GEBÜHRENSATZUNG. 1 Benutzungsgebühren
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- Edmund Hochberg
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1 GEBÜHRENSATZUNG zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser der Gemeinde Twedt (Veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 25 vom Seite ) 1. 3 Abs. 2 geändert (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 28 vom Seite 107) 2. 3 Abs. 2 geändert (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 49 vom Seite 451) 3. 3 Abs. 1 geändert (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 33 vom Abs. 2 geändert (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 33 vom a hinzugefügt (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 33 vom ergänzt (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 19 vom Seite ) 7. 3 Abs. 2 geändert (veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 19 vom Seite ) ab Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Twedt vom folgende Gebührensatzung erlassen: 1 Benutzungsgebühren Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Wasserbelieferung, der laufenden Verwaltung, Unterhaltung des Betriebes und des aufzubringenden Kapitaldienstes Benutzungsgebühren. Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. 2 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe für den Zeitraum Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr, die gestaffelt ist und dem Preis der tatsächlich verbrauchten Wassermenge. (1) Die Grundgebühr beträgt 1. für einen Wasseranschluss, mit dem eine Wohnung mit
2 einem 1-Personen-Haushalt versorgt wird, jährlich 2. für einen Wasseranschluss, soweit er nicht unter Buchstabe a), c), d), e) oder f) fällt, jährlich 3. für einen Wasseranschluss, mit dem ein Betrieb versorgt wird, der nicht unter Buchstabe d) fällt, jährlich 24,00 EUR 64,00 EUR 96,00 EUR 4. für einen Wasseranschluss, mit dem ein wasserintensiver Betrieb versorgt wird, jährlich 5. für weitere Wohnungen in einem Gebäude oder weitere Wohngebäude auf einem Grundstück, die über einen Wasseranschluss nach Buchstabe a) bis d) mitversorgt werden, jährlich 128,00 EUR 32,00 EUR 6. für weitere Wohnungen in einem Gebäude oder weitere Wohngebäude auf einem Grundstück, die über einen Wasseranschluss nach Buchstabe a) bis d) mitversorgt werden, jährlich wenn hiermit nur ein 1-Personen-Haushalt versorgt wird. 24,00 EUR, (2) Der Preis für die tatsächlich verbrauchte Wassermenge beträgt 0,14 EUR je Kubikmeter. (3) Als 1-Personen-Haushalt gilt der Haushalt, in dem am des Veranlagungsjahres nur eine Person ihren ersten Wohnsitz (Hauptwohnung) hat. (4) Als wasserintensiver Betrieb gelten Gewerbebetriebe, die einen erhöhten Bedarf an Wasser haben. Als solche Betriebe gelten Bäckereien, Schlachtereien, Hotel- und Gaststättenbetriebe, Fremdenpensionen, Lebensmittelfabriken, Supermärkte mit einer Verkaufsfläche von über 150 qm, Tankstellen, Autowaschanlagen, Kfz-Reparaturbetriebe, Kfz-Handelsbetriebe, Baumschulen, Gärtnereien, Blumen- und Pflanzenverkaufsbetriebe, Steinsetzer, Wäschereien und Reinigungsbetriebe, Campingplätze, Kinderheime, Alters- und Pflegeheime, Schulen, Altentagesstätten, Turn- und Sporthallen, Kindergärten, Krankenanstalten, Friedhöfe und ähnlich wasserintensive Betriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 10 Großvieheinheiten oder mehr als 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt auch, wer Nebengebäude oder Stallungen zum Zwecke der Viehhaltung vermietet oder verpachtet hat. (5) Wird der Wasserverbrauch für vorübergehende Zwecke nicht durch Wasserzähler festgestellt, so schätzt die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen. 3 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe ab dem
3 Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr, die gestaffelt ist und dem Preis der tatsächlich verbrauchten Wassermenge. (1) Die Grundgebühr beträgt ab dem a) für einen Wasseranschluss, mit dem eine Wohnung mit einem 1-Personen-Haushalt versorgt wird, jährlich b) für einen Wasseranschluss, soweit er nicht unter Buchstabe a), c), d), e) oder f) fällt, jährlich c) für einen Wasseranschluss, mit dem ein Betrieb versorgt wird, der nicht unter Buchstabe d) fällt, jährlich 70,00 EUR 147,00 EUR 220,50 EUR d) für einen Wasseranschluss, mit dem ein wasserintensiver Betrieb versorgt wird, jährlich 294,00 EUR e) für weitere Wohnungen in einem Gebäude oder weitere Wohngebäude auf einem Grundstück, die über einen Wasseranschluss nach Buchstabe a) bis d) mitversorgt werden, jährlich 73,50 EUR f) für weitere Wohnungen in einem Gebäude oder weitere Wohngebäude auf einem Grundstück, die über einen Wasseranschluss nach Buchstabe a) bis d) mitversorgt werden, jährlich wenn hiermit nur ein 1-Personen-Haushalt versorgt wird. 70,00 EUR, (2) Ab dem beträgt die Verbrauchsgebühr für die tatsächlich verbrauchte Wassermenge 0,38 EUR je Kubikmeter. (3) Als 1-Personen-Haushalt gilt der Haushalt, in dem am des Veranlagungsjahres nur eine Person ihren ersten Wohnsitz (Hauptwohnung) hat. (4) Als wasserintensiver Betrieb gelten Gewerbebetriebe, die einen erhöhten Bedarf an Wasser haben. Als solche Betriebe gelten Bäckereien, Schlachtereien, Hotel- und Gaststättenbetriebe, Fremdenpensionen, Lebensmittelfabriken, Supermärkte mit einer Verkaufsfläche von über 150 qm, Tankstellen, Autowaschanlagen, Kfz-Reparaturbetriebe, Kfz-Handelsbetriebe, Baumschulen, Gärtnereien, Blumen- und Pflanzenverkaufsbetriebe, Steinsetzer, Wäschereien und Reinigungsbetriebe, Campingplätze, Kinderheime, Alters- und Pflegeheime, Schulen, Altentagesstätten, Turn- und Sporthallen, Kindergärten, Krankenanstalten, Friedhöfe und ähnlich wasserintensive Betriebe sowie landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 10 Großvieheinheiten oder mehr als 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Als landwirtschaftlicher Betrieb gilt auch, wer Nebengebäude oder Stallungen zum Zwecke der Viehhaltung vermietet oder verpachtet hat.
4 (5) Wird der Wasserverbrauch für vorübergehende Zwecke nicht durch Wasserzähler festgestellt, so schätzt die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen. 3 a Erhebungszeitraum (1) Erhebungszeitraum für die Verbrauchsgebühren ist die Zeit vom eines Jahres bis zum des Folgejahres. Die Grundgebühr wird für das Kalenderjahr erhoben. (2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird, gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem des Abrechnungsjahres vorausgeht. 4 Mehrwertsteuer Zu den gemäß 2 und 3 zu erbringenden Gebühren wird aufgrund des Umsatzsteuergesetzes vom 08. Februar 1991 in der jeweils geltenden Fassung die zu entrichtende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) erhoben. 5 Entstehung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tage der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. (2) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses. Endet die Gebührenpflicht im Laufe des Monats, so wird der als Grundgebühr bezeichnete Teil der Benutzungsgebühr für den vollen Monat erhoben. 6 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der/die Eigentümer(in), wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, an dessen Stelle der/die Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstückes. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher und sonstige zur Nutzung dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die Zahlungsverpflichtung des/der Gebührenschuldners(in) wird nicht dadurch berührt, dass er/sie aufgrund bestehender Verträge berechtigt ist, die Gebühren auf Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte umzulegen. (3) Beim Wechsel des/der Gebührenschuldners(in) geht die Gebührenpflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem 1. des dem Wechsel folgenden Monats über.
5 Melden der/die bisherige und der/die neue Gebührenschuldner(in) nicht rechtzeitig und vorschriftsmäßig die Rechtsveränderung an, so haften beide gemeinsam gesamt-schuldnerisch für die Zahlung der Gebühren für die Zeit vor dem Rechtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem die Gemeinde Kenntnis von dem Rechtsübergang erhält. 7 Fälligkeit der Gebühren Die Benutzungsgebühren sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Sie werden bei vorhandenen Anschlussnehmern aufgrund des Verbrauches des abgelaufenen Kalenderjahres und bei Neuanschlüssen nach dem zu erwartenden Verbrauch vergleichbarer Anschlüsse für das 1. bis 4. Quartal des laufenden Jahres pauschal festgesetzt. Nach Ablauf des Berechnungszeitraumes erfolgt die endgültige Abrechnung aufgrund des gemäß Zählerablesung festgestellten Wasserverbrauches. Mehr- oder Minderbeträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Abrechnungsbescheides auszugleichen. Die Vorauszahlung für das folgende Kalenderjahr werden aufgrund der Abrechnung des vorausgegangenen Kalenderjahres angepasst. 8 Verarbeitung personenbezogener Daten Die Gemeinde bzw. das Amt Tolk ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Veranlagung zu Gebühren für die Abwasserbeseitigung erhobenen und gespeicherten personen- und grundstücksbezogenen Daten gem. 10 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Festsetzung der Gebühr für die öffentliche Wasserversorgung nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten zu speichern und an den Wasserbeschaffungsverband Südangeln weiterzuleiten, der ebenfalls berechtigt ist, die Daten zu speichern.
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