Progrediente interstitielle Lungen erkrankung unter Abirateron (Zytiga )

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1 BUNDESÄRZTEKAMMER ARZNEIMITTELKOMMISSION DER DEUTSCHEN ÄRZTESCHAFT Aus der UAW-Datenbank Progrediente interstitielle Lungen erkrankung unter Abirateron (Zytiga ) Informationen zur Wirkungsweise und Indikation von Abirateron Androgensensitive Prostatakarzinome sprechen auf eine Senkung des Androgenspiegels an. Jedoch wird durch eine Therapie mit Gonadorelin(Gonadotropin-Releasing-Hormon, GnRH)- Agonisten oder -Antagonisten oder bilaterale Orchiektomie nur die Androgenproduktion in den Hoden gehemmt, nicht aber im Tumor selbst und in den Nebennieren. Abirateron hemmt das Enzym CYP17, das in Hoden, Nebennieren und im Prostatatumorgewebe exprimiert wird und für die Androgenbiosynthese erforderlich ist (1). Die Hemmung von CYP17 führt aber auch zu einer erhöhten Mineralokortikoidproduktion in den Nebennieren, die eine Hypertonie, Hypokaliämie und eine Flüssigkeitsretention hervorrufen kann. Abirateron wird daher in Kombination mit Prednison oder Prednisolon angewendet. Durch die so herbeigeführte Suppression der Ausschüttung von adrenokortikotropem Hormon (ACTH) soll die Häufigkeit und Schwere der Nebenwirkungen durch Mineralokortikoide vermindert werden. Abirateron ist zugelassen zur Behandlung des metastasierten kastrationsresistenten Prostatakarzinoms, wenn die Erkrankung während oder nach einer Docetaxel-haltigen Chemotherapie progredient ist (1). Die Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss hat für diese Indikation einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen ergeben (2). Seit Anfang 2013 ist Abirateron ebenfalls zugelassen bei asymptomatischem oder mild symptomatischem Verlauf, wenn eine Androgenentzugstherapie versagt hat und eine Chemotherapie klinisch noch nicht indiziert ist. Die Verordnungszahlen sind seit 2012 deutlich angestiegen und lagen 2014 bei 1,8 Mio. definierten Tagesdosen (DDD) (3). Der AkdÄ wurde der Fall eines 70-jährigen Patienten mit einem PSAprogredienten, lokal fortgeschrittenen Prostatakarzinom mit Knochenund Lymphknotenmetastasen berichtet. Nach Erstdiagnose im Jahr 2005 (initiales Stadium ct1c) wurde eine palliative Strahlentherapie von Th 9 11 mit 30 Gy durchgeführt und nach prophylaktischer Mamillenbestrahlung mit 12 Gy eine Androgendeprivation eingeleitet. Etwa 18 Monate vor der aktuellen stationären Aufnahme war eine medikamentöse Therapie mit Abirateron und Prednisolon begonnen worden. Hierunter entwickelte der Patient einen Hyperaldosteronismus und einen Steroid-Diabetes. Zur stationären Aufnahme führten dann eine zunehmende Belastungsdyspnoe und ein entgleister Diabetes mit Blutzuckerwerten bis 700 mg/dl. Bei Aufnahme lag die Sauerstoffsättigung unter Raumluft bei 85 %. Eine Lungenfunktion erbrachte den Befund einer schwer eingeschränkten CO-Diffusion bei einer kombinierten obstruktiven und restriktiven Ventilationsstörung mit überwiegender Restriktion. Im Röntgen-Thorax zeigte sich eine milchglasartige, diffuse Transparenzminderung des Lungenparenchyms. Diese war im CT beidseitig symmetrisch verteilt, zentral und apikal betont unter Aussparung des Lungenmantels (siehe Abbildung). Differenzialdiagnostisch wurden eine Hypersensitivitätspneumonitis sowie eine eosinophile oder atypische Pneumonie diskutiert. Bronchoskopisch war eine leichte Bronchitis auffällig ohne Anhalt für Malignität in Gewebeproben. In der bronchoalveolären Lavage (BAL) zeigten sich eine deutliche Lymphozytose mit normalem CD4/CD8-Quotienten sowie eine Vermehrung neutrophiler Granulozyten. Laborchemisch waren die Leukozyten normwertig, jedoch fand sich eine Linksverschiebung und das CRP war erhöht. Zunächst wurde eine kalkulierte Antibiotikatherapie mit Cefuroxim und Clarithromycin begonnen. Alle mikrobiologischen Untersuchungen blieben negativ. Die pulmonalen Veränderungen im CT waren jedoch progredient und die klinische Situation verschlechterte sich weiter, sodass eine nichtinvasive Beatmung mittels Nasen-Gesichtsmaske (ncpap) notwendig wurde. Das antibiotische Regime wurde daher umgestellt auf Piperacillin/Tazobactam und hochdosiertes Cotrimoxazol, letzteres unter dem Verdacht auf eine Pneumonie durch Pneumocystis jiroveci. Nach Ausschluss einer Infektion mit CMV, Legionellen, Influenza, Mycoplasmen, Chlamydien sowie einer Tuberkulose und Pneumocystis wurde Abirateron als möglicher Auslöser der interstitiellen Lungenerkrankung pausiert und eine Stoßtherapie mit 500 mg Prednisolon täglich für drei Tage begonnen. Hierunter besserte sich die klinische Symptomatik, die nichtinvasive Beatmung konnte beendet werden und es erfolgte in bereits gebessertem Zustand eine Verlegung in eine pneumologische Klinik. Die dort durchgeführten Untersuchungen bzgl. einer etwaigen exogen-allergischen Alveolitis oder einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis waren nicht wegweisend, sodass der Verdacht auf eine medikamentös induzierte Alveolitis bestehen blieb. Bei dem Patienten im dargestellten Fall wurde die Verdachtsdiagnose einer Alveolitis auf dem Boden einer medikamententoxischen Wirkung von Abirateron gestellt. In Deutschland gibt es zu Abirateron aktuell keine ähnlichen Verdachtsfälle. In der Datenbank der Europäischen Arzneimittel-Agentur sind bis Mai 2015 insgesamt 2293 Verdachtsberichte über unerwünschte Arzneimittelwirkungen von Abirateron erfasst: In etwa 200 Fällen wird über Erkrankungen der Atemwege, des Brustraums und des Mediastinums berichtet. Eine interstitielle Lungenerkrankung wird 14-mal genannt. Medikamenten-induzierte interstitielle Lungenerkrankungen Medikamenten-induzierte Schäden können alle Abschnitte der Lunge betreffen, am häufigsten ist jedoch das Lungenparenchym beteiligt (4). Der Fibrosierung der Lunge geht in der Regel eine akute oder subakut verlaufende Alveolitis wie in unserem Fall beschrieben voraus, die potenziell reversibel ist. Aus diesem Grund ist das Erkennen des Frühstadiums von besonderer Bedeutung. Die Diagnose einer medikamenten-induzierten Alveolitis mit der Gefahr der Entwicklung einer interstitiellen Lungenerkrankung (engl. drug-induced interstitial lung disease, DILD) kann schwierig sein, da die klinischen Befunde wie Husten, Fieber, Dyspnoe und Hypo- A 96 Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Januar 2016

2 Abbildung 1: Thorakale Computertomographie mit geographisch verteilter, milchglas - artiger Transparenzminderung des Lungenparenchyms xämie unspezifisch sind. Eine Alveolitis und DILD sollten in Betracht gezogen werden, wenn die genannten klinischen Symptome und passende Befunde in der Bildgebung auftreten, ohne dass es Hinweise auf eine dekompensierte Herzinsuffizienz oder eine ursächliche Infektions- oder Tumor erkrankung gibt (5). In vielen Fällen handelt es sich um eine Ausschlussdiagnose. Zahlreiche Medikamente werden mit dem Auslösen einer Alveolitis und nachfolgender DILD in Zusammenhang gebracht, wie z. B. Minocyclin, Methotrexat (MTX), Nitrofurantoin, Amiodaron oder Bleomycin (ausführliche Liste unter: Eine Besserung der Symptomatik nach Absetzen des als ursächlich betrachteten Arzneimittels erhärtet den Verdacht. Bei der Bildgebung steht die hochauflösende Computertomographie (HRCT) im Vordergrund; die Befunde entsprechen jedoch denen einer Alveolitis und bei weiter fortgeschrittenen Erkrankungen denen bei interstitiellen Lungenerkrankungen anderer Ursache. Auch die histologischen Befunde können unspezifisch sein. Ein häufiger Befund in der bronchoalveolären Lavage (BAL) ist eine lymphozytäre Alveolitis mit einem Überwiegen der CD8-Zellen. Die Lungenfunktion zeigt eine restriktive Ventilationsstörung mit Erniedrigung der totalen Lungenkapazität (TLC) in der Bodyplethysmographie, verminderter Vitalkapazität (VC) in der Spirometrie und einer geringeren Diffusionskapazität für CO (DLCO) als Ausdruck der gestörten Permeabilität der alveolokapillären Membran. Zusammenfassung und Empfehlung der AkdÄ Zahlreiche Medikamente werden mit dem Auslösen einer Alveolitis und nachfolgender interstitieller Lungenerkrankung (engl. drug-induced interstitial lung disease, DILD) in Zusammenhang gebracht. Eine DILD sollte in Betracht gezogen werden, wenn Husten, Fieber, Dyspnoe und Hypoxämie in Verbindung mit dem Befund einer interstitiellen Lungenerkrankung in der Bildgebung auftreten, ohne dass es Hinweise auf eine dekompensierte Herzinsuffizienz oder eine ursächliche Infektions- oder Tumorerkrankung gibt. Therapeutisch empfiehlt sich vor allem das Absetzen des als ursächlich angesehenen Arzneimittels sowie in einigen Fällen die Gabe von Glukokortikosteroiden. Der AkdÄ wurde der Fall einer DILD im Zusammenhang mit Abirateron (Zytiga ) gemeldet. Weitere Verdachtsberichte sind in der europäischen Nebenwirkungsdatenbank erfasst. Ob wirklich ein kausaler Zusammenhang vorliegt, kann anhand dieser Daten nicht abschließend beurteilt werden. Bei einer entsprechenden Symptomatik unter laufender Therapie mit Abirateron sollte jedoch die Differenzialdiagnose einer DILD einbezogen und Verdachtsfälle der AkdÄ mitgeteilt werden. Sie können online über unsere Website melden oder unseren Berichtsbogen verwenden, der regelmäßig im Deutschen Ärzteblatt abgedruckt wird. LITERATUR 1. Janssen-Cilag International NV: Fachinformation Zytiga 250 mg Tabletten. Stand: November des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Abirateronacetat. 29. März Dtsch Arztebl 2012; 109: A Schwabe U, Paffrath D (Hrsg.): Arzneiverordnungs-Report Berlin, Heidelberg: Springer-Verlag, Prasad R, Gupta P, Singh A, Goel N: Drug induced pulmonary parenchymal disease. Drug Discov Ther 2014; 8: Matsuno O: Drug-induced interstitial lung disease: mechanisms and best diagnostic approaches. Respir Res 2012; 13: 39. Sie können sich unter für einen Newsletter der AkdÄ anmelden, der auf neue Risiko informationen zu Arzneimitteln hinweist. Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Herbert- Lewin-Platz 1, Berlin, Postfach , Berlin, Telefon: 0 30/ , Fax: 0 30/ , info@akdae.de, Internet: Ärzteforum Davos, Winterfortbildungs-Woche im Kongresszentrum Davos, Schweiz vom 6. bis 11. März Weiter- und Fortbildungsseminar der Schweizerischen Gesellschaft für Innere Medizin (SGIM) 2016 Anerkannt werden 28 Fortbildungspunkte in der Kernfortbildung der Allgemeinen Inneren Medizin (AIM). Das Kongresszentrum in Davos ist eine akkreditierte Weiterbildungsstätte für das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF). Für die deutschen Ärztekammern werden Nachweise erteilt Wissenschaftliche Gestaltung/Kongressleitung: Prof. Dr. med. Thomas Fehr, Prof. Dr. med. Wilhelm Vetter Programm: Allgemeine Innere Medizin, Pädiatrie, Diabetologie, Gastroenterologie, Hepatologie, Infektiologie, Nephrologie, Onkologie, Pneumologie, Gerontologie Workshops: Ultraschall, Schwindel, CPR, Diabetologie Anmeldung und Auskünfte: Destination Davos Klosters, Davos Congress, Talstraße 41, CH-7270 Davos Platz, Telefon: +41 (0) , Fax: +41 (0) , forum-davos.ch, info@davoscongress.ch Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Januar 2016 A 97

3 KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat (Präsenzsitzung) nachfolgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Bewertungsausschuss hat einen zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes () mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gefasst und die Positronenemissionstomographie (PET) und die Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT) in den aufgenommen. Hintergrund dieser fassung ist ein des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Aufnahme der Nr. 14 Positronen-Emissions-Tomographie (PET) in die Anlage I Anerkannte Untersuchungsund Behandlungsmethoden der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung. Des Weiteren hat der Bewertungsausschuss eine Empfehlung zur Finanzierung dieser Leistungen abgegeben. 2. Der Bewertungsausschuss hat einen zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes () mit Wirkung zum 1. April 2016 gefasst und neue Operationsverfahren zur Holmium-Laserresektion und Holmium-Laserenukleation der Prostata in den aufgenommen. Hintergrund der fassung ist eine Ergänzung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Anlage I Untersuchungs- und Behandlungsmethoden um die Nummern 17 Holmium Laserresektion (HoLRP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) und 18 Holmium-Laserenukleation der Prostata (HoLEP) zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) des Gemeinsamen Bundesausschusses. 3. Der Bewertungsausschuss hat einen zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes () mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gefasst und damit eine Regelung zur Abrechnung geschlechtsspezifischer Gebührenordnungspositionen bei Personen mit nicht festgelegter Geschlechtszuordnung aufgenommen. Hintergrund dieser fassung ist eine Änderung des Personenstandsgesetzes. 4. Der Bewertungsausschuss hat einen zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes () mit Wirkung zum 1. Januar 2016 gefasst und Detailänderungen im vorgenommen. 5. Der Bewertungsausschuss hat einen zu Vorgaben zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung gemäß 116b Abs. 6 Satz 13 ff. SGB V in Verbindung mit 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für die Indikation Marfan-Syndrom mit Wirkung zum 15. Dezember 2015 gefasst. Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter veröffentlicht. 6. Der Bewertungsausschuss hat einen zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes () mit Wirkung zum 1. April 2016 gefasst. Es handelt sich hierbei um die Anpassung des Anhangs 2 zum an den durch das Deutsche Institut für medizinische Information und Dokumentation (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel Version Die operativen Prozeduren (OPS) im Anhang 2 zum wurden auf die OPS Version 2016 übergeleitet. Der einschließlich der Tabellen mit den neu in den Anhang 2 zum aufgenommenen OPS-Kodes sowie der aus dem Anhang 2 zum gestrichenen OPS-Kodes und die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter veröffentlicht. 7. Der Bewertungsausschuss hat einen zur Änderung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses in seiner 360. Sitzung am 19. August 2015 zu Vorgaben gemäß 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen für das Jahr 2016 und in seiner 363. Sitzung (schriftliche fassung) zu Datenlieferungen gemäß 64 Abs. 3 Satz 7 bzw. 140a Abs. 6 Satz 3 SGB V im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Be - reinigungsverzichts bei Verträgen nach 63 und 140a SGB V mit Wirkung zum 15. Dezember 2015 gefasst. 8. Der Bewertungsausschuss hat einen zur Änderung des es des Bewertungsausschusses in seiner 348. Sitzung (schriftliche fassung) zu Datenlieferungen gemäß 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung und durch die Krankenkassen über den GKV-Spitzenverband an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses zur Umsetzung der in 87, 87a und 116b Abs. 6 SGB V vorgesehenen Aufgaben mit Wirkung zum 15. Dezember 2015 gefasst. 9. Der Bewertungsausschuss hat einen zur Änderung des es des Bewertungsausschusses in seiner 349. Sitzung (schriftliche fassung) zu Datenlieferungen gemäß 87a Abs. 6 SGB V durch das Institut des Bewertungsausschusses bzw. die Datenstelle des Bewertungsausschusses sowie durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den GKV-Spitzenverband an die Vertragspartner nach 87a Abs. 2 Satz 1 SGB V zur Vorbereitung der Vereinbarungen und Berechnungen nach 87a Abs. 2 bis 4 SGB V mit Wirkung zum 15. Dezember 2015 gefasst. 10. Der Bewertungsausschuss hat einen zu anlassbezogenen Datenlieferungen gemäß 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigungen über die Kassenärztliche Bundesvereinigung an das Institut des Bewertungsausschusses und die Datenstelle des Bewertungsausschusses für die mit Wirkung für das Jahr 2017 geplante Änderung und Weiterentwicklung des mit Wirkung zum 15. Dezember 2015 gefasst. Diese Beschlüsse sowie die entscheidungserheblichen Gründe zu diesen Beschlüssen sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter veröffentlicht. A 98 Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Januar 2016

4 Bekanntmachungen zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes () 1. Änderung der Bezeichnung des Kapitels Diagnostische und interventionelle Radiologie, Computertomographie und, Magnetfeld-Resonanz-Tomographie und Positronenemissionstomographie bzw. Positronenemissionstomographie mit Computertomographie 2. Aufnahme eines Abschnittes 34.7 in das Kapitel Diagnostische Positronenemissionstomographie (PET), Diagnostische Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT) 1. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts können ausschließlich von Fachärzten für Nuklearmedizin und Fachärzten für Radiologie abgerechnet werden, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V zu den Leistungen dieses Abschnitts verfügen (bis zum Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V gilt: die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Ausführung und Abrechnung der Leistungen gemäß Nr. 14 der Anlage 1 Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses verfügen ). Bis zum 30. Juni 2016 sind die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts auch ohne eine Genehmigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V zu den Leistungen dieses Abschnitts berechnungsfähig. 2. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen und sowie der Gebührenordnungspositionen und 34702, sofern eine Niedrigdosis- Computertomographie durchgeführt wird, setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. 3. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts sind abweichend von Nr. 1 und Nr. 2 der Präambel 34.1 nur dann berechnungsfähig, wenn ihre Durchführung gemäß Nr. 14 der Anlage 1 Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses, nach Maßgabe der Strahlenschutzverordnung, der Richtlinie nach der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung, des Medizinproduktegesetzes und der Medizinprodukte- Betreiberverordnung erfolgt. 4. Die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts sind nur berechnungsfähig bei Vorliegen mindestens ei- ner der in 1 Nr. 14 der Anlage 1 Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses genannten Indikationen. 5. Kontrastmitteleinbringungen sind Bestandteil der Gebührenordnungspositionen. 18 F-Fluordesoxyglukose- Positronenemissionstomographie (PET) des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT) Untersuchung von Schädelbasis bis proximaler Oberschenkel, Schwächungskorrektur, Quantitative Auswertung der Daten mittels Standardized-Uptake-Value (SUV), Rotierende MIP-Projektion der Daten, Befundung und interdisziplinäre Befundbesprechung, Fakultativer Leistungsinhalt Niedrigdosis-Computertomographie, Untersuchung in weiteren Bettpositionen, Ergänzende Spätuntersuchungen, einmal im Behandlungsfall bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen 4456 Punkte mit diagnostischer CT 5653 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Quartal eine diagnostische Computertomographie des Körperstammes durchgeführt wurde. Dies gilt auch, wenn die diagnostische Computertomographie in einer anderen Praxis durchgeführt wurde. Entgegen Nr der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition auch dann berechnet werden, wenn die Arzt - praxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Niedrigdosis-Computertomographie verfügt. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen und im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen und setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus. Die Gebührenordnungspositionen und sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig. 18 F-Fluordesoxyglukose- Positronenemissionstomographie (PET) von Teilen des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT) Untersuchung in einem auf das Tumorgeschehen begrenzten Untersuchungsfeld in einer Bettposition, Schwächungskorrektur, Quantitative Auswertung der Daten mittels Standardized-Uptake-Value (SUV), Rotierende MIP-Projektion der Daten, Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Januar 2016 A 99

5 Befundung und interdisziplinäre Befundbesprechung, Fakultativer Leistungsinhalt Niedrigdosis-Computertomographie, Untersuchung in weiteren Bettpositionen, Ergänzende Spätuntersuchungen, einmal im Behandlungsfall bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen 3565 Punkte mit diagnostischer CT 4523 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nicht berechnungsfähig, wenn in demselben Quartal eine diagnostische Computertomographie von Teilen des Körperstammes durchgeführt wurde. Dies gilt auch, wenn die diagnostische Computertomographie in einer anderen Praxis durchgeführt wurde. Entgegen Nr der Allgemeinen Bestimmungen kann die Gebührenordnungsposition auch dann berechnet werden, wenn die Arzt - praxis nicht über die Möglichkeit zur Durchführung einer Niedrigdosis-Computertomographie verfügt. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen und im Behandlungsfall neben den Gebührenordnungspositionen und setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall voraus. Die Gebührenordnungspositionen und sind im Behandlungsfall nicht nebeneinander berechnungsfähig. 3. Aufnahme einer Kostenpauschale in den Abschnitt Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen bis bei Verwendung von 18 F-Fluordesoxyglukose 255,00 Euro In der Kostenpauschale sind alle Kosten, einschließlich der Transportkosten, enthalten. 4. Aufnahme analoger Berechnungsausschlüsse für die genannten Gebührenordnungspositionen 5. Aufnahme der Gebührenordnungspositionen bis in den Anhang 3 zum GOP 34700* 34701* 34702* 34703* Kurzlegende 18 F-Fluordesoxyglukose- PET des Körperstammes 18 F-Fluordesoxyglukose- PET/CT des Körperstammes 18 F-Fluordesoxyglukose- PET von Teilen des Körperstammes 18 F-Fluordesoxyglukose- PET/CT von Teilen des Körperstammes Kalkulationszeit KA KA KA KA Prüfzeit Eignung der Prüfzeit Nur Quartalsprofil Nur Quartalsprofil Nur Quartalsprofil Nur Quartalsprofil Protokollnotiz: Die Einführung der Gebührenordnungspositionen bis in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab wird verbunden mit dem Ziel der Einführung einer Qualitätssicherungsvereinbarung nach 135 Abs. 2 SGB V zu den Leistungen des Abschnitts Als Übergangsregelung sind die Gebührenordnungspositionen bis auch ohne die Inkraftsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Leistungen des Abschnitts 34.7, längstens bis zum , berechnungsfähig. Empfehlung des Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Finanzierung der Leistungen im Zusammenhang mit der Einführung der Positronenemissionstomographie (PET) und der Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab () Der Bewertungsausschuss gibt im Zusammenhang mit der Einführung der Positronenemissionstomographie (PET) und der Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/ CT) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab () zum 1. Januar 2016 folgende Empfehlung gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V bzw. 87a Abs. 5 Satz 7 i.v.m. 87a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB V ab: (1) Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 werden auf der Grundlage des es des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Januar 2007 zur Änderung der Richtlinien Methoden vertragsärztliche Versorgung durch Einfügung einer Nr. 14 (Positronen-Emissions-Tomographie (PET)) die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 34.7 sowie die Kosten - pauschale in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab () aufgenommen. (2) Die Einführung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 34.7 führt nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution). (3) Der Bewertungsausschuss stellt fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der Leistungen des Abschnitts 34.7 sowie der Kostenpauschale nicht durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen finanziert werden kann. (4) Die Finanzierung des Mehrbedarfs für die Aufnahme der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 34.7 sowie der Kostenpauschale erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. (5) Die Überführung der Leistungen des Abschnitts 34.7 sowie der Kostenpauschale in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung erfolgt gemäß Nr. 5 des es des Bewertungsausschusses in seiner 323. Sitzung am 25. März 2014 zu einem Verfahren zur Aufnahme von neuen Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (). A 100 Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Januar 2016

6 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes () mit Wirkung zum 1. April Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Laserendoskopischer urologischer Eingriff der Kategorie RW3 Chirurgischer Eingriff der Kategorie RW3 entsprechend Anhang 2 mit einer Schnitt-Naht- Zeit bis 45 Minuten 2108 Punkte Im Anschluss an die Leistung nach der Nr kann für die postoperative Überwachung die Gebührenordnungsposition berechnet werden. Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zu Nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) mittels Holmium-Laser voraus. 2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Zuschlag zur Gebührenordnungsposition Schnitt-Naht-Zeit je weitere vollendete 15 Minuten, Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit über das Anästhesieprotokoll oder den OP-Bericht, je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht- Zeit 364 Punkte Die Berechnung der Gebührenordnungsposition setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zu Nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) mittels Holmium-Laser voraus. Die Gebührenordnungsposition ist je Eingriff höchstens dreimal berechnungsfähig. 3. Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition im Abschnitt Postoperative Überwachung im Anschluss an die Erbringung einer Leistung entsprechend den Gebührenordnungspositionen 36105, 36115, 36125, 36135, 36145, 36153, 36154, 36163, 36164, 36173, 36174, 36203, 36204, 36213, 36214, 36225, 36235, 36245, 36273, 36274, 36283, 36284, 36289, 36293, 36294, 36303, 36304, 36313, 36314, 36325, oder Änderung der Leistungslegende der Gebührenordnungsposition im Abschnitt Anästhesie und/oder Narkose, im Rahmen der Durchführung von Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 36103, 36113, 36123, 36133, 36143, 36153, 36163, 36173, 36193, 36203, 36213, 36223, 36233, 36243, 36253, 36263, 36273, 36283, 36289, 36293, 36303, 36313, 36323, oder 36343, einschließlich der prä- und postanästhesiologischen Rüstzeiten, mittels eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Verfahren: Plexusanästhesie und/oder Spinal- und/oder Periduralanästhesie und/oder Intravenöse regionale Anästhesie einer Extremität und/oder Kombinationsnarkose mit Maske, Larynxmaske und/oder endotracheale Intubation 5. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition in den Abschnitt Zuschlag zur Gebührenordnungsposition bei Fortsetzung einer Anästhesie und/oder Narkose für jeweils vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit bei Verlängerung eines Eingriffs nach der Gebührenordnungsposition entsprechend dem Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition Fortsetzung der Narkose für jeweils 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit, Nachweis der Schnitt-Naht-Zeit durch das OPund/oder Narkoseprotokoll, je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht- Zeit 191 Punkte Die Gebührenordnungsposition ist nicht neben den Gebührenordnungspositionen bis 01222, 01440, 01856, 01913, 02100, 02101, bis 02302, bis 02323, 02330, 02331, bis 02343, 05320, 05330, 05331, 05340, 05341, 05350, 05360, und berechnungsfähig. 6. Änderung der Nr. 4 der Präambel Entsprechend Nr. 3 und Nr. 4 der Präambel zum Anhang 2 wird die Fortsetzung der Narkose durch die Abrechnung des Zuschlags nach der Nr. Gebührenordnungsposition berechnet. Abweichend hiervon ist die Fortsetzung einer Anästhesie und/ oder Narkose bei einem Eingriff nach der Gebührenordnungsposition durch den Zuschlag nach der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. 7. Änderung der Nr. 3 der Präambel Im kurativ-stationären (belegärztlichen) Behandlungsfall können die vom Krankenhaus zu tragenden Kostenpauschalen der Abschnitte 40.6, 40.8, 40.10, 40.11, bis von Belegärzten nicht berechnet werden. Satz 1 gilt für die Kosten nach Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen entsprechend. Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Januar 2016 A 101

7 8. Aufnahme einer Nr. 18 in die Präambel 2.1, Anhang 2 zum 18. Eingriffe der Kategorie RW sind nur dann berechnungsfähig, wenn ihre Durchführung gemäß Nrn. 17 bzw. 18 der Anlage I Anerkannte Untersuchungsund Behandlungsmethoden der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zu Nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) mittels Holmium-Laser erfolgt. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Holmium-Laser bei BPS gemäß 135 Abs. 2 SGB V voraus. 10. Aufnahme weiterer Leistungen in den Anhang 3 zum GOP 36289* 36290* 36829* Kurzlegende Laserendoskopischer urologischer Eingriff der Kategorie RW 3 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition Zuschlag zur Gebührenordnungsposition bei Fortsetzung einer Anästhesie während eines Eingriffs nach der Gebührenordnungsposition Kalkulationszeit Prüfzeit Eignung der Prüfzeit 9. Aufnahme weiterer Zeilen in den Anhang 2 zum OPS 2015 Seite Bezeichnung OPS 2015 Kategorie OP- Leistungen Überwachung Nachbeh. Überw. Nachbeh. Operat. Narkose N Transurethrale Exzision und Destruktion von Prostatagewebe: Holmium-Laser-Enukleation RW N Transurethrale Exzision und Destruktion von Prostatagewebe: Holmium-Laser-Resektion RW zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes () 1. Aufnahme einer Nr in die Allgemeinen Bestimmungen zum Abrechnung geschlechtsspezifischer Gebührenordnungspositionen bei Personen mit nicht festgelegter Geschlechtszuordnung Geschlechtsspezifische Gebührenordnungspositionen sind, bei Personen mit nicht festgelegter Geschlechtszuordnung und der Kennzeichnung X für das unbestimmte Geschlecht auf der elektronischen Gesundheitskarte, entsprechend dem organbezogenen Befund (z. B. bei Vorliegen von Testes, Ovarien) berechnungsfähig. Für Urethro(-zysto)skopien sind die Gebührenordnungspositionen oder bei überwiegend interner Lage der Urethra und einer Urethralänge bis zu 8 cm zu berechnen. Bei einer Urethralänge von mehr als 8 cm und/oder nicht überwiegend interner Lage der Urethra ist die Gebührenordnungsposition zu berechnen. 2. Änderung der Leistungslegenden der Gebührenordnungspositionen und im Abschnitt Urethro(-zysto)skopie des Mannes oder bei Personen mit nicht festgelegter Geschlechtszuordnung gemäß Allgemeiner Bestimmung Urethro(-zysto)skopie der Frau oder bei Personen mit nicht festgelegter Geschlechtszuordnung gemäß Allgemeiner Bestimmung Änderungen im Anhang 3 zum GOP Kurzlegende Urethro(-zysto)skopie des Mannes oder bei Personen mit nicht festgelegter Geschlechtszuordnung gemäß Allgemeiner Bestimmung Urethro(-zysto)skopie der Frau oder bei Personen mit nicht festgelegter Geschlechtszuordnung gemäß Allgemeiner Bestimmung Kalkulationszeit 15 8 Prüfzeit 13 6 Eignung der Prüfzeit A 102 Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Januar 2016

8 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes () 1. Änderung der Bezeichnung des Abschnitts Psychosomatisch und Ppsychotherapeutischmedizinische Grundpauschalen 2. Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition im Abschnitt Zuschlag für die psychosomatisch und psychotherapeutisch-medizinische Grundversorgung gemäß Allgemeiner Bestimmung zu den Gebührenordnungspositionen bis Änderung der Nr. 1 der Präambel Die in diesem Kapitel aufgeführten Gebührenordnungspositionen können ausschließlich von Fachärzten für Strahlentherapie und Vertragsärzten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen gemäß der Vereinbarungen zur Strahlendiagnostik und -therapie ge- mäß 135 Abs. 2 SGB V verfügen, berechnet werden. Für Vertragsärzte, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung strahlentherapeutischer Leistungen gemäß der Vereinbarungen zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß 135 Abs. 2 SGB V verfügen, sind die Gebührenordnungspositionen bis 25213, und nicht berechnungsfähig. 4. Änderung der Nr. 6 der Präambel 2.1 zum Anhang 2 6. Abweichend von Nr. 8 der Präambel zum Abschnitt 31.2 und Nr. 4 der Präambel zum Abschnitt 36.2 sind die Gebührenordnungspositionen zu den OP-Codes 5 757, , bis am Operationstag neben den Gebührenordnungspositionen des Kapitels Abschnitts 8.4 sowie neben der Gebührenordnungsposition berechnungsfähig. 5. Änderung im Anhang 4 zum GOP./. Leistungsbeschreibung Respiratorische Biofeedback-Behandlung Aufnahme zum Quartal IV / 2015 zu Vorgaben zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung gemäß 116b Abs. 6 Satz 13 ff. SGB V in Verbindung mit 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für die Indikation Marfan-Syndrom mit Wirkung zum 15. Dezember 2015 Präambel Gemäß 116b Abs. 6 Satz 13 ff. SGB V in Verbindung mit 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V beschließt der Bewertungsausschuss Vorgaben zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung (ASV). Hierzu hat der Bewertungsausschuss in seiner 335. Sitzung am 24. September 2014 allgemeine Verfahrensvorgaben zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung sowie die Beauftragung des Instituts des Bewertungsausschusses mit der Ermittlung durchschnittlicher indikationsspezifischer und KVspezifischer historischer Leistungsmengen je Patient beschlossen. Mit in seiner 366. Sitzung (schriftliche fassung) hat der Bewertungsausschuss die entsprechenden Berechnungsvorgaben für das Institut des Bewertungsausschusses für die Indikation Marfan-Syndrom konkretisiert und das Institut des Bewertungsausschusses mit der Durchführung von Berechnungen auf der Grundlage dieser indikationsspezifischen Vorgaben beauftragt. Das Institut des Bewertungsausschusses hat auf Basis der Vorgaben des Bewertungsausschusses Berechnungen durchgeführt und das Ergebnis dem Bewertungsausschuss vorgelegt. Durchschnittliche indikationsspezifische historische Leistungsmenge je Patient Auf der Grundlage der Berechnungen des Instituts des Bewertungsausschusses gibt der Bewertungsausschuss unter Abwägung der Plausibilität der einzelnen berechneten Varianten hiermit die durchschnittliche indikationsspezifische historische Leistungsmenge je Patient für die Indikation Marfan- Syndrom je Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung verbindlich vor: Für den KV-Bezirk Schleswig-Holstein in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Hamburg in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Bremen in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Niedersachsen in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Westfalen-Lippe in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Nordrhein in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Hessen in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Rheinland-Pfalz in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Baden-Württemberg in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Bayerns in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Berlin in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Saarland in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Mecklenburg- Vorpommern in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Brandenburg in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Sachsen-Anhalt in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Thüringen in Höhe von 165,26 Für den KV-Bezirk Sachsen in Höhe von 165,26 Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Januar 2016 A 103

9 KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG Aufhebung der Vorbehalte zu den Beschlüssen des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 4 SGB V Die Beschlüsse (schriftliche fassung) der 351., 356., 357., 358., 359., 363. und 364. Sitzung des Bewertungsausschusses und der 355., 360. und 362. Sitzung des Bewertungsausschusses (Präsenzsitzung) sowie der 43. und 44. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses (Präsenzsitzung) wurden im Deutschen Ärzteblatt unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemäß 87 Abs. 6 Satz 2 SGB V veröffentlicht. Nach Ablauf der Vorbehaltsfristen bzw. durch Nichtbeanstandung des BMG sind die Vorbehalte zu den Veröffentlichungen damit gegenstandslos. In seiner 368. Sitzung hat der Bewertungsausschuss gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen (schriftliche fassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes () gefasst und die Gebührenordnungsposition sowie die Präambel Nr. 6 im Abschnitt 12.1 angepasst. Die entscheidungserheblichen Gründe zu diesem sind auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter veröffentlicht. Bekanntmachungen in seiner 368. Sitzung (schriftliche fassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes () Aufhebung von Vorbehalten Die Vorbehalte zum Inkrafttreten der Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Anlage 3 BMV-Ä) und zu den Änderungen der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 BMV-Ä) sowie zu den Änderungen der Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformular - bedruckungs-verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2a BMV-Ä), veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt, Heft 1 2, am 11. Januar 2016, sind aufgehoben. Die Unterschriftenverfahren wurden abgeschlossen. Bekanntmachungen Erratum zur Vereinbarung über die Einrichtung von Terminservicestellen und die Vermittlung von Facharztterminen Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) In 7 Absatz 8 Satz 3 wird Absatz 2 durch Absatz 3, in 7 Absatz 8 Satz 4 wird Absatz 3 durch Absatz 4 und in 7 Absatz 8 Satz 5 wird Absatz 2 durch Absatz 3 ersetzt. 1. Änderung der Leistungslegendierung der Gebührenordnungsposition im Abschnitt Gebührenordnungsposition für die Mehrfertigung (z. B. Kopie) eines Berichtes oder Briefes nach den Nrn. Gebührenordnungspositionen 01600, 01601, 01790, 01791, 01792, 01835, 01836, 01837, 08570, 08571, 08572, 11230,11231 oder an den Hausarzt gemäß 73 Abs. 1b SGB V 2. Änderung der Nr. 6 der Präambel des Abschnitts Ausser den in diesem Kapitel genannten Gebührenordnungspositionen sind bei Vorliegen der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen von Fachärzten für Transfusionsmedizin zusätzlich die Gebührenordnungspositionen 02110, 02111, 02112, 04572, und bis berechnungsfähig. Bei Berechnung der Gebührenordnungspositionen 04572, und bis sind abweichend von Nr. 2 dieser Präambel zusätzlich die Gebührenordnungspositionen 01100, 01101, 01321, 01411, und berechnungsfähig. Vorbehalt: Die Bekanntmachung erfolgt gemäß 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Bekanntgaben online Einfach abrufbar: Das Deutsche Ärzteblatt bietet seinen Leserinnen und Lesern die Möglichkeit, die Bekanntgaben pro Ausgabe in einer Datei herunterzuladen: A 104 Deutsches Ärzteblatt Jg. 113 Heft Januar 2016

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