.4 Meldung Zeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung Mutter Vater Teilzeitbeschäftigung nach der Schutzfrist Bekanntgabe innerhalb der Schutzfrist Innerhalb der 8-Wochen- Frist nach der Geburt Teilzeitbeschäftigung wird später angenommen Formblatt 9, Formblatt 10 Spätestens drei bzw. 2 Monate vor beabsichtigtem Beginn der Teilzeitbeschäftigung Spätestens drei bzw. 2 Monate vor beabsichtigtem Beginn der Teilzeitbeschäftigung 14

15 6.5 Änderung der Teilzeitbeschäftigung Dienstnehmerin/Dienstnehmer Eine Verlängerung, Änderung sowie die Beendigung der Teilzeitbeschäftigung kann von der Dienstnehmerin / vom Dienstnehmer nur einmal verlangt werden. Bekanntgabe an den Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens 2 Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung. Dienstgeber Eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung kann der Dienstgeber nur einmal verlangen. Bekanntgabe an die Dienstnehmerin / den Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung. 6.6 Ausmaß der Herabsetzung bei Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der Jahresnorm, unter die Hälfte der Jahresnorm für die Dauer, in der die Mutter/der Vater Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ( 23 Abs. 8 Z 1 lit. b MSchG, 10 Abs. 10 Z 1 lit. b VKG). Achtung: Unterscheiden Sie den Anspruch auf Karenz und Teilzeitbeschäftigung von dem auf Kinderbetreuungsgeld. 7. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) 7.1 Anspruchsvoraussetzung Bezug der Familienbeihilfe für das Kind, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind (idente Hauptwohnsitzmeldungen), Einhaltung der Zuverdienstgrenze, Mutter-Kind-Pass Untersuchungen, antragstellender Elternteil und das Kind müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. 7.2 Antrag Der Antrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger kann auch online gestellt werden. 7.3 Anspruchsdauer und Höhe Beim ersten Antrag muss die Leistungsart gewählt werden und ist dann auch für den anderen Elternteil bindend. Ein Umstieg ist nicht mehr möglich. 15

16 7.4 Pauschales Kinderbetreuungsgeld (plus Mehrkindzuschlag) Variante Bezugshöhe Bezugsdauer Mehrlinge 14,53 Euro täglich (rund 436,00 Euro monatlich) Bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 30 Monate KBG beziehen). 7,27 Euro täglich pro weiterem Mehrlingskind Variante Bezugshöhe Bezugsdauer Mehrlinge 20,80 Euro täglich (rund 624,00 Euro monatlich) Bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 20 Monate KBG beziehen). 10,40 Euro täglich pro weiterem Mehrlingskind Variante Bezugshöhe Bezugsdauer Mehrlinge 26,60 Euro täglich (rund 800,00 Euro monatlich) Bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 15 Monate KBG beziehen). 13,30 Euro täglich pro weiterem Mehrlingskind 16

17 Variante Bezugshöhe Bezugsdauer Mehrlinge 33,00 Euro täglich (rund 1.000,00 Euro monatlich) Bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 12 Monate KBG beziehen). 16,50 Euro täglich pro weiterem Mehrlingskind Zuverdienstgrenzen ,- Euro im Kalenderjahr oder individuelle Zuverdienstgrenze 60 Prozent der Letzteinkünfte (NEU ab 1. Jänner 2010) Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht relevant. Individuelle Zuverdienstgrenze Grundsätzlich können mit der individuellen Zuverdienstgrenze etwa 60 Prozent der früheren Einkünfte dazuverdient werden. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze (60-Prozent-Grenze) sind die Einkünfte aus dem Steuerbescheid jenes Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes heranzuziehen, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Berechnungsmethode Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit minus Werbungskosten Betrag x 1,3 = Endbetrag x 0,6 = individuelle Zuverdienstgrenze Ist die so berechnete Zuverdienstgrenze höher als ,- Euro, dann können Sie während des gesamten Bezugszeitraumes des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes diesen entsprechend höheren Zuverdienst erzielen. Wechseln sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab, so besteht für jeden Elternteil eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen Einkünften. Die Krankenkasse übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, die automatisch ermittelt wird, sofern alle erforderlichen Daten vorliegen. 17

18 Berechnung des tatsächlichen Zuverdienstes: Anspruchsmonate = Anzahl jener Kalendermonate eines Kalenderjahres, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Lohnsteuerbemessungsgrundlage (ohne Sonderzahlung) für jedes Anspruchsmonat ist zu ermitteln (ersichtlich aus der Gehaltsabrechnung). Summe der Lohnsteuerbemessungsgrundlagen Anzahl der Anspruchsmonate x 12 = Durchschnittsbetrag - Werbekosten Betrag x 1,3 = Endbetrag *) *) liegt dieser unter EUR ,- oder unter der höheren, individuellen Zuverdienstgrenze, ist der Anspruch gegeben. Einen Überblick der Einkünfte, die zum Zuverdienst zählen oder nicht, finden Sie unter Rückforderung bis : Überschreitet das Einkommen des Anspruchszeitraumes (= Kalenderjahr) die Zuverdienstgrenze, so geht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das gesamte Kalenderjahr rückwirkend verloren. Einschleifregelung ab : Es ist nur jener Betrag bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze zurückzuzahlen, der über der erlaubten Zuverdienstgrenze liegt. Die Prüfung der Einkünfte erfolgt im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die nötigen Daten (z.b. von der Finanzbehörde) dafür zur Verfügung stehen. Jedes Kalenderjahr wird gesondert betrachtet. Für Zeiten des Kinderbetreuungsbezuges ab Jänner 2010 gilt, dass nur dann der Zuverdienst eines Kalendermonats zum Anspruchszeitraum zählt, wenn das Kinderbetreuungsgeld für den ganzen Kalendermonat ausbezahlt wird. 7.5 Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht in folgender Ausgestaltung zur Verfügung: Variante Bezugshöhe Bezugsdauer 80 Prozent der Letzteinkünfte, max. 66,- Euro täglich (rund 2.000,- Euro monatlich) Bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 12 Monate KBG beziehen). 18

19 7.5.1 Anspruchsvoraussetzungen Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Voraussetzungen in den sechs Monaten vor der Geburt des Kindes eine tatsächliche in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis stellen keine Unterbrechung dar. Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind Zeiten des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) bzw. Zeiten des Wochengeldbezuges sowie Zeiten der Karenz (bis max. zum zweiten Geburtstag eines Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist Berechnung des Tagsatzes Vertragsbedienstete Mütter: 80 Prozent des Wochengeldes. Väter: 80 Prozent des durchschnittlichen täglichen Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der 8-Wochenfrist vor der Geburt des Kindes inklusive eines (aliquoten) Zuschlages für Sonderzahlungen. Beamte Mütter: 80 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes inklusiver aliquoter Sonderzahlungen. Väter: 80 Prozent des durchschnittlichen täglichen Nettoverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der 8-Wochenfrist vor der Geburt des Kindes inklusive eines (aliquoten) Zuschlages für Sonderzahlungen. Wichtig Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kennt keinen eigenen Mindestbetrag. Ergibt sich aufgrund der endgültigen Berechnung ein Tagesbetrag unter 33,- Euro täglich, so kann auf die Pauschalvariante á 33,- Euro täglich umgestiegen werden Zuverdienstmöglichkeiten Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eine Art Einkommensersatz ist, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 6.400,- Euro pro Kalenderjahr zulässig (ein geringfügiges Dienstverhältnis etwa wäre zulässig). Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. 7.6 Mutter-Kind-Pass Untersuchungen + Leistungshöhe Bei jeder der fünf Varianten sind immer fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe. Ansonsten wird ab dem 25. Lebensmonat des Kindes (bei Variante ) 17. Lebensmonat des Kindes (bei Variante ) 13. Lebensmonat des Kindes (bei Variante ) 10. Lebensmonat des Kindes (bei Variante ) das Kinderbetreuungsgeld halbiert. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird ab dem 10. Lebensmonat des Kindes die Leistung pro Tag um den Betrag von 16,50 Euro reduziert. 19

20 Bei der Variante ist der Nachweis aller zehn Untersuchungen bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes zu erbringen. Bei allen anderen Varianten ist der Nachweis der ersten neun Untersuchungen bis zur Vollendung des 10. Lebensmonats des Kindes und die zehnte Untersuchung spätestens mit Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes zu erbringen. Bei Mehrlingsgeburten sind Mutter-Kind-Pass Untersuchungen für jedes Kind extra nachzuweisen. 7.7 Bezugsbeginn und -ende Frühestens mit der Geburt des Kindes bzw. der Übernahme in Pflege durch Adoptiv- oder Pflegeeltern. Wird während des Kinderbetreuungsgeldbezuges ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind für beide Elternteile. 7.8 Wechsel Unabhängig von der gewählten Variante können sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwei Mal abwechseln, somit können sich max. drei Blöcke ergeben, wobei ein Block mindestens zwei Monate dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist nicht möglich auch nicht bei Geschwisterkindern. 7.9 Ruhen Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht während des Bezuges von Wochengeld bzw. bei Beamtinnen Gehalt und während des Anspruches auf eine gleichartige ausländische Leistung. Weiters ruht für die Mutter das Kinderbetreuungsgeld auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald Wochengeld bezogen wird. Dies gilt nicht für den Vater. NEU ab : Gehalt von Beamtinnen (Wochengeld gleichartige Leistung) bleibt bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze außer Ansatz! 7.10 Auszahlung Die Auszahlung erfolgt über jene Krankenversicherung, bei der der Lehrer zuletzt versichert war Verzichtsmöglichkeit Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf das Kinderbetreuungsgeld monatlich im Vorhinein zu verzichten. Dazu ist es notwendig, spätestens ein Monat vorher eine schriftliche Verzichtserklärung abzugeben. Damit werden die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte nicht gerechnet. Durch den Verzicht wird auch die Einkommensgrenze anteilig gekürzt. Ab kann der Verzicht maximal für 6 Monate rückwirkend widerrufen werden Krankenversicherung Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind für die gesamte Dauer des Bezuges krankenversichert. 20

21 7.13 Härtefälle - Verlängerung In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von max. zwei Monaten über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen: Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) ab Bezug des KBG im Zeitraum der Verlängerung verhindert (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft). Ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mindestens vier Monaten alleinstehend, hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) und verfügt über ein max. Nettoeinkommen von 1.200,- Euro (inkl. Familienleistungen) in den letzten vier Monaten bzw. im Verlängerungszeitraum (plus je 300,- Euro für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird) Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld Höhe 6,06 Euro täglich / 181,80 Euro monatlich Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Monaten ab Antragstellung unabhängig von der gewählten Pauschalvariante und ist nicht rückzahlbar. Voraussetzung Alleinerziehende, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben und nicht mehr als 6.400,- Euro im Kalenderjahr verdienen. Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als 6.100,- Euro sowie der zweite Elternteil bzw. der/die Partner/in nicht mehr als ,- Euro im Kalenderjahr verdienen darf. Überschreitung Werden die Beträge um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Werden die Beträge um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen. Wichtig: Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht gegen den beziehenden Elternteil, sondern auch gegen den anderen Elternteil oder gegen den/die Partner/in richten Hinweise Berechnung des Zuverdienstes KBG Vergleichrechner Hotline Familienservice

22 8. Krankenversicherung Die Krankenversicherung läuft ohne Beitragszahlung während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes weiter. Ist der Bezug vom Kinderbetreuungsgeld kürzer als die Karenz, so ist eine kostenlose Weiterversicherung durch ein formloses Ansuchen beim Dienstgeber bis zum Ende der Karenz nach dem MSchG oder VKG möglich. Im Karenzurlaub gemäß 58 LDG bzw. 29 VBG besteht keine Krankenversicherung, daher Selbstversicherung bzw. Mitversicherung beim Ehepartner. Formblatt Karenzurlaub (unbezahlt) zur Betreuung von Kindern Pragmatische Lehrer: gemäß 58 LDG Vertragslehrer: gemäß 29b VBG Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub (Karenzurlaub) unter Entfall der Bezüge zur Betreuung von Kindern gewährt werden. 9.1 Ansuchen Im Dienstweg an den Landesschulrat für NÖ Formblatt Dauer jeweils für ein Schuljahr (Ende: letzter Ferientag) oder für mehrere aufeinanderfolgende Schuljahre (jährliches Ansuchen notwendig) bis zum Schuleintritt des jüngsten Kindes 9.3 Meldefrist Rechtzeitig in der Meldefrist bzw. ca. 6 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn. 9.4 Krankenversicherung Während Bezug von Kinderbetreuungsgeld = Krankenversicherung. Mitversicherung beim Ehepartner. Freiwillige Weiterversicherung. 9.5 Anrechnung für Ruhegenuss Keine Anrechnung für den Ruhegenuss. 9.6 Vorrückung in höhere Bezüge Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Hälfte bis längstens zum Schuleintritt des jüngsten Kindes, darüber hinaus keine Anrechnung. 22

23 10. Karenzurlaub zur Betreuung und Pflege behinderter Kinder Pragmatische Lehrer: Vertragslehrer: gemäß 58c LDG gemäß 29e VBG Einem Lehrer, der sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zu gewähren (Rechtsanspruch) Ansuchen Im Dienstweg an den Landesschulrat für NÖ Formblatt Dauer Maximal bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes Voraussetzung Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des Lehrers durch die Betreuung Meldefrist Spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin. Wegfall der Voraussetzung für die Karenzierung ist innerhalb von 2 Wochen zu melden Anrechnung für Ruhegenuss Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit Vorrückung in höhere Bezüge Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Hälfte. 11. Pflegefreistellung Pragmatische Lehrer: Vertragslehrer: gemäß 59 LDG gemäß 29f VBG, 12 LVG 11.1 Ansuchen An die Direktion Formblatt 13 23

24 Der Landeslehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder eines Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt oder wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat aus unvorhersehbaren und unabwendbaren Gründen ( 15d Abs. 2 Zi. 1 bis 4 MSchG) für diese Pflege ausfällt oder wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Falle der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Landeslehrerin oder jener Landeslehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach oben genannten Voraussetzungen, die oder der nicht mit dem erkrankten Kind im gemeinsamen Haushalt lebt Ausmaß Ein Landeslehrer hat Anspruch auf Pflegefreistellung in der Höhe des sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß 43 Abs. 1 Zi. 1 LDG (= 20 bis 22 Stunden). Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung zum gleichen Ausmaß im Schuljahr, wenn der Landeslehrer den Anspruch auf Pflegefreistellung verbraucht hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft oder in eingetragener Partnerschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist. Ist die Jahresnorm des Landeslehrers herabgesetzt, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteiligen Ausmaß. Eine Pflegefreistellung ist auch stundenweise möglich und ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen. 24

25 12. Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes gem. 46 LDG (pragmatische Lehrer) Dem pragmatischen Lehrer ist auf sein Ansuchen die Jahresnorm bis zur Hälfte herabzusetzen, wenn er ein eigenes Kind ein Wahl- oder Pflegekind ein sonstiges im Haushalt lebendes Kind, für dessen Unterhalt der Landeslehrer überwiegend aufkommt, betreut. Die Herabsetzung der Jahresnorm unter die Hälfte ist für die Dauer, in der die Mutter/der Vater Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, zu gewähren ( 46 Abs. 5 LDG gültig seit ) Antrag Der Antrag ist im Dienstweg an den Landesschulrat für NÖ spätestens 2 Monate vor gewolltem Wirksamkeitstermin zu stellen. Formblatt Dauer Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Diese Herabsetzung der Jahresnorm zählt nicht zur Beschränkung der Herabsetzung bis zu zehn Jahren Vertragslehrer Können mit dem Dienstgeber eine Änderung des Dienstvertrages vereinbaren. Dafür gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch. Formblatt 15, 16 Teilzeitkräfte dürfen über ihre festgesetzte Jahresnorm hinaus nur dann supplieren, wenn es zur Vermeidung eines Schadens notwendig ist und kein anderer Lehrer zur Verfügung steht. 13. Arbeitsplatz nach Ende der Karenz (MSchG / VKG) Pragmatische Lehrer Hat der Landeslehrer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule. 25

26 Vertragslehrer Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes 1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder 2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder 3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen. 26

27 F O R M U L A R E können auf der Homepage unter downgeloadet werden. 27

28 Zu- und Vorname, Amtstitel Formular 1 Schule Wohnadresse Dst.-Nr. PA-Nr. Amt des Landesschulrates für Niederösterreich Rennbahnstraße St. Pölten Meldung der Schwangerschaft, Dienstfreistellung Ich melde meine Schwangerschaft mit voraussichtlichem Geburtstermin am laut ärztlichem Zeugnis. Für die Zeit des Beschäftigungsverbotes ersuche ich um die erforderliche Dienstfreistellung. Unterschrift Beilage: ärztliches Zeugnis Direktion der Eingelangt am: Zahl:... Stempel + Unterschrift

29 Zu- und Vorname, Amtstitel Formular 2 Schule Wohnadresse Dst.-Nr. PA-Nr. Amt des Landesschulrates für Niederösterreich Rennbahnstraße St. Pölten Geburtsmeldung Ich melde die am erfolgte Geburt meines Kindes Unterschrift Beilage: Geburtsurkunde Direktion der Eingelangt am: Zahl:... Stempel + Unterschrift

30 Zu- und Vorname, Amtstitel Formular 3 Schule Wohnadresse Dst.-Nr. PA-Nr. Amt des Landesschulrates für Niederösterreich Rennbahnstraße St. Pölten Geldaushilfe anlässlich der Geburt Anlässlich der Geburt meines Kindes ersuche ich um Gewährung einer einmaligen Geldaushilfe in der Höhe von 200,00. Dienstgeber des Ehegatten/Kindesvaters: Unterschrift Beilage: Geburtsurkunde Direktion der Eingelangt am: Zahl:... Stempel + Unterschrift

31 Zu- und Vorname, Amtstitel Formular 4 Schule Wohnadresse Dst.-Nr. PA-Nr. Amt des Landesschulrates für Niederösterreich Rennbahnstraße St. Pölten Zuerkennung des Kinderzuschusses Ich ersuche um Zuerkennung des Kinderzuschusses für mein Kind geboren am: Dienstgeber des Ehegatten/Kindesvaters: Unterschrift Direktion der Eingelangt am: Zahl:... Stempel + Unterschrift

32 Zu- und Vorname, Amtstitel Formular 5 Schule Wohnadresse Dst.-Nr. PA-Nr. Amt des Landesschulrates für Niederösterreich Rennbahnstraße St. Pölten Karenz gemäß 15 Mutterschutzgesetz Anlässlich der Geburt meines Kindes am ersuche ich um Gewährung einer Karenz gemäß 15 Mutterschutzgesetz ab Beendigung der Schutzfrist bis. Unterschrift Beilage: ärztliche Bestätigung (bei Kaiserschnittentbindung, Früh- oder Mehrlingsgeburt) Direktion der Eingelangt am: Zahl:... Stempel + Unterschrift

33 Zu- und Vorname, Amtstitel Formular 6 Schule Wohnadresse Dst.-Nr. PA-Nr. Amt des Landesschulrates für Niederösterreich Rennbahnstraße St. Pölten Karenz gemäß 2 Väter-Karenzgesetz Anlässlich der Geburt meines Kindes am ersuche ich um Gewährung einer Karenz gemäß 2 Väter-Karenzgesetz in der Zeit von bis Unterschrift Beilage: ärztliche Bestätigung (bei Kaiserschnittentbindung, Früh- oder Mehrlingsgeburt) Direktion der Eingelangt am: Zahl:... Stempel + Unterschrift

34 Zu- und Vorname, Amtstitel Formular 7 Schule Wohnadresse Dst.-Nr. PA-Nr. Amt des Landesschulrates für Niederösterreich Rennbahnstraße St. Pölten Teilung der Karenz gemäß 15a Mutterschutzgesetz Anlässlich der Geburt meines Kindes ersuche ich um Gewährung einer Karenz am von von bis bis Karenz Mutter: von bis Vater: von bis Mutter: von bis Unterschrift Beilage: ärztliche Bestätigung (bei Kaiserschnittentbindung, Früh- oder Mehrlingsgeburt) Direktion der Eingelangt am: Zahl:... Stempel + Unterschrift

35 Zu- und Vorname, Amtstitel Formular 8 Schule Wohnadresse Dst.-Nr. PA-Nr. Amt des Landesschulrates für Niederösterreich Rennbahnstraße St. Pölten Teilung der Karenz gemäß 3 Väter-Karenzgesetz Anlässlich der Geburt meines Kindes ersuche ich um Gewährung einer Karenz am von von bis bis Karenz Vater: von bis Mutter: von bis Vater: von bis Unterschrift Beilage: ärztliche Bestätigung (bei Kaiserschnittentbindung, Früh- oder Mehrlingsgeburt) Direktion der Eingelangt am: Zahl:... Stempel + Unterschrift

36 Zu- und Vorname, Amtstitel Formular 9 Schule Wohnadresse Dst.-Nr. PA-Nr. Amt des Landesschulrates für Niederösterreich Rennbahnstraße St. Pölten Teilzeitbeschäftigung gemäß 15h Mutterschutzgesetz Anlässlich der Geburt meines Kindes am ersuche ich um Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung gemäß 15h Mutterschutzgesetz in der Zeit von bis auf Stunden. Kinderbetreuungsgeld Ja Nein Unterschrift Beilage: Kinderbetreuungsgeldbestätigung Direktion der Eingelangt am: Zahl:... Stempel + Unterschrift

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