Bundesanzeiger AT Einfuhrausschreibung für bestimmte Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Belarus und in der Demokratischen Volksrepublik Korea

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1 Bundesanzeiger AT Einfuhrausschreibung für bestimmte Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Belarus und in der Demokratischen Volksrepublik Korea - Autonome Kontingente - Kalenderjahr 2017

2 Einfuhrausschreibungen für bestimmte Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Belarus und in der Demokratischen Volksrepublik Korea Autonome Kontingente - Kalenderjahr vom 20. Dezember 2016 Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben mit der Verordnung (EU) 2015/936 vom 9. Juni 2015 (ABl. L 160 vom , S. 160) mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr bestimmter Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Demokratischen Volksrepublik Korea und Belarus eingeführt. Die Europäische Kommission hat hierzu mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 vom 07. Dezember 2016 (ABl. L 333 vom , S. 32) die Regeln für die Verwaltung und Aufteilung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/936 für das Kalenderjahr 2017 bestimmten Höchstmengen der Europäischen Union festgelegt. Die Antragstellung und die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen erfolgen nach den Vorschriften der vorgenannten Verordnungen sowie den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in der jeweils geltenden Fassung voraussichtlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1 Antragsrecht Einfuhrgenehmigungen im Rahmen der oben genannten Verordnungen können von in der Europäischen Union ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, die Waren aus Drittländern in das Inland liefern oder liefern lassen und über die Lieferung der Waren bestimmen, beantragt werden (Einführer). 2 Zuständige Behörde Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 422, Frankfurter Straße 29-35, Eschborn einzureichen. 3 Antragsfrist Anträge können ab sofort bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden. Auf die Nummern 5 und 11 dieser Ausschreibungen wird hingewiesen. 4 Versand der Waren Der Versand der Waren ist an kein Kalenderjahr gebunden.

3 5 Verfahren Die Einfuhr von Waren der im Anhang I genannten Kategorien unterliegt bestimmten Höchstmengen. Das BAFA erteilt Einfuhrgenehmigungen erst, wenn die entsprechende Bestätigung der zur Verfügung stehenden Menge durch die Europäische Kommission vorliegt. Die Anträge werden im BAFA bearbeitet und erstmalig am 11. Januar 2017, 10 Uhr, an die Kommission zur Verteilung der verfügbaren Mengen übermittelt. Dabei ist für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mengen die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Meldungen der beantragten Mengen bei der Kommission maßgeblich. Sind die beantragten Mengen nicht mehr verfügbar, erfolgt die Bestätigung der Kommission erst dann, wenn weitere Mengen, zum Beispiel im Falle des Rückflusses nicht genutzter Mengen, wieder zur Verfügung stehen. Informationen über die Ausnutzung der Kontingente stehen im Internet unter der Adresse: zur Verfügung. 6 Besondere Genehmigungsvoraussetzungen 6.1 Antragshöchstgrenzen Die Anträge unterliegen Antragshöchstgrenzen Erstantrag Für den ersten Antrag entsprechen die Antragshöchstgrenzen je Kategorie der Menge, die der Einführer in der beantragten Kategorie und in dem beantragten Ursprungsland aufgrund von Einfuhrgenehmigungen aus dem Kontingent 2016 im Kalenderjahr 2016 tatsächlich eingeführt hat oder der Menge (Antragshöchstgrenze) gemäß Anhang I Folgeantrag Folgeanträge unterliegen den Antragshöchstgrenzen gemäß Anhang I. 6.2 Zusätzliche Zuteilungen Folgeanträge für die im Anhang I genannten Kategorien können erst gestellt werden, wenn die aufgrund dieser Ausschreibungen für dieselbe Kategorie bereits erteilte(n) Einfuhrgenehmigung(en) in Höhe von mindestens 50% ausgenutzt wurde/n. Ein Ausnutzungsgrad von 50% ist nicht erforderlich, solange die Summe der Mengen einzelner Anträge die Antragshöchstgrenze nicht überschreitet. Der Nachweis der Ausnutzung erfolgt durch eine entsprechende formlose rechtsverbindliche Erklärung des Antragstellers. 6.3 Einfuhrvertrag Der Antragsteller muss bei Einfuhren der im Anhang I genannten Waren das Bestehen eines Vertrages nachweisen.

4 6.4 Erklärung über die Antragstellung Der Antragsteller bestätigt, dass er hinsichtlich des Kalenderjahres 2017 nicht schon innerhalb der Europäischen Union für die betroffenen Kategorien und Ursprungsländer eine Einfuhrgenehmigung beantragt oder erhalten hat. 7 Form des Antrages Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung ist unter Verwendung des Originals des Vordrucks E 3c zu stellen. Der Vordruck ist Gegenstand der Bekanntmachung des BAFA vom 23. November 2001 (BAnz. Nr. 239a vom 21. Dezember 2001). Die Vordrucke sind im Formularfachhandel sowie bei den meisten Industrie- und Handelskammern erhältlich oder im Internet unter idungserzeugnissen_node.html unter der Karteikarte Formulare abrufbar. 8 Hinweise zum Ausfüllen des Antrages (Vordruck E 3c) 8.1 Prinzip der gesonderten Antragstellung Das Antragsverfahren unterliegt dem Prinzip der gesonderten Antragstellung. Anträge sind für jede Warenkategorie und Ausschreibungsnummer gesondert einzureichen. Die in Betracht kommende Warenkategorie und Ausschreibungsnummer sind jeweils im Anhang I genannt. 8.2 Angaben im Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung Die Anträge sind vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. In den Feldern sind folgende Angaben zu machen: Feld 1: Der Name, die vollständige Anschrift und der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Einführer ansässig ist. Feld 2: Die EORI-Nummer des Einführers (Inhabers der Einfuhrgenehmigung) (gegebenenfalls rechtzeitig bei der Generalzolldirektion Zentrale Auskunft, Carusufer 3-5, Dresden anfordern) sowie die Telefon- und Telefaxnummer. Feld 3: Falls abweichend von Feld 1, der Name und die vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters, dem in diesem Fall die Einfuhrgenehmigung direkt zugestellt wird. Feld 4: Falls abweichend von Feld 2, die EORI-Nummer des Anmelders oder des Vertreters (gegebenenfalls rechtzeitig bei der Generalzolldirektion Zentrale Auskunft, Carusufer 3-5, Dresden anfordern).

5 Feld 5: Vor dem Namen des Ursprungslandes Belarus der jeweilige Alpha-2-Länder-Code BY; vor dem Namen des Ursprungslandes Demokratische Volksrepublik Korea der jeweilige Alpha-2-Länder- Code KP. Feld 6: Vor dem Namen des Herkunftslandes der jeweilige Alpha-2-Länder-Code der internationalen Norm ISO (abgedruckt unter anderem im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik). Feld 7: Die im Anhang I genannte Ausschreibungsnummer der jeweiligen Kategorie. Feld 8: Kein Eintrag. Feld 9: Die Nummer der Warenkategorie. Die in Betracht kommenden Warenkategorien sind im Anhang I genannt. Eine Aufstellung mit sämtlichen Warenkategorien und den jeweils dazu gehörigen Warennummern ist außerdem im Internet unter idungserzeugnissen_node.html in der Karteikarte Publikationen und dem Stichwort Kategorienschema 2017 eingestellt. Feld 10: Die Warenbezeichnung gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Feld 11: Die Warennummer (KN-Code) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik Feld 13: Die Menge entsprechend den Angaben im Einfuhrvertrag. Die beantragte Menge darf die im Begleitpapier angegebene Menge nicht übersteigen. Feld 14: Die Maßeinheit. Die in Betracht kommende Maßeinheit ist jeweils im Anhang I genannt. Feld 17: Der Wert der Waren gemäß Angabe im Einfuhrvertrag. Feld 21: Sonstige Angaben. Feld 22: Firmenstempel und Unterschrift des Einführers oder des Anmelders.

6 9 Begleitpapiere Dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist beizufügen: Eine formlose Erklärung des Einführers, dass er nicht bereits innerhalb der Europäischen Union für das betroffene Ursprungsland und die betroffenen Kategorien eine Einfuhrgenehmigung erhalten oder beantragt hat. Eine Kopie des der Einfuhr zugrundeliegenden Vertrages, aus dem der Name beziehungsweise die Firma des Einführers, die Kategorie und die Menge in der ausschreibungsgemäßen Maßeinheit sowie der Lieferzeitraum hervorgeht. Es können nur Verträge anerkannt werden, die ausschließlich auf den Namen oder die Firma des Einführers ausgestellt sind. Gegebenenfalls eine rechtsverbindliche Erklärung des Einführers über die aufgrund einer Einfuhrgenehmigung aus dem Kontingent 2016 im Kalenderjahr 2016 tatsächlich durchgeführten Einfuhren auf einem beim BAFA erhältlichen Vordruck gemäß Anhang II. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Überführung der Ware(n) in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union. Bei Folgeanträgen eine formlose rechtsverbindliche Erklärung zum Zwecke des Nachweises der Ausnutzung gemäß Nummer 6.2. Das BAFA behält sich vor, im Einzelfall zusätzliche Unterlagen anzufordern. 10 Nebenbestimmungen Einfuhrgenehmigungen können mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. 11 Gültigkeitsdauer der Genehmigungen Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigungen wird ab dem Ausstellungsdatum neun Monate betragen, jedoch nicht über den 31. Dezember 2017 hinaus. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer um drei Monate ist auf formlosen Antrag unter Vorlage des Originals der Einfuhrgenehmigung möglich, wenn die Einfuhrgenehmigung zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50% ausgenutzt worden ist, jedoch nicht über den 31. März 2018 hinaus. Der Antrag auf Verlängerung muss grundsätzlich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung im BAFA eingehen. 12 Geltungsbereich der Genehmigungen Die Einfuhrgenehmigungen werden unter Verwendung des Vordruckes gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3168/94 vom 21. Dezember 1994 (ABl. L 335 vom S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt und gelten im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union.

7 13 Versand der Genehmigungen Der Versand der Genehmigungen erfolgt grundsätzlich direkt an den Einführer. Weichen die Angaben in Feld 3 des Antrages von denen in Feld 1 ab, so erfolgt der Versand an den Anmelder beziehungsweise an den Vertreter. 14 Einfuhrabfertigung Die Einfuhrgenehmigungen werden bei der Einfuhrabfertigung durch die deutschen Zollstellen im Rahmen des elektronischen Zollverfahrens ATLAS grundsätzlich nur noch elektronisch abgeschrieben. Die Einfuhrgenehmigungen werden deshalb mit folgender Nebenbestimmung versehen: "Dieses Einfuhrdokument berechtigt ausschließlich zur elektronischen Abschreibung bei einer deutschen Zollstelle im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS. Für eine manuelle Abschreibung außerhalb des IT-Verfahrens ATLAS ist eine Teilung des Einfuhrdokumentes durch eine deutsche Zollstelle vorzunehmen." Die Teilung eines Einfuhrdokumentes erfolgt dabei wie bisher nach den Regelungen in den entsprechenden Verfahrensanweisungen der Zollverwaltung. Erfolgt die Einfuhrabfertigung papiergestützt, vermerkt die Zollstelle auf der Einfuhrgenehmigung den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. Einführer, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim BAFA wissen, dass sie eine bestimmte Einfuhrgenehmigung ausschließlich zur Einfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwenden wollen, haben die Möglichkeit, dies im Rahmen der Antragstellung durch einen entsprechenden Hinweis in Feld 21 des Antragsformulars E 3 c anzuzeigen. 15 Nicht genutzte Mengen Haben die Einführer die Mengen, für die sie Einfuhrgenehmigungen erhalten haben, nicht genutzt, so werden die nicht genutzten Mengen wieder der Gemeinschaftshöchstmenge zugeschlagen. Gemäß 5 AWV ist die Einfuhrgenehmigung unverzüglich und im Original an das BAFA zurückzugeben, wenn der Einführer die Absicht aufgibt, die Einfuhrgenehmigung auszunutzen. Einfuhrgenehmigungen, die nicht oder nur teilweise genutzt werden, sind dem BAFA spätestens 15 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer im Original zurückzugeben. Einfuhrgenehmigungen, die im Rahmen des elektronischen Zollverfahrens ATLAS durch die Zollstellen elektronisch abgeschrieben wurden, sind zusammen mit einer formlosen Erklärung, dass die Restmengen nicht mehr genutzt werden, zurückzugeben. Im Falle der gleichzeitigen Rückgabe mehrerer Einfuhrgenehmigungen sind in der Erklärung die jeweiligen Ausstellungsnummern der zurückgegebenen Genehmigungsbescheide anzugeben. Teileinfuhrgenehmigungen mit nicht genutzten Mengen sind vorher durch den Einführer an die Zollstelle, bei der die Teilung vorgenommen wurde, zurückzugeben. 16 Allgemeine Hinweise, Vorbehalte Anträge, die diesen Ausschreibungsbestimmungen nicht entsprechen, können nicht genehmigt werden; sie können jedoch zur Korrektur oder Vervollständigung zurückgesandt werden.

8 Wer entgegen 5 Absatz 1 S. 1 AWV Einfuhrgenehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, handelt ordnungswidrig ( 81 Absatz 2 Nr. 1 AWV, 19 Absatz 3 Nr. 1 AWG). Die Bestimmungen dieser Ausschreibungen gelten vorbehaltlich entgegenstehender oder ergänzender Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften und Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2015/936 in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in der jeweils geltenden Fassung. 17 Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Es wird darauf hingewiesen, dass Zahlungen (z. B. im Rahmen von Lieferverträgen zur Einfuhr von Waren und Gütern) an bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida- Netzwerk in Verbindung stehen, sowie an andere terrorverdächtige Personen und Organisationen verboten sind. Zahlungsverbote gelten unabhängig davon, ob Einfuhrdokumente (z. B. Einfuhrgenehmigung, Überwachungsdokument etc.) erteilt worden sind. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bedroht. Wegen weiterer Einzelheiten siehe Verordnungen (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. L 139 vom , S. 9), Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 vom , S. 70) und (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 01. August 2011 (ABl. L 199 vom , S. 1) in der jeweils neuesten Fassung und Embargo-Merkblätter des BAFA, Bereich Ausfuhrkontrolle, im Internet unter Eschborn, den 20. Dezember 2016 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Im Auftrag R e i c h a r d

9 Anhang I Ursprungsland: Belarus Vollgeschäft Länder- Code BY Kategorie / Maßeinheit Ausschreibungsnummer Land /Code/VA /Jahr Warenkurzbezeichnung Antragshöchstgrenze 1 / Kilo Garne aus Baumwolle / Kilo Gewebe aus Baumwolle / Kilo Gewebe aus synthetischen Fasern / Stück T-Shirts aus Gewirken oder / Stück Pullover aus Gewirken oder / Stück Hosen aus Geweben / Stück Blusen und Hemdblusen / Stück Hemden aus Geweben / Stück Mäntel aus Geweben für Frauen/Mädchen 20 / Kilo Bettwäsche aus Geweben / Stück Parkas, Anoraks, Windjacken aus 5000 Geweben 22 / Kilo Garne aus synthetischen Spinnfasern / Stück Nacht- und Hausbekleidung / Stück Kleider für Frauen und Mädchen / Stück Röcke und Hosenröcke / Stück Kostüme und Kombinationen aus 5000 Geweben 67 / Kilo Bekleidungszubehör / Stück Trainingsanzüge aus 6000 Gewirken/ 115 / Kilo Garne aus Flachs oder Ramie / Kilo Gewebe aus Flachs oder Ramie / Kilo Haushaltswäsche aus Geweben 5000 Hinweis

10 Ursprungsland: Demokratische Volksrepublik Korea Vollgeschäft Länder- Code KP Kategorie / Maßeinheit Ausschreibungsnummer Land /Code/VA /Jahr Warenkurzbezeichnung Antragshöchstgrenze 1 / Kilo Garne aus Baumwolle / Kilo Gewebe aus Baumwolle / Kilo Gewebe aus synthetischen Fasern Hinweis 4 / Stück T-Shirts aus Gewirken oder / Stück Pullover aus Gewirken oder / Stück Hosen aus Geweben / Stück Blusen und Hemdblusen / Stück Hemden aus Geweben / Kilo Frottierware aus Baumwolle / Paar Strumpfwaren aus Gewirken oder St. Strumpfhose = 1 Paar 13 / Stück Slips/Unterhosen aus Gewirken o / Stück Mäntel aus Geweben für Männer/Knaben 15 / Stück Mäntel aus Geweben für Frauen/Mädchen 16 / Stück Anzüge und Kombinationen aus Geweben 17 / Stück Jacken und Sakkos aus Geweben / Kilo Unterwäsche, Nacht-und Hausbekleidung / Stück Taschentücher aus Geweben / Kilo Bettwäsche aus Geweben / Stück Parkas, Anoraks, Windjacken aus Geweben 24 / Stück Nacht- und Hausbekleidung / Stück Kleider für Frauen und Mädchen / Stück Röcke und Hosenröcke / Stück Hosen aus Gewirken oder / Stück Kostüme und Kombinationen aus Geweben 31 / Stück Büstenhalter / Kilo Gewebe aus Garnen aus künstlichem Filament. 37 / Kilo Gewebe aus künstlichen Spinnfasern 39 / Kilo Tisch- und andere Wäsche / Kilo Teppiche und andere Fußbodenbeläge 10000

11 61 / Kilo Bänder / Kilo Bekleidung für Kleinkinder / Stück Unterkleider aus Gewirken/ 70 / Paar Strumpfhosen aus Gewirken/ St. Strumpfhose = 1 Paar 73 / Stück Trainingsanzüge aus Gewirken/ 74 / Stück Kostüme aus Gewirken/ / Stück Anzüge aus Gewirken/ / Kilo Arbeits-/ Berufskleidung aus Geweben 77 / Kilo Skianzüge aus Geweben / Kilo Andere Bekleidung aus Geweben / Kilo Mäntel aus Gewirken/ / Kilo Handschuhe aus Geweben / Kilo Planen, Markisen und Segel / Kilo Gewebe aus Flachs oder Ramie / Kilo Haushaltswäsche aus Geweben / Kilo Teppiche aus anderen Spinnstoffen A / Kilo A06006 Fußbodenbeläge aus Kokosfasern B / Kilo B06006 Teppiche und Fußbodenbeläge / Kilo Bekleidung aus Geweben 10000

12 Anhang II Firma Ort, Datum Telefon Zollnummer Sachbearbeiter Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - Referat Frankfurter Str Eschborn Erklärung über durchgeführte Einfuhren im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 aufgrund von Einfuhrgenehmigungen aus dem Kontingent 2016 Ursprungsländer Belarus und Demokratische Volksrepublik Korea Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen aufgrund der im Bundesanzeiger veröffentlichten Einfuhrausschreibungen - Autonome Kontingente Ich/Wir erkläre(n) hiermit, im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 nachstehende Einfuhr(en) aufgrund von Einfuhrgenehmigungen aus dem Kontingent 2016 durchgeführt zu haben: Ursprungsland: Kategorie: Maßeinheit: Einfuhrgenehmigungs- Nr.: Gesamt- /Referenzmenge: Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift

13 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung, verliehen. Referat: Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Stand Bildnachweis

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