3. In welchem Umfang sind in den Jahren 2004 bis 2007 durch Zahlungen von Schuldnern oder Dritten finanzielle Mittel an das Land zurückgeflossen?

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1 Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / Kleine Anfrage des Abg. Thomas Oelmayer GRÜNE und Antwort des Justizministeriums Neuregelung der Insolvenzordnung Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. In welchem Umfang wurden jeweils in den Jahren 2004 bis 2007 finanzielle Mittel im Rahmen der Stundung der Verfahrenskosten gem. 4 a ff. InsO aufgewendet? 2. In welchem Umfang sind in den Jahren 2004 bis 2007 durch Zahlungen der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse finanzielle Mittel an das Land zurückgeflossen? 3. In welchem Umfang sind in den Jahren 2004 bis 2007 durch Zahlungen von Schuldnern oder Dritten finanzielle Mittel an das Land zurückgeflossen? 4. Wie sind die finanziellen Mittel der Fragen 1 bis 3 jeweils auf Verbraucher - insolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren verteilt? 5. In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren 2004 bis 2007 durch die Gerichte in Baden-Württemberg Stundung der Verfahrenskosten gemäß 4 a ff. InsO gewährt oder versagt? 6. Wie verteilen sich diese gewährten bzw. versagten Stundungen der Verfahrenskosten auf Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren? 7. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2004 bis 2007 Beratungshilfe für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches nach 305 InsO gewährt? Wie verteilt sich die Gewährung auf dafür zugelassene Stellen (z. B. Schuldnerberatungen) und Rechtsanwälte? Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: 1

2 8. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2004 bis 2007 finanzielle Mittel für die Beratungshilfe zur Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches nach 305 InsO gewährt? Wie verteilt sich die Gewährung auf dafür zugelassene Stellen (z. B. Schuldnerberatungen) und Rechtsanwälte? Oelmayer GRÜNE Begründung Eine Neuregelung der Insolvenzordnung befindet sich im Gesetzgebungsverfahren des Bundes. Ein wesentlicher Teil soll die Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens sein. Dabei stehen insbesondere die Kosten im Mittelpunkt, die von politischer Seite auch in Ansehung der in den letzten Jahren deutlich angestiegenen Zahl vor allem der Verbraucherinsolvenzverfahren teilweise als zu hoch erachtet werden. Es ist geplant, deswegen die Stundung der Verfahrenskosten nach 4 a ff. InsO, die erst zum 1. November 2001 neu in die Insolvenzordnung eingefügt wurde, wieder abzuschaffen. Im Rahmen der Expertenanhörungen wurden nunmehr Stimmen laut, die Zweifel an der Höhe der Kostenbelastung für die Länder und finanziellen Vorteilen durch die geplante Neuregelung aufkommen lassen. Der Antrag soll dazu dienen, die tatsächliche finanzielle Bedeutung der Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren für das Land Baden- Württemberg zu ermitteln. Damit soll eine bessere politische Beurteilung der Notwendigkeit und Ausgestaltung einer Neuregelung der Insolvenzordnung ermöglicht werden. Antwort Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 beantwortet das Justizministerium namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt: Der Bundesgesetzgeber hat Schuldnern, die natürliche Personen sind, im Jahr 1999 die Möglichkeit eröffnet, sich nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens von den verbliebenen Verbindlichkeiten entschulden zu lassen, wenn sie mehrere Jahre lang ihre pfändbaren Einkünfte über einen Treuhänder an ihre Gläubiger abgeführt haben (Restschuldbefreiungsverfahren). Ist der Schuldner Verbraucher, muss er vor der Durchführung des Insolvenzverfahrens versuchen, sich mit seinen Gläubigern zu einigen. Dabei muss eine geeignete Person oder Stelle mitwirken. Als geeignete Person kommen in Baden-Württemberg insbesondere Rechtsanwälte in Betracht, geeignete Stellen sind im Wesentlichen die öffentlichen Schuldnerberatungsstellen. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit auch für die anschließende Restschuldbefreiung war zunächst entsprechend den allgemeinen Regeln des Insolvenzrechts, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners die Verfahrenskosten deckte. Seit dem 1. Dezember 2001 können Schuldner, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, verlangen, dass ihnen die Kosten des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden (Stundungsfälle). Nach den Bestimmungen der 4 a ff. InsO sollen die Verfahrenskosten in Stundungsfällen im Rang vor den Forderungen der Gläubiger aus der im Insolvenzverfahren verwerteten Masse bzw. aus den im Restschuldbefreiungsverfahren an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Einkünften aufgebracht werden (Rückflüsse bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung). Die danach verbleibenden Verfahrenskosten muss der Schuld- 2

3 ner nach der Erteilung der Restschuldbefreiung je nach Leistungsfähigkeit ganz oder in Raten zurückbezahlen; die Ratenzahlungen sind aber auf vier Jahre begrenzt (Rückflüsse nach der Erteilung der Restschuldbefreiung). Das für Schuldner mit verteilungsfähigem Vermögen gedachte, aufwändige Verfahren wurde für die Stundungsfälle unbesehen übernommen, obwohl es ohne verteilungsfähiges Vermögen in weiten Teilen nicht sinnvoll ist. Die Erleichterung des Zugangs zur Restschuldbefreiung im Jahr 2001 hat zu einem erheblichen Anstieg der Verfahrenszahlen geführt. Nach der vom Justiz ministerium durchgeführten Sondererhebung der Verfahrenszahlen im Bereich des Insolvenzrechts stieg in Baden-Württemberg allein die Zahl der eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren von 259 im 4. Quartal 2001 auf im 4. Quartal 2006; zuletzt war ein leichter Rückgang auf im 4. Quartal 2007 zu verzeichnen. Diese Zunahme der Verfahrenszahlen erhöhte die Belastung der Insolvenzgerichte. Neben den Personalkosten sowie den allgemeinen Kosten für die Unterhaltung der Gerichte fallen dort Auslagen in Rechtssachen (im Folgenden Sachkosten ) in Gestalt der Vergütung des Treuhänders bzw. Verwalters im eröffneten Insolvenzverfahren bzw. des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren sowie Veröffentlichungskosten und sonstige Sachkosten (z. B. Vergütung von Sachverständigen) an. Hinzu kommen die Kosten für die Finanzierung der Einigungs - versuche, die der steigenden Zahl von Verbraucherinsolvenzverfahren voraus - gehen. Wirkt an dem Einigungsversuch ein Rechtsanwalt mit, ist dessen Vergütung aus den Mitteln der Beratungshilfe aufzubringen, soweit der Schuldner Beratungshilfe beanspruchen kann. Wirkt dagegen eine öffentliche Schuldnerberatungsstelle mit, erhält diese unabhängig von der Beratungshilfe zu Lasten des Haushalts des Ministeriums für Arbeit und Soziales eine Fallpauschale. Da weder der Justizhaushalt noch die Kosten-Leistungs-Rechnung der Justiz eine auf Stundungsfälle bezogene Auswertung ermöglichen und die Stundungsfälle weder in der Insolvenzstatistik noch in der Sondererhebung des Justizministe - riums gesondert erfasst werden, lassen sich weder die Bruttoaufwendungen für Stundungsfälle noch die Nettobelastung nach Abzug der Rückflüsse für die Jahre 2004 bis 2007 landesweit darstellen. Entsprechendes gilt für die Beratungs - hilfeaufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Einigungsversuchs im Vorfeld der Verbraucherinsolvenz, da die Beratungshilfeausgaben nicht nach dem Gegenstand der Beratung unterschieden werden. Rückschlüsse auf die finanziellen Auswirkungen der geltenden bundesgesetz - lichen Bestimmungen ermöglichen aber rechtstatsächliche Untersuchungen, die in jüngerer Zeit nach Auswertung repräsentativer Stichproben von Verfahrensakten durchgeführt wurden. Hinsichtlich der Kosten von Insolvenz- und Restschuld - befreiungsverfahren in Stundungsfällen wurden im Jahr 2006 gemeinsam mit Bayern und Nordrhein-Westfalen insgesamt Verfahrensakten der Jahrgänge 2002, 2003 und 2004 ausgewertet, von denen gut 500 bei den baden-württembergischen Amtsgerichten Hechingen, Mannheim und Stuttgart erhoben wurden (im Folgenden: Untersuchung zum Stundungsmodell ). Die Ergebnisse wurden in einer Fachzeitschrift veröffentlicht (ZVI 2006, Seite 185 ff.). Hinsichtlich der Kosten des Einigungsversuchs im Vorfeld der Verbraucherinsolvenz hat der Rechnungshof Baden-Württemberg anhand der Auswertung von 600 Verfahrensakten eine Untersuchung für das Jahr 2005 durchgeführt, deren Ergebnisse in der Denkschrift 2007 (Seite 168 ff.) wiedergegeben sind (im Folgenden: Unter- suchung zum Einigungsversuch ). Dies vorausgeschickt, sind die einzelnen Fragen wie folgt zu beantworten: 1. In welchem Umfang wurden jeweils in den Jahren 2004 bis 2007 finanzielle Mittel im Rahmen der Stundung der Verfahrenskosten gem. 4 a ff. InsO aufgewendet? Die in den Stundungsfällen aufzuwendenden Sachkosten (Vergütung des Treu - händers im Insolvenzverfahren bzw. im Restschuldbefreiungsverfahren, Veröffentlichungskosten und sonstige Sachkosten) betrugen bei den im Rahmen der Untersuchung zum Stundungsmodell untersuchten baden-württembergischen Verfahren durchschnittlich: 3

4 durchschnittliche Sachkosten in Euro in Verfahren aus dem Jahr Regelinsolvenzfälle insgesamt 1095, , ,26 - Vergütung Treuhänder / Verwalter Insolvenzverfahren*) 519,00 507,63 973,35 - Veröffentlichungskosten 508,22 459,53 180,15 - sonstige Sachkosten Insolvenzverfahren 4,10 48,06 5,81 - Vergütung Treuhänder Restschuldbefreiungsverfahren 64,03 27,33 5,95 Verbraucherinsolvenzfälle insgesamt 780,97 666,07 495,74 - Vergütung Treuhänder / Verwalter Insolvenzverfahren*) 247,69 294,11 392,43 - Veröffentlichungskosten 447,96 320,76 92,77 - sonstige Sachkosten Insolvenzverfahren 3,01 3,93 0,00 - Vergütung Treuhänder Restschuldbefreiungsverfahren 82,31 47,27 10,54 *) Durchschnittswert der untersuchten Verfahren in allen drei Ländern. Zu beachten ist, dass die ermittelten Beträge nur die Kosten umfassen, die bis zum 31. Dezember 2005 in den untersuchten Verfahren tatsächlich ausbezahlt wurden. Nicht erfasst wurden bereits fällige oder dem Grunde nach angelegte Zahlungsverpflichtungen, soweit sie tatsächlich noch nicht erfüllt waren. Dies ist insbesondere für die Vergütung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren von Bedeutung. In den untersuchten Verfahren des Jahrgangs 2002 waren in der Regel erst zwei von insgesamt sechs Jahren des Restschuldbefreiungsverfahrens abgelaufen; in den untersuchten Verfahren des Jahrgangs 2004 hatte das Restschuldbefreiungsverfahren teilweise noch gar nicht begonnen. Zu beachten ist weiterhin, dass durch die Umstellung der meisten Veröffent - lichungen auf das Internet ( zum 1. Dezember 2003 die Veröffentlichungskosten wesentlich gesenkt werden konnten. Seit dem 1. Juli 2007 können sämtliche Veröffentlichungen ausschließlich im Internet erfolgen, sodass die Veröffentlichungskosten keine wesentliche Rolle mehr spielen. Umgekehrt hat das Bundesministerium der Justiz allerdings die Vergütung der Verwalter und Treuhänder durch Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung für alle ab dem 1. Januar 2004 eröffneten Verfahren massiv erhöht. Derzeit dürften sich die durchschnittlichen Kosten für die Vergütung des Treuhänders bzw. Verwalters in einem Regelinsolvenzverfahren auf Euro bzw. in einem Verbraucherinsolvenzverfahren auf Euro belaufen; die durchschnittlichen Kosten für die Vergütung des Treuhänders im Restschuld - befreiungsverfahren dürften bei etwa 774 Euro für die gesamte Verfahrensdauer liegen (vgl. BT Drs. 7416, S. 45 und 47). Rechnet man auf der Grundlage dieser aktuellen Werte allein die Kosten für die Treuhänder- bzw. Verwaltervergütung anhand der Verfahrenszahlen des Jahres 2007 für Baden-Württemberg hoch, so ergeben sich Kosten von über 20 Mio. Euro: 4

5 Hochrechnung der Kosten für die aktuelle Vergütung von Treuhändern und Verwaltern*) Vergütung Treuhänder bzw. Verwalter im Insolvenzverfahren Vergütung Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren Regelinsolvenzfälle Verbraucherinsolvenzfälle 2140,00 Euro 1005,00 Euro 774,00 Euro 774,00 Euro Zwischensumme 2914,00 Euro 1779,00 Euro Verfahrenszahlen in Baden-Württemberg **) 9387***) Hochrechnung Vergütungskosten 4,243 Mio. Euro 16,699 Mio. Euro *) ohne Personalkosten, allgemeine Kosten für die Unterhaltung der Gerichte, Veröffent - lichungskosten und sonstige Sachkosten. **) Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen (Einzelunternehmer, Gesellschafter und ehemals Selbstständige, die nicht der Verbraucherinsolvenz unterfallen; Summe und Differenzierung nach den der Insolvenzstatistik entnommenen Daten des sta - tistisches Landesamts) 2181 * im Rahmen der Untersuchung zum Stundungsmodell ermittelte Stundungsquote 66,75 % (siehe dazu Frage 5.) = geschätzte Zahl der Stundungsfälle im Bereich der Regelinsolvenz. ***) Zahl der eröffneten Verbraucherinsolvenzfahren (Verbraucher und ehemals Selbstständige; Summe und Differenzierung nach den der Insolvenzstatistik entnommenen Daten des sta - tistisches Landesamts) 9940 * im Rahmen der Untersuchung zum Stundungsmodell ermittelte Stundungsquote 94,44 % (siehe dazu Frage 5.) = geschätzte Zahl der Stundungsfälle im Bereich der Verbraucherinsolvenz. Hinzu kommen neben den inzwischen nicht mehr nennenswerten Veröffent - lichungskosten und den schon bislang weniger bedeutsamen sonstigen Sach - kosten (z. B. Vergütung von Sachverständigen) die Kosten für den Personaleinsatz der Insolvenzgerichte (Richter, Rechtspfleger und Servicekräfte). Im Rahmen der Untersuchung zum Stundungsmodell wurden die Personalkosten anhand des allgemeinen Personalbedarfsberechnungssystems der Justiz (PEBB Y) geschätzt. Sie betrugen im Durchschnitt aller untersuchten Gerichte in Regelinsolvenzfällen 672,50 Euro je Verfahren und in Verbraucherinsolvenz fällen 366,65 Euro je Verfahren. Dabei handelt es sich allerdings um Näherungswerte, die deutlich unter den derzeit tatsächlich anfallenden Personalkosten liegen dürften. Hintergrund ist, dass die PEBB Y-Bedarfswerte im Bereich der Insolvenzverfahren auf verfahrensbegleitenden Zeitaufschrieben aus dem Zeitraum vor der Einführung der Stundung der Verfahrenskosten beruhen (Januar bis Juni 2001) und daher die erst ab De - zember 2001 massiv angestiegenen Fälle der eröffneten Insolvenzverfahren natürlicher Personen und der Restschuldbefreiungsverfahren nicht hinreichend abbilden können. Aufschluss über die aktuellen Personalkosten dürfte allerdings die PEBB Y-Nacherhebung 2008 bringen, deren Ergebnisse im Frühjahr 2009 vorliegen werden. 2. In welchem Umfang sind in den Jahren 2004 bis 2007 durch Zahlungen der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse finanzielle Mittel an das Land zurückgeflossen? Im Rahmen der Untersuchung zum Stundungsmodell konnten insgesamt nur in 21,05 % der Regel- und 24,58 % der Verbraucherinsolvenzfälle Rückflüsse festgestellt werden; zu einer nachträglichen Deckung der Verfahrenskosten haben die Rückflüsse nur in 12,16 % der untersuchten Fälle geführt. Bei der Erhebung der Rückflüsse bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung wurde nicht danach differenziert, ob sie im Insolvenzverfahren durch Verwertung der Masse seitens des Treuhänders bzw. Verwalters oder im Restschuldbefreiungsverfahren durch die Abtretung pfändbarer Einkünfte an den Treuhänder erfolgten. Da die Rückflüsse umso höher sind, je länger das Verfahren bereits anhängig ist, ergab sich allerdings eine Staffelung nach den untersuchten Jahrgängen wie folgt: 5

6 durchschnittliche Rückflüsse in Euro in Verfahren aus dem Jahr Regelinsolvenzfälle 198,65 75,32 5,98 Verbraucherinsolvenzfälle 164,87 81,28 46,60 Rückflüsse durch Rückzahlungen des Schuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung konnten im Rahmen der Untersuchung zum Stundungsmodell nicht ermittelt werden, weil in keinem der untersuchten Verfahren bereits Restschuldbefreiung erteilt war. Da sich allein durch die Erteilung der Restschuldbefreiung die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht plötzlich grundlegend ändern, ist es allerdings wenig wahrscheinlich, dass ein Schuldner, der im Restschuldbefreiungsverfahren keine pfändbaren Einkünfte hatte, nach Erteilung der Restschuldbefreiung zur vollständigen oder ratierlichen Rückzahlung der gestundeten Verfahrenskosten in der Lage ist. 3. In welchem Umfang sind in den Jahren 2004 bis 2007 durch Zahlungen von Schuldnern oder Dritten finanzielle Mittel an das Land zurückgeflossen? Auf die Antwort zu Frage 2. wird Bezug genommen. Erkenntnisse über Zahlungen Dritter wurden in der Untersuchung zum Stundungsmodell nicht gewonnen. 4. Wie sind die finanziellen Mittel der Fragen 1 bis 3 jeweils auf Verbraucher - insolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren verteilt? Auf die Antwort zu Fragen 1. und 2. wird Bezug genommen. 5. In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren 2004 bis 2007 durch die Gerichte in Baden-Württemberg Stundung der Verfahrenskosten gemäß 4 a ff. InsO gewährt oder versagt? Im Rahmen der Untersuchung zum Stundungsmodell wurde der Anteil der Stundungsfälle an der Gesamtzahl der Insolvenzverfahren natürlicher Personen ermittelt, an die sich ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließt und die somit zum Zwecke der Entschuldung betrieben werden (Stundungsquote). Die Stundungsquote betrug im Durchschnitt der untersuchten baden-württembergischen Verfahren 66,75 % in Regelinsolvenzfällen und 94,44 % in Verbraucherinsolvenzfällen. Demnach verfügte der Schuldner in gut zwei Drittel aller Regelinsolvenzfälle und fast allen Verbraucherinsolvenzfällen nicht über genügend pfändbares Vermögen, um die Kosten des Verfahrens zu bezahlen, geschweige denn um seine Gläubiger auch nur teilweise zu befriedigen. Der gesamte Verfahrensaufwand wurde in diesen Fällen also nicht zur Befriedigung der Gläubiger, sondern ausschließlich zur Entschuldung betrieben. 6. Wie verteilen sich diese gewährten bzw. versagten Stundungen der Verfahrenskosten auf Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren? Auf die Antwort zu Frage 5. wird Bezug genommen. 7. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2004 bis 2007 Beratungshilfe für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches nach 305 InsO gewährt? Wie verteilt sich die Gewährung auf dafür zugelassene Stellen (z. B. Schuldnerberatungen) und Rechtsanwälte? Die Untersuchung zum Einigungsversuch ergab für das Jahr Fälle der Mitwirkung eines Rechtsanwalts beim Einigungsversuch im Vorfeld der Ver - braucherinsolvenz. Hierfür mussten im Rahmen der Beratungshilfe 2,37 Mio. Euro aufgewendet werden. 6

7 Im selben Zeitraum wirkten in Fällen öffentliche Schuldnerberatungsstellen beim Einigungsversuch im Vorfeld der Verbraucherinsolvenz mit und rechneten dafür Fallpauschalen in Höhe von insgesamt Euro ab. 8. In welchem Umfang wurden in den Jahren 2004 bis 2007 finanzielle Mittel für die Beratungshilfe zur Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches nach 305 InsO gewährt? Wie verteilt sich die Gewährung auf dafür zugelassene Stellen (z. B. Schuldnerberatungen) und Rechtsanwälte? Auf die Antwort zu Frage 7. wird Bezug genommen. Dr. Goll Justizminister 7

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