HERZLICH WILLKOMMEN BEIM ELTERNVEREIN!

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1 HERZLICH WILLKOMMEN BEIM ELTERNVEREIN! Niederösterreichischer Landesverband der Elternvereine an höheren und mittleren Schulen

2 Die österreichischen Schulen werden in Österreich hauptsächlich durch zwei Gesetze geregelt, durch das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und das Schulorganisationsgesetz (SchOG). In diesen Gesetzen sind auch die Bestimmungen über die Schulpartnerschaft festgehalten. Der Elternverein als privatrechtlicher Verein und seine Aufgaben und Möglichkeiten sind im SchUG 63 verankert. Die gesetzliche Elternvertretung (Klassen- und Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuß) ist in vielen Bestimmungen maßgeblich einbezogen: Wir beschränken uns in diesem Informationsblatt auf die für die Schulgemeinschaft relevanten Themen. E L T E R N V E R E I N E 63.(1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betroffenen Schule zugänglich sind. (2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen. Gesetzliche Regelungen können aber nur rechtliche Rahmenbedingungen schaffen. Ein Elternverein ist immer dann lebendig, wenn sich seine Mitglieder durch Mitarbeit aktiv einbringen. Echte Schulgemeinschaft entsteht dort, wo alle Beteiligten sich bemühen eine breite Gesprächsbasis zu schaffen und das Ziel, die erfolgreiche Ausbildung unserer Jugend, nie aus den Augen verlieren. Der Elternverein bietet so eine Plattform. Dort können Meinungsunterschiede bereinigt, klare Zielvorstellungen formuliert und der Schulleitung vorgebracht werden, um erfolgreich ein Zusammenwirkung aller zu erreichen. 1.Wahrung der Elterninteressen hinsichtlich der schulischen Bildung Abgaben von Vorschlägen, Wünschen, Beschwerden und Stellungnahmen Herstellung und Pflege der Partnerschaft zwischen Erziehungsberechtigten, Schülern und Schule Unterstützung der Eltern bei der Geltungmachung ihrer Rechte Förderung des Unterrichtes durch enge Zusammenarbeit mit den Lehrern Unterstützung der Bemühungen in bezug auf Schulwegsicherung, Schülerbeförderung- und Betreuung, sowie in bezug auf die Schaffung von Einrichtungen zur körperlichen Ertüchtigung der Jugend.

3 Beratung der Eltern bei Schulrechts-, Beihilfen und Stipendienfragen. Hilfe und Unterstützung für bedürftige Schüler ( unter Ausschluß jeder regelmäßigen Fürsorge) 2.Wahrung des Erziehungsrechtes der Eltern Unterstützung der Erziehungsaufgabe der Schule im Sinne der Bestimmungen des 2 SchOG unter Wahrung des primären Erziehungsrechtes der Eltern. Förderung positiver Erziehungseinflüsse ( z.b. Jugendschutz) und Abwehr negativer Einflüsse (z.b. Suchtmittel, Pornographie, Brutalität) in Zusammenarbeit mit der Schule. Wahrnehmung von Möglichkeiten zur eigenen Weiterbildung auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung. 3.Aktive Mitarbeit durch schriftliche und mündliche Weitergabe von Anliegen der Elternschaft an die Schulleitung Mitwirkung in den Schulgemeinschaftseinrichtungen Abhaltung von Informationsabenden, Kursen, Tagungen für die Elternbildung und Elternberatung Veranstaltung von Vorträgen bildender Art und anderen den Vereinszweck fördernden Veranstaltungen Herausgabe von Druckerzeugnissen, die den Zweck des Vereins fördern. 4.Nicht zu den Aufgaben des Elternvereines gehören Wahrnehmung parteipolitischer Aufgaben und Ziele Ausübung schulbehördlicher Aufgaben Ausübung von Aufgaben der Schulaufsicht Wahrnehmung von Aufgaben sozialer Fürsorge 5.Mitglieder Mitglieder eines Elternvereins können grundsätzlich nur die Erziehungsberechtigten von Kindern sein, die die betreffende Schule besuchen. Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, haben ein Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht.

4 S C H U L P A R T N E R S C H A F T L I C H E G R E M I E N Klassen und Schulforum 63a (1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ( 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum zu errichten. Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) 64 (1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ( 2) ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden. S C H U L G E M E I N S C H A F T S A U S S C H U S S Unter Schulgemeinschaft ist in das Zusammenwirken von Lehrern, Eltern und Schülern auf der Grundlage des SchUG zu verstehen. Zusammengefasst obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (SGA): 1.Die Entscheidung über mehrtägige Schulveranstaltungen die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen die Hausordnung die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen die Durchführung von Veranstaltungen der Schullaufbahnberatung die Durchführung von Veranstaltungen betreffend der Schulgesundheitspflege Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmung die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilzahlungszahlen schulautonome Schulzeitregelungen die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien

5 die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern 2. Die Beratung insbesondere über wichtige Fragen des Unterrichtes wichtige Frage der Erziehung Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z1 fallen die Wahl von Unterrichtsmitteln die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln Baumaßnahmen im Bereich der Schule 3. Die Zusammensetzung Ohne beschließender Stimme: Der Schulleiter, als Vorsitzender Mit beschließender Stimme: Je drei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten. An den Berufsschulen gehören dem SGA Vertreter der Erziehungsberechtigten nur dann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von 20vH der Schüler oder der Elternverein verlangen; das Verlangen hat für ein Jahr Gültigkeit. Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderliche Zahl gewählt werden konnten, gehören dem SGA nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und Erziehungsberechtigten an. In allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe ist zu den Sitzungen des SGA der Vertreter der Klassensprecher mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (z.b. andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalte u.a.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung des Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies aufgrund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. 4. Wahl der Elternvertreter Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren

6 Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind 3 Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden. Hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden. 5. Sitzung Der Schulleiter hat den SGA einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des SGA unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer im Abs. 2 genannten Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den SGA einzuberufen, sofern eine Entscheidung gem. Abs.2 erforderlich ist oder eine Beratung gem. Abs. 2 zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für jedes Schuljahr, stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eine Sitzung im Jahr stattzufinden. 6. Beschlussfähigkeit Der SGA ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. An lehrgangsmässigen und saisonmässigen Berufsschulen ist der SGA bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglichen vorgesehenen Beginn beschlussfähig. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen Abs. 2/1 entscheidet der Schulleiter, in den Fällen des Abs. 2/2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für den Beschluss in den Fällen des Abs.2/1 sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von Mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

7 Für die Vorbereitung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der SGA Unterausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Unterausschusses unterliegt den Beschlusserfordernissen. 7. Beschlussfassung Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Abs. 2/1 gefassten Beschlüsse des SGA und des Unterausschusses zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluss in den Fällen des Abs. 2/2 nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Kann der SGA in den Fällen Abs.2/1 keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den SGA unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der SGA ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung ein halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen anwesend ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hat keine beschließende Stimme. 8. Vertretung In den Angelegenheiten des SGA obliegt die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiterstellvertreter oder einem vom Schulleiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertretung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitglied des SGA hat das verhinderte Mitglied aus den Stellvertretern der betreffenden Gruppe seinen Stellvertreter zu bestellen; sofern das verhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nicht bestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderte Mitglied der betreffenden Gruppe den Vertreter für das verhinderte Mitglied zu bestimmen. Ein Mitglied, das im Sinne des 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert. 9. Protokoll Über den Verlauf der Sitzung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

8 10. Geschäftsordnung Der SGA kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

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