Schadensrecht. Übersicht zum Vertiefungsteil, Klausurenkurs Zivilrecht vom

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1 Schadensrecht Übersicht zum Vertiefungsteil, Klausurenkurs Zivilrecht vom I. Vermögensbegriff (juristisch-ökonomisch) II. Positives (statt der Leistung) vs. Negatives Interesse (Vertrauensschaden, also hätte man nie gesehen) 1. Positives Interesse: Geschädigten so stellen, wie bei Erfüllung P) bei 281 BGB meist Geldersatz (z.b. Reparatur) entgegen Vorrang 249 BGB ABER Schadensersatz darf nicht zur Wiederherstellung des erloschenen Erfüllungsanspruchs werden 2. Begrenzung neg. auf pos. Interesse nur bei 122 II und 179 III 1 (v.a. bei c.i.c. keine Begrenzung da dort auch Pflichtverletzung des Schädigers) III. Schadensfeststellung Grds.: Differenzhypothese Ausn.: 1. Normativer Schaden z.b. ArbN verletzt 6 EFZG und Abtretung des Anspruchs gegen den Schädiger auf ArbG Anspruch ArbG dennoch (+) obwohl wirtschaftlich kein Schaden Also: immer dann, wenn rechtliche Wertung der Verlagerung des Schadens auf eine andere Person entgegensteht Kommerzialisierung (bei wichtigen Lebensgütern, ständige Verfügbarkeit fühlbarer Schaden! - Ist P) wenn im Geschädigter im Krankenhaus, da er selbst nicht z.b. Auto da nicht nutzen könnte - Anspruch über Kommerzialisierung auch für Angehörige des Haushalts (die also Auto sonst auch mit nutzen) a.a. Frustration (laufende Aufwendungen die dann für die Zeit nutzlos sind), nicht durchgesetzt, da sonst aufwendiger Lebensstil zu Lasten unbillig des Schädigers geht 1

2 IV. Schadenszurechnung 1. Äquivalenz 2. Adäquanz Restriktiv anwenden! 3. Schutzzweck der Norm Fall: Diebstahl im Wert von 300 Ansprung Kaufhaus auf Ersatz wie folgt: 180 für anteilig laufende Detektiv- und Wartungskosten für Überwachungssystem, 50 Fangprämie für Detektiv und 30 Bearbeitungsgebühr P) Schaden = unfreiwillige Vermögenseinbuße - Überwachungsanlage freiwillige Einrichtung, Kosten dafür wären auch ohne den Diebstahl entstanden, daher (-) - Fangprämie durch schädigendes Ereignis (Diebstahl) ausgelöst, zwar freiwillige Ausschreibung einer Prämie aber als kausaler Schaden anerkannt, Höhe muss aber angemessen sein, nicht mehr als etwa interne Bearbeitungskosten kein kausaler Schaden, zu unterscheiden von Rechtsverfolgungskosten (also z.b. anwaltliche Vertretung diese werden unproblematisch ersetzt als Folgekosten) Klassische Probleme innerhalb der Zurechnung a) Herausforderung (Vorauss.: man durfte sich herausgefordert fühlen, keine ungewöhnliche Reaktion, Schaden als typ. Risiko und nicht allg. Lebensrisiko (Achtung: auch Kreditaufnahme als Herausforderung und Zinsen als Schaden!!!) b) Allg. Lebensrisiko (auch unabh. von Herausforderung immer prüfen) ( - z.b.: Unfall Stau Flug verpasst kein Ersatz, damit muss man rechnen c) Folgeschäden, die auf Handlung des Verletzten oder Dritten beruhen grds. Zurechnung immer (+) z.b. - Schadensvergrößerung (+) wenn adäquate Folge (Kunstfehler, Detektivkosten) - Kettenreaktion (+) wenn typ. Gefahr realisiert Ausn.: nur bei groben Fehlverhalten des Dritten 2

3 d) alternative Kausalität beide Ereignisse hätten Schaden für sich herbeigeführt Gesamtschuldner e) Zurechnung bei Unterlassen nur wenn Handlungspflicht (wie Garantenstellung) aus Gesetz, Vertrag, VSP, u.a. conditio in andere Richtung (nicht hinzugedacht werden kann ) f) wenn Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten keine Zurechnung v.a. bei (Ver-)Mieterfolgekosten, Ersatz nur bis Zeitpkt. der nächsten ordentlichen Kündigung g) Unterbrechung Kausalzusammenhang grds. keine Unterbrechung und Zurechnung (+) Ausn.: Vorsatz des neuen Schädigers Rückausn.: typ. Gefährdungshaftung (Geldtransporterfall) h) Schockschäden Ersatz (+) wenn: physischer Krankheitszustand, naher Angehöriger, verständliche Reaktion V. Schadensumfang (Besonderheiten) auch Beschaffung einer vergleichbaren Sachen ist Naturalrestitution, 249 I BGB an 257 BGB denken wenn Schaden in Eingehung einer Verbindlichkeit besteht Anspruch auf Freistellung Schadensfreiheitsrabatt bei Verkehrsunfall und beide Teilschuld (Quote 17 StVG) grds. nicht ersatzfähig, anders nur für den %-Anteil der Hochstufung, der auf Reparatur des eignen Wagens entfällt (da der Schaden am eigenen Wagen ja auf Pflichtverletzung des anderen beruht) Vorhalteschäden sind erfasst, P) eigentlich kein Kausalzusammenhang, aber Arg.: wer wegen 254 II zur Geringhaltung von Schäden verpflichtet ist, soll auch vorherige Aufwendungen ersetzt bekommen, Schädiger müsste sonst höhere Schäden begleichen Betriebsausfallschaden 280 BGB P) Mietwagenkosten vor Fristablauf i.s.d. 281 BGB Arg.: (+) wegen Gedanken des 249 I BGB, Geschädigter soll so gestellt werden, wie ihne schädigendes Ereignis, dann hätte er ein Auto, daher Ersatz schon vor Fristablauf Arg.: (-) erst nach Fristablauf entsteht Anspruch aus 281 I BGB überhaupt, erst ab dann ersatzfähiger Schaden P) Zeit ist Geld --> bislang noch kein Ersatz für vertane Freizeit, evtl. Änderung in Zukunft zu erwarten Ersatz für nutzlose Urlaubstage nur über 651f II Ausn.: Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose 3

4 P) entg. konkrete Genußmöglichkeiten z.b. jmd. Wird auf dem Weg zum Konzert verletzt, muss ins Krankenhaus, Ticket verfällt Ersatz bejaht aber bitte immer abgrenzen zu allg. Lebensrisiko, diskutieren! P) Unfallersatztarif für Mietwagen (teurer als Normaltarif) nur wenn bewiesen ist, dass unter zumutbaren Anstrengungen kein günstiger Tarif zugänglich war immer Restwert abziehen, nicht vergessen! (oder Herausgabe des Wracks) VI. Begrenzungen/Schadensmilderungen Neu für alt Ausn.: orthopädische Hilfen Vorteilsanrechnung grds. anerkannt Grenzen: - keine unbillige Entlastung des Schädigers - adäquater Zusammenhang zw. Vorteil und Schaden, - Gedanke des 843 IV BGB steht nicht entgegen (also Leistungen anderer sollen grds. nicht anzurechnen sein und dem Schädiger nicht zugute kommen, z.b. Versicherung) Bsp.: Erbschaft nach tödlichem Unfall Stammwert nicht anzurechnen, Zinsen schon, soweit sie Vermögen des Erben erhöhen hypothetischen Schadensursachen a) Objektschäden: keine Berücksichtigung (einmal entstandener Schaden geht nicht plötzlich wieder unter) b) Vermögensschäden hier Berücksichtigung, Ersatz nur bis zum 2. Ereignis (also z.b. Umsatzeinbußen weil Schaufenster kaputt 2 Tage später Blitz in Schaufenster eingeschlagen) nur Ersatz für 2 Tage c) Schadensanlagen (z.b. vor Schädigung schon tödlicher Krankheitsverlauf eingesetzt) hier nur Verfrühungsschaden wenn Schaden aufgrund Anlage später ohnehin eingetreten wäre 4

5 VII. Ausgangspunkt und Vorrang 249 ff sind immer nur Rechtsfolge, keine AGL Grds.: 249 BGB Naturalrestitution (Totalreraration) betrifft Integritätsinteresse Vs. Schadenskompensation (Wertinteresse) a) Naturalrestitution b) Kompensation (wenn a) nicht möglich, tats. oder rechtl.) 249 I 251 I 249 II 251 II VIII. 249 BGB 249 verlangt keinen Vermögensschaden!!! Ausn.: Rückabwicklung von Verträgen als Restitution, wenn Schaden in der Eingehung des Vertrages besteht nur 251 BGB verlangt Vermögensschaden 249 I nur, wenn Herstellung tatsächlich und rechtlich möglich sonst II Umsatzsteuer nur, wenn auch gezahlt, 130 %-Grenze - bea.: Unterschied Wiederbeschaffungswert vs. Wiederbeschaffungsaufwand - beachte Zweckbindung bei Personenschäden (hier kein Ersatz wenn OP nicht vorgenommen wird), keine Kommerzialisierung des eigenen Körpers Art. 1 GG Prognoserisiko bei Reparatur trägt Schädiger (für 130 % Grenze) 249 nicht bei Amtshaftung 839 BGB nur 251 5

6 249 wird erweitert durch 842 ff, StVG, ProdhaftG IX. 251 BGB (wenn Naturalrestitution nicht möglich) P) Unvermögen (nicht Unmöglichkeit) der Naturalrestitution v.a. wenn Sache zwischenzeitlich untergegangen z.b. Geschädigter verkauft Auto unrepariert weiter, aber unter Preisnachlass, dann bekommt man dennoch Wiederherstellungskosten wg. Wertunterschied 251 I erfasst den merkantilen Minderwert, Wiederverkaufsabsicht nicht erforderlich, nicht mehr bei älteren KfZ (so ab 12 Jahre diskutieren) P) Kind als Schaden über 251 auch Schadensersatz bei fehlgeschlagener Abtreibung/Sterilisation (+) ABER: kein Anspruch des Kindes!!!! Nur Eltern i.h. der Unterhaltskosten 251 II: Unverhältnismäßigkeit ab 130 % (man vergleicht die Herstellungskosten gem. 249 I BGB mit den Kosten des hypothetischen Anspruchs nach 251 II BGB) X. 252 BGB (entgangener Gewinn) schon aus Gedanken des 249 so stellen wie ohne Ereignis 252 S. 2 = widerlegbare Vermutung Gegenbeweis erforderlich XI. 253 BGB (Schmerzensgeld) 253 I auf 249 nicht anwendbar Wortlaut: Ersatz in Geld, also nur 251 I BGB (NUR) die Kompensation von Nichtvermögensschaden nur in gesetzlich vorgegebenen Fällen 251 I Wichtig: 253 II und 651f II Restitution immer möglich (z.b. Gegendarstellung), ist dann 249 I BGB 6

7 XII. 254 BGB Immer an 254 denken, gilt bei allen SE-Anspr. Kann zu völligem Ausschluss führen Nie im Rahmen des Verschuldens prüfen, nur bei Schaden Sondervorschriften bea. 9, 17 StVG 7

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