Abwasserzweckverband Sude-Schaale
|
|
- Mina Adenauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Abwasserzweckverband Sude-Schaale Der Verbandsvorsteher Informationsblatt zu den Leistungen des Abwasserzweckverbandes Sude-Schaale bei der Entsorgung des Inhaltes von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben 1 Rechtliche Grundlagen Mit der Entsorgung des Inhaltes von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben erfüllt der Abwasserzweckverband Sude-Schaale (nachfolgend AZV genannt) für seine Mitgliedsgemeinden die im 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie im Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) bestimmte Rechtspflicht der Abwasserbeseitigung. Gemäß 40 LWaG obliegt die Abwasserbeseitigung den Gemeinden bzw. den Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie z. B. Abwasserzweckverbänden), denen die Gemeinden diese Aufgabe übertragen haben. Präzisierend wird im 40 Abs. 1 des LWaG weiter ausgeführt, dass die Beseitigungspflicht auch das Entleeren und Transportieren des in den Kleinkläranlagen anfallenden Fäkalschlammes und des in den abflusslosen Sammelgruben anfallenden Schmutzwassers umfasst. Die Grubeninhalte werden mit dem eigenen Schlammsaugwagen zur Kläranlage Zarrentin transportiert und dort zusammen mit dem im Kanalnetz gesammelten Abwasser in mehreren Reinigungsstufen umweltgerecht behandelt. Im LWaG 40 Abs. 2 wird festgelegt, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, das gesamte anfallende häusliche Schmutzwasser in die Grundstücksabwasseranlage einzuleiten und den Fäkalschlamm bzw. das Schmutzwasser dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Ermächtigt durch das LWaG schreibt der AZV in seiner Abwassersatzung vom in Gestalt der letzten Änderungssatzung vom deshalb auch einen sogenannten Anschluss- und Benutzungszwang vor. Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche nach LWaG sowie laut 15 der genannten Abwassersatzung mit Geldbußen geahndet werden können. Die Höhe der Gebühren für die verschiedenen Leistungen des AZV im Zusammenhang mit der Schlammentnahme aus Kleinkläranlagen und der Entleerung abflussloser Sammelgruben richtet sich nach der Beitrags- und Gebührensatzung des AZV vom in Gestalt der letzten Änderungssatzung vom (Anlage 2). Stand: Seite 1 von 3
2 2 Entsorgungsverfahren des AZV für dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen 2.1 Grundlagen und technische Regeln der Abwasserreinigung in dezentralen Abwasserentsorgungsanlagen Auch an so genannte Kleineinleitungen in oberirdische Gewässer und in das Grundwasser werden vom Gesetzgeber Anforderungen an die Reinigungsleistung der betreffenden Kleinkläranlage gestellt. Diese Vorgaben können jedoch nur in Kleinkläranlagen erreicht werden, die aus einer mechanischen Vorreinigung (Absetzgrube) und einer nachgeschalteten biologischen Reinigungsstufe bestehen. In der Vorreinigung werden die im häuslichen Schmutzwasser ( Abwasser ) enthaltenen Feststoffe durch Absetzprozesse aus dem Abwasser abgetrennt. In einer zweiten Reinigungsstufe werden die im Abwasser gelösten Schmutzstoffe mithilfe von Mikroorganismen unter Anwesenheit von Luftsauerstoff entfernt (biologische Klärung/Reinigung). Solche Kleinkläranlagen werden im allgemeinen Sprachgebrauch oft auch als vollbiologische Kleinkläranlagen bezeichnet. Die mechanische Reinigung / Klärung wird je nach Bauart der Kleinkläranlagen entweder in einem gesonderten Behälter (Mehrkammerabsetzgrube oder Mehrkammerausfaulgrube) bewerkstelligt, oder der erforderliche Absetzraum ist zusammen mit der biologischen Klärstufe in nur einem Behälter untergebracht (bei so genannten Kompakt-Kleinkläranlagen). Die Mehrkammerabsetzgruben und die Mehrkammerausfaulgruben sind konstruktiv gleich und werden nur anhand des zur Verfügung stehenden s unterschieden (Anlage 1). Bei einer Mehrkammerausfaulgrube bewirken die Faulungsvorgänge während der relativ langen Verweildauer des abgeschiedenen Schlammes eine Reduzierung des Schlammvolumens. Im Verbandsgebiet des AZV gibt es immer noch eine Vielzahl von Kleinkläranlagen, die nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei diesen Kleinkläranlagen erfolgt die Untergrundverrieselung oder die Einleitung in einen Vorfluter direkt nach der Reinigung in einer Mehrkammerabsetzgrube oder einer Mehrkammerausfaulgrube. 2.2 Einteilung der Kleinkläranlagentypen unter dem Gesichtspunkt der vorgeschriebenen Entsorgungsformen Den vom AZV gemäß seiner Abwassersatzung angewandten Entsorgungsverfahren liegt das einschlägige technische Regelwerk des Deutschen Instituts für Normung e.v. (DIN) zu Grunde (Anlage 1) Abflusslose Sammelgruben Abflusslose Sammelgruben dienen ausschließlich der Zwischenspeicherung des anfallenden Abwassers. Die Abwasserbehandlung erfolgt auf der kommunalen Kläranlage, zu der das gesamte gesammelte Abwasser per Schlammsaugwagen transportiert wird. Die Entleerung abflussloser Sammelgruben wird aus organisatorischen und ökonomischen Gründen vorzugsweise in festen Entsorgungsintervallen durchgeführt. Wo dies aufgrund eines sehr unregelmäßigen Schmutzwasseranfalls nicht möglich ist, erfolgt die Entleerung aufgrund der Bedarfsanzeige durch den Betreiber. 2.2 Mehrkammerabsetzgruben ohne nachgeschaltete biologische Reinigungsstufe Für die Mehrkammerabsetzgruben ohne nachgeschaltete biologische Reinigungsstufe ist eine jährliche Entsorgung durch den AZV vorgeschrieben. Bei der Entsorgung sind alle Kammern der Grube vollständig zu entleeren. Seite 2 von 3
3 2.2.3 Mehrkammerausfaulgruben ohne nachgeschaltete biologische Reinigungsstufe Für die Mehrkammerausfaulgruben ohne nachgeschaltete biologische Reinigungsstufe ist im Regelfall eine Schlammentsorgung im 2-Jahres-Rhythmus vorgesehen. Da es im Verbandsgebiet des AZV jedoch viele Anlagen aus Altbeständen gibt, die für die Anzahl der angeschlossenen Einwohner ein überdimensioniertes haben, wurde die Möglichkeit geschaffen, eine bedarfsgerechte Entsorgung zu beantragen. Der Schlamminhalt dieser Gruben wird dann durch eine kostenpflichtige Schlammspiegelmessung ermittelt. Eine Schlammentsorgung erfolgt erst, wenn eine Füllung mit Schlamm von 50 % des s aller Kammern der Anlage erreicht ist, aber spätestens nach 5 Jahren. Vorraussetzung für die Umstellung auf eine bedarfsgerechte Entsorgung ist eine Kleinkläranlage, bei der die fachgerechte Durchführung der Schlammspiegelmessung möglich ist und die aufgrund einer geringen Auslastung ein größeres Entsorgungsintervall erwarten lässt Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter biologischer Reinigungsstufe ( vollbiologische Kleinkläranlagen, Anlagen mit Abwasserbelüftung) Die Entsorgung des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen mit nachgeschalteter biologischer Reinigungsstufe richtet sich nach den Ergebnissen der Schlammspiegelmessungen, die bei den vorgeschriebenen Wartungen durchgeführt werden. Je nach Anlagentyp ist eine Abfuhr bei einem Schlammanteil in der Vorklärung von 50 % bzw. 70 % erforderlich. Da die Pumpfähigkeit des Fäkalschlamms mit zunehmender Verweildauer in der Anlage abnimmt (steigender Mineralisierungsgrad) und eine Entleerung entsprechend der technischen Regeln nicht mehr gewährleistet werden kann, ist unabhängig vom Schlammanteil eine Entsorgung nach 5 Jahren erforderlich. Die Durchführung der Wartung hat durch eine fachkundige Firma zu erfolgen. Eine Kopie des Wartungsvertrages ist nach Vertragsabschluss beim AZV einzureichen. Eine Kopie der Wartungsprotokolle ist dem AZV unaufgefordert spätestens 10 Arbeitstage nach Erhalt zuzusenden. 3 Allgemeine Hinweise Bei allen angewandten Formen der Entsorgung ist durch den Kunden die Zufahrtsmöglichkeit für den Schlammsaugwagen und die Zugänglichkeit aller Kammern der entsprechenden Grundstücksabwasseranlagen sicherzustellen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass in Ausnahmefällen geringe Restmengen an Fäkalschlamm bei der Demontage der ausgelegten Schläuche austreten können, und bitten darum, falls erforderlich, entsprechende Vorkehrungen zu schaffen. Über die aufgeführten Regelungen und Gebote der genannten Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Sude-Schaale sowie über weitere Einzelheiten kann sich über die Internetpräsenz unter oder telefonisch unter der Nummer /621-0 informiert werden. Anlagen 1 Übersicht zu Bau- und Entsorgungsformen von dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen 2 Auszug aus der Beitrags- und Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Sude-Schaale Seite 3 von 3
4 Anlage 1 des Informationsblattes Anlagentyp Bezeichnung abflusslose Sammelgrube Reinigungsverfahren - Merkmale Auffanggrube ohne Ablauf Ein- und Mehrkammerabsetzgruben - je EW min. 500 l - ges min l Mehrkammerausfaulgruben - je EW min l - ges min l wird empfohlen Anlagen mit Abwasserbelüftung "Vollbiologische Kleinkläranlagen" Anlagen mit nachgeschalteter biologischer Reinigungsstufe Abwasservorreinigung bemessen wie bei Anlagentyp 2 oder 3 Wartungsvertrag - ist vorgeschrieben Entleerung Übersicht zu Bau- und Entsorgungsformen von dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen fester Turnus nach Wasserverbrauch bzw. nach Bedarf Anlagen ohne nachgeschaltete biologische Reinigungsstufe 50 % Füllung des s aller Kammern alle 2 Jahre, oder 50 % Füllung des s aller Kammern 50 % bzw. 70% Füllung des s der Vorklärung (ev. Schlammspeicher separat) Vorgehen bei Reinigung vollständige Entleerung alle Kammern vollständige Entleerung aller Kammern und zurücklassen von Impfschlamm in die erste Kammer bis zu einer Füllhöhe von ca. 30 cm bei vorgeschalteter Ein- oder Mehrkammerabsetzgrube wie bei Typ 2 und bei vorgeschalteter Mehrkammerausfaulgrube wie bei Typ 3 Entsorgungsturnus abhängig von Wasserverbrauch und mindestens 1-mal jährlich alle 2 Jahre, oder bedarfsgerecht nach Schlammspiegelmessung (maximal nach 5 Jahren erforderlich) bedarfsgerecht auf der Grundlage des Wartungsprotokolls (maximal nach 5 Jahren erforderlich) Aufgaben Kunde Sicherstellung der Zufahrtsmöglichkeit für den Schlammsaugwagen und Gewährleistung der Zugänglichkeit aller Kammern; nach Schlammentnahme alle Kammern bis zum Überlauf mit Wasser auffüllen
5 Anlage 2 des Informationsblattes Auszug aus der Beitrags- und Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Sude-Schaale II Benutzungsgebühr B (4) Die Gebühr I a beträgt für jede Abholung von Inhaltsstoffen aus Kleinkläranlagen und für die Reinigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen bei der Entleerung nach Abfuhrplan, der nach der Menge der aus der Kleinkläranlage abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, je m³ abgeholter und gereinigter Inhaltsstoffe 28,80 EUR zuzüglich der Benutzungsgebühr für das Überlaufwasser je m³ Schmutzwasser 2,15 EUR. (5) Die Gebühr I b beträgt für jede Abholung von Inhaltsstoffen aus Kleinkläranlagen und für die Reinigung von Schlamm aus Kleinkläranlagen bei der Entleerung nach dem Ergebnis der Schlammspiegelmessung, der nach der Menge der aus der Kleinkläranlage abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, je m³ abgeholter und gereinigter Inhaltsstoffe 35,30 EUR zuzüglich der Benutzungsgebühr für das Überlaufwasser je m³ Schmutzwasser 2,15 EUR. (6) Die Gebühr II beträgt für jede Abholung von Inhaltsstoffen aus abflusslosen Gruben und für die Reinigung der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben, die nach der Menge der Inhaltsstoffe berechnet werden, je abgeholten und gereinigten m³ Inhaltsstoffe (7) Wenn es sich um eine Leerfahrt handelt, die der Gebührenpflichtige zu vertreten hat, sind 30,68 EUR zu entrichten. 10,50 EUR. III Gebühr C (8) Für die Messung des Schlammspiegels und die Feststellung des zu entsorgenden Schlammvolumens beträgt die Gebühr 24,40 EUR.
Inhalt: Verwaltungsvorschrift über allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Abwasserbehandlung mittels Kleinkläranlagen Drucken
Inhalt: Verwaltungsvorschrift über allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Abwasserbehandlung mittels Kleinkläranlagen Drucken Erlass vom 1. Anwendungsbereich 2. Grundsätze 3. Anwendungs- und Bemessungsgrundsätze
MehrAbgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser an Stelle der Kleineinleiter gemäß 8 und 9 Abs. 2 AbwAG i. V. m. 8 Abs.
Vordruck AE 2 An Abwasserabgabengesetz (AbwAG) Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) Veranlagungsjahr Abgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser an Stelle der
MehrGroße Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis
Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 17. Dezember 1998 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrTechnische Überwachung von Kleinkläranlagen - Informationsabend
Technische Überwachung von Kleinkläranlagen - Informationsabend Dr. Detlef Wilcke und Jochen Waskow Verwaltung: Kerstin Lintker und Britta Marting Technik: Lars Hoge und Heino Bei der Sandwisch Landkreis
MehrAbfuhrkalender. für die mobile Fäkalienentsorgung
Abfuhrkalender für die mobile Fäkalienentsorgung Werte Mitbürgerinnen, werte Mitbürger, für einen Teil unserer Kunden wird das Thema dezentrale Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben
MehrBegriffsbestimmungen. Abwasser
Begriffsbestimmungen Abwasser Abwasser im Sinn des 150 des Wassergesetzes des Landes Sachsen Anhalt (WG LSA) ist Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung)
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung) der Gemeinde Freiamt vom 11.02.1992 Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg,
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom 19.12.1995 mit Änderung vom 30.10.2001 Auf Grund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Mehr3 Bestandsschutz 4 Bau und Betrieb
Neufassung der Satzung der Gemeinde Bispingen zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für häusliches Abwasser aus dezentralen Abwasseranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke mit besonderen
MehrKlärschlammbeseitigungs- und -entsorgungssatzung der Stadt Beckum
STADT BECKUM 7/17 Klärschlammbeseitigungs- und -entsorgungssatzung der Stadt Beckum Vom 18. Dezember 2018 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 2 Anschluss- und Benutzungsrecht 2 3 Entsorgungsausschluss 2
Mehrnachstehend wiedergegeben mit den Änderungen der
Satzung über die Leerung von Grundstücksabwasseranlagen - Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben - des Abwasserzweckverbandes Ostufer Kieler Förde vom 22.12.2005 nachstehend wiedergegeben mit den Änderungen
MehrSatzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach
Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Abwälzungssatzung AbwäS) des Abwasserzweckverbandes Heidelbach I n h a l t s v e r z e i c h n i s Präambel 1 Grundsatz der Abgabenerhebung
MehrRechtsgrundlage Für das Förderverfahren ist die Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft RL SWW/ Februar 2009 maßgebend.
Ziel In Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie soll bis zum Jahr 2015 ein guter chemischer und ökologischer Gewässerzustand erreicht werden. Förderungsgegenstand Die Umrüstung oder der Ersatz
Mehr1 Allgemeines. (2) Die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung erfolgt in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde:
Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers aus dezentralen Abwasseranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke auf dem Gebiet der Samtgemeinde Boldecker Land
MehrBekanntmachung der Neufassung
- 1 - Bekanntmachung der Neufassung der "Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen und die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Samtgemeinde Hollenstedt" (Grundstücksabwasseranlagen-
MehrArtikel 1 Änderungen. (1) Im 2 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort Vorbehandlung, das Wort Behandlung, eingefügt.
2. Änderungssatzung vom 20.09.2011 zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung AbwS) des Abwasserzweckverbandes Zschopau/Gornau vom 22. November 2005 Aufgrund von 63 Abs. 2 des
MehrL e s e e x e m p l a r
L e s e e x e m p l a r (Stand: 17.03.2008 nicht rechtsverbindlich) Satzung über die Abwasserbeseitigung aus nichtöffentlichen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet des Zweckverbandes
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Az: 700.74 / 1897 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und vom 16.Juni 1997 Änderungen Gemeinderat am 05.12.2005 Inkraftgetreten am 01.01.2006
MehrLesefassung Stand:
Lesefassung Stand: 16.09.2008 S a t z u n g der Gemeinde Neu Wulmstorf, Landkreis Harburg, über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Grundstücksabwasseranlagensatzung) vom 24.09.1998
MehrS a t z u n g. 1 Geltungsbereich
S a t z u n g der Gemeinde Seevetal zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke gemäß 96 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) für die dauerhaft
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe (Schmutzwassergebührensatzung) vom 21.05.2008 Auf Grund - der 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrKleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung
Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Vom 16. November 1993 Auf Grund von 45 b Abs. 3
MehrStadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall
Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Schrozberg vom 30.09.1994 Aufgrund von 45 b Abs. 3.des Wassergesetzes für
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Großhansdorf vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Großhansdorf vom 16.07.2015 (Gebührensatzung dezentralen Schmutzwasserbeseitigung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrErrichtung von Gruppenkläranlagen in Verantwortung eines Verbandes Erfahrungsbericht eines Aufgabenträgers
Errichtung von Gruppenkläranlagen in Verantwortung eines Verbandes Pilotprojekt des AZV Leisnig - gefördert durch den Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft 1 Partner
MehrSatzung der Stadt Aschersleben über die Entsorgung von dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Satzung der Stadt Aschersleben über die Entsorgung von dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) Aufgrund der 4, 6, 8 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung
MehrOrtsrecht Stand: Aktenzeichen:
Satzungsform Tag der Beschlussfassung In-Kraft-Treten Satzung 2007-04-19 2007-05-01 Satzung, Landkreis Gifhorn, zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht des häuslichen Abwassers aus dezentralen
Mehr8 Unter welchen Voraussetzungen lässt sich die Fäkalschlammentsorgung von Kleinkläranlagen über eine Satzung regeln?
schwarz gelb cyan magenta TypoScript GmbH Mi 05.07.2017 5:46:55 z:/jehle/lbw/gsu/el69/gsu-69-fu S. 11 Frage 8 Teil I 8 Unter welchen Voraussetzungen lässt sich die Fäkalschlammentsorgung von Kleinkläranlagen
MehrSatzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Satzung über die Entsorgung von Vom 17.12.99 Rechtskräftig seit 01.01.2000 1 Satzung über die Entsorgung von Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der
MehrS T A D T Ö S T R I N G E N 3.7 SA T Z U N G
Seite 1 S A T Z U N G Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit 2, 5a Abs. 2, und 9 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr3 - Anschluss- und Benutzungsrecht
Rumpfsatzung Abwasser (RsA) des Zweckverbandes Kommunale Wasserver-/Abwasserentsorgung Mittleres Erzgebirgsvorland Hainichen (ZWA) vom 08. November 2012 1 - Öffentliche Einrichtung (1) Dem ZWA obliegt
MehrGroße Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis
Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 17. Dezember 1998 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrStand Februar Umweltfreundliche Abwasserreinigung und Abwasserentsorgung mit vollbiologischen Kleinkläranlagen
KUNDENINFORMATION Für alle Haushalte mit vollbiologischer Grundstückskläranlage Umweltfreundliche Abwasserreinigung und Abwasserentsorgung mit vollbiologischen Kleinkläranlagen Stand Februar 2017 LIEBE
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Wasserversorgung SULINGER LAND (dezentrale Abwasserabgabensatzung)
- 1 - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung der Wasserversorgung SULINGER LAND (dezentrale Abwasserabgabensatzung) Aufgrund der 10, 11, 13 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes
MehrStadt Laupheim. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntsS) vom 22.
Stadt Laupheim Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntsS) vom 22. März 2004 Auf Grund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom
Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom 13.12.1999 I. Allgemeines... 3 1 Öffentliche Einrichtungen,
MehrSatzung. über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS )
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Hann. Münden (Abwassergebührensatzung AGS ) Aufgrund der 10, 13 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
MehrWegweiser für den Einsatz von Kleinkläranlagen und Sammelgruben. dezentralen Abwasserbeseitigung. Carsten Schmager
Wegweiser für den Einsatz von Kleinkläranlagen und Sammelgruben Stand und Perspektiven der dezentralen Abwasserbeseitigung Carsten Schmager Gliederung 1. 91/271/EWG - Was wurde erreicht e -welche e Aufgaben
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS)
Gemeinde Karlsbad Landkreis Karlsruhe Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) Aufgrund von 4 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung
Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS)
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) Stand und Änderungen Aufgrund von 45 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden Württemberg (WG), 4
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 03. Mai 2010 zuletzt geändert am 18.03.2013 I. ALLGEMEINES... 1 1 en, Begriffsbestimmung... 1 2 Anschluss und Benutzung...
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagensatzung- KkS)
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagensatzung- KkS) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4,11 und 142 der Gemeindeordnung
MehrLesefassung. Allgemeines
Lesefassung Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwässern aus Grundstücksabwasseranlagen (Gebührensatzung für die Grundstücksabwasseranlagen) der Stadt Wilhelmshaven 1 Allgemeines Die Gemeinde
Mehr6610 Entsorgungssatzung Grundstücksentwässerungsanlagen
Satzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) über die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Vom 22. März 1996 in der Fassung der 20. Änderungssatzung vom 04.12.2018 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg(GemO)
Mehr- Abwasserbeseitigungsabgabensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale (mobile) Schmutzwasserentsorgung für das gesamte Gebiet des Abwasserzweckverbandes Laucha Bad Bibra" - Abwasserbeseitigungsabgabensatzung Aufgrund
MehrS A T Z U N G. Die Kreisstadt Neunkirchen erlässt aufgrund des 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
62.80-1 S A T Z U N G der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Gebühren (Abwassergebührensatzung) für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen bzw. für die Schlammbeseitigung aus Hauskläranlagen
Mehr- Dezentrale Gebührensatzung
5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Saale-Rippachtal - Dezentrale Gebührensatzung Aufgrund der 8,
MehrSatzung des Wasserversorgungsund Abwasserzweckverbandes
Satzung des Wasserversorgungsund Abwasserzweckverbandes Güstrow - Bützow - Sternberg über die Entsorgung des gesammelten Schmutzwassers aus nichtöffentlichen abflusslosen Sammelgruben und des Abwasser-/Schlammgemisches
Mehrhat der Rat der Stadt Borken am folgende Satzung beschlossen: Allgemeines
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Borken über die Abwasserentsorgung und Überwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 17. November 2008 Aufgrund der 7, 8 der Gemeindeordnung für das Land
MehrSatzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwässern aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) der
Satzung über Gebühren für die Beseitigung von Abwässern aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung für Grundstücksabwasseranlagen) der Stadt Wilhelmshaven Stand: 01.01.2006 - 1 - Satzung über
MehrS a t z u n g. Allgemeines
1 S a t z u n g der Samtgemeinde Grafschaft Hoya über die Beseitigung von Abwasser und den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage (Abwasserbeseitigungssatzung) Aufgrund
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)
Entsorgungssatzung 700.11-1 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) vom 09.12.1996, in Kraft seit 01.01.1997 geändert durch Satzung vom 15.12.1997,
MehrSATZUNG der Stadt Aschersleben. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung
SATZUNG der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung (Gebührensatzung für die dezentrale öffentliche Abwasseranlage) Aufgrund der 4, 6, 8 Ziffer
MehrSatzung. über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) der Stadt Künzelsau. vom
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) der Stadt Künzelsau vom 04.07.2006 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines
1 STADT LAUDA-KÖNIGSHOFEN MAIN-TAUBER-KREIS Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und
MehrGROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN
GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN S a t z u n g über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrS A T Z U N G über die Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen (Abflusslose Sammelgruben- und Kleinkläranlagensatzung)
S A T Z U N G über die Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen (Abflusslose Sammelgruben- und Kleinkläranlagensatzung) Die Verbandsversammlung des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes
MehrSATZUNG der Stadt Aschersleben. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung
SATZUNG der Stadt Aschersleben über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale öffentliche Abwasserentsorgung (Gebührensatzung für die dezentrale öffentliche Abwasseranlage) Aufgrund der 4, 6, 8 Ziffer
MehrSatzung. der Stadt Hückeswagen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Ausfuhrsatzung) vom
Satzung VI m der Stadt Hückeswagen über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Ausfuhrsatzung) vom 26.06.2007 Auf Grund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Pforzheim (Dezentrale Abwassersatzung) (7.3) Neu-/Erstfassung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Pforzheim (Dezentrale Abwassersatzung) (7.3) Neu-/Erstfassung Änderungssatzung Verantwortlicher Fachbereich Beschlussvorlage:
MehrZweckverband Wasser und Abwasser Vogtland
Zweckverband Wasser und Abwasser Vogtland VERORDNUNG des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Eigenkontrolle
MehrS a t z u n g. Dezentrale Abwasserbeseitigungssatzung
1 S a t z u n g zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für häusliches Abwasser aus dezentralen Abwasseranlagen auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke mit besonderen Vorschriften für dezentrale
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Pforzheim (Dezentrale Abwassersatzung)
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Pforzheim (Dezentrale Abwassersatzung) (7.3) Neu-/Erstfassung Beschlussvorlage: L 2227 Beschlussfassung im Gemeinderat:
MehrKommunale Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg Lagebericht Carsten Schmager
Kommunale Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg Lagebericht 2011 Carsten Schmager Gliederung 1. 91/271/EWG - Ziele und Zeitvorgaben 2. Kommunale Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg Lagebericht 2011
MehrSTADT BAD URACH. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)
STADT BAD URACH Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Auf Grund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung
Mehr7/2. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) der Stadt Horb am Neckar vom 15.02.2000 geändert durch Änderungssatzungen vom 26.06.2001 und 13.12.2005 7/2
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzung. in Kraft getr. öff. Bek
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzung Erlass 11.0.16 Neufassung in Kraft getr. öff. Bek. Bestät. RAB 01.10.16 18.0.16 23.12.16 Erlass geänd. in Kraft
MehrSATZUNG. über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben für häusliches Abwasser im Gebiet der Stadt Paderborn
SATZUNG über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben für häusliches Abwasser im Gebiet der Stadt Paderborn vom 22.12.1988, gültig bis 31.12.2009 Aufgrund der 4, 18 und 19 der Gemeindeordnung
Mehr1 Allgemeines. 2 Anschluss- und Benutzungsrecht
Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) und von Fäkalschlämmen aus mobilen Toiletten vom 21. Dezember 2017 Der Rat der Stadt
MehrSatzung über die Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Inhalt aus geschlossenen Gruben der Gemeinde Jagstzell vom
Gemeinde Jagstzell Ostalbkreis Satzung über die Entsorgung von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Inhalt aus geschlossenen Gruben der Gemeinde Jagstzell vom 21.03.2016 Aufgrund von 46 Abs. 4 des Wassergesetzes
MehrDezentrale Abwasserbeseitigung über Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben Wichtige Fragen und Antworten für Bürger
Dezentrale Abwasserbeseitigung über Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben Wichtige Fragen und Antworten für Bürger Gesetzliche Bestimmungen Anforderungen an Planung, Bau und Betrieb Sanierungsfristen
Mehr70.3. Stadt Albstadt. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom in der Fassung vom
70.3 Stadt Albstadt Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 25.05.2000 in der Fassung vom 24.10.2002 - 2-70.3 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeines 1 Öffentliche
MehrSatzung. über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Lichtenau vom
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Lichtenau vom 11.06.1990 1 Aufgrund der 4, 18 und 19 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung
MehrVorlage Nr. 48(neu)/2009
Vorlage Nr. 48(neu)/2009 FB 6/Ber. Rees, den 19.11.2009 Öffentliche Sitzung Beratungsplan: Gremium: Status: voraussichtlich Sitzung am: Haupt- und Finanzausschuß Rat der Stadt Zur Beratung Zur Entscheidung
MehrAbwasserentsorgungsmöglichkeiten für die Gemeinde Rohrbach. Informationsbroschüre zum Bürgerbeteiligungsprozess. Abwasserzweckverband Nordkreis Weimar
Abwasserentsorgungsmöglichkeiten für die Gemeinde Rohrbach Informationsbroschüre zum Bürgerbeteiligungsprozess Abwasserzweckverband Nordkreis Weimar Wohin fließt unser Wasser? Seit dem Jahr 1992 ist der
MehrEinführung der neuen technischen Regel nach DIN Was ändert sich für die Betreiber von Kleinkläranlagen -
Einführung der neuen technischen Regel nach DIN 4261 - Was ändert sich für die Betreiber von Kleinkläranlagen - Uwe Borchert Geschäftsbereich Entwässerung SN Seite 08.01.2008 1 Auswirkungen für für den
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung -
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung - Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Mehr(Abwassergruben- und Grundstückskläranlagensatzung ZWAB)
Satzung über die Entsorgung des gesammelten Abwassers aus nichtöffentlichen abflusslosen Abwassergruben und des Fäkalschlammes aus nichtöffentlichen Grundstückskläranlagen (Abwassergruben- und Grundstückskläranlagensatzung
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen 7/11 und geschlossenen Gruben der Stadt Mössingen
Satzung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrSATZUNG ÜBER DIE BESEITIGUNG DES ABWASSERS AUS GRUNDSTÜCKSABWASSERANLAGEN IM ABWASSERZWECKVERBAND UELZEN (DEZENTRALE ENTWÄSSERUNGSANLAGEN)
SATZUNG ÜBER DIE BESEITIGUNG DES ABWASSERS AUS GRUNDSTÜCKSABWASSERANLAGEN IM ABWASSERZWECKVERBAND UELZEN (DEZENTRALE ENTWÄSSERUNGSANLAGEN) - 2 - Aufgrund der 7ff. des Niedersächsischen Gesetzes über kommunale
MehrSATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS)
SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für
MehrLesefassung. vom 17. Mai 2017
Lesefassung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Insel Usedom geändert durch die vom
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung)
Stadt Walldürn Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der
MehrSATZUNG über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben der Stadt Zittau. vom
6.02.02 SATZUNG über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben der Stadt Zittau vom 21.11.1996 Aufgrund von 4.14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in Verbindung
MehrTRINK- UND ABWASSERZWECKVERBAND LUCKAU Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verbandsvorsteher
TRINK- UND ABWASSERZWECKVERBAND LUCKAU Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Verbandsvorsteher Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbands Luckau Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Gemeinde Untermünkheim Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 14. Januar 2015 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg,
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL
1 S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes ÖRTZETAL Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung
MehrSatzung. über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
7/011/1 Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrArtikelsatzung zur Einführung des Euro - Euroeinführung
Artikelsatzung zur Einführung des Euro - Euroeinführung Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben im Stadtgebiet Velbert Vom
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben im Stadtgebiet Velbert Vom 13.12.2012 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
Mehr1 Allgemeines. Einrichtung erhebt die Samtgemeinde Bevensen - Ebstorf Abwassergebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
Satzung der Samtgemeinde Bevensen - Ebstorf über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung (Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserbeseitigung) Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen
MehrLandratsamt Regensburg Sachgebiet Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht und Bodenschutz (Stand: )
Landratsamt Regensburg Sachgebiet Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht und Bodenschutz (Stand: 15.02.2016) Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen Inhaltsübersicht 1. Einführung 2.
Mehr