Patientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte. Kloster Irsee

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1 Dr. Hans-Joachim Heßler Patientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte Kloster Irsee

2 Indikation Patientenwille Voraussetzungen für ärztliches Handeln Therapie

3 Patientenwille: Maßstab medizinischen Handelns Aktuell erklärter Wille des aufgeklärten und einwilligungsfähigen Patienten (immer vorrangig, wenn vorhanden) wenn nicht gegeben vorausverfügter Wille, durch eine Patientenverfügung erklärt (fortwirkend und verbindlich, sofern auf die Situation anwendbar) wenn nicht vorhanden mutmaßlicher Wille (aus früheren Äußerungen/Wertvorstellungen zu ermitteln) wenn nicht möglich Entscheidung zum Wohl des Patienten (dem Lebensschutz ist Vorrang einzuräumen)

4 Patientenverfügung Ausgangslage Der Wunsch, medizinische Behandlung nach Verlust der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen zu können, ist in der Bevölkerung weit verbreitet: Dt. Hospiz- und Palliativverband: 26 % Schlaganfall-Barometer: 52 % bei Bürgern über 65

5 Neue gesetzliche Regelung seit 1. September 2009 Verbindlichkeit der Patientenverfügung Gilt in allen Lebensphasen, nicht von Art oder Stadium der Erkrankung abhängig Dialog zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigten Genehmigung des Betreuungsgerichts nur bei Dissens

6 1901a BGB 1901a Patientenverfügung (1) 1Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. 2Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. 3Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

7 Inhaltliche Anforderungen Konkrete Festlegungen Situationen, auf die sich die Behandlungswünsche beziehen Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme Ergänzung bei bestehender Krankheit

8 Sonstige Wirksamkeitsvoraussetzungen schriftlich Aktualität, kein Widerruf volljährig, Einwilligungsfähigkeit, keine Willensmängel bei Abfassung ärztliches Aufklärungsgespräch nicht Voraussetzung

9 Erstellen der Patientenverfügung Ermittlung der Wünsche an Hand einer Auseinandersetzung mit persönlichen Werten und Vorstellungen Ärztliches Beratungsgespräch Vorgeschriebene Form: schriftlich Auffindbarkeit sicherstellen Widerruf jederzeit formlos möglich Aktualität sicherstellen Kombination mit Vorsorgevollmacht

10 Vorsorgebroschüre

11 Vorschlag für Demenz aus der Vorsorgebroschüre Beschreibung der Lebens- und Behandlungssituation: Wenn ich in Folge eines sehr weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.b. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen

12 Vorschlag für Demenz aus der Vorsorgebroschüre Behandlungswunsch In den unter Nummer 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen verlange ich: Die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen, die nur den Todeseintritt verzögern und dadurch mögliches Leiden unnötig verlängern würden. Keine Wiederbelebungsmaßnahmen In den von mir unter Nummer 1 beschriebenen und angekreuzten Situationen, insbesondere in den Situationen, in denen der Tod nicht unmittelbar bevorsteht, wünsche ich sterben zu dürfen und verlange: Keine künstliche Ernährung (weder über Sonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke noch über die Vene) und keine Flüssigkeitsgabe (außer zur Beschwerdelinderung).

13 Umsetzung der Patientenverfügung rechtlich verantwortlich sind Arzt und rechtlicher Vertreter des Patienten bei der Prüfung, ob eine vorausverfügte Willenserklärung auf die eingetretene Situation passt, ist ein Dialog zwischen den Beteiligten einzuleiten (Pflege, sonstige Angehörige, Dritte)

14 Dialogisches Prinzip: 1901b BGB 1901b Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens (1) 1Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. 2Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach 1901a zu treffende Entscheidung.

15 Einschaltung des Betreuungsgerichts? Genehmigung durch das Betreuungsgericht nur bei Dissens zwischen Arzt und rechtlichem Vertreter des Patienten

16 1904 Abs. 4 BGB 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

17 Fall Walter Jens Äußerungen im Buch Menschenwürdig sterben von Walter Jens und Hans Küng Äußerung von Inge Jens 2009

18 Widerruf der Patientenverfügung 1901 Abs. 1 Satz 3 BGB: Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Einwilligungsfähigkeit bei Widerruf? Fortgeltung Rolle des Betreuers oder Bevollmächtigten Natürlicher Wille?

19 Gesetzesmaterialien Der Widerruf der Patientenverfügung kann daher beispielsweise auch mündlich oder durch nonverbales Verhalten erfolgen; erforderlich ist nur, dass die Willensänderung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt

20 Stabilität von Präferenzen zu lebenserhaltenden Maßnahmen Einstellungen zu lebenserhaltenden Therapiemaßnahmen sind überwiegend stabil, insbesondere wenn sie als Ablehnung solcher Maßnahmen vorliegen. Insofern ist in der Praxis stets davon auszugehen, dass die in einer Patientenverfügung zum Ausdruck kommenden Präferenzen nach wie vor die authentischen, unveränderten Präferenzen des Patienten sind.

21 Bedeutung eines sogenannten natürlichen Willens? Beispiele: Herausreißen der Magensonde Verweigerung der Essensaufnahme

22 Lösung: Abgleich mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation 1901a Abs. 1 Satz 1 a.e.: prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Jox: Er mag sich etwa denken, dass die Lebensqualität bei einer Demenzerkrankung zu schlecht ist oder dass das Erleben eines Locked-in- Syndroms zu schrecklich ist, um eine Lebensverlängerung zu rechtfertigen. Stellen sich diese Annahmen aber als verfehlt heraus und drückt der Patient dies durch ein eindeutiges Verhalten aus, so mag daraus geschlossen werden, dass die Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebenssituation zutrifft.

23 Berücksichtigung in der Patientenverfügung Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird

24 Umsetzung der passgenauen Patientenverfügung ohne Betreuer/Bevollmächtigten? 3. BetreungsrechtsänderungsG hat die Zielrichtung der Patientenverfügung verändert: nur noch an den Betreuer, nicht mehr an den Arzt gerichtet Patientenverfügung wendet sich zwar (auch) an den Arzt, Verfahrensregel des 1901b BGB gilt aber immer Neuregelung fügt sich in das Gesamtkonzept des Betreuungsrechts, Prinzip der Erforderlichkeit gilt auch hier

25 Betreuungsrechtliche Auslegung für den Fall der passgenauen Patientenverfügung trägt der Arzt das Auslegungsrisiko der gut beratene Patient bestellt einen Vorsorgebevollmächtigten

26 Flussdiagramm Patientenverfügung

27 Dr. Hans-Joachim Heßler Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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