Richtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten

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1 Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Richtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten vom 1. März 2004 Gestützt auf 123 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 und die Bodenverbesserungsverordnung vom 28. November 1979 erlässt die Volkswirtschaftsdirektion folgende Richtlinie: I. Voraussetzungen für die Subventionierung 1. Erforderlicher Arbeitsbedarf Subventionen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,2 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht. In Gebieten, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0,75 SAK. Das ALN legt auf Antrag der Bergkommission fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet nach Abs. 2 liegt. 2. Persönliche Voraussetzungen Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss eine geeignete Ausbildung haben. Als geeignete Ausbildung gilt eine berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 als Landwirt/Landwirtin oder eine gleichwertige Ausbildung. Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist der Grundbildung gleichgestellt. Für Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Betrieben in einem gefährdeten Gebiet kann eine abgeschlossene Grundbildung in einem anderen Beruf der Grundbildung als Landwirt/Landwirtin gleichgestellt werden.

2 2 3. Betriebsübernahme Innerhalb von fünf Jahren vor der Gewährung von Subventionen muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Betrieb oder Teile davon unter folgenden Voraussetzungen übernommen haben oder übernehmen: a) innerhalb der Familie: nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht; b) ausserhalb der Familie: maximal zum fachen Ertragswert für das ganze Gewerbe oder zum achtfachen Ertragswert für Grundstücke. Bei Landkäufen über dem achtfachen Ertragswert wird der diesen Wert übersteigende Betrag zum bereinigten Vermögen der oder des Gesuchstellenden dazugerechnet. 4. Betriebsführung Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss a) den Betrieb rationell bewirtschaften, b) sich über eine erfolgreiche Betriebsführung ausweisen können, c) belegen können, dass der Betrieb nach der Investition den ökologischen Leistungsnachweis nach dem 1. Titel 3. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erfüllen kann. Bei grossen Investitionen muss die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Investition mit einem Betriebskonzept belegt werden. Dabei sind auch Betriebsumstellungen und überbetriebliche Zusammenarbeitsformen zu prüfen. 5. Einkommen und Vermögen Massgebend für die Subventionsbemessung sind das steuerbare Jahreseinkommen (berechnet nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990) und das bereinigte Vermögen. Die Subvention wird nach Massgabe des Jahreseinkommens wie folgt abgestuft: Unverheiratete Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller Jahreseinkommen - kleiner als Fr zwischen Fr. 80'000 und Fr. 120'000 Verheiratete Gesuchstellerinnen Subvention und Gesuchsteller Jahreseinkommen (gesamt) 100% der Subvention - kleiner als Fr zwischen Fr. 120'000 und Kürzung um 10% pro Fr. Fr. 160'000 5'000 Mehreinkommen - grösser als Fr grösser als Fr keine Subvention

3 3 Übersteigt das bereinigte Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vor der Investition Fr. 700'000, so wird die Subvention pro Fr. 20'000 Mehrvermögen um Fr. 5'000 gekürzt. Werden neben dem zu unterstützenden Objekt innerhalb von fünf Jahren weitere betriebsnotwendige, bauliche Investitionen getätigt, so erhöht sich die Vermögenslimite von Fr um 50 % der zusätzlichen, kostengünstigen Investition, jedoch um maximal Fr Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile (total Aktiven) ohne Vieh- und Fahrhabe, zuzüglich Anwartschaft, abzüglich Fremdkapital. Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen ist der betriebsnotwendige Hofumschwung. Die Anwartschaft wird wie folgt berechnet: Anwartschaft = 2 x Vermögen der Eltern nach Steuererklärung x Anzahl Nachkommen 6. Tragbare Belastung Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Subvention ausgewiesen sein. Die Investition ist tragbar, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Lage ist a) die laufenden Ausgaben für die Familie zu decken, b) die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen, c) den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen, d) die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen, e) zahlungsfähig zu bleiben. 7. Betriebliche Minimalanforderungen Der Betrieb muss bestimmte Minimalanforderungen aufweisen. Diese werden durch das ALN festgelegt und durch den Vorsteher oder die Vorsteherin der Volkswirtschaftsdirektion genehmigt. 8. Anrechenbares Raumprogramm Grundlage für Subventionen ist ein anrechenbares Raumprogramm, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten abstützt. In die Beurteilung werden nur Flächen einbezogen, die innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegen.

4 4 Für die Festsetzung des anrechenbaren Raumprogrammes werden Hofdüngerabnahmeverträge nicht berücksichtigt. Ausgenommen sind Käsereibetriebe und Schweinemastställe zur Schottenverwertung bei Käsereien. Die bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Sanierungskonzept einzubeziehen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann ein grösseres Raumprogramm realisieren, wenn die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der gesamten Investition nachgewiesen sind. 9. Weitere Bestimmungen Sind die Subventionsvoraussetzungen nicht eindeutig gegeben, wird vorgängig eine Beurteilung durch die Siedlungs- bzw. Bergkommission eingeholt. Während der Geltungsdauer der Eigentumsbeschränkungen wird ein Betrieb im Ökonomiebereich für denselben Tierbestand bzw. im Wohnbereich für dieselbe Wohnung in der Regel nur je einmal subventioniert. Eine weitere Subventionierung ist ausnahmsweise möglich, wenn die bauliche Massnahme durch gesetzliche Auflagen z.b. in den Bereichen Tier- oder Gewässerschutz oder durch eine wesentliche Betriebsvergrösserung nötig wird. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 und der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 sind lückenfüllend sinngemäss anwendbar. II. Bemessung der Subvention 10. Abstufung der Subventionen Die Subventionen für die beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Hochbauten ( 123 LG) werden als Pauschalen ausgerichtet. Die Festlegung der Pauschalen erfolgt durch das ALN. 11. Berücksichtigung der Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche Befindet sich die langfristig gesicherte, anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche eines Betriebes in verschiedenen Zonen, so ist für die Berechnung der Investitionshilfen massgebend: a) die Zone, welche mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche umfasst;

5 5 b) der Mittelwert der Ansätze der entsprechenden Zonen, wenn sich zwischen einem Drittel und zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche in verschiedenen Zonen befindet. 12. Subventionsberechtigte Einheiten Die subventionsberechtigten Einheiten werden im Raumprogramm aufgrund der längerfristig sichergestellten Produktionsmöglichkeiten des Betriebes festgelegt. 13. Maximale und minimale Subvention pro Betrieb Pro Betrieb werden Stallplätze für maximal 80 Grossvieheinheiten (GVE) subventioniert, wobei für die ersten 40 GVE die ganzen Pauschalen und für die übrigen GVE nur noch die halben Pauschalen gelten. Subventionen unter Fr. 10'000 werden nicht ausbezahlt. 14. Zusatzbeiträge Die Pauschalansätze sollten in der Regel auch für Bauvorhaben in der Hügelzone und im Berggebiet ausreichen. In Ausnahmefällen ist die Ausrichtung von Zusatzbeiträgen möglich, wenn die Voraussetzungen gemäss 135 LG erfüllt sind und alle bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten inkl. der elterlichen Anwartschaft ausgeschöpft sind. 15. Abzüge Die Pauschalansätze gelten für Neubauten ganzer Gebäude und für umfassende Umbauten. Für kleinere Sanierungen oder Teilumbauten oder für Zweitsanierungen von bereits früher subventionierten Gebäudeteilen werden die Pauschalen entsprechend gekürzt. 16. Ausnahmen Nicht pauschaliert werden die Subventionen für Käsereien, Alpgebäude und Gebäudekäufe gemäss 123 Abs. 2 LG. In diesen Fällen beträgt der Subventionssatz in der Regel 40 % der beitragsberechtigten Kosten.

6 6 III. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die "Richtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten vom 1. Juni 2003" ausser Kraft gesetzt: Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Rita Fuhrer, Regierungsrätin

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