OLG Nürnberg. Beschluss vom U 1430/14

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "OLG Nürnberg. Beschluss vom U 1430/14"

Transkript

1 OLG Nürnberg Beschluss vom U 1430/14 BGB 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2; VOB/A Abs. 6 Nr Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Angebot mit dem niedrigsten Preis in jedem Fall den Vorzug zu geben. Der Zuschlag ist vielmehr auf das unter Berücksichtigung aller technischen, wirtschaftlichen, gegebenenfalls auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte annehmbarste Angebot zu erteilen. Nur bei inhaltlich und qualitativ gleichen Angeboten ist unter den in die engere Auswahl gekommenen Angeboten stets das Angebot mit dem niedrigsten Preis das annehmbarste. 2. Die Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich und im Unterschwellenbereich sind hinsichtlich der Anforderungen an den Ausschreibenden nicht gleichzusetzen. Der Auftraggeber muss deshalb bei der Unterschwellenvergabe keine Wertungskriterien angeben, wenn der Zuschlag nicht alleine nach dem niedrigsten Preis vergeben werden soll. OLG Nürnberg, Beschluss vom U 1430/14 (nicht rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Az. X ZR 66/15) vorhergehend: LG Weiden, O 438/13 OLG Nürnberg, U 1430/14 Tenor: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom , Aktenzeichen 12 O 438/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 %% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ,30 Euro festgesetzt. Gründe: I. 1. Die Klägerin hält das von der Beklagten durchgeführte Vergabeverfahren für fehlerhaft und begehrt deswegen Schadensersatz. Die Klägerin ist ein auf Recycling, Erdbau- und Abbrucharbeiten spezialisiertes Bauunternehmen in D.

2 Die Beklagte schrieb einen Auftrag "Abbruch der Industriebrache Ausführung von Abbruchleistungen, Recycling des Abbruchguts, Geländeauffüllung" aus. In der öffentlichen Bekanntmachung der Ausschreibung (Anlage B 1) ist unter Buchstabe j ausgeführt: "Nebenangebote sind zugelassen." In den Vergabeunterlagen (Anlage K 1) ist angekreuzt, dass es sich um eine öffentliche Ausschreibung handelt. Sie sind überschrieben mit "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 1 der VOB/A"# Ziffer 5. der "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" lautet: "5 Nebenangebote 5.1 [ ] Nebenangebote sind nicht zugelassen; Nr. 5 der Bewerbungsbedingungen gilt nicht. 5.2 [x] Nebenangebote sind zugelassen (siehe auch Nr. 5 der Bewerbungsbedingungen), ausgenommen Nebenangebote, die Nachlässe mit Bedingungen beinhalten [...] [x] unter folgenden weiteren Bedingungen: [x] Nebenangebote sind nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen (für Straßenbau) [ ] Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen im Erdbau sind nicht zugelassen [ ] Nebenangebote zur Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen sind [ ] nicht zugelassen [ ] zugelassen (Weiteres siehe Nr. 6 und Baubeschreibung Abschnitt 1.5)... Zuschlagskriterien machte die Beklagte nicht bekannt. Hinsichtlich der Bewerbungsbedingungen wird auf Anlage B 3 verwiesen. Die Klägerin gab unter dem 7. Mai 2013 ein Angebot (Anlage K 2) mit der Nummer 13A121 ab, das mit einem Preis in Höhe von ,19 Euro brutto endete. Aus der von der Beklagten protokollierten Submission vom 8. Mai 2013 (Anlage K 3) ergibt sich, dass die Klägerin in der preislichen Rangfolge die erste Stelle einnahm. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 (Anlage K 4) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vorliege. Den Zuschlag erhielt die Firma H B GmbH in M. Die Klägerin legte Widerspruch bei der Regierung der Oberpfalz ein (Anlage K 5) und begründete diesen damit, dass gemäß Ziffer 5.2 der "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" Nebenangebote nur für den Straßenbau zugelassen worden seien und die Ausschreibung keine Bauleistungen für den Straßenbau enthalte. Die VOB-Stelle der Regierung der Oberpfalz half

3 dem Widerspruch der Klägerin nicht ab. Zur Begründung (Anlage K 6) führte sie aus, dass der Zusatz "für Straßenbau" im Rahmen der Ziffer 5.2 der Ausschreibungsunterlagen nur für die nachfolgenden, nicht angekreuzten Kästchen und folglich nicht für die Zulassung des Nebenangebots gelte. 2. Die Klägerin hält an ihrer Auslegung von Ziffer 5.2 fest und ist der Ansicht, dass deshalb des Nebenangebot nicht hätte gewertet dürfen und ihr der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. Das Nebenangebot hätte auch deshalb nicht gewertet werden dürfen, da der Preis das alleinige Zuschlagskriterium gewesen sei. Ihr stehe daher Schadensersatz in Höhe von ,30 Euro zu. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. November 2013 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 3. Das Landgericht Weiden hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Schadensersatzanspruch bestehe, da keine regelwidrige Anwendung der VOB/A vorliege und daher eine Pflichtverletzung ausscheide. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 4. Die Klägerin hat gegen das am 6. Juni 2014 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, begründet. Die Klägerin habe aus 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte, da diese im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses eine Pflicht verletzt habe. Denn bei vergaberechtskonformer Durchführung des Ausschreibungsverfahrens hätte der Zuschlag zwingend auf das Angebot der Klägerin erteilt werden müssen. a) Nebenangebote seien nicht zur Wertung zugelassen gewesen. Die Auslegung des Landgerichts sei nicht mit dem materiellen Recht vereinbar. Nach der Rechtsprechung der Vergabesenate und des Bundesgerichtshofs bestimme sich der objektive Empfängerhorizont nach der Sicht eines Unternehmens, welches die konkreten Gepflogenheiten des Auftraggebers nicht kenne. Der Klägerin sei bislang nicht das von der Beklagten verwendete Formblatt 211 des Vergabehandbuches des Freistaats Bayern, sondern lediglich das entsprechende Formblatt des Vergabehandbuchs des Bundes geläufig gewesen. Der Unterschied dieser beiden Formblätter sei augenfällig. Das Vergabehandbuch des Freistaats Bayern enthalte den Zusatz "für Straßenbau". Dieser sei eindeutig der vorhergehenden Zeile zuzuordnen. Dass dieser Zusatz in einer eigenen Zeile stehe, erkläre sich daraus, dass er wegen der Zeichenlänge nicht in die vorhergehende Zeile gepasst habe, so dass ein Zeilenumbruch habe erfolgen müssen. Zudem fehle es an einem Absatz vor dem Zusatz, der für die erforderliche optische Abgrenzung zwischen den Ankreuzmöglichkeiten gesorgt hätte. Es ergebe sich auch kein Widerspruch zu der Bekanntmachung. Diese sehe zwar vor, dass Nebenangebote zulässig seien. Sie sei jedoch kurz und inhaltlich überschaubar gestaltet und überlasse die Konkretisierung den Vergabeunterlagen, welche die Zulassung von Nebenangeboten auf solche, welche den Straßenbau beträfen, eingeschränkt habe. b) Selbst wenn nach der Auslegung Nebenangebote zulässig sein sollten, sei es der Beklagten aus Rechtsgründen verwehrt gewesen, diese in die Wertung einzubeziehen. Der Bundesgerichtshof habe in dem Beschluss vom 7. Januar 2014 (X ZB 15/13) dargestellt, dass es wegen des Grundsatzes des Wettbewerbs ( 97 Abs. 2 GWB) und wegen des Gebots, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ( 97 Abs. 5 GWB), unzulässig sei, ein Nebenangebot zu bezuschlagen, wenn das einzige Zulassungskriterium der Preis sei.

4 Nach Ansicht der Klägerin gelten diese Grundsätze auch im Unterschwellenbereich. Dies ergebe sich aus 2 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A und 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A. Zudem sei eine wettbewerbskonforme Wertung von Nebenangeboten unabhängig vom Auftragswert bei einer reinen Preiswertung nicht möglich. 5. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 6. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom Bezug genommen. Auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 29. Juli 2014 (Bl. 117 ff. d.a.) und auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 22. August 2014 (Bl. 130 ff. d.a.) sowie auf die weiteren Schriftsätze der Parteien vom 10. September 2014, 27. März 2015, 28. April 2015 und 12. Mai 2015 wird verwiesen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom , Aktenzeichen 12 O 438/13, ist gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 14. April 2014 (Bl. 157 ff. d.a.) Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung der Klägerin vom 28. April 2014 (Bl. 165 ff. d.a.) geben zu einer Änderung keinen Anlass. 1. Nach Ansicht der Klägerin sei unstreitig, dass der Preis das alleinige Zuschlagskriterium gewesen sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine rechtliche Wertung der Klägerin. Die Klägerin hat mit der Klageschrift die Aufforderung zur Angebotsabgabe nebst den wesentlichen Vertragsunterlagen als Anlage K 1 vorgelegt und stellt auf Seite 8 der Klageschrift selbst fest, dass die Beklagte keine Zuschlagskriterien bekannt gemacht habe. Das ist der unstreitige Sachverhalt. Daraus folgert die Klägerin, dass dadurch der Preis zum alleinigen Zuschlagskriterium geworden ist. Diese Folgerung zieht der Senat jedoch nicht. 2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung des Senats nicht entgegen. a) Der Bundesgerichtshof hat zu der Vorschrift des 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A af entschieden, dass der Ausschreibende nicht verpflichtet ist, dem Angebot mit dem niedrigsten Preis in jedem Fall den Vorzug zu geben. Der Zuschlag ist vielmehr auf das unter Berücksichtigung aller technischen, wirtschaftlichen, gegebenenfalls auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte annehmbarste Angebot zu erteilen (BGH, Urteile vom 26. Oktober X ZR 30/98, NJW 2000, 661 unter II 2; vom 16. Oktober X ZR 100/99). Nur bei inhaltlich und qualitativ gleichen Angeboten ist unter den in die engere Auswahl gekommenen Angeboten stets das Angebot mit dem niedrigsten Preis das annehmbarste (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober X ZR 100/99).

5 b) In einem Urteil vom 15. April 2008 hat der Bundesgerichtshof - allerdings nur in einem Hinweis für das künftige Verfahren und daher nicht tragend - hinsichtlich eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich ausgeführt, dass dann, wenn im Vergabeverfahren keine zulässigen Wirtschaftlichkeitskriterien bestimmt seien, für die Zuschlagsentscheidung der Angebotspreis maßgeblich sei. Der Preis sei ein neutraler Gesichtspunkt, der sich in jedem Fall, unabhängig vom Gegenstand des einzelnen Vergabeverfahrens, eigne, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln, und mit dessen Maßgeblichkeit jeder Bieter immer dann rechnen müsse, wenn keine anderen Kriterien angegeben seien (BGH, Urteil vom 15. April X ZR 129/06, NZBau 2008, 505 Rn. 20). Diese Entscheidung könnte so verstanden werden, dass der Auftraggeber auch bei der Unterschwellenvergabe Wertungskriterien angeben muss, wenn der Zuschlag nicht alleine nach dem niedrigsten Preis vergeben werden soll (so Opitz [wenn auch nicht zustimmend] in Dreher/Motzke, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 2. Aufl., 16 Rn. 310, Weyand, ibronline-kommentar Vergaberecht, 16 Rn. 785/2). Dagegen spricht aber, dass der Bundesgerichtshof diese Aussage erst getroffen hat, nachdem er festgestellt hatte, dass das strittige Wertungskriterium nicht unter einen in 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A af aufgeführten Gesichtspunkt subsumiert werden könne und es sich daher nicht um ein "von vornherein vorgesehenes Wertungskriterium" handle. Eine Einbeziehung des strittigen Kriteriums hätte daher nur erfolgen können, wenn dieses Kriterium in der Ausschreibung als zulässiges Wirtschaftlichkeitskriterium bestimmt worden wäre. Nur darauf beziehen sich die oben zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Randnummer 20. Der Entscheidung kann daher nicht entnommen werden, dass bei Nichtangabe von Wirtschaftlichkeitskriterien entgegen der ausdrücklichen Regelung in 16 VOB/A allein der Preis entscheidend ist und die anderen in 16 VOB/A aufgeführten Wertungskriterien nicht zu berücksichtigen sind. Zudem kann bereits der Aussage, dass der Preis "maßgeblich" sein soll, nicht entnommen werden, dass der Preis das allein entscheidende Kriterium ist. Vielmehr wird mit der Maßgeblichkeit ausgedrückt, welche Gewichtung dem Preiskriterium zukommen soll. c) Dass die Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich und im Unterschwellenbereich hinsichtlich der Anforderungen an den Ausschreibenden nicht gleichzusetzen sind, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30. August 2011 (X ZR 55/10, NZBau 2012, 46 ff.) entschieden. Darin führt er hinsichtlich der Formulierung von Mindestanforderungen für Nebenangebote aus (Rn. 10): "Eine Pflichtverletzung durch regelwidrige Anwendung der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen scheidet aus. Deren für das durchgeführte Vergabeverfahren einschlägigen Basisparagrafen verpflichten nach wie vor nicht zur Formulierung von Mindestanforderungen für Nebenangebote. Entsprechendes ist vielmehr lediglich seit der Ausgabe 2006 der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen für in den Anwendungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallende Vergabeverfahren vorgesehen ( 25a Nr. 3 VOB/A 2006; 16a Abs. 3 VOB/A 2009). Eine analoge Anwendung dieser Regelungen im Unterschwellenbereich kommt nicht in Betracht, weil keine ungewollte Regelungslücke vorliegt." Die Basisparagrafen der VOB/A verpflichten jedoch auch nicht zur Bekanntgabe von Zuschlagskriterien im Unterschwellenbereich. Auch hierzu gilt, dass eine analoge Anwendung der Vorschriften für den Oberschwellenbereich ( 16 EG Abs. 7 VOB/A) nicht in Betracht kommt, weil es an einer ungewollten Regelungslücke fehlt. d) Der von der Klägerseite vorgelegte Beschluss der Vergabekammer Sachsen-Anhalt geht zwar davon aus, dass nur der niedrigste Preis als Wirtschaftlichkeitskriterium angewendet werden dürfe, wenn der Auftraggeber Zuschlagskriterien entweder nicht bekannt gemacht oder aber das Kriterium "Wirtschaftlichkeit" genannt, aber nicht näher definiert habe (VK Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 26. Juni VK LSA 47/14). Die Vergabekammer beruft sich dabei nicht auf den Bundesgerichtshof, sondern auf eine Entscheidung der Vergabekammer Lüneburg (VK Lüneburg, Beschluss vom 11. November VgK-39/2008). Diese erging jedoch zum

6 Oberschwellenbereich (VK Lüneburg, aao Rn. 50). III. Das Rubrum ist - wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27. April 2014 beantragt - wegen Umfirmierung der Klägerin geändert worden. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v U 1430/14. Titel: Vergabe, Wertung, Vergabe

Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v U 1430/14. Titel: Vergabe, Wertung, Vergabe OLG Nürnberg, Beschluss v. 26.05.2015 1 U 1430/14 Titel: Vergabe, Wertung, Vergabe Normenketten: VOB/A 2 I Nr. 2, 16 VI Nr. 3, 25 Nr. 3 III a.f. ZPO 522 II Schlagworte: Vergabe, Wertung Vorinstanz: LG

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 66/15 vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Industriebrache VOB/A (2012) 16 Abs. 6 Nr. 3 Ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste

Mehr

Quelle: Norm: 16 Abs 6 Nr 3 VOB A 2012 Zitiervorschlag:

Quelle: Norm: 16 Abs 6 Nr 3 VOB A 2012 Zitiervorschlag: Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Gericht: BGH 10. Zivilsenat Entscheidungsname: Industriebrache Entscheidungsdatum: 10.05.2016 Aktenzeichen: X ZR 66/15 Dokumenttyp: Beschluss

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Beschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -

Beschluss: Gründe: Oberlandesgericht Bamberg. Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin - Oberlandesgericht Bamberg Az.: 6 U 5/13 23 O 412/12 LG Coburg In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Beschluss. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom , Aktenzeichen 34 O 164/16, wird zurückgewiesen.

Beschluss. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom , Aktenzeichen 34 O 164/16, wird zurückgewiesen. Oberlandesgericht Bamberg Az.: 5 U 74/17 34 O 164/16 LG Aschaffenburg In dem Rechtsstreit Kläger und Berufungskläger gegen Beklagter und Berufungsbeklagter wegen Schadensersatzes erlässt das Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Leitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 U 99/07; vorgehend LG Magdeburg, Urt vom , 1 U 99/07

Leitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 U 99/07; vorgehend LG Magdeburg, Urt vom , 1 U 99/07 Leitsätze: 1. Die Ausschreibung von Leistungspositionen als Grund- und Alternativpositionen ist unzulässig, wenn bei ordnungsgemäßer Vorbereitung der Ausschreibung eine Festlegung auf eine der beiden Alternativen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 55/08 BESCHLUSS vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 712, 719 a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12 Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 140/10 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 517, 520 Abs. 2 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift

Mehr

BESCHLUSS. Oberlandesgericht Bamberg. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg. des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg. vom 25.

BESCHLUSS. Oberlandesgericht Bamberg. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg. des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg. vom 25. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. August 2010 in Sachen gegen Streithelferin: wegen Versicherungsleistungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat

Mehr

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss. Az: 3 VK LSA 77/15 Halle,

3. Vergabekammer. des Landes Sachsen-Anhalt. Beschluss. Az: 3 VK LSA 77/15 Halle, 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss Az: 3 VK LSA 77/15 Halle, 15.01.2016 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A, 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A - rechtmäßiges Vergabeverfahren - Zulassung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZR 255/02 BESCHLUSS vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja SIM-Lock II ZPO 552a Für die Beurteilung nach 552a ZPO, ob die Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0 Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015-12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 295/02 BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGZPO 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich

Mehr

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0, g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Landgericht Trier. Urteil

Landgericht Trier. Urteil Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse

Mehr

Titel: Feststellungs- und Zahlungsansprüche wegen mehrerer Swap-Geschäfte

Titel: Feststellungs- und Zahlungsansprüche wegen mehrerer Swap-Geschäfte OLG München, Beschluss v. 27.01.2015 7 U 1077/14 Titel: Feststellungs- und Zahlungsansprüche wegen mehrerer Swap-Geschäfte Normenketten: BGB 195, 199 WpHG 37a ZPO 97 Abs. 1, 522 Abs. 2 Leitsatz: Der Wett-Charakter

Mehr

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n

Amtsgericht Krefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. g e g e n Z9Ö7.2O16-4O:12 0251 84? 661 Anisgericht Krefeld.S. 3,14 Beglaubigte Abschrift (Telekople gemäß 169 Abs. 3 ZPO) 2:C:161/1.6 Verkündet am 29.07.2016 Sobech, Justizbeschäftigte als Urkuridabeamtin der Gesohftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 88/15 BESCHLUSS vom 1. März 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 511 Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 225/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. April 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF II ZB 28/14 BESCHLUSS vom 17. November 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-)Streitwert einer

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter -

FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - Finanzamt - Beklagter - FINANZGERICHT MECKLENBURG- VORPOMMERN Aktenzeichen: IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. 2. Proz.-Bev.: zu 1. 2.: - Kläger - gegen Finanzamt - Beklagter - wegen Einkommensteuer 2013 hat der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen 117 C 222/10 Verkündet sm 29.09.2010 Moseberg Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der GeschäftssteUe Amtsgericht Sieg burg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägers, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 8. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 8. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 79/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 20/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 3 O 345/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 10.1.2007 Verkündet am 10.1.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. an Senatsurteil vom 29. März VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.). BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 315/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF KZR 42/15 HINWEISBESCHLUSS vom 14. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:141117BKZR42.15.0 - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2017 durch die

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 138/08 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 146/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Beschluss. 2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss. 2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Oberlandesgericht München Az.: 14 U 4368/11 12 O 640/11 LG Kempten (Allgäu) In dem Rechtsstreit 1) - Kläger und Berufungsbeklagter - 2) - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte zu 1 und

Mehr

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss - 1- Aktenzeichen: 4 U 182/11 Lw 1 Lw 1/10 AG Kaiserslautern Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss In der Landwirtschaftssache G. I., Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R., - Kläger und

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 8583/13 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 06.05.2014 Verwaltungsgericht Düsseldorf 3. Kammer Urteil 3 K 8583/13 Schlagworte: Normen: Leitsätze:

Mehr

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil 13 U 66/14 5 O 2164/12 Landgericht Oldenburg Verkündet am 23. Dezember 2014 In dem Rechtsstreit 1. S. M,.., G, 2. B Sachversicherung AG, vertreten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Oberlandesgericht Köln. Beschluss

Oberlandesgericht Köln. Beschluss 5U21J13 f '""eg.u"9f!11 P-a:tt'ht_%4DWa~{ 10, MAI 2113 :_ö~f,u,"',.v~ Oberlandesgericht Köln Beschluss In Sachen Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers

Mehr

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin -

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin - HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Geschäftszeichen: 13 U 43/06 301 O 19/06 Verkündet am: 15. August 2007 Lippert, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. In

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ritt OBERLANDESGERICHT NAUMBURG "'-".. :,~~ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 U 52/10 (Hs) OLG Naumburg 36 0 25/10 LG Magdeburg Verkündet am: 28. Oktober 2010 gez. Kunze, JOS'in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Urteil Az. 15 U 2929/11, 15 U 2929/11 Rae

Urteil Az. 15 U 2929/11, 15 U 2929/11 Rae Urteil Az. 15 U 2929/11, 15 U 2929/11 Rae OLG München 2. Mai 2012 Tenor 1 2 3 4 5 6 I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30.06.2011, Az. 4 O 9659/10, dahingehend

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 337/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Leitsätze: OLG Naumburg, Urt vom , 1 U 5/09; vorgehend LG Halle, Urt vom , 6 O 675/08

Leitsätze: OLG Naumburg, Urt vom , 1 U 5/09; vorgehend LG Halle, Urt vom , 6 O 675/08 Leitsätze: 1. Unterteilt ein öffentlicher Auftraggeber einen Dienstleistungsauftrag in Lose (hier: Abschleppdienstleistungen, Aufteilung in vier Gebietslose und ein gebietsübergreifendes Fachlos) und ergibt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 8/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 9. September 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 233 Fb Befindet sich in den Handakten des Rechtsanwalts ein Schreiben des erstinstanzlichen

Mehr

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung 12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht

Mehr

149. 9a VOL/A - Vergabeunterlagen

149. 9a VOL/A - Vergabeunterlagen 149. 9a VOL/A - Vergabeunterlagen Vergabeunterlagen 1. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält mindestens Folgendes: a) Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung, b) beim Wettbewerblichen Dialog

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII -Verg 24/06 Verkündet laut Protokoll am 21. Juni 2006 R., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 2/08 BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein nein ZPO 233 Fa Dem Rechtsanwalt obliegt eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 52/16 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Fe Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber

Mehr

6/ne Vergabekammer Nordbayern

6/ne Vergabekammer Nordbayern Verg 8/02 320.VK - 3194-05/02 6/ne Vergabekammer Nordbayern Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hirt sowie des Richters Zwirlein und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter - 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 38/06 BESCHLUSS vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK /17 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 31.05.2017 Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194-06/17 Leitsatz: Nach 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften,

Mehr

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 3zr106_08 letzte Aktualisierung: BGH, III ZR 106/08. BGB 613a Abs. 2 Satz 1

DNotI. Dokumentnummer: 3zr106_08 letzte Aktualisierung: BGH, III ZR 106/08. BGB 613a Abs. 2 Satz 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3zr106_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 19.3.2009 - III ZR 106/08 BGB 613a Abs. 2 Satz 1 Haftung für Betriebsrentenansprüche bei Betriebsübergang a)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 314/15 BESCHLUSS vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 397, 402 Jeder Prozesspartei steht gemäß 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 64/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht fa 4 O 74/98 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 27.03.2007 Verkündet am 27.03.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes

Amtsgericht Schorndorf. Urteil Im Namen des Volkes Geschäftsnummer: 6 C 265/02 verkündet am 11.11.2003 ABSCHRIFT Hervorhebungen (kursiv/fett) nicht im Original! -Krestel- JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Schorndorf Urteil Im Namen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 59/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht H.A.F. 52 O 158/03 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 30.1.2008 Verkündet am 30.1.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult

Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult Vergaberecht-Frühstück Aktuelle Rechtsprechung 2015 Berlin, 23. September 2015 Monika Prell, Bitkom Consult 4-stufiges Wertungssystem im Vergaberecht 1. Wertungsstufe: Formale Anforderungen? 2. Wertungsstufe:

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN. U r t e i 1. In dem Rechtsstreit. gegen

PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN. U r t e i 1. In dem Rechtsstreit. gegen 4 u 145/96 5 0 1069/95 LG Frankenthai (Pfalz) Verkündet am 26. Juni 1997 Breyer, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN Im Namen des Volkes!

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen

Mehr