Grundlagen bilden Tax Newsletter Italien

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1 Grundlagen bilden Tax Newsletter Italien Die Neuerungen des Stabilitätsgesetzes 2014 Ausgabe: Januar Die Neuerungen des Stabilitätsgesetzes 2014 > Neuerungen zur Steuererleichterung für Erhöhungen des Eigenkapitals (ACE) > Forderungsverluste gemäß Rechnungslegungsvorschriften steuerrechtlich abzugsfähig > Aufwertung des betrieblichen Anlagevermögens > Neuregelung der Immobiliensteuer: die IUC kommt > Steuerliche Abzugsfähigkeit der IMU > Absetzbarkeit von Leasingraten, es verkürzt sich die steuerrechtliche Mindestdauer > Obligatorischer Bestätigungsvermerk für Verrechnungen von Steuerguthaben über EUR > IRAP- Absetzbeträge für die unbefristete Neuanstellung von Arbeitnehmern > Steuerfestsetzungen zu Verrechnungspreise sind auch für die IRAP relevant > Wiedereinführung der Option für Besteuerung auf Basis der Katastererträge für landwirtschaftliche Gesellschaften > Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen und Wiedergewinnungsarbeiten > Abschaffung von Bargeldzahlungen bei Mieten > Verlängerung Solidaritätsbeitrag über EUR > Neuheiten zur Registersteuer: Landwirte werden begünstigt, Nichtlandwirte benachteiligt > Bei Abtretungen von Immobilien und Betrieben gelten zukünftig höhere Garantien für den Käufer > Abtretung Leasingverträge: Registersteuer im Ausmaß von 4 % > Erhöhung Stempelsteuer auf Finanzanlagen Die Neuerungen des Stabilitätsgesetzes 2014 Von Gert Gasser, Rödl & Partner Bozen Das Stabilitätsgesetz 2014 (Gesetz Nr. 147 vom 27. Dezember 2013) ist nach langwierigen Verhandlungen am 1. in Kraft getreten. Nachfolgend werden die wichtigsten steuerlichen Neuerungen beschrieben. > Neuerungen zur Steuererleichterung für Erhöhungen des Eigenkapitals (ACE) Das Stabilitätsgesetz sieht relevante Neuerungen hinsichtlich der Steuererleichterung für Eigenkapitalerhöhungen (sog. aiuto alla crescita economica, abgekürzt ACE ) vor. Die ACE wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 201/2011 eingeführt und stellt eine steuerliche Begünstigung für die Eigenkapitalbildung der Unternehmen dar, welche die Absetzbarkeit einer kalkulatorischen Rendite auf die Erhöhung des Eigenkapitals vom jährlichen Steuereinkommen ermöglicht. Durch die eingeführten Neuerungen wurde der Prozentsatz für die Berechnung der Rendite auf die Erhöhungen des Eigenkapitals angehoben und zwar für die Jahre 2014, 2015 und 2016 auf jeweils 4 %, 4,5 % und 4,75 %. Für das Jahr 2013 bleibt der Satz unverändert bei 3 %. Ab 2017 wird das Ausmaß der Rendite per Ministerialdekret festgesetzt. > Forderungsverluste gemäß Rechnungslegungsvorschriften steuerrechtlich abzugsfähig Mit dem Stabilitätsgesetz wurde nun endlich die steuerliche Abzugsfähigkeit von Forderungsverlusten 1

2 anerkannt, die gemäß der Definition der Rechnungslegungsstandards entstehen, ohne zwischen nationalen Rechnungslegungsstandards (OIC) und Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) zu unterscheiden. Vorher war die Abzugsfähigkeit der Forderungsverluste gemäß Einkommenssteuerrecht nur dann gegeben, falls sichere und genau festsetzbare Tatbestandsmerkmale die Uneinbringlichkeit der Forderungen untermauern oder der Schuldner einem Insolvenzverfahren unterworfen wurde. Bisher hat das Finanzamt Forderungsverluste, welche gemäß Rechnungslegungsstandards eingeschrieben wurden und nicht die genannten sicheren genau festsetzbaren Tatbestandsmerkmale aufwiesen, nicht anerkannt. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 83/2012 wurden die strikten Bestimmungen etwas gelockert, jedoch nur für Unternehmen, welche die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) anwenden: im Zuge der Einführung galten sichere und genau festsetzbare Tatbestandsmerkmale bei Forderungsverlusten als gegeben, sofern Verlustereignisse (sog. Derecognition) gemäß der Definition der IAS entstanden. Durch das Stabilitätsgesetz 2014 reichen nun unabhängig von den angewandten Rechnungslegungsstandards buchungswirksame Verlustereignisse aus, um die steuerliche Absetzbarkeit zu gewährleisten. Dazu zählen beispielsweise definitive Forderungsabtretungen und abgeschlossene Vergleiche mit dem Gläubiger. > Aufwertung des betrieblichen Anlagevermögens Unternehmen, welche nicht die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) anwenden, können eine freiwillige Aufwertung des betrieblichen Anlagevermögens, das aus der Bilanz des zum 31. Dezember 2013 laufenden Geschäftsjahres resultiert, vornehmen. Immobilien können hingegen nicht aufgewertet werden, sofern der Unternehmensgegenstand des aufwertenden Unternehmens der Handel und die Errichtung von Immobilien bildet. Die Aufwertung unterliegt einer Ersatzsteuer (für Einkommenssteuer, regionale Wertschöpfungssteuer IRAP und eventueller sonstiger Zuschläge) im Ausmaß von 16 % für abschreibungsfähige Güter und im Ausmaß von 12 % für nicht abschreibungsfähige Güter. Die Aufwertung kann grundsätzlich ab dem Jahr 2016 steuerlich geltend gemacht werden. Eventuelle Veräußerungsgewinne bzw. -Verluste sind erst ab dem Steuerjahr 2017 relevant. Die Aufwertungsrücklage kann ganz oder teilweise freigestellt werden, indem eine Ersatzsteuer (für Einkommenssteuer, regionale Wertschöpfungssteuer IRAP und eventueller sonstiger Zuschläge) im Ausmaß von 10 % abgeführt wird. > Neuregelung der Immobiliensteuer: die IUC kommt Durch das Stabilitätsgesetz wurde die Einheitsgemeindesteuer (IUC) eingeführt. Steuergrundlage der Einheitssteuer sind: - Der Besitz von Immobilien und damit zusammenhängend die Art und der Wert der Immobilie; - Die Bereitstellung und Nutzung von kommunalen Dienstleistungen. Die IUC setzt sich zusammen aus: - der Gemeindeimmobiliensteuer (IMU): es handelt sich um eine Vermögensbesteuerung, steuerpflichtig sind Eigentümer von Immobilien, Erstwohnungen sind davon ausgeschlossen. - und einer weiteren Komponente, welche kommunale Dienstleistungen betrifft, bestehend aus folgenden Elementen: o Abgabe für allgemeine kommunale Dienstleistungen (TASI): steuerpflichtig sind Besitzer als auch Mieter bzw. Nutzer der Immobilien. o Müllgebühr (TARI): wurde eingeführt um die Kosten für die Müllabholung und Entsorgung zu decken, die TARI geht zu Lasten des Nutzers bzw. Mieters. Der TASI unterliegen Eigentümer und Nutzer bzw. Mieter von Gebäuden, inklusive Erstwohnungen (wie gemäß der Gemeindeimmobiliensteuer definiert), von Grundstücken und von Baugründen, unabhängig vom Verwendungszweck. Steuerobjekte der TARI sind hingegen das Eigentum die Nutzung bzw. Miete von Gebäuden oder Grundstücken, welche zur Müllproduktion beitragen können. Der Basissteuersatz der TASI beträgt 1 Promille. Die territorial zuständige Gemeinde hat die Möglichkeit den Steuersatz zu reduzieren bzw. gänzlich zu eliminieren. Für das Jahr 2014 darf der gemeinsame Steuersatz von TASI und IMU nicht mehr als 2,5 % betragen, in den Folgejahren darf die Summe der beiden Steuersätze den maximalen Steuersatz, welcher durch Staatsgesetz für die IMU zum bestimmt wurde, nicht überschreiten. Der Steuersatz der TARI wird von der jeweiligen Gemeinde mit Beschluss festgelegt. 2

3 > Steuerliche Abzugsfähigkeit der IMU Die Gemeindeimmobiliensteuer (IMU) auf betriebliche Anlagegüter kann steuerlich bei der Berechnung von Unternehmenseinkünften und Einkünften aus der Ausübung von künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeiten im Ausmaß von 20 % abgezogen werden. Nur für das zum 31. Dezember 2013 laufende Geschäftsjahr beträgt die steuerliche Abzugsfähigkeit 30 %. Die Nichtabsetzbarkeit der IMU für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP bleibt hingegen bestehen. > Absetzbarkeit von Leasingraten, es verkürzt sich die steuerrechtliche Mindestdauer Das Stabilitätsgesetz 2014 verkürzt die steuerrechtliche Mindestdauer der Leasingverträge. Das Einkommensteuergesetz schreibt bekanntlich eine Mindestdauer für Leasingverträge für steuerrechtliche Zwecke vor. Nach Veröffentlichung des Stabilitätsgesetzes beträgt die Mindestdauer nunmehr: - Bei beweglichen Gütern einen Zeitraum, der nicht geringer ist als die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Abschreibungszeitraums, wie durch Ministerialdekret vom definiert; vor Einführung des Stabilitätsgesetzes durfte der Zeitraum nicht geringer als wie 2/3 des gesetzlich vorgesehenen Abschreibungszeitraums sein. - Bei unbeweglichen Gütern einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren; vor Einführung des Stabilitätsgesetzes durfte der Zeitraum nicht geringer sein als 2/3 des gesetzlich vorgesehenen Abschreibungszeitraums, mit einer Mindestdauer von 11 Jahren und einer Höchstdauer von 18 Jahren). Die neue Regelung findet für alle Verträge, die nach dem unterschrieben werden, Anwendung. > Obligatorischer Bestätigungsvermerk für Verrechnungen von Steuerguthaben über EUR Beginnend mit dem zum 31. Dezember 2013 laufenden Geschäftsjahr, dürfen Einkommenssteuerguthaben von mehr als EUR nur dann mit anderen geschuldeten Steuern und Sozialabgaben verrechnet werden, falls ein Bestätigungsvermerk eingeholt wird. Der Bestätigungsvermerk wird von einem befähigten Freiberufler (z.b. Steuerberater) erteilt. Dadurch wird bestätigt, dass die in der Steuererklärung ausgewiesenen Daten mit den vom Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellten Dokumenten übereinstimmen, korrekt angegeben wurden, formal korrekt sind und die obligatorischen Bücher der Gesellschaft regelkonform erstellt und aufbewahrt werden. Gemäß der wortgemäßen Auslegung der Gesetzesnorm erscheint die Verrechnung des Guthabens über den Schwellenwert vor Abgabe der Steuererklärung mit dem obligatorischen Bestätigungsvermerk zulässig. > IRAP- Absetzbeträge für die unbefristete Neuanstellung von Arbeitnehmern Ab der am 31. Dezember 2014 laufenden Steuerperiode ist es für Steuerzahler möglich, die Kosten für die unbefristete Neuanstellung von Arbeitnehmern von der IRAP- Bemessungsgrundlage abzusetzen. Die Neuanstellungen berechnen sich anhand eines Vergleichs mit der durchschnittlichen Anzahl an Arbeitnehmern mit unbefristetem Vertrag des vorangegangenen Jahres. Die Begünstigung kann von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, Freiberuflern und Freiberuflervereinigungen, einfachen Gesellschaften sowie von Betriebsstätten in Anspruch genommen werden. Die Steuerbegünstigung gilt für das Jahr der Anstellung des Arbeitnehmers und für die beiden Folgejahre. Die Steuerbegünstigung ist limitiert auf einen Maximalbetrag von EUR pro Mitarbeiter sowie auf die generelle Steigerung der Personalkosten, die unter den Posten B.9 und B.14 der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wurden. Zum Zwecke der Vermeidung des Missbrauchs der Bestimmung gilt die Regelung nach Abzug der Reduzierung der Anzahl an Arbeitnehmern in kontrollierten oder verbundenen Unternehmen, wie durch Art des ZGB definiert, sowie bei einer Reduzierung der Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen, deren Besitz auf ein und dieselbe Person zurückzuführen sind. > Steuerfestsetzungen zu Verrechnungspreise sind auch für die IRAP relevant Die Steuerfestsetzungen bzgl. Verrechnungspreise ( Transfer pricing ) sind auch für die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP relevant. Dies sieht das Stabilitätsgesetz 2014 vor, indem festgesetzt wurde, dass die Bestimmungen im Bereich der 3

4 Verrechnungspreise auch für die Berechnung der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP gelten. Entsprechende Strafen werden bis zur Steuerperiode 2012 nicht angewandt, während hingegen die Vorbereitung einer Verrechnungspreisdokumentation die Anwendung der Strafen auch für die Steuerperioden ab 2012 verhindert. > Wiedereinführung der Option für Besteuerung auf Basis der Katastererträge für landwirtschaftliche Gesellschaften Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, welche ausschließlich landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, haben ab dem 1. wieder die Möglichkeit für die Besteuerung des Einkommens auf Basis der Katastererträge zu optieren, und somit sich gegen die Besteuerung auf Grundlage der Bilanzdaten zu entscheiden. Das Gesetz Nr. 288/2012 hatte erst vor kurzem diese begünstigte Besteuerung außer Kraft gesetzt. > Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen und Wiedergewinnungsarbeiten Der Steuerabsetzbetrag für energetische Baumaßnahmen im Ausmaß von 65 % wurde um ein Jahr bis Ende 2014 verlängert. Für die im Jahr 2015 getätigten Ausgaben wird der Absetzbetrag auf 50 % herabgesetzt. Auch der Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten von derzeit 50 % wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2014 verlängert. Der maximale Absetzbetrag bleibt unverändert bei Euro. > Abschaffung von Bargeldzahlungen bei Mieten Als Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung wurde die Verpflichtung eingeführt, dass Mietzahlungen zu Wohnzwecken nur mehr mit Zahlungsmittel durchgeführt werden dürfen, welche die Rückverfolgbarkeit ermöglichen. Zahlungen in Bar sind somit nicht mehr erlaubt. > Verlängerung Solidaritätsbeitrag über EUR Mit dem Stabilitätsgesetz wurde der Solidaritätsbeitrag von 3 % des steuerlichen Einkommens von natürlichen Personen von mehr als EUR pro Jahr für weitere drei Jahre bis 2016 verlängert. > Neuheiten zur Registersteuer: Landwirte werden begünstigt, Nichtlandwirte benachteiligt Die mit dem Gesetzesdekret Nr. 23/2011 abgeschafften Begünstigungen für Kleinlandwirte treten ab dem 1. wieder in Kraft. Konkret bedeutet dies, dass bei entgeltlicher Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke an selbstbewirtschaftende Landwirte oder berufliche Landwirte, die Register- und Hypothekarsteuer im fixen Ausmaß von EUR 200,00 und eine Katastersteuer im Ausmaß von 1% anfallen. Die Honorare für Notare werden für die genannten Abtretungen auf die Hälfte reduziert. Immer mit Wirkung ab 1. wird bei der Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken an Nichtlandwirte die Registersteuer im Ausmaß von 12 % festgesetzt. Erst kürzlich wurden durch das Gesetzesdekret Nr. 104/2013 die Bestimmungen zur Registersteuer radikal reformiert, indem die möglich anzuwendenden Steuersätze auf zwei reduziert wurden: - 2 % für die Übertragung der Erstwohnung; - 9 % für die Übertragung aller anderen Liegenschaften, ohne jegliche Ausnahme (siehe Newsletter Dezember 2013). > Bei Abtretungen von Immobilien und Betrieben gelten zukünftig höhere Garantien für den Käufer Mit der Einführung des Stabilitätsgesetzes wurde festgelegt, dass bei Eigentumsübertragungen von Immobilien oder Unternehmen der Käufer dazu verpflichtet ist, den festgesetzten Preis nicht mehr direkt an den Verkäufer sondern auf ein speziell eingerichtetes Bankkonto des Notars zu überweisen. Diese Bestimmung gilt auch für die Übertragung, Errichtung oder Löschung dinglicher Rechte an Immobilien oder Unternehmen. Das Entgelt steht dem Verkäufer somit nicht mehr sofort nach Unterzeichnung des Kaufvertrages zur Verfügung (wie bisher), sondern wird ihm erst nach der Eintragung des endgültigen Verwaltungsaktes in die entsprechenden öffentlichen Register überwiesen. Die oben genannte Regelung tritt nicht mit sofortiger Wirkung in Kraft, sondern erst nach Verabschiedung einer entsprechenden Verordnung des Präsidenten des Ministerrates, welche über Konditionen und Modalitäten bestimmt. 4

5 > Abtretung Leasingverträge: Registersteuer im Ausmaß von 4 % Kontakt für weitere Informationen Mit Wirkung ab 1. unterliegt die Abtretung von Leasingverträgen für betrieblich genutzte Immobilien (auch wenn im Bau befindlich) einer Registersteuer im Ausmaß von 4 %, auch im Falle der Anwendung der Mehrwertsteuer. > Erhöhung Stempelsteuer auf Finanzanlagen Die proportionale Stempelsteuer auf Finanzanlagen wird ab 1. von 1,5 Promille (im Jahr 2013) auf 2 Promille erhöht. Die gleiche Erhöhung gilt für die Vermögenssteuer für das im Ausland gehaltene Finanzvermögen (IVAFE). Thomas Giuliani thomas.giuliani@roedl.it Christoph Pezzei christoph.pezzei@roedl.it Gert Gasser gert.gasser@roedl.it Grundlagen bilden Unsere Expertise bildet das Fundament unserer Dienstleistungen. Darauf bauen wir gemeinsam mit unseren Mandanten auf. Rödl & Partner Nur mit einer soliden Grundlage am Fuß des Castells können unsere spektakulären Menschentürme entstehen. Castellers de Barcelona Impressum Newsletter, Ausgabe Herausgeber: Rödl & Partner Walther-von-der-Vogelweide-Platz 8 I Bozen Tel.: +39 (04 71) Verantwortlich für den Inhalt und das Layout: Gert Gasser taxnewsletter@roedl.it Walther-von-der-Vogelweide-Platz 8 I Bozen Niederlassungen in Italien: Mailand, Rom, Padua, Bozen Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Tax Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. 5

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