Industrie-Fachpraktikum Master-Studiengang Verfahrenstechnik

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1 Industrie-Fachpraktikum Master-Studiengang Verfahrenstechnik Prof. Dr. Günter Tovar Institut für Grenzflächenverfahrenstechnik und Plasmatechnologie IGVP Universität Stuttgart

2 Industrie-Fachpraktikum im Master-Studiengang Verfahrenstechnik

3 Zielsetzung des Industriepraktikums Das Industriepraktikum soll neben dem Praxisbezug des Studiums insbesondere Kenntnisse und Erfahrungen industrieller Tätigkeit vermitteln und das Erleben des wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Geschehens sowie ihrer Wechselwirkungen ermöglichen. Das Fachpraktikum mit ingenieurnahen Tätigkeiten erfordert Vorkenntnisse und ist deshalb im Master-Studiengang angeordnet. Es soll sowohl fachtechnische Kenntnisse vermitteln als auch an betriebsorganisatorische und wirtschaftliche Fragen heranführen. Es kann zu Kontakten für die erste Berufstätigkeit führen. Es soll Einblick in industrielle Tätigkeitsfelder im Hinblick auf die spätere persönliche Entscheidung geben. Die Studierenden sollen lernen, wie konkrete Aufgaben allein oder in der Gruppe bearbeitet werden. Die Studierenden sollen die zur Bearbeitung einer Aufgabe erforderlichen Hilfsmittel kennen lernen.

4 Zeitliche Gliederung des Industriepraktikums Gesamtdauer des Industriepraktikums: Mindestens 20 Wochen. Davon entfallen 8 Wochen auf das Vorpraktikum (Bachelor) und 12 weitere Wochen auf das Industrie-Fachpraktikum (Master). Das Praktikum wird dem Studierenden vom Praktikantenamt bestätigt. Es wird empfohlen, das gesamte Praktikum nicht in einer Firma durchzuführen, um ein möglichst breites Spektrum verschiedener Betriebsorganisationen, Methoden, Prozesse und Produktionsabläufe kennen zu lernen. Bei der Durchführung des Praktikums ist zu beachten, dass die Ausbildungszeit in einem Unternehmen mindestens 3 Wochen betragen muss. Die vorgeschriebenen 12 Wochen Industrie-Fachpraktikums sind als Minimum zu betrachten.

5 Inhaltliche Gliederung des Industrie-Fachpraktikums Für die Durchführung des Industrie-Fachpraktikums ist bevorzugt ein Studienabschnitt im 2. bis 3. Semester des Masterstudiums vorgesehen. Das Fachpraktikum soll Einblick geben in folgende Aufgabenbereiche und Berufsfelder des Fachpraktikums Verfahrenstechnik (FPV): - FPV1: Ergänzende Fertigungsverfahren (GP1 GP7) - FPV2: Anlagenprojektierung - FPV3: Apparate- und Anlagenbau - FPV4: Betrieb, Wartung, Instandhaltung - FPV5: Versuch, Entwicklung, Qualitätssicherung - FPV6: Prozesstechnik In jedem Fall sind Tätigkeiten aus mindestens zwei Bereichen nach FPV2 bis FPV6 nachzuweisen.

6 Fachrichtungen und Industriebereiche des Industrie-Fachpraktikums Chemische Industrie Mineralölindustrie Pharmazeutische Industrie Kosmetische Industrie Energie- und Kerntechnik Hüttenwesen (Erz- und Kohleaufbereitung, Metallgewinnung) Industrie der Steine und Erden (Glas, Keramik, Zement) Holz-, Papier- und Zellstoffindustrie Kunststofferzeugende und -verarbeitende Industrie Textilindustrie Lederindustrie Lebensmittelindustrie Maschinen-, Apparate- und Anlagenbau Umwelttechnische Industrie (Recycling, Abluft-, Abwasser und Abfall)

7 Organisation des Industrie-Fachpraktikums (1 von 2) Die Studierenden sind für die Organisation ihres Praktikums selbst verantwortlich. Der Praktikant muss sich vor Antritt seiner Ausbildung und vor den weiteren Ausbildungsphasen anhand dieser Praktikumsrichtlinie und bei Bedarf durch Anfrage beim Praktikantenamt genau mit den aktuellen Vorschriften vertraut machen. Das Praktikantenverhältnis wird durch Abschluss eines Ausbildungsvertrages zwischen der Firma und dem Praktikanten (oder dessen gesetzlichen Vertreter) begründet. Im Ausbildungsvertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festgelegt. Während der praktischen Ausbildung unterstehen die Praktikanten ohne Ausnahme der Betriebsordnung des Ausbildungsbetriebes.

8 Organisation des Industrie-Fachpraktikums (2 von 2) Die Praktikanten haben durch ihr Interesse und Engagement maßgeblich selbst zum Erfolg des Praktikums beizutragen und darauf zu achten, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte eingehalten werden. Die Betreuung der Praktikanten wird in den Industriebetrieben in der Regel von einem Ausbildungsleiter übernommen, der entsprechend den Ausbildungsmöglichkeiten des Betriebes und unter Berücksichtigung der Praktikumsrichtlinien für eine sinnvolle Ausbildung sorgt. Gegen Unfälle sind Praktikanten während der Beschäftigungsdauer bei dem für den Ausbildungsbetrieb zuständigen Versicherungsträger versichert. Dem Ausbildungsbetrieb bleibt es überlassen, in welcher Höhe eine Unterhalts- oder Ausbildungsbeihilfe geleistet wird. Übersteigt die Vergütung das für Praktika übliche Maß, ist das Praktikum als Werkstudententätigkeit anzusehen. Werkstudententätigkeit kann gegebenenfalls mit maximal 4 Wochen Praktikum anerkannt werden. Am Schluss seiner Tätigkeit erhält der Praktikant bzw. die Praktikantin vom Ausbildungsbetrieb eine Bescheinigung, auf dem die Ausbildungsdauer in den einzelnen Abteilungen, sowie die Anzahl der Fehltage infolge Krankheit und Urlaub verzeichnet sind.

9 Bericht über das Industrie-Fachpraktikum Der Praktikumsbericht gliedert sich in drei Abschnitte: In einer Praktikumsübersicht sind bereits anerkannte Praktika mit Angabe der Ausbildungsbetriebe und der Dauer und Art des anerkannten Praktikums anzugeben. In einem kurzen Tätigkeitsbericht über jeden Ausbildungsabschnitt werden wochenweise der Ausbildungsort und die hauptsächlichen vom Praktikanten ausgeführten Tätigkeiten angegeben. Dabei sind die Tätigkeiten im Praktikum vom Studierenden den jeweiligen Aufgabenbereichen und Berufsfeldern (FPV) zuzuordnen. In einem Technischen Berichtsteil werden für jede Praktikumswoche anhand einer exemplarischen Tätigkeit die Beobachtungen, Erfahrungen und Eindrücke sowie die verwendeten Werkzeuge und Verfahren beschrieben. Dabei sind Abbildungen mit ausführlichen Beschriftungen zu versehen und Quellen sind korrekt und vollständig anzugeben.

10 Technischer Berichtsteil des Industrie-Fachpraktikums (1 von 2) Anhand einer exemplarischen Tätigkeit sollen die Beobachtungen, Erfahrungen und Eindrücke sowie die verwendeten Werkzeuge und Verfahren für jede Praktikumswoche beschrieben werden. Die bloße Wiedergabe von Texten und Skizzen aus Fachbüchern sowie die Verwendung von Prospekten und Firmenzeichnungen ist zu vermeiden. Es dürfen dabei keine Gegenstände oder spezielle Einrichtungen und Verfahrensweisen beschrieben werden, die der Geheimhaltung unterliegen. Die Berichtsführung hat in geschlossener Form als ausformulierter Fließtext (keine Aufzählungen oder Stichwortsammlungen) mit ergänzenden Skizzen zu erfolgen. Der Umfang des technischen Berichtes soll für jede Praktikumswoche mindestens 2 Seiten Fließtext plus Skizzen betragen.

11 Technischer Berichtsteil des Industrie-Fachpraktikums (2 von 2) Der Technische Bericht für das Fachpraktikum kann wochenübergreifend verfasst werden. Die Berichte sollen die intensive Beschäftigung des Praktikanten mit seiner Tätigkeit erkennen lassen. Es ist wünschenswert, dabei auch eigene Erfahrungen, Erkenntnisse und Eindrücke zu erwähnen.

12 Anerkennung des Industrie-Fachpraktikums (1 von 3) Der Praktikant beantragt die Anerkennung des geleisteten Praktikums bei der vom Studiengang Verfahrenstechnik ausgewiesene Stelle ( derzeit: spätestens 6 Monate nach Beendigung des Praktikums. Der Entwurf des Berichtes wird vorab zur Prüfung per an Frau Wagner gesendet (ingeborg.wagner@igvp.uni-stuttgart.de). Zur Anerkennung ist die Vorlage des ordnungsgemäß verfassten und vom Praktikumsbetrieb bestätigten Praktikumsberichts und des Tätigkeitsnachweises (Praktikantenzeugnis) im Original oder beglaubigter Kopie erforderlich. Die Studenten haben selbst dafür zu sorgen, dass rechtzeitig die vorgeschriebene Wochenzahl anerkannt wird. Das Praktikantenamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit der Praktikumsrichtlinie entspricht und als Praktikum anerkannt werden kann.

13 Anerkennung des Industrie-Fachpraktikums (2 von 3) Bei unvollständig oder nachlässig geführten Praktikumsberichten oder wenn die Tätigkeiten inhaltlich oder zeitlich wesentlich von den Maßgaben dieser Richtlinie abweichen, werden Praktika nicht oder nur zu einem Teil anerkannt. Der Umfang des anerkannten Praktikums wird auf dem Tätigkeitsnachweis durch das Praktikantenamt bestätigt. Der Nachweis über den gesamten Umfang anerkannter Praktika ist vom Studenten durch Vorlage der bestätigten Tätigkeitsnachweise zu erbringen. Das vollständig abgeleistete Praktikum wird vom Praktikantenamt in einer separaten Bescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsamt bestätigt. Vor Beginn des Studiums erbrachte Leistungen werden unter Vorlage aller notwendigen Unterlagen während der Einschreibezeit oder zu Beginn des Studiums beim Praktikantenamt eingereicht. Das Praktikantenamt entscheidet im Einzelfall über Art und Umfang des anzuerkennenden Praktikums.

14 Anerkennung des Industrie-Fachpraktikums (3 von 3) Der Praktikumsbericht wird von der/dem Studierenden zunächst als elektronisches Dokument an Frau Wagner gesendet. Nach Prüfung des elektronisch vorliegenden Berichtes durch den zuständigen Professor wird der/dem Studierenden per mitgeteilt, ob der Bericht in der Form als vollständig akzeptiert werden kann oder ob Änderungen nötig werden. Ein überarbeiteter Bericht wird dann erneut per Mail zur Prüfung gesendet. Geprüfte, vollständige Berichte nimmt Frau Wagner als gebundene Exemplare entgegen. Im IGVP wird die Bescheinigung erstellt und kann dann bei Frau Wagner abgeholt werden.

15 Warum kann der Praktikumsbericht häufig nicht direkt anerkannt werden? Die Klassiker Der Tätigkeitsbericht ist nicht wochenweise ausgeführt. Den Tätigkeiten sind nicht wochenweise die Aufgabenbereiche und Berufsfelder des Fachpraktikums Verfahrenstechnik (FPV) zugeordnet. Die Abbildungsbeschriftungen sind nicht aussagekräftig und/oder haben kein Satzzeichen am Ende. Aussagekräftige Quellenangaben sind nicht vollständig angegeben oder fehlen sogar ganz. Ein Persönliches Fazit fehlt.

16 Informationen zum Industrie-Fachpraktikum: Master_of_Science/industriepraktikum/

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