Lohnsteuer. 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn. 2 Steuerfreier Kostenersatz nur in Ausnahmefällen HI HI

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1 TK Lexikon Steuern Führerschein Lohnsteuer 1 Übernahme von Führerscheinkosten ist Arbeitslohn HI HI Der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Ein steuerfreier Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zulässig. Damit Steuerfreiheit eintreten könnte, müsste es sich beim Ersatz der Führerscheinkosten um Auslagenersatz i. S. d. handeln. [ 3 ] Ein steuerfreier Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber nach 3 Nr. 50 EStG kommt in der Praxis meist schon deshalb nicht in Betracht, da regelmäßig ein gewisses Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Erwerb der Fahrerlaubnis vorhanden ist. Im Regelfall ist somit der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber steuerpflichtiger Arbeitslohn. 2 Steuerfreier Kostenersatz nur in Ausnahmefällen 2.1 Überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers HI HI Geldwerte Vorteile besitzen dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. In Grenzfällen ist deshalb zu prüfen, ob die Übernahme der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber überhaupt den Arbeitslohnbegriff erfüllt. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile, die sich bei objektiver Prüfung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH kein Arbeitslohn vor. Daher ist kein Arbeitslohn anzunehmen, wenn die seitens des Arbeitgebers überlassenen geldwerten Vorteile im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweiligen verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht. In diesen Fällen kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden. Ob ein

2 solches Interesse des Arbeitgebers vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Praxis-Beispiel Führerschein Klasse B eines Polizeianwärters Erwirbt ein Polizeianwärter im Rahmen einer umfassenden Gesamtausbildung den Führerschein der Klasse B (früher: Klasse 3), liegt in der Übernahme der entstandenen Kosten durch den Dienstherrn kein geldwerter Vorteil vor, der als Arbeitslohn zu erfassen wäre. Das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn steht hier im Vordergrund und nicht das Eigeninteresse des Arbeitnehmers. [ 4 ] 2.2 Führerscheinklasse C (Lkw-Klasse) HI Viele Fahrzeuge, die im betrieblichen Bereich eingesetzt werden, haben ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Zum Führen dieser Fahrzeuge ist die Fahrerlaubnis der Führerscheinklasse C erforderlich. Da es in diesen Fällen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, dass die beschäftigten Arbeitnehmer auch diese Betriebsfahrzeuge führen dürfen, liegt in der Übernahme der durch den Erwerb entstandenen Kosten kein geldwerter Vorteil. Der Vorteil des Arbeitnehmers, den Führerschein ggf. auch für private Zwecke nutzen zu können, ist lediglich eine Begleiterscheinung und tritt hinter dem vom Arbeitgeber verfolgten Zweck zurück. Gestützt auf diese Sichtweise kann auch ein privater Arbeitgeber lohnsteuerfrei die Kosten für den Erwerb des Lkw-Führerscheins seiner Arbeitnehmer übernehmen Fahrzeuge der (freiwilligen) Feuerwehren HI Die Fahrzeuge der (freiwilligen) Feuerwehren überschreiten zumeist das Gewicht von 3,5 Tonnen, sodass für das Führen dieser Fahrzeuge eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich ist. Viele Gemeinden übernehmen deshalb die Kosten für den Erwerb der Führerscheinklasse C1/C. Für die Feuerwehren ist es unerlässlich, dass die oft ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute nicht nur für den Einsatz entsprechend ausgebildet werden, sondern auch die im Ernstfall benötigten Gerätschaften bedienen können und dürfen. Dies schließt den Erwerb der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Feuerwehrfahrzeuge mit ein. Da die Erlaubnis zum Führen dieser Fahrzeuge oft nicht vorliegt, müssen die Feuerwehren eine entsprechende Ausbildung anbieten, um überhaupt einsatzfähig zu sein und den betrieblichen Zweck verfolgen zu können. Der Arbeitgeber hat damit ein ganz wesentliches Interesse an der Führerscheinausbildung einzelner Feuerwehrleute. Der Vorteil des Arbeitnehmers, die Führerscheinklasse ggf. auch für

3 private Zwecke nutzen zu können, ist lediglich eine Begleiterscheinung und tritt hinter dem vom Arbeitgeber verfolgten Zweck zurück Straßenwärter-Fahrzeuge HI Die Tätigkeit als Straßenwärter erfordert die Fahrerlaubnis Klasse C (früher: Führerscheinklasse 2 Lkw und E - Anhänger). Voraussetzung hierfür ist der vorherige Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B (früher: Führerscheinklasse 3). Da ein Teil der Auszubildenden unter 18 Jahre alt ist, werden sie auf Veranlassung der Ausbildungsstätte sowie auf Kosten des Dienstherrn bei örtlichen Fahrschulen unterrichtet. Das Nichtbestehen der Fahrprüfung Klasse B führt zur Entlassung aus dem Ausbildungsdienstverhältnis. Der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B ist somit zwingende Voraussetzung für den weiteren Ausbildungsfortgang. Die Finanzverwaltung hat daher entschieden, dass der im Rahmen der Berufsausbildung zum Straßenwärter miterlangte Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B ebenfalls als Leistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse anzusehen ist, die nicht zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führt Fahrzeuge in Handwerksbetrieben HI Auch in Handwerksbetrieben werden oft Transportkapazitäten benötigt, bei denen Fahrzeuge das Gewicht von 3,5 Tonnen überschreiten. Daher übernehmen Handwerksbetriebe häufig die Kosten für den Erwerb der Führerscheinklasse C1/C1E. Die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für eine Fahrzeugklasse, die im privaten Alltagsleben nicht üblich ist, können vom Handwerksbetrieb als Auslagenersatz [ 5 ] steuerfrei ersetzt werden. Es kommen hier allerdings nur die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis in Klasse C zum Ansatz, wenn der Arbeitnehmer bereits eine Fahrerlaubnis in Klasse B besessen hat, oder wenn zugleich auch die Fahrerlaubnis der Klasse B erworben wurde die nachweislich für Klasse C entstandenen Mehrkosten. [ 6 ] 3 Werbungskostenabzug 3.1 Führerscheinklasse B (Pkw-Klasse) HI HI Aufwendungen zum Erwerb der Führerscheinklasse B können - wegen der privaten Mitveranlassung - selbst bei den o. g. Berufsgruppen nicht als Werbungskosten abgezogen werden [ 7 ] ; sie sind nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen, weil der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf den Pkw angewiesen ist. [ 8 ]

4 Hinweis Abzugsverbot für gemischt veranlasste Führerscheinkosten Voraussetzung für die Aufteilung von Aufwendungen in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist, dass diese eindeutig abgrenzbare, beruflich oder betrieblich (mit- )veranlasste Aufwendungen betreffen, die eine Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben gestatten. Davon ist bei Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins nicht auszugehen. [ 9 ] Diese Auffassung hat das BMF im Schreiben v , IV C 3 - S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614 bestätigt. Trotz der Möglichkeit, gemischte Aufwendungen in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Teilbetrag aufzuteilen, bleibt es hier beim Abzugsverbot der gesamten Kosten. 3.2 Führerscheinklasse C (Lkw-Klasse) HI Aufwendungen für den Erwerb des Lkw-Führerscheins sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine erstmalige Berufsausbildung sind und die Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Ist dies zu verneinen, können die Aufwendungen bis zu EUR jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. [ 10 ] Praxis-Tipp Grundqualifikation und Weiterbildung bei Berufskraftfahrern Nach dem Berufsfahrer-Qualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrer- Qualifikationsverordnung sind alle gewerblichen Arbeitnehmer, die als Fahrer im Personenverkehr tätig sind, seit gesetzlich verpflichtet, als Berufsneueinsteiger neben dem Erwerb des Führerscheins der Klassen C, CE auch eine Grundqualifikation zu durchlaufen (z. B. bei der IHK). Handelt es sich dabei um Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine erstmalige Berufsausbildung, sind sie nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Bildungsmaßnahme im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Andernfalls können die Aufwendungen bis zu EUR jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. [ 11 ] Dies gilt sowohl für die Aufwendungen für den Erwerb des Lkw-Führerscheins als auch für

5 den Erwerb der Grundqualifikation. Fahrzeuglenker, die bereits im Besitz der o. g. Führerscheine sind, haben zwar eine Bestandsgarantie, müssen aber alle 5 Jahre eine berufliche Weiterbildung leisten. Bei den dabei von den Arbeitnehmern getragenen Weiterbildungskosten handelt es sich um Werbungskosten. [ 12 ] [ 3 ] 3 Nr. 50 EStG. [ 4 ] BFH, Urteil v , VI R 112/98, BStBl 2003 II S [ 5 ] 3 Nr. 50 EStG. [ 6 ] LfSt Bayern, Verfügung v , S /3 St 32/St 33. [ 7 ] 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. [ 8 ] BFH, Beschluss v , VI B 188/04, BFH/NV 2005 S [ 9 ] BFH, Urteil v , VI B 15/07, BFH/NV 2007 S [ 10 ] 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. [ 11 ] 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. [ 12 ] 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

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