Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 16/2011

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1 Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 16/ Leistungspflicht der Rentenversicherung bei eingeschränkter Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ( 428 SGB III) BSG, Urt. v , Az. B 1 KR 9/10 R von Assessor Dennis Bunge, Kiel Gemäß 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI hat der Rentenversicherungsträger an Versicherte, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, keine Leistungen zur Teilhabe mehr zu erbringen. Im vorliegenden Fall hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden, ob diese Ausschlussregelung den Fall erfasst, dass ein älterer Arbeitnehmer Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach 428 SGB III bezieht. Unsere Thesen 1. Der Bezug von Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des 428 SGB III führt nicht dazu, dass der ältere Arbeitslose rechtlich dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheidet, selbst wenn man annimmt, dass eine erneute Arbeitsaufnahme tatsächlich unwahrscheinlich ist SGB VI ist nicht eng auszulegen. I. Wesentliche Aussagen des Urteils 1. Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach 428 SGB III schließt Leistungen zur Teilhabe durch den Rentenversicherungsträger nach 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI nicht aus. 2. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach 428 SGB III eröffnet einem Rentenversicherungsträger keinen privilegierten Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse bei einer Anschlussheilbehandlung als Leistung zur medizinischen Rehabilitation. II. Der Fall Die klagende Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und die beklagte Ersatzkasse streiten um die Kostenerstattung für eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer Anschlussheilbehandlung (AHB). Der Versicherte ist bei der DRV Bund renten- und bei der Ersatzkasse krankenversi- 1

2 chert. Er beantragte während des Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) unter den erleichterten Voraussetzungen des 428 SGB III (sogenannte "58er Regelung") im November 2006 bei der DRV Bund eine medizinische Rehabilitation in Form von Anschlussheilbehandlung. Die DRV Bund erfuhr im Dezember 2006, dass der Versicherte seit Januar 2006 Alg nach 428 SGB III bezog. Sie bewilligte die Leistung wegen des Ablaufs der Zwei-Wochen-Frist zur Weiterleitung des Reha-Antrags des 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 wies sie jedoch darauf hin, dass sie die Leistung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem SGB VI nur im Auftrag der Krankenkasse durchführe. Nach Abschluss der Leistung forderte sie von der Krankenkasse die Erstattung der durch die Leistung entstandenen Kosten. Nach ihrer Auffassung fehlte es an der eigenen Leistungspflicht, weil der Bezug von Alg nach 428 SGB III eine Leistungspflicht des Rentenversicherungsträgers nach 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI ausschließe. Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Zahlung ab. III. Die Entscheidung Die Revision der klagenden DRV Bund ist ohne Erfolg geblieben. Das Bundessozialgericht entschied, dass das LSG zu Recht die Berufung gegen das klageabweisende SG- Urteil zurückgewiesen habe, da kein Anspruch auf Kostenerstattung durch die beklagte Krankenkasse bestehe. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gegen die beklagte Krankenkasse nach 104 SGB X oder 6 der ab 1. April 1998 geltenden AHB-Vereinbarung der Beteiligten seien nicht erfüllt, da die Klägerin materiell-rechtlich originär zuständig zur Leistungserbringung gewesen sei. Insbesondere greife der Leistungsausschluss nach 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI nicht ein. 104 Abs. 1 S. 1 SGB X bestimmt: Hat ein 2 nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die DRV Bund sei nachrangig zuständig. Sie habe den Antrag auf Rehabilitation nicht nach 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang weitergeleitet, weil sie aufgrund des Antrags ihre Zuständigkeit geprüft und zunächst bejaht habe. In solchen Fällen begründe 14 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 und 2 SGB IX für das Erstattungsverhältnis zwischen den Trägern eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, wenn er nach den Zuständigkeitsregelungen außerhalb von 14 SGB IX unzuständig, ein anderer Träger aber zuständig gewesen wäre. Dies ermögliche es, dass sich der erstangegangene Rehabilitationsträger im Rahmen eines Erstattungsstreits die Kosten nach 104 SGB X vom vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger erstatten lassen könne. Danach könne die nach 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX im Außenverhältnis zum Versicherten zuständige, klagende DRV Bund im Erstattungswege ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung zur "nachträglichen Korrektur" der irrtümlichen Bejahung ihrer Zuständigkeit nach den Regeln außerhalb des Regimes des 14 SGB IX aus 104 SGB X zustehen. Der Anspruch entfalle auch nicht nachträglich nach 103 SGB X. Im Gegensatz zu einem zweitangegangenen Rehabilitationsträger habe die klagende DRV Bund grundsätzlich keinen (entsprechend 102 Abs. 2 SGB X privilegierten ) Erstattungsanspruch aus 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Bei ihr habe keine sogenannte aufgedrängte Zuständigkeit vorgelegen. Zwar seien Konstellationen denkbar, in denen erstangegangene Rehabi-

3 litationsträger ausnahmsweise ähnliche Ersatzansprüche hätten. Dies sei etwa der Fall, wenn seine Prüfung wegen der komplizierten Rechtsproblematik innerhalb der Zwei- Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt und er im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Antrags unterlassen habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Auch ein Anspruch nach 6 der AHB- Vereinbarung scheide aus. Nach dieser würden die Kosten der Durchführung einer AHB, die in den Zuständigkeitsbereich der Ersatzkasse fällt, von dem Rentenversicherungsträger mit der Rehabilitationseinrichtung abgerechnet; anschließend erstatte die Ersatzkasse dem Rentenversicherungsträger alle im Zusammenhang mit der Leistung entstehenden Kosten. Die klagende DRV Bund sei im Erstattungsrechtsverhältnis jedoch zuständig gewesen, da die Voraussetzungen der 9, 10 und 11 SGB VI für die Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger erfüllt gewesen seien. 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI schließe ihre Zuständigkeit entgegen der von der DRV Bund vertretenen Ansicht nicht aus. Danach werden Leistungen zur Teilhabe nicht für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird. Diese Voraussetzung war, so das BSG, für den Versicherten, der Alg nach 428 SGB III bezog, nicht erfüllt. Unter einer Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt werde, sei nur eine solche zu verstehen, mit deren Bezug regelmäßig das endgültige Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben verbunden sei. Dies folge aus Wortlaut, Sinn und Zweck der Norm, ihrem systematischen Zusammenhang sowie aus ihrer Entstehungsgeschichte. Bereits der Wortlaut der Vorschrift stelle den Bezug zum Beginn der Altersrente und damit zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben her. Der 3 Begriff der Regelmäßigkeit mache deutlich, dass es nicht auf den Bezug der Leistung bis zum Beginn der Altersrente im Einzelfall ankomme, sondern eine typisierende Beurteilung anzustellen sei 1. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass Rehabilitationsleistungen des Rentenversicherungsträgers dazu eingesetzt werden, die Wiedereingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben zu erreichen und erfasse demnach nur Leistungen, mit denen regelmäßig das endgültige Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben verbunden sei 2. Arbeitslosengeld nach 428 SGB III, welches trotz fehlender Arbeitsbereitschaft gewährt werde, stelle keine solche Leistung dar. Es handele sich eben nicht um eine auf die Altersrente hinführende Leistung für Personen, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden seien. Der Wortlaut des 428 Abs. 1 S. 1 lautet: Anspruch auf Arbeitslosengeld [ ] haben auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Senat lässt offen, ob das Alg nach 428 SGB III schon deshalb wie die beklagte Ersatzkasse vorträgt keine Leistung nach 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI sei, weil sie sich nicht notwendig bis auf einen Zeitpunkt erstrecke, von dem an Rente wegen Alters beansprucht werden könne, wie es bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeitentgelt der Fall sei. Jedenfalls sei mit Alg nach 428 SGB III ähnlich wie bei der Altersteilzeit im Rechtssinne nicht typischerweise ein 1 Vgl. dazu: Luthe in: jurispk-sgb VI, Stand: , 12 RdNr 48; ders. in: jurispr-sozr 5/2008 Anm. 4 Anmerkung zum Urteil BSGE 98, 267 = SozR Nr Vgl. ferner den Gesetzentwurf zum RRG 1992, BT-Drs. 11/4124, S. 154 und Gesetzentwurf zum WFG, BT-Drs. 13/4610, S. 21.

4 dauerhaftes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden. Der über 58-jährige Versicherte könne nämlich trotz dieser Möglichkeit einer vereinfachten Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld jederzeit allein durch seine Entscheidung, sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen oder eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung anzunehmen, wieder aktiv am Erwerbsleben teilnehmen. Die Sach- und Rechtslage sei ähnlich derjenigen beim Bezug von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt in der Aktiv- oder Passivphase eines Block- Altersteilzeitmodells. Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung 105c AFG die im Jahr 1986 eingeführte Vorgängervorschrift des 428 SGB III als Leistung im Sinne des 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI beispielhaft nenne, führe zu keinem anderen Ergebnis. IV. Würdigung/Kritik Der Entscheidung ist zuzustimmen. Zu Recht bestätigt der Senat die in den Vorinstanzen getroffene Entscheidung, dass Erstattungsansprüche nach 104 SGB X und nach 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX daran scheitern, dass die klagende DRV Bund nicht als unzuständige Rehabilitationsträgerin geleistet habe, sondern die Leistungen in eigener Zuständigkeit habe erbringen müssen. Dem eindeutigen Wortlaut des 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI nach werden Leistungen zur Teilhabe nicht für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn der Rente wegen Alters gezahlt wird. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach 428 SGB III bedeutet nicht zwangsläufig ein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, weil der Versicherte rechtlich nicht daran gehindert ist, wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Dass der Bezug von Arbeitslosengeld der Altersrente vorgeschaltet ist, ist jedenfalls rechtlich nicht die Regel. Es kann nicht allein aus dem Bezug von Arbeitslosengeld 4 unter den erleichterten Voraussetzungen des 428 SGB III geschlossen werden, dass der ältere Arbeitslose endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Vielmehr wird bei ihm lediglich eine der Tatbestandsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht mehr geprüft, ohne dass er rechtlich irgendwie gehindert wäre, wieder eine, in der Rentenversicherung versicherungspflichtige, Beschäftigung aufzunehmen. Dass es in der Praxis wenig Fälle gibt, in denen Arbeitslose ihre Erklärung nach 428 SGB III widerrufen und sich den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung stellen, mag zutreffen, ändert an der Beurteilung jedoch nichts. 3 Solange die Möglichkeit besteht, dass die älteren Arbeitslosen wieder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen könnten, sind die Leistungen nach dem SGB III nicht als solche im Sinne des 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI anzusehen. 4 Aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsfördrungsgesetz WFG) 5 geht hervor, dass es bei 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI sachgerecht erscheint, das Leistungsspektrum der Rehabilitation in der Rentenversicherung künftig stärker als bisher auf Versicherte zu konzentrieren, die noch nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, bei denen also der in der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bestehende Rehabilitationserfolg tatsächlich erreicht werden kann. Zwar wird dort auch, worauf die klagende DRV Bund zu Recht hinweist, auf die Vor- 3 Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v , Az. L 1 KR 100/08. 4 Siehe die vergleichbare Sach- und Rechtslage beim Bezug von aufgestocktem Altersteilzeitentgelt in der Aktiv- oder Passivphase eines Block- Altersteilzeitmodells: BSGE 98, 267 = SozR Nr. 4 (Rn. 36); BSG, Urteile vom , Az. B 1 KR 32/09 R und 33/09 R. 5 BT-Drs. 13/4610 S. 21.

5 gängerregelung des 428 SGB III, nämlich 105c Arbeitsförderungsgesetz (AFG), Bezug genommen, die fast einen identischen Wortlaut aufwies. Letztere (sogenannte 58er-Regelung ) wurde aber mit Wirkung zum 1. Januar 1986 als Reaktion auf die Arbeitslosigkeit der 1980er Jahre eingeführt 6. Grund hierfür war, dass die dort aufgeführten Personen nicht mehr in die Arbeitslosenstatistik aufgenommen werden mussten. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die älteren Arbeitslosen nach 428 SGB III rechtlich eben noch nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Ihre Meinung zu diesem Diskussionsbeitrag ist von großem Interesse für uns. Wir freuen uns auf Ihren Beitrag. 6 Vgl. Beschluss des BVerfG vom , Az. 1 BvR 2628/07. 5

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