LAR 11/2005 BayBO 01/2013. Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg

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1 LAR 11/2005 BayBO 01/2013 Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg Folie 1

2 Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen TÜV SÜD Industrie Service GmbH Abteilung IS-EG1-MUC Westendstrasse München Mobil: Mail: Folie 2

3 Tagesprogramm Teil 1 Teil 2 Warum brauche ich Funktionserhalt? Welche Möglichkeiten bietet mir die LAR? Teil 3 Teil 4 Funktionserhalt: wie lange für was? Betriebssicherheit nach SPrüfV: was ist das? Folie 3

4 rechtliche Grundlagen Eingeführte technische Baubestimmungen Sonderbauverordnungen Normen (DIN, EN) VdS-Richtlinien TRbF, TRA Bauordnung FeuerbeschauVO Baurecht Brandschutz-/ Feuerwehrgesetze Versicherungsrecht Feuerversicherungsbedingungen Brandschutz Immissonsschutz Gefahrstoffe Technische Regeln Arbeits- und Gesundheitsschutz ChemG, GefahrstoffVO BGV, ZH-RLs BImSchG ArbSchG, ArbStättVO StörfallVO

5 Bayerische Bauordnung Januar 2013 Art. 12 Brandschutz (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Folie 5

6 Bayerische Bauordnung Januar 2013 Art. 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insb. der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insb. Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Folie 6

7 Bayerische Bauordnung Januar 2013 Art. 3 Allgemeine Anforderungen (2) Die vom Staatsministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allg. Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden. Folie 7

8 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Geltungsbereich Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken) Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Folie 8

9 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. Folie 9

10 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Funktionserhalt von Leitungen gewährleistet, wenn die Leitungen a) die Prüfanforderungen der DIN 4102 Teil 12, Ausgabe 11.98, (Funktionserhaltsklasse E30 oder E90) erfüllen oder b) auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder c) im Erdreich verlegt werden. Folie 10

11 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und mit Ausnahme der Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind. Folie 11

12 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005 TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 12 März 2015

13 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis (ABZ) die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist. Folie 13

14 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005 TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 14 März 2015

15 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005 TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 15 März 2015

16 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005 TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 16 März 2015

17 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen c) mit Bauteilen (einschl. ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes haben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist. Folie 17

18 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005 Dauer des Funktionserhaltes von el. Leitungsanlagen im Brandfall - mind. 90 Minuten für alle sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten benötigt. - mind. 30 Minuten für alle sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die zur Rettung von Menschen und Tieren dienen. Folie 18

19 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Dauer des Funktionserhaltes mind. 90 Minuten a) Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung b) maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen für notwendige Treppenräume c) Bettenaufzüge in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen Folie 19

20 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Dauer des Funktionserhaltes mind. 30 Minuten a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen b) Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung c) Brandmeldeanlagen einschl. Übertragungsanlagen d) Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte e) natürliche Rauchabzugsanlagen f) maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz- Druckanlagen Folie 20

21 Funktionserhalt ja oder nein? TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 21 März 2015

22 Die ,- EUR Frage: Wen muss ich fragen???????? a) die genehmigende Behörde, die erteilt ja die Auflagen! b) den Prüfsachverständigen der sicherheitstechnischen Anlage, der muss ja bescheinigen! c) den Ersteller des BSN, der hat es ja geschrieben! d) den Bauherrn, der muss es ja bezahlen!! Folie 22

23 Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten und in Mittel- und Großgaragen, wenn diese Anlagen und Einrichtungen 1. auf Grund einer Verordnung (z.b. VStättV) erforderlich oder 2. im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung) oder Prüfsachverständigen für Brandschutz (Brandschutz I) oder 3. Gegenstand eines bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüf-SV Brandschutz bescheinigten Brandschutznachweises sind. Folie 23

24 Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV Abweichend sollen die Bauaufsichtsbehörden bei Industriebauten auf die Prüfungen verzichten, wenn die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen auf andere Weise sichergestellt ist. Folie 24

25 Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden: 3. Rauchabzugsanlagen 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen 7. Sicherheitsstromversorgungen Folie 25

26 Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durchführen zu lassen. Abweichend hierzu können die wiederkehrenden Prüfungen für Anlagen nach 6. und 7. auch von sachkundigen Personen durchgeführt werden, die hierüber eine Bestätigung auszustellen haben. Der Bauherr oder Betreiber hat die Prüfungen zu veranlassen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen Folie 26

27 Abnahmen nach SPrüfV Der Prüfsachverständige prüft: - sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Wirksamkeit - sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Betriebssicherheit - sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben Der Prüfsachverständige prüft nicht: - Einhaltung von Normen - Einhaltung von Ausschreibungsunterlagen Folie 27

28 Abnahmen nach SPrüfV Definition Wirksamkeit Bezogen auf das zu erreichende Schutzziel: Schutzziel wirksam erreicht? Überprüfung durch Betrachten des bestimmungsmäßigen Betriebs Beispiel: - SB mit provisorischen Leuchten ist wirksam - SSV ohne Funktionserhalt ist wirksam - BMA ohne Batterien ist wirksam Folie 28

29 Abnahmen nach SPrüfV Definition Betriebssicherheit Bezogen auf das abzudeckende Risiko: Risiko durch sicheren Betrieb abgedeckt? Überprüfung durch Betrachten des nicht bestimmungsmäßigen Betriebs Beispiel: - SB ohne Funktionserhalt ist nicht betriebssicher - BMA ohne Batterien ist nicht betriebssicher Folie 29

30 Literatur MLAR MSysBöR MEltBauVO Kommentar mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zum gebäudetechnischen Brandschutz in Verbindung mit Leitungsanlagen und mit geltenden Normen und Regelwerken ISBN: Folie 30

31 Auf Wiedersehen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 31

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