Luftreinhalteplanung in Baden- Württemberg

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1 Luftreinhalteplanung in Baden- Württemberg Positionspapier des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags (BWIHK) zum Maßnahmenkatalog des Umweltministeriums Baden-Württemberg mit Stand vom 12. April 2005 Einleitung Die aktuelle Immissionssituation in Baden-Württemberg führt dazu, dass wie im restlichen Bundesgebiet die von der EU vorgegebenen und in nationales Recht umgesetzten Immissionsgrenzwerte für Feinstaub (PM 10 ) sowie Stickstoffdioxid (NO 2 ) örtlich überschritten werden. An einzelnen, räumlich eng begrenzten Punkten im Land liegen die ermittelten Werte über den Grenzwerten. Die Werte für PM 10 sind seit Anfang diesen Jahres einzuhalten. Daher steht in der öffentlichen Diskussion die Feinstaubproblematik momentan im Vordergrund. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist jedoch damit zu rechnen, dass in einigen Kommunen Baden-Württembergs im Jahr 2010 die dann geltenden Grenzwerte für NO 2 ebenfalls überschritten werden. Nach Angaben des baden-württembergischen Umweltministeriums sind daher für 17 Kommunen langfristig wirkende Luftreinhaltepläne für NO 2 sowie für 8 dieser Kommunen zusätzlich Aktionspläne für Feinstaub und einer für NO 2 aufzustellen Aktionspläne müssen kurzfristig greifende Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Grenzwertüberschreitungen enthalten. Aufgrund einer eingeschränkten Messkapazität verbunden mit dem vorgeschriebenen hohen Messaufwand können in Baden-Württemberg erst nach und nach alle kritischen Stellen systematisch durch gemessen werden. Im Umweltministerium rechnet man letztendlich mit zu erstellenden Maßnahmenplänen. Das Umweltministerium hat im gemeinsamen Gespräch am 21. April 2005 einen Maßnahmenkatalog vorgelegt. Dieser soll landesweit das Herzstück eines jeden Luftreinhalte- und/oder Aktionsplans bilden. Der Maßnahmenkatalog wurde - einschließlich der hierin enthaltenen Bewertung durch das Umweltministerium - zunächst für die Stadt Stuttgart entwickelt, dann aber auch als Richtschnur für die anderen betroffenen Kommunen Baden-Württembergs den federführenden Regierungspräsidien an die Hand gegeben. In der Zwischenzeit hat das Land ergänzend seine grundsätzliche Position zu bestimmten Maßnahmen offiziell bekannt gegeben.

2 Der hier vorgelegte Maßnahmenkatalog greift in bestimmten Teilen ausschließlich Stuttgarter Verhältnisse auf. Auch durch die fast durchgängige Beschränkung auf Maßnahmen, die den Verkehr im Fokus haben, kann er nicht uneingeschränkt auf andere Regionen übertragen werden. Er ist somit nur bedingt als Instrumentenkoffer geeignet. Da die aufgeführten Maßnahmen gravierende Folgen auf die baden-württembergische Wirtschaft haben können, nimmt der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag (BWIHK) unabhängig von den jeweils örtlich durchzuführenden Anhörungen in diesem Stadium Stellung. Dabei wird auch zu den vom Land abgelehnten Maßnahmen Stellung bezogen, da durch die anstehende Öffentlichkeitsbeteiligung ggf. auch solche Vorschläge wieder in die Diskussion eingebracht werden. Im Folgenden werden zunächst die übergeordneten Aspekte aufgegriffen. In Anlage 1 zum Positionspapier wird anschließend konkret zu den vorgesehenen einzelnen Maßnahmen bzw. Maßnahmenpaketen Stellung bezogen. Für einige der im Katalog aufgeführten Maßnahmen ist aus Sicht des BWIHK eine grundsätzliche Bewertung möglich, bei anderen Maßnahmen muss hingegen unbedingt die örtliche Situation mit einbezogen werden. Auch hierauf wird im Folgenden eingegangen. Übergeordnete Aspekte In den beiden Gesprächen des BWIHK mit dem baden-württembergischen Umweltministerium im Februar und April diesen Jahres haben sich die nachfolgend aufgeführten übergreifenden Aspekte als besonders relevant heraus kristallisiert: 1. Verursacheranteil, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Wirksamkeit beachten 47 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes schreibt vor, dass die geplanten Maßnahmen - entsprechend dem jeweiligen Anteil - an alle Verursachergruppen gerichtet sein müssen, die zur Grenzwertüberschreitung beitragen; zusätzlich müssen die geplanten Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die dritte grundlegende Voraussetzung, die Maßnahmen mit sich bringen müssen, ist deren im Vorfeld nachgewiesene Eignung zur Verminderung von Feinstaub- und/oder Stickstoffdioxidimmissionen. Alle Maßnahmen müssen daher zunächst die Kriterien Verursachergerechtigkeit, Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit erfüllen. Bei einigen der aufgeführten Maßnahmen ist die Frage zu stellen, ob dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen worden ist. Maßnahmen, bei denen das nicht der Seite 2 von 10

3 Fall ist, werden vom BWIHK abgelehnt. Außerdem sind Maßnahmen im Katalog enthalten, deren Wirksamkeit entweder noch nicht nachgewiesen oder realistischerweise zweifelhaft ist (Näheres s. hierzu in Anlage 1). Beim Kriterium Wirksamkeit sollte bezüglich der Bewertung von Maßnahmen im Straßenverkehr eine Orientierung am aktuellen Bericht der Baden- Württembergischen Landesanstalt für Umweltschutz Emissionsmindernde Maßnahmen im Straßenverkehr Übersicht und Ansätze der Bewertung vorgenommen werden. 46 von insgesamt 54 der aufgeführten Maßnahmen des vorliegenden Kataloges betreffen unmittelbar den Sektor Verkehr, keine einzige Maßnahme wird bisher beispielsweise der Emittentengruppe Haushalte zugeordnet. Hier ist zu befürchten, dass der Verkehr verstärkt zur Reduzierung von Emissionen herhalten muss. Eine aktuelle Analyse des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg für 2004 belegt jedoch, dass beispielsweise beim Schadstoff Feinstaub an den landesweiten Gesamtemissionen von Tonnen weitere Emittentengruppen mit 56 %, d.h. rund Tonnen beteiligt waren. Die IHKs weisen darauf hin, dass Eingriffe und restriktive Maßnahmen insbesondere beim Wirtschaftsverkehr sowohl für diesen insgesamt, als auch für die Innenstädte kaum zu übersehende negative Konsequenzen hätten. Innenstädte können nur dann ihre Funktion als Einkaufs-, Dienstleistungs-, Kultur- und Bildungszentren weiterhin wahrnehmen, wenn ihre Erreichbarkeit und Ver- und Entsorgung jederzeit sichergestellt sind. Maßnahmen, deren Wirksamkeit nicht eindeutig nachgewiesen ist oder die unverhältnismäßig sind, dürfen nicht in einen Luftreinhalte- oder Aktionsplan aufgenommen werden. Alle Maßnahmen sind dezidiert auf ihre potenziellen Auswirkungen hin zu prüfen. Es ist vorab zu klären, ob die Auswirkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten. Die Wirtschaft erwartet, dass vor der Festsetzung von Maßnahmen dezidierte Quellenanalysen gemacht werden, die die örtlichen Besonderheiten sowie je nach Schadstoff weitere Effekte wie Hintergrundbelastung, Ferntransport, mögliche natürliche Belastungsquellen, Aufwirbelung und Aerosol-Sekundärbildung berücksichtigen. Die Anteile der Emissionen, die vom öffentlichen Sektor ausgehen, müssen getrennt aufgeführt und somit bewertbar sein. 2. Keine schärferen Maßnahmen in späteren Plänen Mehrere Gründe können zu einem späteren Messen und Erkennen von Grenzwertüberschreitungen führen: Zunächst können aufgrund eingeschränkter Messkapazitäten des Landes erst nach und nach die Orte mit Grenzwertüberschreitungen flächendeckend ermittelt werden. Da die Großzahl der Messstellen aufgrund von qualitativen Verkehrszählungen der Seite 3 von 10

4 Kommunen ausgesucht wurden, kann auch die notwendige Korrektur von Zählungen in Einzelfällen dazu führen, dass an zusätzlichen Orten gemessen werden muss. Zuletzt können neue Messstellen durch die Entwicklung hin zu erhöhtem Verkehrsaufkommen erforderlich werden. Eine spätere Aufstellung von Plänen wie z.b. von Aktionsplänen für Feinstaub darf nicht dazu führen, dass aufgrund des höheren Zeitdrucks zur Grenzwerteinhaltung schärfere Maßnahmen vorgesehen werden, die die örtlich betroffene Wirtschaft benachteiligen würden (s. auch Nrn. 7 und 8). 3. Maßnahmen bisher unvereinbar mit geplanter Kennzeichnungsverordnung des Bundes Einige der Maßnahmen aus dem Bereich Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote widersprechen den kürzlich vorgelegten Eckpunkten einer (Kfz-)Kennzeichnungsverordnung auf Bundesebene und sind deshalb so nicht umsetzbar. Sollte es im Gesetzgebungsverfahren beim bislang vorgesehenen gröberen Raster für Fahrzeuge der älteren Euro-Normen bleiben, müssten diese Maßnahmen landesweit grundlegend überarbeitet werden. 4. Notwendige Maßnahmen auf kleinstmögliches Gebiet beschränken Die Pläne des Umweltministeriums, Luftreinhaltepläne für größere Gebiete, die z.b. mehrere Landkreise abdecken, zu erstellen, werden grundsätzlich abgelehnt. Die großräumige Planung führt zu durch die rechtlichen Vorgaben nicht gedeckten Beschränkungen. Um möglichst wenig in funktionierende Wirtschaftskreisläufe einzugreifen, sind die Pläne auf den jeweils kleinstmöglichen Raum zu beschränken. 5. Wirksame Beteiligung gemeinsame Konzepte Die baden-württembergische Wirtschaft unterstützt das Land in seinem Bemühen, eine wirksame Schadstoffreduktionsstrategie für Feinstaub und Stickstoffdioxid zu entwickeln. Das Umweltministerium Baden-Württemberg wird aufgefordert, der Wirtschaft - vertreten durch die Industrie- und Handelskammern - ausreichend Beteiligungsmöglichkeiten bei der Planaufstellung zu sichern. Nur so können letztendlich wirtschaftliche Interessen mit den erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen - für alle Seiten gewinnbringend - miteinander systematisch, effektiv und Kosten sparend abgestimmt werden. 6. Positive Anreize müssen Vorrang vor Verboten und Einschränkungen haben Der BWIHK unterstützt alle über die Bemühungen der Automobilindustrie hinausgehenden - Fördermaßnahmen und Initiativen, die dazu führen, die Aus- und Nachrüstung von Die- Seite 4 von 10

5 selfahrzeugen mit Partikelfilter-Systemen zu beschleunigen und somit die Schadstoffbelastung an der Quelle anzugehen. 7. Pläne und Maßnahmen in verschiedenen Regionen aufeinander abstimmen Verkehrsrelevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung in den verschiedenen Regionen Baden- Württembergs sind soweit möglich aufeinander abzustimmen. Dies erleichtert den betroffenen Unternehmen den Umgang mit den Regelungen. Die Landesregierung muss sich auch auf Bundesebene sowie EU-Ebene für möglichst einheitliche Regelungen einsetzen. 8. Zeitrahmen für die Umsetzung von Maßnahmen der Wirtschaft muss angemessen sein Es muss sichergestellt werden, dass die in den Plänen aufgeführten an die Wirtschaft adressierten Maßnahmen innerhalb eines wirtschaftlich vertretbaren Zeitrahmens umgesetzt werden können. Betroffenen Unternehmen v.a. des Transport- und Logistikgewerbes, des Bauhauptgewerbes sowie des Einzelhandels muss Spielraum zum Handeln gewährt werden. Investitionszyklen müssen Berücksichtigung finden. Gerade kurzfristig wirkende Aktionspläne mit härter und kurzfristiger wirkenden Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die Unternehmen wirtschaftlichen Schaden erleiden. 9. Erhalt einer funktionierenden und jederzeit nutzbaren Verkehrsinfrastruktur Der Wirtschaftsverkehr ist auf eine funktionierende und jederzeit nutzbare Verkehrsinfrastruktur angewiesen. Verlässliche Rahmenbedingungen sind dabei unabdingbar. Die Ausrichtung der Transportlogistik für die Versorgung von Kommunen mit Waren vor dem Hintergrund jederzeit möglicher Fahrverbote ist nicht möglich. Die Sperrung einzelner Straßenabschnitte wird abgelehnt. Dies würde lediglich zu einer Verlagerung des Verkehrs (und eines Teils der Schadstoffbelastung) in benachbarte Straßen und Gebiete führen. Seite 5 von 10

6 Anlage 1 zum Positionspapier des BWIHK zur Luftreinhalteplanung des Landes Baden-Württemberg Das Umweltministerium stellt den bei der Aufstellung der Pläne federführenden Regierungspräsidien zur Wahl, welche Maßnahmen aus dem Katalog in die jeweiligen Pläne aufgenommen werden. Daher geht der BWIHK auf die einzelnen Maßnahmen bzw. Maßnahmenpakete im Folgenden nochmals konkret ein. Einige der im Katalog aufgeführten Maßnahmen sind aus Sicht des BWIHK grundsätzlich bewertbar, bei anderen Maßnahmen muss hingegen unbedingt die örtliche Situation mit einbezogen werden. Dieser Aspekt wird in der Stellungnahme mit berücksichtigt. Der BWIHK weist nochmals darauf hin, dass der vorliegende Katalog unvollständig ist. Dies beruht darauf, dass er sich zum Teil ausschließlich auf rein Stuttgarter Verhältnisse bezieht. Außerdem enthält er nur wenige Maßnahmen für andere Emittentengruppen. Ob und in welcher Weise die Maßnahmen auch auf weitere Verursachergruppen ausgedehnt werden sollten, kann daher erst in den einzelnen Luftreinhalte- und Aktionsplänen beurteilt werden. Maßnahmenvorschläge zur Flottenumstellung, Vorschläge Nr. 1 bis 5 Der BWIHK begrüßt die hier dokumentierte Absicht des Landes und der Kommunen, selbst mit gutem Beispiel voran zu gehen und eine Vorbildfunktion zu übernehmen. Gerade in Innenstädten kann beispielsweise eine Umrüstung der Busse des ÖPNV sowie eine beschleunigte Neubeschaffung schadstoffarmer Busse, so auch erdgasbetriebener Busse, maßgeblich zur Reduzierung von Feinstaub und Stickstoffdioxidimmissionen beitragen. Dasselbe gilt für den städtischen Fuhrpark sowie die landeseigenen Fahrzeuge. Maßnahmenvorschläge zu Flottenumstellung, Vorschlag Nr. 6 Die 28. BImSchV schreibt die Beschaffenheit von mobilen Maschinen und Geräten (Gabelstapler, Baumaschinen, Lokomotiven, Triebwagen etc.) zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vor. Die Umsetzung von europäischem Recht mit dem Ziel einer Neueinführung bzw. der stufenweisen weiteren Absenkung der zulässigen Emissionsgrenzwerte für Dieselmotoren ist mit einer Ende Mai 2005 in Kraft getretenen weiteren Novelle dieser Verordnung erfolgt. Sollten in den einzelnen Luftreinhalte- und Aktionsplänen darüber hinaus gehende Anforderungen gestellt werden, sind diese vom Land zu unterstützen. Seite 6 von 10

7 Maßnahmenvorschläge zu Verkehrsbeschränkungen und verboten Verkehrsbeschränkungen und verbote können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge haben. Sie betreffen den Wirtschaftsverkehr unmittelbar, können aber auch mittelbare negative Folgen auf Dienstleistungs- und Einzelhandelsunternehmen haben. Zu befürchten sind z.b. teurere Logistikdienstleistungen oder schlechtere Erreichbarkeit und somit weitere Attraktivitätsverluste der Innenstädte. Fahrverbote sind deshalb das letzte Mittel jeder Luftreinhaltepolitik und werden vom BWIHK grundsätzlich abgelehnt. Maßnahmenvorschläge zu Verkehrsbeschränkungen und verboten, Vorschläge Nr. 7 bis 13 und Nr. 18 Die hier beschriebenen immissionsabhängigen Fahrverbote (Nr. 7 bis 13) werden aus verschiedenen Gründen abgelehnt: Der Wirtschaftsverkehr ist auf eine funktionierende und jederzeit nutzbare Verkehrsinfrastruktur angewiesen. Verlässliche Rahmenbedingungen sind dabei unabdingbar. Eine Ausrichtung der Transportlogistik für die Versorgung von Kommunen mit Waren vor dem Hintergrund jederzeit möglicher Fahrverbote ist unmöglich. Außerdem wären der einzurichtende Verwaltungs- und Kontrollaufwand und damit einhergehend die Systemkosten immens hoch. Maßnahmen, bei denen willkürlich eine beliebige Gruppe von Kfz heraus gegriffen oder das Verbot sogar auf alle bzw. nahezu alle Kfz unabhängig von deren Schadstoffausstoß ausgeweitet wird, widersprechen auch den rechtlichen Vorgaben, dass Maßnahmen entsprechend dem Verursacheranteil vorgenommen werden müssen. Auch unter diesem Aspekt werden die Vorschläge Nr. 7 bis 13 sowie Nr. 18 generell abgelehnt. Maßnahmenvorschläge zu Verkehrsbeschränkungen und verboten, Vorschläge Nr. 14 bis 17 Die ausgeführten Vorschläge, besonders schadstoffträchtige (ältere) Diesel- bzw. alle Kfz bestimmter Emissionsklassen ab bestimmten Zeitpunkten mit ganzjährigen Fahrverboten zu belegen, können nur unter den nachfolgend genannten Randbedingungen ein Mittel zur Erreichung der Ziele der Luftreinhaltung sein. Die Einhaltung der unter Nr.1 der übergeordneten Aspekte genannten Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Verursachergerechtigkeit bilden die Grundvoraussetzung einer positiven Bewertung. Die Nachrüstung muss technisch und wirtschaftlich machbar sein und die notwendigen Partikel-Filtersysteme oder gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtungen müssen für das jeweilige Fahrzeugmodell am Markt angeboten werden. Seite 7 von 10

8 Maßnahmenvorschläge zu Verkehrsbeschränkungen und verboten, Vorschlag Nr. 19 Ob diese Maßnahme für eine Kommune sinnvoll und machbar ist, kann abschließend nur aufgrund der Situation vor Ort beurteilt werden. Prinzipiell unterstützt der BWIHK verkehrslenkende Maßnahmen, die zu einer Immissionswertabsenkung an kritischen Orten ohne Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs führen. Maßnahmenvorschläge zum ÖPNV, Vorschläge Nr Die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs wird grundsätzlich begrüßt, denn: Teile des Pendler- und Freizeitverkehrs würden sinnvoll von der Kfz-Benutzung auf den öffentlichen Nahverkehr umgelenkt werden. Vom BWIHK wird jedoch jede zusätzliche Belastung der Wirtschaft im Zusammenhang mit einer Nahverkehrsabgabe strikt abgelehnt. Maßnahmenvorschläge zur Verkehrslenkung, Maut, Vorschlag Nr. 26 Eine Reservierung von Fahrspuren für ÖPNV, Sonderfahrzeuge und Pkw mit Mindestbesetzung wird vom BWIHK abgelehnt. Ein hoher Anteil des Wirtschaftsverkehrs wird mit Pkw abgewickelt. Solche Fahrzeuge von Handelsvertretern, Kurier,- Paket- und Expressdiensten sowie vielen anderen Dienstleistern sind aus Effizienzgründen mit nur ein bis zwei Personen besetzt. Gerade sie sind auf ein zügiges und termingerechtes Durchkommen im Verkehr angewiesen. Die Maßnahme widerspricht außerdem grundsätzlich allen positiven Bestrebungen einer Verkehrsverflüssigung. Maßnahmenvorschläge zur Verkehrslenkung, Maut, Vorschlag Nr. 28 Die baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern lehnen den Vorschlag ab. Der Aufwand zur Umsetzung der Maßnahme wäre aus Sicht der Kammern immens hoch. Außerdem würden bezogen auf die Bundesrepublik große Anteile deutscher Autobahnen von der Mautpflicht ausgenommen. Maßnahmenvorschläge zur Verkehrslenkung, Maut, Vorschlag Nr. 29 Der Vorschlag kann nur aufgrund der individuellen Situation vor Ort abschließend bewertet werden. Grundsätzlich sollte er nur in den Fällen in Erwägung gezogen werden, wenn hierdurch maßgebliche Emissionsminderungen erreicht werden. Bislang fehlen auch die Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Maßnahme. Maßnahmenvorschläge zur Verkehrslenkung, Maut, Vorschlag Nr. 30 Die baden-württembergischen Industrie- und Handelskammern bewerten den Vorschlag grundsätzlich positiv, da er sowohl zur Verkehrsverflüssigung als auch zur Absenkung von Immissi- Seite 8 von 10

9 onsspitzen geeignet erscheint. Allerdings müssen leistungsfähige Ausweichrouten zur Verfügung stehen. Maßnahmenvorschläge zur Verkehrslenkung, Maut, Vorschläge Nr. 31 bis 36 Die hier aufgeführten Maßnahmen sind speziell auf Stuttgart bezogen und werden daher an dieser Stelle nicht bewertet. Maßnahmenvorschläge zur Verkehrsverflüssigung, Vorschläge Nr. 37 bis 39 Verkehrsverflüssigende Maßnahmen werden vom BWIHK begrüßt. Bisher konnte allerdings weder nachgewiesen werden, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 40 maßgeblich zur Verkehrsverflüssigung beitragen, noch dass hiermit Emissionsminderungen erreicht werden. Zur Verkehrsverflüssigung können hingegen solche Maßnahmen beitragen, die zu einem Auflösen des ständigen Stop-and-Go -Verkehrs in der Stadt und somit zu ständigen kurzzeitig erhöhten Fahrzeugemissionen führen. Maßnahme 39 wäre aus dieser Sicht positiv zu bewerten. Folgende weitere beispielhafte Möglichkeiten sollten in Betracht gezogen werden: Schaltung der Hauptverkehrsadern in Grüner Welle, optimiert über zentrale Verkehrsrechner, möglichst unter Einbezug der Verkehrsdichte bzw. verkehrsbeeinflussender Ereignisse wie Messen, Unfälle etc.; geänderte Verkehrsführungen; Beseitigung von Störungen in 2. Reihe, wie z.b. Halten und Liefern (s. auch Ausführung zu Vorschlag Nr. 30). Maßnahmenvorschläge zu Parkraummanagement, Vorschläge Nr. 40 bis 42 Diese Maßnahmen sind von ihrer Wirkung her mit der Einführung einer City-Maut zu vergleichen und werden deshalb abgelehnt. Auch durch die hier genannten Vorschläge würden die (Innen-)Städte weiter an Attraktivität verlieren. Die schon jetzt kritische Situation von Einzelhandel, Gastronomie und sonstigen Dienstleistern würde sich nochmals verschärfen. Alternativ sollte ein systematisches Parkraumleitsystem eingeführt werden, welches unnötigen Parkplatz- Suchverkehr vermeidet und somit zur Schadstoff- und Verkehrsentlastung beiträgt. Maßnahmenvorschläge zu Sonstige Maßnahmen im Bereich Verkehr, Vorschlag Nr. 43 Ob eine analoge Maßnahme für andere betroffene Kommunen ökologisch überhaupt Sinn macht, kann nur individuell vor Ort bewertet werden. Im Fall, dass die Maßnahme zu einer relevanten Verteuerung der Abfallgebühren führen würde, wird sie vom BWIHK generell abgelehnt. Maßnahmenvorschläge zu Sonstige Maßnahmen im Bereich Verkehr, Vorschläge Nr. 44, 45 Zu diesen Vorschlägen liegen bisher noch sehr wenige und auch wenig belastbare bzw. widersprüchliche Ergebnisse vor. Daher ist bei diesen Maßnahmen zunächst ihre Wirksamkeit nach- Seite 9 von 10

10 zuweisen. Außerdem sollte das Nutzen- zu Aufwandverhältnis bei der Bewertung mit berücksichtigt werden. Maßnahmenvorschläge zu Sonstige Maßnahmen im Bereich Verkehr, Vorschlag Nr. 46 Im Sinne der Vorbildfunktion der Behörden wird die Maßnahme für diese begrüßt; Mobilitätskonzepte für Unternehmen könnten z.b. in gemeinsamen Projekten, Wettbewerben oder ähnlichem voran gebracht werden. Maßnahmenvorschläge zu Öffentlichkeitsarbeit, Vorschlag Nr. 47 Informationskonzepte sind stets sinnvoll, ihre Wirkung ist jedoch schwer nachzuweisen und maximal als Ergänzung zu harten Maßnahmen zu sehen. Sie sollten auf alle Fälle Kampagnen pro Russfilter und sonstige Abgasminderungstechniken für NO 2 sowie Werbung für die Benutzung des ÖPNV enthalten. Maßnahmenvorschläge zu Sonstige Maßnahmen, Vorschlag Nr. 49 Hier müssen die Art der Anlagen sowie die eingesetzten Abgasreinigungstechniken berücksichtigt werden. Maßnahmenvorschläge zu Sonstige Maßnahmen, Vorschlag Nr. 50 Staubemissionen von Baustellen können ggf. im Einzelfall zur Verschlechterung der PM 10 -Immissionssituation an stark belasteten Aufpunkten beitragen. Die Forderung nach Staubminderungsplänen muss sich auf den begründeten Einzelfall beschränken. Maßnahmenvorschläge zu Sonstige Maßnahmen, Vorschläge Nr. 52, 54 Immissionsschutzrechtlich bedeutsame Anlagen unterliegen v.a. der 13. oder der 17. Bundes- Immissionsschutzverordnung und/ oder der TA Luft 2002 sowie deren strengen Emissions- Grenzwerten. Vor allem dank der jahrzehntelangen Verbesserungsmaßnahmen an Industrieanlagen die erste umfassende Anlagensanierung wurde Mitte der 90er Jahre abgeschlossen konnten die Emissionen an klassischen Luftschadstoffen stark reduziert werden. Auch die Emissionen von Feinstaub und Stickoxiden konnten reduziert werden. Innerhalb der letzten Jahre wurden diese Vorschriften nochmals grundlegend novelliert. Die betroffenen Unternehmen müssen hiernach, falls notwendig, weitere Sanierungen vornehmen. Sie dürfen daher, alleine schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, keinen weiteren Belastungen ausgesetzt werden. Seite 10 von 10

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