Rechtliche Aspekte in der Situation der Therapiebegrenzung (Einführung zum Mackenroth-Vortrag am , Uhr im GER 038) I.

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1 Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Juristische Fakultät / TU Dresden / Forschungsstelle für Medizinstrafrecht Rechtliche Aspekte in der Situation der Therapiebegrenzung (Einführung zum Mackenroth-Vortrag am , Uhr im GER 038) Grundproblem des Arztrechts: I. Vorbemerkung - einerseits: Unentbehrlichkeit rechtlicher Grenzziehung im Arzt- Patienten-Verhältnis - andererseits: Anerkennung eines sachnotwendig gebotenen ärztlichen "Freiraums" Konsequenz: - Recht als bloßer Rahmen - wesentliche Ausnahme: Zugriffsberechtigung": (mutmaßliche) Einwilligung des Patienten oder seines Vertreters als zwingende Voraussetzung rechtmäßiger ärztlicher Behandlung II. ärztliche Sterbehilfe iws 1. Zur Zeit (noch) keine ausdrückliche gesetzliche Regelung Konsequenz: Rechtslage insoweit aus allgemeinen gesetzlichen Vorgaben zu erschließen { fertiges Ergebnis für alle Zweifelsfragen} / Lösung im folgenden Spannungsverhältnis: - einerseits: Nicht-am-Leben-Erhalten eines anvertrauten Patienten trotz Möglichkeit (+ medizinischer Indikation) = 212 (Totschlag) bzw. 216 (Tötung auf Verlangen), 13 (durch Unterlassen) bzw. 323c (Unterlassene Hilfeleistung) StGB - andererseits: jeder (!) ärztliche Heileingriff = einwilligungsbedürftige Körperverletzung 1

2 auch bei vitaler Indikation besteht keine ärztliche Befugnis zur eigenmächtigen Heilbehandlung bei nicht konsentierter (also eigenmächtiger) Heilbehandlung: Sanktionierung aus 223 Strafgesetzbuch (Körperverletzung), 823 BGB (Körperverletzung sowie Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) Frage vorrangig: Ist die (Weiter-)Behandlung vom (mutmaßlichen) Patientenwillen gedeckt? Wenn nein: Fortfall der ärztlichen Berechtigung zur Heilbehandlung auch Fortfall der ärztlichen Pflicht zur Lebenserhaltung 2. Zu den einzelnen Problemfelder ärztlicher Sterbehilfe iws (1) allgemeine Sterbebegleitung (2) strafrechtliches Verbot aktiver Sterbehilfe durchtötung = Verbot aktiver Tötung = Verbot, eine neue, den Tod beschleunigende Noxe (zb Todesspritze ) zu setzen strafbar - auch bei Patientenwunsch wichtige Ausnahme : indirekte Sterbehilfe (Leidensminderung) - aktive Hilfe zum freiverantwortlichen (Patient tötet sich selbst, zb durch Einnahme tödlich wirkenden Medikaments): - standesrechtlich untersagt - straffrei - nach Rechtsprechung problematisch unterlassene Lebensrettung durch behandelnden Arzt nach Suizidversuch seines Patienten ( vertretbare Gewissensentscheidung ) (3) sog. indirekte Sterbehilfe (= Schmerzminderung mit ggf. lebensverkürzender Wirkung) 2

3 - hinreichende Schmerzbekämpfung als auch strafbewehrte (arztethische) Pflicht - sofern ausnahmsweise lebensverkürzende Wirkung indizierter Schmerztherapie: Schmerzmittelgabe rechtlich zulässig, sofern Todeserfolg unbeabsichtigte Nebenfolge der Schmerzbekämpfung (Wille primär auf Schmerzlinderung und nicht auf Tötung gerichtet): Abgrenzung zur verbotenen aktiven Tötung: - formal: Willensrichtung des Arztes - materiell: Dosierungsindikation (3) sog. passive Sterbehilfe (= Behandlungsbegrenzung) = Unterlassen einer auf Lebensverlängerung ausgerichteten Maximaltherapie - gesetzlich nicht speziell geregelt (a) Verfassungsrechtliche Vorgaben für Therapiebegrenzungen - Sterben in Würde / Beachtung eines in freier Selbstbestimmung geäußerten Patientenwillens gehören zum Schutzbereich der Menschenwürde. - Kein aufgedrängter Schutz des Einzelnen vor sich selbst. - Dammbruchargument legitimiert kein Übergehen der Selbstbestimmung des Menschen: abusus non tollit usum. - Das Grundgesetz schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen eigenen Körper unabhängig von Krankheitsart und Todesnähe. - Die Selbstbestimmung kann auch durch eine Patientenverfügung im Vorhinein ausgeübt werden. - Nichtbeachtung einer Patientenverfügung nur bei Widerruf oder Wegfall der Geschäftsgrundlage legitim. - Ärztliche Gewissensfreiheit rechtfertigt keinen Eingriff in die Grundrechte des Patienten. (b) Irrelevant für die (straf)rechtliche Beurteilung: 3

4 - Nichtaufnahme einer lebensverlängernden Behandlung oder deren Abbruch - Einsetzen des Sterbevorgangs - Abbruch lebensverlängernder Behandlung durch Untätigbleiben oder durch aktives Tun - Art der abgelehnten Maßnahme (auch künstl. Ernährung) (c) Zulässigkeit konsentierter passiver Sterbehilfe (Behandlungsbegrenzung): (aa) aktuelles (auch mündliches) Veto des (einwilligungsfähigen!) Patienten: verbindlich (bb) Patientenverfügung: Rechtslage (bereits vor Verabschiedung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts am !) (aaa) verbindlich; so auch der BGHZ 2003 (mit nicht so gemeinter [!] Beschränkung, dass das Grundleiden einen irreversibel tödlichen Verlauf genommen haben müsse) Voraussetzung: - situativ einschlägig - nicht widerrufen - kein offenbarer Wegfall ihrer Geschäftsgrundlage (bbb) Konsequenz: Weiterbehandlung rechtswidrig umgekehrte Situation: - übermäßiger Behandlungswunsch (= fehlende Indikation) nicht verbindlich rechtliche Grenzkontrolle: - Hat Arzt bei Indikationsstellung alle entscheidungsrelevanten Parameter berücksichtigt? - Treffen einer medizinisch vertretbaren Entscheidung ohne Berücksichtigung sachfremder Erwägungen getroffen? 4

5 (ccc) Nicht durchschlagende Einwände gegen eine Verbindlichkeit einer Patientenverfügung: - Lebensschutz höherwertig als Selbstbestimmung über Körper - sanctity of life - Suizid-Ähnlichkeit - Widerruflichkeit der Patientenverfügung - fehlende Fähigkeit des Patienten zur Vorab-Einschätzung - Autonomie-Defizite bei Verfassen der Erklärung. - fehlende ärztliche Beratung - Möglichkeit "unsachgemäßen" Einflusses bei Erstellen der Verfügung - Dammbruchargument - fehlende Aktualisierung - Auslegungsprobleme (ddd) ggf. Vorsorgevollmacht (eee) Betreuerbestellung (für Abbruchsentscheidung nicht erforderlich) - sofern Betreuer bereits bestellt bzw. Vorsorgevollmacht vorliegt: (fff) Anrufung des Vormundschaftsgerichts nur bei Dissens zwischen Arzt und Betreuer (bzw. Bevollmächtigten) über Weiterbehandlungsausschluss infolge Patienten-Willens - Kontrollfunktion des Vormundschaftsgerichts nur bezüglich Einschlägigkeit der Patientenverfügung (cc) Rechtslage bei fehlender (bzw. ungenauer) Patientenverfügung bzw. fehlender Vorsorgevollmacht: keine Entscheidung durch Angehörige 5

6 keine Entscheidung nach ärztlichem Belieben vielmehr: Abstellen auf mutmaßlichen Willen des individuellen Patienten (wie auch sonst als Notbehelf): - dessen mutmaßlicher Wille nicht zwingend (aber idr) identisch mit dem (zu unterstellenden) Willen eines "verständigen (Durchschnitts-)Patienten", - mutmaßlicher Wille zu erschließen bspw. aus nicht unmittelbar einschlägiger Patientenverfügung / Vorgeschichte, etc.; - wenn auf diese Weise keine Anhaltspunkte zu gewinnen: Rückschluss auf mutmaßlichen Patientenwillen durch Rückgriff auf allgemeine Wertvorstellungen [!?], Behandlungsbegrenzung in derartigen Konstellationen straffrei, sofern Arzt den von ihm ermittelten mutmaßlichen Patientenwillen plausibel darlegt (Grenze: keine solide Entscheidungsgrundlage und/oder keine nachvollziehbare Begründung) Betreuerbestellung ratsam Einschalten des Vormundschaftsgerichts nur bei Dissens zwischen Arzt und Betreuer notwendig (d) einseitiger Behandlungsabbruch (= bei Unmöglichkeit, den Willen des Patienten zu ermitteln; - Voraussetzungen insoweit ungeklärt [!]: - evtl. abzustellen auf Zielsetzung ärztlichen Auftrags isv Heilen und Lindern Abbruch zulässig bei irreversibler Bewusstlosigkeit (Wach-Koma) - Betreuerbestellung / Einschalten des Vormundschaftsgerichts: s.o. zu (c) (f) Fazit: Schwierigkeiten der Entscheidungsfindung bei Rückgriff auf mutmaßlichen Patientenwillen (bzw. gar bei einseitigem Behandlungsabbruch) = weiteres Argument für den Einsatz verbindlich wirkender Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten: - Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten - Rechtssicherheit für behandelnde Ärzte 6

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