LAR 11/2005 BayBO 01/2013. Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg
|
|
- Nele Fromm
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LAR 11/2005 BayBO 01/2013 Brandschutztag Dätwyler und PUK 16. April 2015 Augsburg Folie 1
2 Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen TÜV SÜD Industrie Service GmbH Abteilung IS-EG1-MUC Westendstrasse München Mobil: Mail: Folie 2
3 Tagesprogramm Teil 1 Teil 2 Warum brauche ich Funktionserhalt? Welche Möglichkeiten bietet mir die LAR? Teil 3 Teil 4 Funktionserhalt: wie lange für was? Betriebssicherheit nach SPrüfV: was ist das? Folie 3
4 rechtliche Grundlagen Eingeführte technische Baubestimmungen Sonderbauverordnungen Normen (DIN, EN) VdS-Richtlinien TRbF, TRA Bauordnung FeuerbeschauVO Baurecht Brandschutz-/ Feuerwehrgesetze Versicherungsrecht Feuerversicherungsbedingungen Brandschutz Immissonsschutz Gefahrstoffe Technische Regeln Arbeits- und Gesundheitsschutz ChemG, GefahrstoffVO BGV, ZH-RLs BImSchG ArbSchG, ArbStättVO StörfallVO
5 Bayerische Bauordnung Januar 2013 Art. 12 Brandschutz (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Folie 5
6 Bayerische Bauordnung Januar 2013 Art. 3 Allgemeine Anforderungen (1) Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insb. der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insb. Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Folie 6
7 Bayerische Bauordnung Januar 2013 Art. 3 Allgemeine Anforderungen (2) Die vom Staatsministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allg. Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden. Folie 7
8 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Geltungsbereich Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken) Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Folie 8
9 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. Folie 9
10 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Funktionserhalt von Leitungen gewährleistet, wenn die Leitungen a) die Prüfanforderungen der DIN 4102 Teil 12, Ausgabe 11.98, (Funktionserhaltsklasse E30 oder E90) erfüllen oder b) auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder c) im Erdreich verlegt werden. Folie 10
11 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und mit Ausnahme der Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind. Folie 11
12 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005 TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 12 März 2015
13 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis (ABZ) die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist. Folie 13
14 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005 TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 14 März 2015
15 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005 TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 15 März 2015
16 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005 TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 16 März 2015
17 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen c) mit Bauteilen (einschl. ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes haben und (mit Ausnahme der Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist. Folie 17
18 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005 Dauer des Funktionserhaltes von el. Leitungsanlagen im Brandfall - mind. 90 Minuten für alle sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten benötigt. - mind. 30 Minuten für alle sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, die zur Rettung von Menschen und Tieren dienen. Folie 18
19 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Dauer des Funktionserhaltes mind. 90 Minuten a) Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung b) maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen für notwendige Treppenräume c) Bettenaufzüge in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen Folie 19
20 Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Dauer des Funktionserhaltes mind. 30 Minuten a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen b) Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung c) Brandmeldeanlagen einschl. Übertragungsanlagen d) Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte e) natürliche Rauchabzugsanlagen f) maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz- Druckanlagen Folie 20
21 Funktionserhalt ja oder nein? TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 21 März 2015
22 Die ,- EUR Frage: Wen muss ich fragen???????? a) die genehmigende Behörde, die erteilt ja die Auflagen! b) den Prüfsachverständigen der sicherheitstechnischen Anlage, der muss ja bescheinigen! c) den Ersteller des BSN, der hat es ja geschrieben! d) den Bauherrn, der muss es ja bezahlen!! Folie 22
23 Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen in Sonderbauten und in Mittel- und Großgaragen, wenn diese Anlagen und Einrichtungen 1. auf Grund einer Verordnung (z.b. VStättV) erforderlich oder 2. im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung) oder Prüfsachverständigen für Brandschutz (Brandschutz I) oder 3. Gegenstand eines bauaufsichtlich geprüften oder durch einen Prüf-SV Brandschutz bescheinigten Brandschutznachweises sind. Folie 23
24 Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV Abweichend sollen die Bauaufsichtsbehörden bei Industriebauten auf die Prüfungen verzichten, wenn die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen auf andere Weise sichergestellt ist. Folie 24
25 Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft und bescheinigt werden: 3. Rauchabzugsanlagen 6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen 7. Sicherheitsstromversorgungen Folie 25
26 Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durchführen zu lassen. Abweichend hierzu können die wiederkehrenden Prüfungen für Anlagen nach 6. und 7. auch von sachkundigen Personen durchgeführt werden, die hierüber eine Bestätigung auszustellen haben. Der Bauherr oder Betreiber hat die Prüfungen zu veranlassen. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen Folie 26
27 Abnahmen nach SPrüfV Der Prüfsachverständige prüft: - sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Wirksamkeit - sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Betriebssicherheit - sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben Der Prüfsachverständige prüft nicht: - Einhaltung von Normen - Einhaltung von Ausschreibungsunterlagen Folie 27
28 Abnahmen nach SPrüfV Definition Wirksamkeit Bezogen auf das zu erreichende Schutzziel: Schutzziel wirksam erreicht? Überprüfung durch Betrachten des bestimmungsmäßigen Betriebs Beispiel: - SB mit provisorischen Leuchten ist wirksam - SSV ohne Funktionserhalt ist wirksam - BMA ohne Batterien ist wirksam Folie 28
29 Abnahmen nach SPrüfV Definition Betriebssicherheit Bezogen auf das abzudeckende Risiko: Risiko durch sicheren Betrieb abgedeckt? Überprüfung durch Betrachten des nicht bestimmungsmäßigen Betriebs Beispiel: - SB ohne Funktionserhalt ist nicht betriebssicher - BMA ohne Batterien ist nicht betriebssicher Folie 29
30 Literatur MLAR MSysBöR MEltBauVO Kommentar mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zum gebäudetechnischen Brandschutz in Verbindung mit Leitungsanlagen und mit geltenden Normen und Regelwerken ISBN: Folie 30
31 Auf Wiedersehen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 31
SächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000. Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz
SächsBO 05/2004 LAR-S 05/2006 SächsTechPrüfVO 02/2000 Brandschutztag Dätwyler und PUK 05. März 2015 Chemnitz Referent Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen
MehrDas neue Baurecht im Saarland
Das neue Baurecht im Saarland MBO MVV TB MLAR Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman Worum geht es? Was ist die MVV TB? Münchner Verkehrs-Verbund Trambahnen und Busse? Warum brauche ich Funktionserhalt? Welche
MehrKleine Exkursion. Dienstag, , 11:45 Uhr. Feuerwache der Berufsfeuerwehr An der Feuerwache 1. Prof. Dr.-Ing. Dirk Lorenz
Kleine Exkursion Dienstag, 07.07.2015, 11:45 Uhr Feuerwache der Berufsfeuerwehr An der Feuerwache 1 IHT- Baulicher Brandschutz Fachgebiet Baulicher Brandschutz Dienstag, 23.06.15, 11:45 bis 13:15, 13-222
MehrElektrische Anlagen und Bauordnungsrecht
VDE-Schriftenreihe 131 Elektrische Anlagen und srecht Zusammenhänge, dargestellt am Beispiel der n BayBO unter Berücksichtigung und Gegenüberstellung der Musterbauordnung (MBO) Bearbeitet von Joachim Jackisch
MehrBisherige sicherheitstechnische Sanierungen von neu errichteten Gebäuden
Bisherige sicherheitstechnische Sanierungen von neu errichteten Gebäuden Unilever Zentrale D-A-CH Hamburg Luisencenter Bad Homburg Heardercenter Lübeck Flughafen BER BER und Brandschutz Unsere Aufgaben
MehrFachstudium M.Sc. Brandschutz III Vorbeugender Brandschutz in der Anlagentechnik
Fachstudium M.Sc. Brandschutz III Vorbeugender Brandschutz in der Anlagentechnik Teil I Brandschutz III Datum Titel 03.11. / 04.11.15 Einleitung und Überblick 10.11. / 11.11.15 Leitungsanlagen 17.11. /
MehrAnforderungen der MLAR 2005 / LAR / RbALei an Brandschutzgehäuse mit Brandbeanspruchung
Anforderungen der MLAR 2005 / LAR / RbALei an Brandschutzgehäuse mit Brandbeanspruchung Dipl.-Ing. Manfred Lippe ö.b.u.v. Sachverständiger - der HWK Düsseldorf für das Installateur-, Heizungs-, Lüftungsbauerhandwerk,
MehrReferentin. Dipl. Ing. Kerstin Kühnel. TÜV Rheinland Industrieservice GmbH Alboinstraße Berlin Telefon:
Referentin Dipl. Ing. Kerstin Kühnel TÜV Rheinland Industrieservice GmbH Alboinstraße 56 12103 Berlin Telefon: 030 7562 1391 bauordnungsrechtlich anerkannte Prüfsachverständige für technische Anlagen und
MehrDie Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005
Peter Krüger 26. Februar 2015 - Hamburg Die Muster Leitungsanlagen- Richtlinie Fassung November 2005 Erfahrungen und Erkenntnisse Brandschutztage Fa. Dätwyler / PUK Agenda Grundlagen Brandlasten Brandfortleitung
MehrAnlage 3.6/01 zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR)
Die in dieser Anlage zur Liste der Technischen Baubestimmungen vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen oder Ausnahmen gehören zum Inhalt der nachfolgend abgedruckten, als Technische Baubestimmung eingeführten
MehrAnlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 12. Dezember 2006 S. 224
Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen; Ministerialblatt vom 12. Dezember 2006 S. 224 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagenrichtlinie - LAR
MehrFunktionserhalt nach DIN Erik Vogler, Technische Leitung / Ltr. Entwicklung
nach DIN 4102-12 Erik Vogler, Technische Leitung / Ltr. Entwicklung Agenda 1. Funktionserhalt nach DIN 4102-12 a. Was bedeutet Funktionserhalt? b. Wie erreiche ich Funktionserhalt? c. Normtragekonstruktion
MehrAbweichungen und Erleichterungen bei der Brandschutzplanung
HOLZ und FEUEREINWIRKUNG bei der Brandschutzplanung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Brandschutz im geregelten und nicht geregelten Sonderbau 1. Einleitung 2.
MehrI. Angaben zum Objekt, Bauvorhaben
Hinweis: Musterformular, welches individuell vom jeweiligen Sachkundigen als Unternehmer nach Art. 52 BayBO angepasst werden kann Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen durch Sachkundige nach der
MehrMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung März
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Fassung März 2000 - Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat in ihrer Sitzung am 9./10. März 2000 die
MehrHerzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? Brandschutzplanung Martin Amler
Herzlich Willkommen Brandschutz!!! Frage: Bestandsschutz??? 1 07.11.2016 Gibt es Bestandsschutz im Brandschutz? 2 Woher gründet der Begriff Bestandsschutz? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
MehrRichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LeiAR) 1) - Fassung März
618 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 38 vom 19. September 2001 Inhalt Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LeiAR) 1) - Fassung März 2000 - Bekanntmachung
MehrBrandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert?
Brandheiße Themen: PrüfVO Was hat sich geändert? Was bedeuten die Änderungen für Betreiber und Bauherren? (Verschiebung hin zum Betreiber? PrüfVO, BetrSichV) Was gilt für bestehende Anlagen? Folie 1 Was
MehrAnlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen vom 16. Januar 2002 (MinBl. S. 228):
Anlage G zur Liste der Technischen Baubestimmungen vom 16. Januar 2002 (MinBl. S. 228): Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagenrichtlinie - LAR - ) Fassung
MehrSachverständigenbüro SVB POST
Inhaltsverzeichnis 1. Querungen / Verlegungen elektrischer Leitungen in notwendigen Fluren und Treppenräumen 1.1 Was sind notwendige Treppenräume? 1.2 Was sind notwendige Flure? 1.3 Querung / Verlegungen
MehrSÄCHSISCHES RECHT Sicherheitstreppenräume, Räume zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie
balei von 8 SÄCHSISCHES RECHT Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (RbALei) [Anhang E - Technische Baubestimmungen ] vom 05.Dezember 2001(SächsABl. SDr. S.66) Inhalt 1
MehrMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
Ausgabe 2 11.10.2016 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie - MLAR) Fassung:
Mehr3. Bauaufsichtliche Prüfungen
BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle en von gesetzlichen Anforderungen en von Technischen Baubestimmungen
MehrTÜV Rheinland Group Ingeniertechnische Betrachtung des Gesamtbrandschutzes als Bewertungsgrundlage für den Betreiber und Versicherer
TÜV Rheinland Group Ingeniertechnische Betrachtung des Gesamtbrandschutzes als Bewertungsgrundlage für den Betreiber und Versicherer Gunther Sohn TÜV Anlagentechnik GmbH Elektro- u. Gebäudetechnik ++49
MehrMuster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) *) - Fassung Dezember
Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) *) - Fassung Dezember 1998 - Inhalt 1 Geltungsbereich
MehrBHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.v.
BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e.v. Hinweise zur Umsetzung von brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen bei der Alarmierung durch Brandmeldeanlagen (BMA), Hausalarmanlagen (HAA) und
MehrReferent. Kemal Bäuerle. Dipl.-Ing. Fliederweg Königsbach. Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE)
Referent Kemal Bäuerle Dipl.-Ing. 75203 Königsbach E-Mail: Deutsche Kommission Elektrotechnik (DKE) Kurzbiographie Lehre als Elektroinstallateur Studium an der FHT Esslingen 4 Jahre Projekteur im Bereich
MehrBremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- )
Bremische Verordnung über die Prüfung von sicherheitstechnischen Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bremische Anlagenprüfverordnung -BremAnlPrüfV- ) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Teil 1 Bremische
MehrPlanerischer Brandschutz Brandschutz in der TGA
Planerischer Brandschutz Brandschutz in der TGA PD Dr.-Ing. habil. des Stefan Wirth Formatvorlage Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten 1) 2) 3) 4) Einleitung (Wie sieht die Praxis aus?) Rechtliche
MehrInhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0)
Inhalt: Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (TechPrüfV0) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Geltungsbereich 2 Prüfungen 3 Bestehende Anlagen und Einrichtungen
MehrBrandschutz nach DIN Technische Information
Brandschutz nach DIN 4102-12 Brandschutz Brandschutz von elektrischen Leitungsanlagen und Kabelanlagen mit integriertem Funktionserhalt DIN 4102 Teil12 Die DIN VDE 0100-560:2013-10 und die DIN VDE 0100-718:2014-06
MehrDurch Brandmeldeanlagen verursachte Fehlalarme in Bayern
18. Wahlperiode 12.04.2019 Drucksache 18/449 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Schuster SPD vom 19.10.2018 Durch Brandmeldeanlagen verursachte Fehlalarme in Bayern Fehlalarme durch Brandmeldeanlagen
MehrAnforderungen an Lagergebäude nach Baurecht
Anforderungen an Lagergebäude nach Baurecht Brandamtmann Mirko Paternoga Berufsfeuerwehr Dresden Bauordnungsrecht - Normenhierarchie Gesetz Oberste Priorität Verordnung Rechtsnorm, für jeden Bürger verbindlich
MehrBrandschutz mit Boden-und Flachdachabläufen bei Gebäudesanierungen
Brandschutz mit Boden-und Flachdachabläufen bei Gebäudesanierungen Johann Schaub, Schulungsleiter ACO Haustechnik Feuertrutz Nürnberg 2013 Themenübersicht Baurechtliche und normative Grundlagen Brandschutz
MehrProduktmanager M.Eschrich
Produktmanager M.Eschrich Agenda Bauordnungsrechtliche Regelungen DIBt-Mitteilungen Empfehlung Geberit Lösungen Bauordnungsrechtliche Regelungen Übersicht Baurecht Brandschutz wird gefordert Umsetzung
MehrMUSTER - LEITUNGSANLAGEN - RICHTLINIE (Auszug aus MLAR, Stand 11.2005)
(Auszug aus MLAR, Stand 11.005) 7 ACHTUNG! Bitte die LAR der einzelnen Bundesländer beachten! GELTUNGSBEREICH für Leitungsanlagen: - in notwendigen Treppenräumen, - in notwendigen Fluren, - in Räumen zwischen
MehrArbeitsblätter MLAR 2005
Die Richtlinie als Arbeitsunterlage Als Grundlage dient die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR Redaktionsstand 2005) Stand:
MehrLandratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008
Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes
MehrAmtsblatt für Brandenburg
617 x Amtsblatt für Brandenburg Gemeinsames Ministerialblatt für das Land Brandenburg 12. Jahrgang Potsdam, den 19. September 2001 Nummer 38 Inhalt Seite Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
MehrPrüfungen, die nicht durch die PrüfVO geregelt sind
Jahresfachtagung 2010 Die neue PrüfVO Auswirkungen auf die Prais Dipl.-Ing. 1/20 Andreas Holler Jahresfachtagung 2010 Inhalt Die neue PrüfVO Änderungen gegenüber der TPrüfVO Auswirkungen auf die Prais
MehrMatthias Thuro TÜV SÜD Industrie Service GmbH Kompetenzzentrum Brandschutz. Ein Brandschutzkonzept entsteht
Ein Brandschutzkonzept entsteht Matthias Thuro Kompetenzzentrum Brandschutz Folie 1 Gliederung Wann und warum braucht man ein Brandschutzkonzept? Was ist ein Brandschutzkonzept? Wie entwickelt sich ein
MehrStreitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein?
Seite 1 von 5 Schwer entflammbar oder nicht brennbar? Hinweise zu Anforderungen, Nachweisen und Baurechtsfragen Der bauliche Brandschutz ist eine der wichtigsten Anforderungen und steht in Deutschland
MehrBrandschutz im Gewerbe Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1
Brandschutz im Gewerbe 27.11.2018 Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden
MehrVerordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf
MehrModul 3.2 Technische Gebäudeausrüstung. Leitungsanlagen. Lüftungsanlagen
Modul 3.2 Technische Gebäudeausrüstung Leitungsanlagen Lüftungsanlagen Rev. 01 / Stand: September 2010 Fachplaner Brandschutz 3.4 Leitungsanlagen Brennbare Leitungen Nichtbrennbare Leitungen Grundlagen
MehrRichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *)
1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *) - Fassung März 2000 - RdErl. v. 20.8.2001 (MBl. NRW. S. 1253) Inhalt 1 Geltungsbereich
Mehr(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten.
BStättV: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung BStättV) Vom 2. Juli 2007 (GVBl. S. 538) BayRS 2132-1-19-I ( 1 15) Verordnung über den Bau und Betrieb
MehrBrandschutz im Beherbergungsbetrieb Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1
Brandschutz im Beherbergungsbetrieb 05.02.2019 Kreisbrandinspektion Berchtesgadener Land, KBR Josef Kaltner 1 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit
MehrTECHNISCHE INFORMATION
TECHNISCHE INFORMATION Die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Bild: istock Romolo Tavani Fachwissen für Profis Bedingt durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
MehrSICHERHEITSBELEUCHTUNG (Auszüge aus baurechtlichen Vorschriften)
0 Muster - EltBauVo Stand 01/009 Geltungsbereich: - zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden Anforderungen, allgemein:
MehrDas Konzept als Grundlage einer wirksamen Entrauchung Hinweise und Empfehlungen anhand von praktischen Beispielen. Agenda
AGE RoadShow 2010 Das Konzept als Grundlage einer wirksamen Entrauchung Hinweise und Empfehlungen anhand von praktischen Beispielen Heinrich Stadlbauer TÜV SÜD Industrie Service GmbH Westendstr. 199, 80686
MehrInhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)
Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe und allgemeinen Anforderungen 3 Rettungswege
MehrBrandschutz im Bestand
Brandschutz im Bestand zwischen Sanierungspflicht und Kompensationsmöglichkeiten Forum Arbeitssicherheit der HIS- Hochschul-Informations-System GmbH am 03.Dezember 2012 in der Johann- Wolfgang- von Goethe
MehrAbweichungen von der Bauordnung Chancen und Verpflichtungen
Brandassessor, Dipl.-Ing. Christian Töpfel VDI Energieberater (HWK) Abweichungen von der Bauordnung Chancen und Verpflichtungen Brandschutz und Bauordnung In 20 Artikeln der Bayerischen Bauordnung sind
MehrFür die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:
TECHNISCHE INFORMATION Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen Über Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen im Brandfall grundsätzlich die Eigen- und Fremdrettung von Menschen und Tieren ins Freie
MehrBauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR) Vom 29. November 2006 (GABl. 2006, Nr. 13, S. 859) Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen
MehrMLAR / LAR / RbALei MLAR
PUK-WERKE KG MLAR MLAR Begriffe: MLAR = Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen. (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) -Fassung November 2005- Bauaufsichtlich in
MehrPlanungsgrundlagen & VdS Stefan Kratzmeir VdS Schadenverhütung GmbH
Planungsgrundlagen & VdS 3188 Stefan Kratzmeir VdS Schadenverhütung GmbH Zuständigkeiten und Verantwortungen für Betreiber einer Feuerlöschanlage resultierend aus: Gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen
MehrVerwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen A 2 Brandschutz. Martin van Hazebrouck
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen A 2 Brandschutz Martin van Hazebrouck Bekanntmachung des Teils A 2 Brandschutz der MVV-TB in Bayern o o o o o Eine unveränderte Bekanntmachung ist nicht
MehrBeiblatt 5 zur DIN EN : Blitz- und Überspannungsschutz für PV-Stromversorgungssysteme - 2 Hinweise zum Brandschutz
16.7 Seite 1 von 20 Beiblatt 5 zur DIN EN 62305-3: Blitz- und Überspannungsschutz für PV-Stromversorgungssysteme - 2 Hinweise zum Brandschutz Die folgenden Seiten beinhalten die Präsentationsfolien zu
MehrFachforum Brandschutz im mehrgeschossigen Holzbau Umgang mit typischen Abweichungen
Fachforum Brandschutz im mehrgeschossigen Holzbau Umgang mit typischen Abweichungen Technische Universität München Univ.-Prof. Dr.-Ing. Stefan Winter 1 - die Notwendigkeit - Kaum eine bauliche Anlage kann
MehrBaurechtliche Anforderungen an Photovoltaikaufdachanlagen Intersolar 2012
Baurechtliche Anforderungen an Photovoltaikaufdachanlagen Intersolar 2012 Björn Piske - Projektmanager Bautechnik Bundesverband Solarwirtschaft e.v. (BSW-Solar) Baurecht 2 Raumplanung Baurecht Öffentliches
MehrPrüfung des Lüftungsgesuchs Was zu beachten ist. Ansprechpartner: Claus Czekalla, Oliver Krüger
Prüfung des Lüftungsgesuchs Was zu beachten ist Ansprechpartner: Claus Czekalla, Oliver Krüger Prüfung des Lüftungsgesuchs Grundlagen: Bauordnung des Landes NRW BauO NRW besonders 3, 42 Baugenehmigung
MehrFunktionserhalt nach DIN Erik Vogler, Technische Leitung / Ltr. Entwicklung
nach DIN 4102-12 Erik Vogler, Technische Leitung / Ltr. Entwicklung Agenda 1. Funktionserhalt nach DIN 4102-12 a. Was bedeutet Funktionserhalt? b. Wie erreiche ich Funktionserhalt? c. Normtragekonstruktion
MehrBrandschutzfachtag 19. April 2018
Brandschutz rund um den Aufzug Carolin Schmitz Dipl.-Ing. Architektin Projektleiterin Brandschutz Sachverständige vorbeugender Brandschutz www.brandschutzfachtag.de / www.gruner-brandschutz.de 1 Agenda
MehrHinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven. Baugenehmigungsverfahren
Hinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven Baugenehmigungsverfahren Version 02.2017 2 Inhaltsverzeichnis Brandschutz Brandschutzdienststelle Rauchwarnmelder Brandverhütungsschau Osterfeuer,
MehrSchauhaus Bauhaus Wintersemester 2018/2019. Brandschutztechnische Entwurfsbegleitung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig Fachgebiet Brandschutz
Schauhaus Bauhaus Wintersemester 2018/2019 Brandschutztechnische Entwurfsbegleitung Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig Fachgebiet Brandschutz 1 Brandschutztechn. Themen nach Entwurfsbeurteilung Die
MehrTechnischer Funktionserhalt Vorsprung durch Innovation auf dem FDnet
Building Technologies Technischer Funktionserhalt Vorsprung durch Innovation auf dem FDnet Nur für internen Gebrauch Siemens For internal AG 2011. use only Alle / Rechte Siemens vorbehalten. AG 2010 für
MehrRegelungen im Bauordnungsrecht für die Elektrotechnik
VDE-Schriftenreihe 132 Regelungen im Bauordnungsrecht für die Elektrotechnik Das Zusammenwirken der am Bau Beteiligten und wichtige Verordnungen am Beispiel der Bayerischen Bauordnung (BayBO) mit Hinweis
MehrRichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1. (Leitungsanlagen-Richtlinie LAR)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 () - Fassung November 2006 - Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen 2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem
MehrFragen und Antworten zur. Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) Themen-Übersicht. 1. Anlass, Ziel. 2. Geltungsbereich. 3. Sachkundige Personen
Stand: Oktober 2006 Fragen und Antworten zur Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) Themen-Übersicht 1. Anlass, Ziel 2. Geltungsbereich 3. Sachkundige Personen 4. Prüfumfang und Prüffristen 5. Prüfbescheinigung
MehrAusschreibungsunterlagen
Ausschreibungsunterlagen Erweiterungsbau des Zoologischen Forschungsmuseums Alexander Koenig in Bonn (ZFMK) Sachverständigenprüfung raumlufttechnischer Anlagen und Löschanlagen 1. Allgemeines 1.1 Auftraggeberin
MehrDER RAUCH MUSS RAUS! Aber sicher! Der Ratgeber zum Thema: Funktionserhalt von RWA- Anlagen. Beratung Projektierung Lieferung Montage Service
DER RAUCH MUSS RAUS! Beratung Projektierung Lieferung Montage Service Brandschutz-Technik und Rauchabzug GmbH Langbehnstraße 13 22761 Hamburg Telefon (040) 89 71 200 Telefax (040) 89 02 373 Internet www.btr-hamburg.de
MehrNeue Wege im Brandschutz: Gutachten Simulation Versuche. Christian Knab,
Neue Wege im Brandschutz: Gutachten Simulation Versuche Christian Knab, 09.06.2016 Warum ist Brandschutz wichtig? 2 Quelle: www.tagesspiegel.de, abgerufen am 19.04.2016 Quelle: www.derwesten.de, abgerufen
MehrFeststellanlagen an Feuer- und Rauchschutztüren
Dipl.-Ing. Architekt Günther Weizenhöfer, GEZE GmbH Konfliktpunkt Brandschutztüre: Zulässig: Vorteile: Feststellanlagen Die Eigenschaft selbstschließend bleibt erhalten. Verkeilen, festbinden oder fixieren
MehrAnlage I Antrag auf Freigabe der Feuerwehrschließung des Landkreises Eichstätt Zylinderbestellung für Brandmeldeanlage
Landratsamt Eichstätt Brand- und Katastrophenschutz 85072 Eichstätt Tel.: 08421/70-254 Fax: 08421/70-347 lfd. Nr.: Anlage I Antrag auf Freigabe der Feuerwehrschließung des Landkreises Eichstätt Zylinderbestellung
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von
MehrBrandschutzfachtag 19. April 2018
Arbeitsschutz und Brandschutz in der Planung Stephan Bachmann Bachelor of Eng. Gebäudetechnik Projektingenieur Brandschutz Fachplaner Brandschutz 1 www.brandschutzfachtag.de Agenda Rechtliche Einordnung
MehrBrandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung 2008 als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung
Brandschutznachweis nach 11 Bauvorlageverordnung 2008 als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Bauvorhaben: Bauort: Bauherr: Bei dem Bauvorhaben handelt es sich nach Art. 2 (3) BayBO
MehrSicherheitstechnischen Anlagen in Sonderbauten. Gewerke übergreifende Prüfungen
Betriebssicherheit von Sicherheitstechnischen Anlagen in Sonderbauten Gewerke übergreifende Prüfungen Referent Dipl.- Ing. (FH) Christian Lechtenböhmer TÜV Rheinland Industrie Service GmbH Kompetenzzentrum
MehrBrandschutz. 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen
Brandschutz 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen Ein hohes Schutzziel im Bauordnungsrecht wird mit dem baulichen Brandschutz verfolgt. Nach Musterbauordnung MBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu
MehrBrandschutz. 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen
Brandschutz 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen Ein hohes Schutzziel im Bauordnungsrecht wird mit dem baulichen Brandschutz verfolgt. Nach Musterbauordnung MBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu
MehrVerband der TÜV e. V. Baurechtsreport 2016
Verband der TÜV e. V. Baurechtsreport 216 S. 2 Inhaltsverzeichnis Verband der TÜV e.v. Baurechtsreport 216 1 // Prüfung aufzugsexterner Sicherheitseinrichtungen Schnittstelle Bauordnungsrecht und Betriebssicherheitsverordnung
MehrRettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten
Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für
MehrQualitätsmonitoring PrüfVO Überprüfung der Prüfsachverständigen
Qualitätsmonitoring PrüfVO 2012 Überprüfung der Prüfsachverständigen Nachdem bereits in den Jahren 2004 und 2008 ein Qualitätsmonitoring (QM) durchgeführt wurde, erfolgte nun, wie bereits beim letzten
MehrVorbeugender baulicher Brandschutz
Fachbuchreihe Brandschutz Vorbeugender baulicher Brandschutz Bearbeitet von Dipl.-Ing. Kurt Klingsohr, Dipl.-Ing. Joseph Messerer, Dipl.-Ing. Peter Bachmeier 8., überarbeitete und erweiterte Auflage 2012
Mehr1.8 Zusammenwirken verschiedener Fachplaner bei der Planung und Errichtung einer Brandmeldeanlage [1]
Mehr Informationen zum Titel 42 1 Die am Bau Beteiligten 1.8 Zusammenwirken verschiedener Fachplaner bei der Planung und Errichtung einer Brandmeldeanlage [1] 1.8.1 Anforderungen an den Welche Anforderungen
MehrByAK. Bauen und Umbauen für ambulant betreute Wohngruppen. maria böhmer b3 architekten Fürther str. 6a nürnberg
Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen Bauen und Um für ambulant betreute Wohngruppen VORSTELLUNG Berufstätig seit 17 Jahren Freiberufliche Tätigkeit als Berater seit 2007 Büro in Nürnberg seit
MehrBrandschutzschalter und Funktionserhalt
Anmerkung des Verfassers: Der folgende Artikel bezieht sich auf eine Veröffentlichung des Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (Kurz: AMEV) des Bundesministeriums
MehrBauordnungsrechtlich prüfpflichtige Anlagen Systems
Prüfung und Dokumentation des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen, die der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen dienen (WPP oder güp) Teil 1 Inhalt Bauordnungsrechtlich prüfpflichtige
MehrHVA UVS F30-B. Vorschriften. Abbildung 1. Grundsätzliche Vorschriften
Abbildung 1 Vorschriften Zur Batterie E30 Dauerlicht HVS UVS Batterieleitung E30 HVA Wände und Decken F90-AB nach DIN 4102 Teil 2 Abbildung 2 UVA Grundsätzliche Vorschriften - Elt Bau VO - LAR (Leitungsanlagen-Richtlinie)
MehrBrandschutztechnische Stellungnahme als Brandschutznachweis
28.12.2017 Brandschutztechnische Stellungnahme als Brandschutznachweis Projekt : Errichtung einer Saftreinigungsanlage auf dem Gelände der Zuckerfabrik Anklam Objekt : Suiker Unie GmbH & Co. KG Zuckerfabrik
MehrFragen und Antworten zur. Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) Themen-Übersicht. 1 Ziele. 2 Anwendungsbereich.
Fragen und Antworten zur Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV) Stand Juli 2008 Themen-Übersicht 1 Ziele 2 Anwendungsbereich 3 Prüfgegenstände 4 Prüfsachverständige / Sachkundige Personen 5 Prüfumfang
MehrFachgebiet Brandschutz Grundlagen Brandschutz für Schulen - Darstellung von Brandschutzkonzepten -
ZIELSETZUNG DES TAGES Fachgebiet Brandschutz Grundlagen Brandschutz für Schulen - Darstellung von Brandschutzkonzepten - Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Umsetzung
MehrHandlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein
Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von 800 2.000 m² in Schleswig-Holstein Stand: August 2010 Allgemeines Die in Deutschland verbreitete
MehrTECHNISCHE INFORMATION
TECHNISCHE INFORMATION Brandschutz bei Hochhäusern gemäß der Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) A_Lesik / Shutterstock.com Die Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) enthält besondere Anforderungen und Lösungen
Mehrelektrische Anlagen (MEItBauVO) - Stand: Januar 2009 Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für
Inhaltsverzeichnis Einleitung zur Handhabung der Kommentierung 14 Teil A: A -1. Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - Stand: 17.11.2005 Muster-Richtlinie über
Mehr5. Forum für Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
08.11.2013 5. Ingenieure Forum für bauen die Zukunft! Bayerische Ingenieurekammer Bau Körperschaft des öffentlichen Rechts für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen Ihre vorab eingereichten Themen
Mehr