Die Folgen einer unterlassenen Umstellung nach Art. 1 Abs. 3 EGGVG
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- Walther Möller
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1 Die Folgen einer unterlassenen Umstellung nach Art. 1 Abs. 3 EGGVG 1
2 Neuregelung Obliegenheiten Seit ist auch auf Altverträge das neue VVG anwendbar. Gravierende Änderungen: Leichte Fahrlässigkeit schadet dem VN nicht mehr Bei grober Fahrlässigkeit keine volle (alles oder nichts Prinzip), sondern nur noch quotale Leistungsfreiheit entsprechend der Schwere des Verschuldens Kausalität auch bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung als Voraussetzung einer Leistungsfreiheit 2
3 Umstellungsfragen Was passiert mit alten Versicherungsbedingungen ab dem wenn das neue VVG auch für Altverträge in Kraft tritt?? 3
4 Umstellungsfrage LG Nürnberg Fürth 8 O 10700/08 Der VN war am Steuer eingeschlafen. Auf der Autobahn verursachte er deswegen einen Verkehrsunfall und fuhr zwei Verkehrsschilder um. Der Kaskoversicherer will nicht zahlen weil: 1. Der VN gegen die in den AKB enthaltene Verpflichtung, zur Aufklärung des Versicherungsfalls verstoßen habe (Verkehrsunfallflucht) 2. Der VN den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe 4
5 Dem Vertrag des VN zugrundeliegend AKB aus 2007 Beispiel 7 I und V AKB (Obliegenheiten im Versicherungsfall) 7 I : Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. 7 V: "Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem VN gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten Grenzen frei (Kürzungsregelung fehlt). Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (Kausalitätserfordernis bei Vorsatz fehlt)." 5
6 Umstellung der Altverträge - Beispiel Durch die Unfallflucht liegt eine vorsätzlich begangene Aufklärungsobliegenheitsverletzung vor. 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall V. Abs. 1 AKB (a.f.) (1) Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung [...] frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. 28 VVG: Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Ausgangslage Umstellung Alternativen Umsetzung Fazit 6
7 Umstellungs-Szenario Bestandsverträge Für Bestandsverträge mit Abschluss bis zum gilt bis das alte VVG weiter (Artikel 1 Abs. 1 EGVVG) Notwendige Bedingungsänderungen müssen dem VN einen Monat vor dem mitgeteilt werden (Artikel 1 Abs. 3 EGVVG) Abschluss bis zum (Bestandsverträge) altes VVG neues VVG Mitteilung der AVB Änderung an VVG angepasste AVB 7
8 Umstellung doch nicht erforderlich?? Wie haben die meisten Versicherer gedacht? Umstellung ist mühsam und kostet viel Geld Juristen sind findig Da muss es doch einen Weg geben, um die Umstellung herumzukommen!!! Wir stellen nicht um (oder nur ein bißchen) Das könnte teuer werden 8
9 Umstellung doch nicht erforderlich? Was passiert, wenn eine Klausel gegen das Gesetz verstößt? Üblicherweise vorgesehene Folgen: 1. Der restliche Vertrag bleibt wirksam ( 306 Abs. 1 BGB) 2. Die betroffene Klausel wird - zur Gänze unwirksam: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (keine Rückführung auf das gerade noch zulässige Maß) 9
10 Umstellung doch nicht erforderlich? Hövelmann (VersR 2008, 613) 1. Idee: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gilt ausnahmsweise nicht Begründung: Diese wird nur - grundsätzlich - deswegen nicht erlaubt, weil sonst ein Verwender gesetzeswidrige Klauseln in der Hoffnung aufnehmen könnte, die Gerichte würden die Klauseln im schlechtesten Fall auf das gesetzlich noch zulässige Maß kürzen. Dieser Zweck greife bei wegen VVG - Reform unwirksamen Klauseln nicht ein als die Bedingungen verfasst wurden, entsprachen sie der Rechtslage. 10
11 Umstellung doch nicht erforderlich? Hövelmann (VersR 2008, 613) 1. Idee: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion gilt ausnahmsweise nicht Gegenargumente: Warum hat Gesetzgeber dann Umstellungsmöglichkeit vorgesehen? wenn nicht geändert wird kann VN beim Lesen der Bedingungen in die Irre geführt werden ob ein Versicherer trotz der eingeräumten Möglichkeit seine AVB nicht umstellt und damit sehenden Auges gesetzeswidrige Bestimmungen aufrechterhält oder ob von vornherein unwirksame Bedingungen verwendet werden, macht keinen Unterschied. Durch Umstellungsmöglichkeit liegt Unwirksamkeitsrisiko in Sphäre des Versicherers 11
12 2. Idee: Ergänzende Vertragsauslegung Umstellung doch nicht erforderlich? Hövelmann (VersR 2008, 613) Beispiel nach BAG NJW 2005, 1820: In einem 1998 geschlossenen Arbeitsvertrag ist ein Widerrufsvorbehalt für eine übertarifliche Zulage vorgesehen. Aufgrund des Schuldechtsmodernisierungsgesetzes finden auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem geschlossen worden sind, die 305 ff BGB und damit auch 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt nur eingeschränkt zulässig) Anwendung. Wegen Verstoßes gegen 308 Nr. 4 wäre der Widerrufsvorbehalt eigentlich unwirksam 12
13 Umstellung doch nicht erforderlich? Hövelmann (VersR 2008, 613) 2. Idee: Ergänzende Vertragsauslegung Beispiel nach BAG NJW 2005, 1820: Das BAG bejaht eine ergänzende Vertragsauslegung: Eine Bindung des Arbeitgebers an die vereinbarte Leistung ohne Widerrufsmöglichkeit würde unverhältnismäßig in die Privatautonomie eingreifen. Mit einer solchen Rechtsfolge konnte, musste und durfte niemand rechnen. Sie würde keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung bieten Da der Verwender bei Abschluss des Arbeitsvertrags die 307 ff. BGB nicht berücksichtigen konnte und die Klausel nur deswegen unwirksam ist, weil sie in formeller Hinsicht den neuen Anforderungen nicht genügt, bedarf es zur Schließung der entstandenen Lücke der ergänzenden Vertragsauslegung. Es ist zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre. 13
14 Umstellung doch nicht erforderlich? Hövelmann (VersR 2008, 613) 2. Idee: Ergänzende Vertragsauslegung BAG NJW 2005, 1821 ist aber gerade nicht auf ddas Obliegenheitenrecht übertragbar: Eine Art. 1 Abs. 3 EGVVG entsprechende Vorschrift, die den Arbeitgeber zur Umstellung von betroffenen Klauseln aus den Arbeitsverträgen ermächtigt hätte, fehlt völlig. Da die Versicherer es mit Art. 1 Abs. 3 EGVVG in der Hand hatten, ihre Verträge umzustellen, hätten sie das Entstehen von unwirksamkeitsbedingten Lücken im Versicherungsvertrag (anders als der Arbeitgeber im Fall des BAG) verhindern. Ein Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung besteht daher nicht. 14
15 Umstellung erforderlich! Fazit: Ohne Umstellung sind alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (nicht nur in der Unfallversicherung) unwirksam Folge: Im Fall des LG Nürnberg - Fürth hat der VN eine Unfallflucht begangen das bleibt aber versicherungsrechtlich ohne Saknktion! Die VN können also ohne jede Sanktion die Unwahrheit sagen, ohne Führerschein oder betrunken Auto fahren, den Schaden zu spät anzeigen etc. Grenze allerdings Arglist 15
16 LG Köln 24 O 458/09 Aufgrund von Frosteinwirkung kam es a zu einem Schaden durch ein geplatztes Wasserrohr in Höhe von rund 6000 Euro. Nach 11 Nr. 1 c VGB 88 ist der VN verpflichtet, "nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten." Nach 11 Nr. 1 d VGB 88 hat der VN, "in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten". Es wird in der Klausel dann bezüglich einer Leistungsfreiheit darauf verwiesen, dass Leistungsfreiheit nicht eintritt, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, bezüglich der Leistungsfreiheit wird auf 6 VVG (a. F.) verwiesen 16
17 LG Köln 24 O 458/09 Die Berufung auf 11 Ziffer 1 c) und d) VGB 88 geht jedoch ins Leere. Die Regelung in 11 Ziffer 2 der VGB 88 ist unter der Geltung des VVG 2008 unwirksam, denn sie verweist ausdrücklich auf 6 VVG a.f., der bekanntlich gänzlich anders gestaltet ist als 28 VVG n.f. Eine Bestimmung, dass uneingeschränkt Leistungsfreiheit eintritt von einer teilweisen Leistungsfreiheit ist auch nicht andeutungsweise die Rede ist als Verstoß gegen 32 VVG in Verb. mit 28 VVG unwirksam. Zudem ist auch der auf 6 VVG a.f. abhebende Hinweis, dass Leistungsfreiheit nicht eintritt, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, unter der Geltung des neuen VVG irreführend, so dass die gesamte Regelung des 11 Ziffer 2 für Versicherungsfälle, die nach neuem Recht zu behandeln sind, auch am Transparenzgebot scheitert, 307 Abs. 1 S. 2 BGB. 17
18 Entscheidendes Schlussargument: Durch die unterlassene Umstellung wird der VN möglicherweise in die Irre geführt und von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten. So wäre im Fall des LG Köln denkbar, dass der VN nach der Lektüre der AVB den Versicherungsfall nicht gemeldet hätte weil er sich selbst leichte Fahrlässigkeit bescheinigt hätte. Sogar wenn nach den einschlägigen Bedingungen nur grob fahrlässiger Verhalten geschadet hätte, wäre auch in diesem Fall denkbar, dass der VN (in Unkenntnis der Tatsache, dass in diesem Fall völlige Leistungsfreiheit grundsätzlich nicht mehr möglich ist), den Schaden nicht gemeldet hätte 18
19 Wie muss Umstellung erfolgen? Synopse erforderlich? Honsel VW 2008, 480: Änderungen erfordern keine Synopse, allgemein gehaltener Nachtrag reicht aus die sich aus dem neuen Recht ergebenden Vertragsregelungen können in Form eines Nachtrags dokumentiert werden, der nicht spezifisch die einzelnen abzuändernden Regelungen zitiert, sondern sie nur in Stichworten inhaltlich beschreibt.. Gegenargument: Art. 1 Abs. 3 EGVVG: Der Versicherer kann seine AVB für Altverträge ändern, soweit sie von den Vorschriften des VVG abweichen, und er dem VN die geänderten Versicherungsbedingungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede mitteilt Kenntlichmachung der Unterschiede bezieht sich auf Versicherungsbedingungen und nicht auf alte und neue Rechtslage Andernfalls ist VN nicht zur Zuordnung in der Lage Folge: Synopse (oder andere Form der Gegenüberstellung) zwingend erforderlich 19
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