Informationsblatt zum neuen Wohnbaugebiet Mandlfeld in Graben

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1 Informationsblatt zum neuen Wohnbaugebiet Mandlfeld in Graben Der oben stehende Plan, es ist ein Auszug aus dem Bebauungsplan, zeigt das neue Wohnbaugebiet Mandlfeld, wie es sich an den schon bebauten Bereich angliedert. Die Stadt Treuchtlingen hat den ersten Bauabschnitt des allgemeinen Wohngebietes Mandlfeld in Graben mit insgesamt 6 Bauplätzen im Jahr 2005 sowie einen weiteren Teilabschnitt mit 12 Bauplätzen im Jahr 2012 erschlossen. Weitere Informationen finden Sie auf den Innenseiten. Auf dem Plan auf der Rückseite sind die einzelnen Parzellen nummeriert mit Angabe der jeweiligen Grundstücksgröße. Weitere Auskünfte erteilt das Liegenschaftsamt (Tel / oder thomas.schaeff@treuchtlingen.de).

2 Wesentliche Verkaufsbedingungen für den Verkauf der städtischen Bauplätze im Baugebiet Mandlfeld in Graben 1. Allgemeines: Die Stadt Treuchtlingen hat im Jahr 2012 einen zweiten Bauabschnitt des allgemeinen Wohnbaugebietes Mandlfeld in Graben mit insgesamt 12 weiteren Bauplätzen erschlossen. Die Grundstücke werden in der Reihenfolge der Bewerbungen auf der vom Liegenschaftsamt geführten Vormerkliste vergeben. Die Bauplätze liegen im Geltungsbereich des seit rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. Gra. 3 für das Gebiet Mandlfeld in Graben, der mittels Planzeichnung und detaillierten schriftlichen Festsetzungen sowie Hinweisen verbindlich regelt, wo, was, und wie auf den Grundstücken gebaut werden darf. Die Festsetzungen der Bebauungsplansatzung sind verbindlich. Ein Anspruch auf Befreiung oder Ausnahmen vom Bebauungsplan besteht nicht. Auch besteht kein Rechtsanspruch auf Änderung des Bebauungsplanes ( 2 Abs. 3 und 4 des Baugesetzbuches). 2. Kaufpreis: Der Kaufpreis für den Grund und Boden beträgt 50,00 /m². Er ist fällig nachdem eine Mitteilung des Notars dem Erwerber zugegangen ist, in welchem das Vorliegen sämtlicher vom Notar zu prüfenden Fälligkeitsvoraussetzungen bestätigt wird. Im Kaufpreis ist mit einem Betrag von 3,00 /m² die Abgeltung bzw. Ablösung der Aufwendungen für die Bereitstellung und Bepflanzung der Ausgleichsflächen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Baugesetzbuches (BauGB) enthalten. 3. Erschließungskosten: 1. Neben dem oben genannten Kaufpreis sind von den Erwerbern die Erschließungskosten und die Anliegerbeiträge satzungsgemäß zu entrichten. 2. Der Erschließungsbeitrag nach 127 ff BauGB wird auf der Grundlage von 11 der Erschließungsbeitragssatzung vom mit einem Betrag von 25,00 /m² abgelöst. Der sich errechnende Ablösebetrag ist zusammen mit dem Kaufpreis fällig. 3. Der Kanalherstellungsbeitrag ist nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Treuchtlingen zu entrichten. Auf der Grundlage dieser Satzung wird der Kanalherstellungsbeitrag für die Grundstücksfläche mit einem Betrag von 0,45 /m² abgelöst bzw. ist er bereits durch Beitragsbescheid erhoben. Auf den Kanalherstellungsbeitrag für die Geschossfläche leisten die Erwerber eine Vorauszahlung von 10,30 /m². Die Vorauszahlung wird zunächst für eine Geschossfläche im Umfang von einem Viertel der Grundstücksfläche berechnet. Mehr- oder Minderflächen bei der Geschossfläche werden auf der Grundlage der tatsächlichen Bebauung entsprechend ausgeglichen. 4. Mit dem in Ziffer 3.3. genannten Kanalherstellungsbeitrag ist auch der Kanalhausanschluss vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze (bis ca. 1 m in das Grundstück hinein) abgegolten. Die dabei im Grundstück vorhandenen Kanalhausanschlussschächte sind vom Erwerber mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 1.500,00 je Schacht abzugelten. Dieser Betrag ist zusammen mit dem Kaufpreis fällig. 5. Der Erwerber ersetzt der Stadt Treuchtlingen zusammen mit dem Kaufpreis die von den Stadtwerken berechneten Kosten für die Vorabverlegung des Wasserhausanschlusses bis einschließlich Wasserzählschacht. Die Kosten für den Stromhausanschluss sind nach den allgemeinen Versorgungsbedingungen der Stadtwerke Treuchtlingen zu entrichten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Hausanschlussleitungen liegen bereits an der Grundstücksgrenze bzw. im Grundstück. Der Käufer akzeptiert die Lage dieser Leitungen entsprechend den ihm bekannten Lageplan. Der Käufer verpflichtet sich, die Lage des Hausanschlussraumes mit den Stadtwerken abzustimmen, damit die weiteren Hausanschlussleitungen auf kürzestem Wege hergestellt werden können. Dies ist Voraussetzung für die Versorgung des Grundstücks. 6. Der Baukostenzuschuss zur Wasser- und Stromversorgung ist an die Stadtwerke Treuchtlingen zu bezahlen.

3 4. Bauverpflichtung Wiederkaufsrecht Der Käufer verpflichtet sich, auf dem Vertragsgrundstück ein Wohnhaus zu errichten und hierfür binnen 3 Jahren nach Vertragsschluss wenigstens den Rohbau fertigzustellen. Soweit er diese Bauverpflichtung nicht erfüllt oder das Grundstück ganz oder teilweise in unbebautem Zustand weiter veräußert, ist die Stadt Treuchtlingen zum Rückkauf des Bauplatzes berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Der Rückkauf erfolgt zu dem unter Ziffer 2 genannten Kaufpreis zuzüglich der unter Ziffer 3 genannten Erschließungskosten, lastenfrei und ohne Zuschlag von Zinsen. Zur Sicherung des vorstehenden Wiederkaufrechts wird eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Stadt Treuchtlingen im Grundbuch eingetragen. 5. Sonstige Vereinbarungen bzw. Auflagen: 1. Die Erwerber der Bauplätze, die an die Ortsrandeingrünung im Norden und Westen angrenzen verpflichten sich, diese von der Stadt zu bepflanzende Fläche (Ausgleichsfläche) soweit sie an ihr Grundstück angrenzt auf die gesamte Breite auf Dauer in einem ordentlichen Zustand zu erhalten (Gras und Unkraut entfernen) und entsprechend zu pflegen (Gehölzschnitt etc.). Soweit der Verpflichtete diese Arbeiten nicht entsprechend durchführt, kann sie die Stadt Treuchtlingen nach vorheriger Aufforderung (Abmahnung) auch im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten durchführen. Die Entfernung größerer Bäume bedarf im Einzelfall der Zustimmung der Stadt Treuchtlingen. Weiter verzichtet der Verpflichtete auf jegliche Schadenersatzforderungen, die durch den Baumbestand an Zäunen und Gebäuden entstehen können, ebenso für Schäden, die durch die Wurzeln der Bäume am Grundstück oder Gebäude oder an Leitungen entstehen können. 2. Die Käufer haben ihre Baugrundstücke bis zur Bebauung mindestens 2 mal jährlich abzumähen und das abgemähte Gras zu entfernen. 3. Unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. Gra. 3 für das Gebiet Mandlfeld bzw. nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ist für die bauliche Gestaltung der vorgesehenen Gebäude die Zustimmung der Stadt erforderlich. 4. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist pro Bauplatz mindestens 1 mittelkroniger, heimischer Laubbaum oder ein Obstbaum (Hochstamm) zu pflanzen. Eine entsprechende Bepflanzung auf den Nachbargrundstücken ist zu dulden. Das Gebot der nachbarrechtlichen Rücksichtnahme ist zu beachten. 5. Das auf dem Baugrundstück anfallende Oberflächenwasser (Dachwasser, Hausdränage) darf nicht an den Schmutzwasserkanal angeschlossen werden, soweit es nicht über Zisternen verwertet oder versickert werden kann, ist es vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu fassen und an den öffentlichen Oberflächenwasserkanal anzuschließen. 6. Die üblichen Versorgungsleitungsrechte sowie die üblichen Bau- und Nutzungsbeschränkungen werden in die Kaufverträge aufgenommen. Danach wird der Stadt und anderen Versorgungsträgern das Recht eingeräumt, die für die Versorgung des Baugebiets notwendigen Leitungen bei Bedarf auch in den privaten Grundstücken zu verlegen. 7. Die Käufer stimmen einer evtl. nach Abschluss der Erschließungsmaßnahme notwendigen Grenzregelung wegen geringfügiger Grenzverschiebung aufgrund des Straßenbaus zu. Kosten für das Grenzregelungsverfahren entstehen für die Käufer nicht. Mehr- oder Minderflächen sind entsprechend der Beträge unter Ziffer 2 und Ziffer 3 auszugleichen. 8. Der Käufer verpflichtet sich, für sich und seinen Rechtsnachfolger Emissionen, welche ortsüblich sind und welche zwangsweise durch die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke entstehen, hinzunehmen. Diese Verpflichtung durch den Bauwerber bzw. dessen Rechtsnachfolger gilt nur insoweit, als ein unzumutbares Maß nicht überschritten wird. Im Falle der Vermietung und anderweitiger Überlassung des Wohngebäudes verpflichtet sich der Eigentümer, die Duldung landwirtschaftlicher Emissionen den Mietern und seinen Mitbenützern aufzuerlegen.

4 Treuchtlingen, den STADT TREUCHTLINGEN Werner Baum Erster Bürgermeister

5 Rot gekennzeichnete Grundstücke sind bereits verkauft! Grundstücksliste, Baugebiet Mandlfeld in Graben Bauabschnitt I Grundstück Nr. Fläche m² m² m² m² m² m² Status Bauabschnitt II Grundstück Nr. Fläche Status m² m² Verkauf m² m² Vorgemerkt m² m² m² Frei m² Frei m² m² m² m²

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