Brandenburgisches Oberlandesgericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandenburgisches Oberlandesgericht"

Transkript

1 12 W 31/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 97/06 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der C V, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellerin und Beschwerdeführerin, g e g e n 1. C R, 2. Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen, hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgericht durch die Richterin am Landgericht Dr. Scheiper als Einzelrichterin

2 - 2 - am 21. September 2006 b e s c h l o s s e n : Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Einzelrichter - vom 30. Juni 2006, Az 4 O 97/06, wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Wert des Beschwerdegegenstands: 4.500,00 EUR. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wurde bei einem Verkehrsunfall vom verletzt. Sie beabsichtigt die Antragsgegner - die Antragsgegnerin zu 1) als Fahrerin des am Verkehrsunfall beteiligten PKW, die Antragsgegnerin zu 2) als Haftpflichtversicherer - auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Mit der von ihr angestrebten Klage will sie Ersatz für materielle und immaterielle Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner für künftige Schäden erreichen. Sie hält die Antragsgegner für in vollem Umfang einstandspflichtig. Die Erhebung der Klage hat sie von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht. Die Antragstellerin wollte mit ihrem Fahrrad die P in C überqueren, nachdem sie zuvor aus Richtung F -Straße gekommen war. Sie meint, aufgrund der an der Unfallstelle befindlichen Beschilderung vorfahrtsberechtigt gewesen zu sein; die Antragsgegnerin als PKW- Fahrerin trage mithin wegen eines Verstoßes gegen das Vorfahrtsrecht der Antragstellerin das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Die Antragsgegner sind der Auffassung, die Antragstellerin habe die Kollision alleine verschuldet. Sie habe unachtsam die Straße überquert, ohne dass ihr ein Vorrecht zugestanden habe. Zwar sei der Unfall für die Antragsgegnerin zu 1) möglicher Weise nicht vermeidbar gewesen. In jedem Falle überwiege aber das Verschulden der Antragstellerin derart, dass eine Haftung der Antragsgegner aus Betriebsgefahr dahinter zurücktrete.

3 - 3 - Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat dabei ausgeführt, die Antragstellerin habe den Unfall unter Missachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verursacht. Sie sei mit dem Fahrrad fahrend auf dem Gehweg der F -Straße gefahren, und zwar auf dem für ihre Fahrtrichtung linken Gehweg, ohne dass das Fahren auf dem Gehweg mit einem Fahrrad aufgrund der - lediglich an anderer Stelle vorhandenen - Beschilderung erlaubt gewesen sei. Sodann sei sie unter Verstoß gegen 10 Satz 1 StVO vom Gehweg als einem anderen Straßenteil im Sinne des 10 StVO auf die Fahrbahn der P gefahren, um diese zu queren. Dabei habe sie den Querverkehr und damit die Antragsgegnerin zu 1) nicht beachtet. Besondere Sorgfalt der Antragstellerin sei auch deshalb geboten gewesen, weil der Gehweg über einen abgesenkten Bordstein zur die Straße führe, die Antragstellerin somit von einer Grundstückseinfahrten gleichgestellten Verkehrsfläche auf die Straße gefahren sei. Die Antragsgegnerin zu 1) sei gegenüber der Antragstellerin nicht wartepflichtig gewesen, da das aus ihrer Fahrtrichtung gesehen kurz vor der Unfallstelle aufgestellte Verkehrszeichen 205 zu 41 StVO (Vorfahrt gewähren) lediglich das Verhältnis zwischen den Verkehrsteilnehmern der P und der auf der F -Straße fahrenden Straßenbahn regele. Gegen den ihr am zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt. Sie macht mit dem Beschwerdevorbringen geltend, sie habe den Gehweg nicht mit dem Fahrrad fahrend benutzt und sie sei nicht an der Stelle auf die P gefahren, wo sich der abgesenkte Bordstein befindet. Das an der F -Straße befindliche Zeichen 205 habe ihr im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) das Vorfahrtsrecht eingeräumt. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt ( 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht gemäß 114 ZPO den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück gewiesen, da die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf

4 - 4 - Erfolg bietet. Die Antragsgegner sind für die Folgen des Verkehrsunfalls nicht einstandspflichtig, da für die Kollision ein alleiniges Verschulden der Antragstellerin ursächlich war, hinter dem die vom Fahrzeug der Antragsgegnerin zu 1) ausgehende Betriebsgefahr zurück tritt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat nicht gegen Zeichen 205 zu 41 StVO verstoßen. Gemäß 41 Abs. 2 Nr. 1 b) StVO gebietet das unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung aufzustellende Schild Vorfahrt gewähren, dass der Verkehrsteilnehmer an der betreffenden Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt zu gewähren hat. Das Vorfahrtsrecht regelt jedoch nur das Verhältnis der Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbzw. Einmündungsbereich. Diese Fläche wird begrenzt durch die Fluchtlinien beider Fahrbahnen einschließlich der Radwege (BGH DB 71, 720; BGHSt 20, 238; BGHSt 34, 127; KG VRS 54, 255; OLG Karlsruhe VRS 53, 301; OLG Frankfurt/Main, DAR 1988, 279). Da sich an der Kreuzung im Bereich F -Straße/P unstreitig kein Radweg befindet, stellt sich als Kreuzungsbereich lediglich der Bereich der Fluchtlinien der Fahrbahnen dar. Die Antragstellerin überquerte die P jedoch nicht in diesem Bereich, sondern ausweislich der von der Polizei gefertigten vermassten Skizze ca. 12 bis 14 m dahinter. Hier stand ihr kein Vorfahrtsrecht zu. Darüber hinaus beziehen sich Vorfahrtsrechte nur auf Fahrzeuge und auf solche Verkehrsteilnehmer, die den Fahrzeugen gleichgestellt sind (BGH VersR 70, 328; OLG Celle, VM 75, 58; Bayern VRS 65, 154; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, 8 Rn. 25; vgl. auch die amtliche Begründung zur ÄnderungsVO vom zu 8 StVO, abgedruckt bei Hentschel, a.a.o., 8 StVO Rn. 10). Sollte der Vortrag der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, sie sei nicht auf dem Gehweg gefahren, dahin zu verstehen sein, dass sie ihr Fahrrad auf dem Gehweg geschoben habe, so hätte sie als Fußgängerin am Straßenverkehr teilgenommen. Damit hätte das Zeichen 205 zu 41 StVO die Pflichten der Antragsgegnerin zu 1) gegenüber der Antragstellerin ohnehin nicht betroffen. Sollte der Vortrag der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, sie sei nicht auf dem Gehweg gefahren, hingegen so zu verstehen sein, dass sie mit dem Fahrrad in dem der Straßenbahn vorbehaltenen Bereich der Straße unstreitig ist die F -Straße ca. 100 m vor der P für jeglichen Fahrzeugverkehr außer der Straßenbahn gesperrt - gefahren sei, so hätte der

5 - 5 - Antragstellerin ebenfalls kein Vorfahrtsrecht zugestanden. Ein Vorfahrtsrecht ist bereits begrifflich ausgeschlossen, wenn ein Verkehrsteilnehmer überhaupt kein Recht hat, eine Straße zu befahren (BGH NJW 1982, 334; BGHSt 34, 127; KG VM 90, 35; Hentschel, a.a.o., 8 StVO Rn. 30, 25). Die Antragstellerin hat jedoch entweder gegen eine ihr nach 10 Satz 1 StVO obliegende besondere Sorgfaltspflicht oder gegen 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Sollte die Antragstellerin auf dem Fahrrad gefahren sein - was sie in ihrem Schreiben an die Polizei vom ausdrücklich so vorgetragen hat -, so fuhr sie vom Gehweg, mithin einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn. Dabei käme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin den Gehweg der F -Straße an der Stelle verlassen hätte, wo der Bordstein abgesenkt ist. Auch ohne Bordsteinabsenkung handelt es sich bei einem Gehweg im Verhältnis zur Straße um einen anderen Straßenteil im Sinne des 10 Satz 1 StVO (OLG Hamm VRS 16, 387). Sollte die Antragstellerin hingegen ihr Fahrrad geschoben haben, so hätte sie den an einen Fußgänger zu stellenden Sorgfaltsanforderungen genügen müssen. In diesem Fall wäre sie nach 25 Abs. 3 StVO verpflichtet gewesen, den Fahrzeugverkehr zu beachten und ihm den Vorrang zu gewähren. Ein Fußgänger darf eine Fahrbahn erst dann betreten, wenn er sich vergewissert hat, dass kein Fahrzeug naht (BGH VersR 64, 168; OLG Bamberg VersR 92, 1531). Bei Annäherung eines Fahrzeugs hat der Fußgänger zu warten (BGH VersR 66, 877; KG VRS 69, 417). Auch wenn die Antragstellerin ihr Fahrrad geschoben hätte, träte die vom Fahrzeug der Antragsgegnerin zu 1) ausgehende Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Antragstellerin zurück. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der von der Antragsgegnerin zu 1) gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 20 km/h muss die Antragstellerin unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug der Antragsgegnerin zu 1) versucht haben, die Straße zu queren. Hatte sie gleichwohl das Fahrzeug der Antragstellerin nicht wahrgenommen, so muss sie sich grob unaufmerksam verhalten haben. In einem solchen Fall trägt der Fußgänger seinen Schaden allein (vgl. BGH VersR 64, 168; OLG Stuttgart, VR 80, 243). Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, 127 IV ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ( 542 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.

6 - 6 - Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf bis 4.500,00 EUR festgesetzt. Er bemisst sich nach 3 ZPO anhand der geschätzten Verfahrenskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren) für die Antragstellerin. Dr. Scheiper

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 58/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 O 161/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der I A, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beklagten

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 14 U 4/10 6 O 85/08 Landgericht Hannover Verkündet am 9. Juni 2010, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 6/05 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Rechtsanwaltsvergütungssache betreffend den

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G. Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 71/08 BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Veröffentlicht in DER FEUERWEHRMANN 2008,195. Blaues Blinklicht und Einsatzhorn bei Sonderrechtsfahrt im Kreuzungsbereich 1

Veröffentlicht in DER FEUERWEHRMANN 2008,195. Blaues Blinklicht und Einsatzhorn bei Sonderrechtsfahrt im Kreuzungsbereich 1 Veröffentlicht in DER FEUERWEHRMANN 2008,195 Blaues Blinklicht und Einsatzhorn bei Sonderrechtsfahrt im Kreuzungsbereich 1 Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 07.05.2007 in einem zivilrechtlichen

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 17/2013 27.03.2013 CG Haftungsverteilung zwischen Kraftfahrzeugen und Fußgängern Sehr geehrte Damen und Herren, Fußgänger genießen als schwache Verkehrsteilnehmer

Mehr

Beschluss. vom 07. November 2002

Beschluss. vom 07. November 2002 Leitsatz: Der unbestimmte Rechtsbegriff des "geschützten Kreuzungs- und Einmündungsbereichs" bei einem Rotlichtverstoß ist einzelfallbezogen durch richterliche Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 W 77/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 8 OH 6/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beweissicherungsverfahren des Dipl.-Ing. E., - Antragsteller - - Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwältin

Mehr

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04 Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2

Mehr

Leitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur

Leitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur Leitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur die sich aus 1 Abs. 2 StVO ergebende allgemeine Rücksichtnahmepflicht,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 14 U 54/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 243/98 Landgericht Frankfurt/Oder 005 Anlage zum Protokoll vom 27. Oktober 1999 Verkündet am 27. Oktober 1999... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 13. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 13. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 216/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 94/06 BESCHLUSS vom 22. März 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4, 4a; ZPO 114; BerHG 1 Beabsichtigt der mittellose Schuldner,

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12 Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010 1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 W 61/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 2 OH 12/07 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren S J.., - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. November 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. November 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 8/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. November 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 279/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Mai 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom

Oberlandesgericht Dresden. Beschluss. t~l_. Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/ Landesdirektion Leipzig. des Vergabesenats. vom Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: Verg 0007/11 1/SVK/028-11 Landesdirektion Leipzig Beschluss des Vergabesenats vom 30.09.2011 In der Vergabesache Antragstellerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 230/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 254/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache an der beteiligt sind: 1.) A F GmbH, - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 29/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 156/07 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Cottbus von

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 15/17 2 K 2541/16 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 W 13/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 65/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau S K - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 124/05 BESCHLUSS vom 23. März 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 574 Abs. 2 Nr. 2 Fällt nach Stellung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren BUNDESGERICHTSHOF III ZA 42/16 BESCHLUSS vom 10. August 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 688 ff a) Für das Mahnverfahren (

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 44/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 OH 3/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des A S - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 89/12 = 66 F 707/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache 1. [ ], das Verfahren Betreffende, 2. [ ], Antragstellerin,

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 41 O 41/11 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 41 O 41/11 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 41 O 41/11 verkündet am : 10.05.2011 Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,- Klägers, g e g e

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

StVO für Radler. 1. Grundsätzliches

StVO für Radler. 1. Grundsätzliches StVO für Radler 1. Grundsätzliches (Soweit hier von Radfahrern, Fußgängern, Autofahrern usw. die Rede ist, sind Rad Fahrende, zu Fuß Gehende, Auto Fahrende usw. im Sinne der StVO gemeint). Hier geht es

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

100 % LG Berlin VersR 05, 847 KG Berlin NZV 04, % AG Langen SP 98, 311

100 % LG Berlin VersR 05, 847 KG Berlin NZV 04, % AG Langen SP 98, 311 96 3.3.3 Anfahren vom Fahrbahnrand Der vom Fahrbahnrand Anfahrende hat sich nach 0 Satz 2 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Deshalb trifft auch ihn

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 490/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren Frau U V, geb. M, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 7/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 334/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda Beteiligte: Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. die Mutter, Frau J Z, Beschluss In der Familiensache betreffend

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 108/16 = 60 F 3764/16 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Anzunehmende, [ ] Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 7/08 BESCHLUSS vom 5. Juni 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4c Nr. 1 und 4, 296 Abs. 2 Satz 3 Durch den

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 59/12 BESCHLUSS vom 26. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 2 Satz 1 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 24.05.2007 7 Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13

Leitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13 Leitsatz: Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 33/07 BESCHLUSS vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Beschluss. Hanseatisches Oberlandesgericht. Az.: 15 U 15/ O 155/11 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -

Beschluss. Hanseatisches Oberlandesgericht. Az.: 15 U 15/ O 155/11 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin - Hanseatisches Oberlandesgericht Az.: 15 U 15/12 310 O 155/11 LG Hamburg In dem Rechtsstreit Beschluss - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen 1) 2) - Beklagte und

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 28/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 397/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der L F, -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 3 U 10/10 = 6 O 1095/08 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit [ ] Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte [ ] g e g e

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 120/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 F 193/01 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T... S...,..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/11 BESCHLUSS vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 411/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 33 F 183/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 41/04 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 567 Abs. 2, 574; BRAGO 26 a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts

Mehr

Fahrrad fahren in Deutschland

Fahrrad fahren in Deutschland Fahrrad fahren in Deutschland Idee: Julia Heyer Ausführung: Julia Heyer Friederike Niebuhr Jan Adolph Vorlage: Unfallforschung der Versicherer Deutsche Verkehrswacht Deutscher Verkehrssicherheitsrat Die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juli 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juli 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 31/08 BESCHLUSS vom 6. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 144 Satz 1 Ein Versicherungsnehmer, der sich im Verkehrsunfallprozess gegen den

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 255/07 (PKH) Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S P, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Mehr

B e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin,

B e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin, Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter B e s c h l u s s In der Familiensache der X, Klägerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Y Beklagten, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 165/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 52 F 266/01 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M... T..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 1/10 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 304/09 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung n GmbH & Co KG, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 4845/08 14 O 3235/07 LG München II Verkündet am 06.02.2009 Die Urkundsbeamtin: Justizhauptsekretärin IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit S.Leasing

Mehr

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG 3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige

Mehr

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10 Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 Wx 11/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 (b) T 274/01 Landgericht Frankfurt (Oder) 6 XVII D 2145 Amtsgericht Eberswalde betreffend: Brandenburgisches Oberlandesgericht Herrn W... D..., geboren

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 14 U 59/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 101/97 Landgericht Potsdam 017 Anlage zum Protokoll vom 01.12.1999 Verkündet am 01.12.1999... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 23/01 BESCHLUSS vom 27. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 162/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 122/05 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache betreffend das im Grundbuch von O Blatt 7592 eingetragene

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZR 122/13 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 78b, 233 B a) Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten

Mehr

Radwege. Es gibt drei Grundsätze, die bei der Benutzungspflicht gegeben sein müssen: straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar.

Radwege. Es gibt drei Grundsätze, die bei der Benutzungspflicht gegeben sein müssen: straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar. Radwege Das Sachgebiet Öffentliche Ordnung informiert: Der Frühling ist endlich wieder da und das Wetter lädt wieder zum Fahrradfahren ein. Damit es nicht zu Unfällen kommt, ist folgendes zu beachten:

Mehr