ATEM Antriebstechnologien für die Elektromobilität

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1 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Förderbekanntmachung ATEM Antriebstechnologien für die Elektromobilität Vom 13. Oktober Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck In einer gemeinsamen Erklärung zur Etablierung der Nationalen Plattform Elektromobilität (NPE) haben die Bundesregierung und die deutsche Industrie im Mai 2010 gemeinsame Maßnahmen zur Schaffung von politischen, regulatorischen, technischen und infrastrukturellen Voraussetzungen für die breite Einführung von Elektrofahrzeugen vereinbart. Mit der Forschungsinitiative ATEM Antriebstechnologien für die Elektromobilität beabsichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zu einer beschleunigten Verbreitung von Fahrzeugen mit elektrifizierten Antriebssträngen beizutragen. Der Fokus liegt auf der Weiterentwicklung des gesamten Antriebsstrangs mit Optimierung der Fahrdynamik, Energieeffizienz sowie verbesserter Integration und Zusammenspiel von Einzelkomponenten. Dadurch wird zusätzlich eine Erhöhung der Reichweite und eine deutlich größere Sicherheit der Fahrzeuge angestrebt. 1.2 Rechtsgrundlage Geplante Vorhaben können nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der BMWi-Standardvorschriften für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Basis dieser Förderbekanntmachung ist das Regierungsprogramm Elektromobilität vom Gegenstand der Förderung Mit der vorliegenden Fördermaßnahme sollen Technologieentwicklungen für die Antriebssysteme von Elektro- und Hybridfahrzeugen der nächsten Generation beschleunigt werden, die ein elektrisches Fahren energetisch und wirtschaftlich vertretbar machen.

2 - 2 - Zur konsequenten Weiterentwicklung dieser Fahrzeuge zählen hoch integrierte Antriebssysteme mit verbesserter Fahrdynamik sowie deutlich reduzierter Masse. Das Innovationspotential in diesem Bereich soll durch Projektanträge mit folgenden Zielsetzungen erschlossen werden: Erhöhung der Reichweite mit elektrischer Traktion innovative Antriebskonfigurationen kompaktere Bauweise Senkung von Kosten und Umweltbelastung (z.b. durch geringeren Materialverbrauch) Erhöhung der Sicherheit, bspw. durch innovative Schutzkonzepte mit engem Bezug zu elektrifizierten Antriebssträngen Ein besonderes Augenmerk soll auf der Vereinheitlichung des Antriebsstrangs, seiner Komponenten und Modulschnittstellen liegen. Gefördert werden bevorzugt anwendungsorientierte Verbundprojekte mit dem Ziel der Verbesserungen von Effizienz, Leistungsfähigkeit und Fahrdynamik sowie der Sicherheit von Elektrofahrzeugen. Dazu werden Konkretisierungen in den folgenden Clustern vorgeschlagen: Systemverhalten - Optimierung des Wirkungsgrads und der Leistungsdichte einzelner Komponenten sowie ihr Zusammenspiel durch entsprechende Regelungstechnik - Fahrdynamisches Antriebsmanagement, z.b. torque vectoring, Wechselwirkung zwischen mechanischer und elektrischer Bremse, adaptive Steuerung bei hybriden Antriebskonzepten Systemaufbau für den Antriebsstrang - Modulare Bauweise, insbesondere im Hinblick auf eine zunehmende Elektrifizierung - vereinheitlichte Schnittstellen für Komponenten bzw. Diagnose- und Sicherheitssysteme - Schaffung von kompakten Bauteilen durch Integration von mechanischen und elektronischen Komponenten - optimierte Topologien für den Antriebsstrang (z.b. Kombination E-Maschine und Getriebe, Radnabenmotor) - Entwicklung integrierter Kühl- und Klimatisierungskonzepte Sicherheit - Einbindung des elektrifizierten Antriebsstrangs in Sicherheitssysteme, die über die bislang bekannten und eingesetzten hinausgehen - Auswirkungen des Antriebsstrangs auf das Crash-Verhalten von Elektrofahrzeugen - Funktionale Sicherheit der Einzelkomponenten sowie ihrer Wechselwirkungen im Gesamtsystem Nach Möglichkeit sollen die Projektergebnisse anhand eines Demonstrators nachgewiesen werden. Reine Konzeptstudien bzw. Simulationsmodelle sollen nicht gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Niederlassung und einer sichergestellten Wertschöpfung bzw. Ergebnisverwertung in Deutschland. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu Ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Die Bekanntmachung richtet sich vorrangig an Unternehmen der Automobil- und Zulieferindustrie sowie Entwicklungsdienstleister, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sowie an wissenschaftliche Einrichtungen. Hinsichtlich der KMU gilt die seit dem 01. Januar 2005 gültige Definition der EU Kommission für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen. Einzelheiten können dem BMWi-Merkblatt Vordruck 0119 unter entnommen werden. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Vorhaben können gefördert werden, wenn sie sich hinsichtlich der Themenstellung und der FuE-Ziele in den Rahmen der dargestellten Fördermaßnahme einordnen lassen. Notwendig ist u.a., dass an der Förderung ein erhebliches Bundesinteresse besteht und die Vorhaben mit einem technisch-wirtschaftlichen Risiko verbunden sind. Die Vorhaben selbst dürfen noch nicht begonnen worden sein. Die Antragsteller müssen über die notwendige fachliche Qualifikation und ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazitäten zur Durchführung des Projektes verfügen. Sie müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung bieten und dies nachweisen. Angesichts der komplexen Aufgabenstellung ist im Regelfall ein interdisziplinäres Vorgehen und eine enge, auch branchenübergreifende Zusammenarbeit von Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen erforderlich. Die Beteiligung von Partnern, die die Möglichkeit einer späteren Demonstration und Umsetzung der Ergebnisse ermöglichen, ist zu empfehlen. Verbundprojekte können gefördert werden, wenn die Verbundpartner abgestimmt arbeitsteilig und interdisziplinär die Problemstellung bearbeiten wollen. Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte, vom BMWi vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMWi-Merkblatt - Vordruck 0110 (unter entnommen werden. Es werden überschaubare und praktikable Konsortien erwartet. Die Federführung sollte in der Regel bei einem durchsetzungsfähigen Partner liegen, der die spätere Verwertung der Projektergebnisse forciert. Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, auf öffentlich zugänglichen Seminaren und Messen über die Forschungsergebnisse zu berichten. Ein öffentlichkeits-

4 - 4 - wirksamer Informationsaustausch soll ermöglicht werden. Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Die Förderung von Forschung und Entwicklung von übergeordneten Fragen der Elektromobilität mit Bezug auf die gesamte Wertschöpfungskette (u.a. Rohstoffe und Recycling, Materialforschung und Leichtbau, standardisierte Mess- und Prüfmethoden, Produktionstechnologie sowie Sicherheitsaspekte) wird im Rahmen der Bekanntmachung Elektromobilität: Positionierung der neuen Wertschöpfungskette (ELEKTRO POWER) des BMWi vom adressiert. Die Bekanntmachung Energieeffiziente und sichere Elektromobilität (STROM 2) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom zielt auf die Förderung von Forschungsprojekten im Bereich ganzheitliches Energie- und Thermomanagement unter Nutzung von vorausschauenden Betriebsstrategien und verfügbaren Fahrzeugsituationen bei PKW. Unterstützung von produzierenden Unternehmen bei der Entwicklung von serienwirtschaftlichen Technologien und Ausrüstungen für elektrische Antriebe ist Ziel der Förderbekanntmachung Serienflexible Technologien für elektrische Antriebe von Fahrzeugen des BMBF vom Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMWi-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden, zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen, projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU- Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann. Für die Projekte wird eine maximale Laufzeit von 3 Jahren festgelegt.

5 - 5 - Das BMWi beabsichtigt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für diese Fördermaßnahme bis zu 66,7 Mio. Euro Fördermittel aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) zur Verfügung zu stellen. Die Durchführung soll zeitlich und thematisch gebündelt als Schwerpunkt im Bereich der Antriebstechnologien für Elektrofahrzeuge im zweistufigen Verfahren (siehe Nummer 7.2) erfolgen. Bei Verfügbarkeit zusätzlicher Mittel aus dem EKF besteht gegebenenfalls noch ca. 3 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Förderbekanntmachung die Option, herausragende einzelne Projekte auf diesem Gebiet zu berücksichtigen. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), die auch durch das BMWi für Fördermaßnahmen nach dieser Bekanntmachung angewendet werden. Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen i.s.d. 1 Abs. 1 SubvG i.v.m. 264 StGB handeln. Vor der Vorlage der förmlichen Förderanträge (vgl. Ziffer dieser Bekanntmachung) werden daher ggf. die subventionserheblichen Tatsachen gesondert mitgeteilt. 7. Verfahren 7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMWi den folgenden Projektträger beauftragt: Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.v. (DLR) Projektträger im DLR AG Elektromobilität Linder Höhe Köln Ansprechpartner beim Projektträger ist für fachliche Belange Herr Helmut Conrads Telefon: 02203/ Telefax: 02203/ helmut.conrads@dlr.de Ansprechpartnerin beim Projektträger ist für administrative Belange

6 - 6 - Frau Nesrin Demircan Telefon: 02203/ Telefax: 02203/ nesrin.demircan@dlr.de 7.2 Zweistufiges Förderverfahren Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt Vorlage und Auswahl von Projektskizzen Es sind zunächst Projektskizzen von maximal 10 Seiten bis spätestens 31. Januar 2012 in schriftlicher und elektronischer Form auf dem Postweg vorzulegen (Datum des Poststempels). Bei Verbundprojekten sind die Skizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Projektskizzen ist eine Darstellung mit folgender Gliederung beizufügen: Deckblatt (einseitig) o Stichwort, evtl. Akronym (max. 15 Zeichen) o Langfassung der Projektbezeichnung (max. 250 Zeichen) Daten Federführer (Organisation, Anschrift, Name Projektleiter, Telefon, Telefax, ) o Aufzählung der beteiligten Partner, Konsortium o Kurzbeschreibung des Projektansatzes (max Zeichen) o Ggf. Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze o Datum / Firmenstempel / Unterschrift (Federführer) Beschreibung der Projektidee (max. 9 Seiten) / Schriftgröße mind. 10 pt 1. Problembeschreibung o Problemdarstellung und Bewertung o Beitrag zur Umsetzung der Förderbekanntmachung und des FuE Programms 2. Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes o Praktische und wissenschaftliche Ausgangsituation o Neuheit im Vergleich zu laufenden Aktivitäten o Forschungsleitende Hypothese(n) o Potential des Lösungsansatzes für das beschriebene Problem o Abschätzung der Kosten/Nutzen-Aspekte 3. Grobes Projektkonzept o Projektschwerpunkte, FuE-Inhalte o Beiträge der einzelnen Partner 4. Plausibilität des Umsetzungskonzeptes o Organisatorische und finanzielle Absicherung zur Markteinführung o Einbindung von Nutzern / Betreibern Einführungs- und Diffusionsstrategien o Vorgehen zur Lösung von Konflikten mit Rahmenbedingungen

7 Eigenevaluation o Konzept für Eigenevaluation, Kriterien o Zielvereinbarung zu evtl. quantifizierten verkehrlichen Wirkungen des Vorhabens (auch in Verbindung mit den Zielen des Nationalen Entwicklungsplans Elektromobilität) o Erläuterung, wie die Zielvorgaben bzw. Wirkungsanalyse berechnet wurden und zukünftig nachgewiesen werden sollen 6. Potentiale der Kooperationspartner o Stellung des Federführers o kurze Expertise der Partner 7. Laufzeit und Finanzierungskonzept, Aufteilung auf die Partner 8. Absichtserklärungen aller Projektpartner über die geplante Mitwirkung und die Übernahme des Eigenfinanzierungsanteils Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet: Programmbezug und Forschungsrelevanz Innovationsgehalt des vorgeschlagenen Lösungsweges im Verhältnis zum Stand von Wissenschaft und Technik Wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten des Vorhabens bzw. seiner Teilprojekte, z.b. Chancen der Marktdurchdringung, Übertragbarkeit der Ergebnisse Verwertungskonzept; Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft der Unternehmen Berücksichtigung von und Beitrag zum Markthochlauf der Elektromobilität Erfolgsaussichten für eine praktische Demonstration der Ergebnisse Qualifikation der Antragsteller und Vorliegen einschlägiger Erfahrungen Schlüssigkeit der Projektkonzeption und effizientes Projektmanagement, insbesondere bei Verbundprojekten Schlüssigkeit und Effizienz der Arbeits- und Projektplanung, Angemessenheit zwischen Aufwand und Ziel. Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe seiner eingereichten Projektskizze Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert (bei Verbundprojekten in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator) einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Sollten die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle positiv bewerteten Vorhaben zu fördern, stehen die Förderanträge im Wettbewerb zueinander. Unter Anwendung der oben genannten Kriterien erfolgt eine Prioritätensetzung, ggf. unter Einbeziehung externer Gutachter.

8 - 8 - Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 BHO sowie 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 8. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten - vorbehaltlich der Genehmigung zu dieser Beihilferegelung durch die Europäische Kommission - mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Bonn, den 13. Oktober 2011 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Im Auftrag Dr. Siegfried Meuresch

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