REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART STRASSENWESEN UND VERKEHR. Allgemeinverfügung

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1 REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART STRASSENWESEN UND VERKEHR Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß 20 Abs. 1 Nr. 7 Luftverkehrs- Ordnung (LuftVO) für das Land Baden-Württemberg FAQ Die 20 meist gestellten Fragen und Antworten 1. Was ist die Allgemeinverfügung? 2. Wie kann ich von dieser Verfügung Gebrauch machen? 3. Bekomme ich eine/n Erlaubnis/Empfangsbestätigung/Bescheid nach Übersendung der Erklärung? 4. Muss ich zusätzlich zur Abgabe der Erklärung einen Antrag einreichen? 5. Wofür gilt die Allgemeinverfügung? 6. In welchem Gebiet gilt die Allgemeinverfügung? 7. Gibt es (gebietsbedingte) Einschränkungen? 8. Zu welchen Betriebszeiten gilt die Allgemeinverfügung? 9. Wer kann die Allgemeinverfügung nutzen? 10. Wie lange ist die Allgemeinverfügung gültig? 11. Was kostet die Allgemeinverfügung? 12. Benötige ich eine Versicherung? 13. Ich habe eine gültige Allgemeinerlaubnis bzw. Einzelaufstiegserlaubnis Was muss ich tun? 14. Ich habe bereits eine Allgemeinerlaubnis eines anderen Bundeslandes. Wird diese auch in Baden-Württemberg anerkannt?

2 15. Ich bin Nutzungsberechtigter der Allgemeinverfügung für das Land Baden-Württemberg. Wird diese auch in anderen Bundesländern anerkannt? 16. Zu welchen Zwecken kann der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen im Rahmen der Allgemeinverfügung erfolgen? 17. Kann die Allgemeinverfügung widerrufen/begrenzt/erweitert/geändert oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden? 18. Wo bzw. wie kann ich gegen die Verfügung Klage erheben? 19. Gibt es Unterlagen, die ich beim Flug mit mir führen muss? 20. Gibt es ansonsten etwas zu beachten?

3 1. Was ist die Allgemeinverfügung? Die Allgemeinverfügung ersetzt die bisherige Antragstellung für Aufstiege mit unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), welche nicht ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt werden. Sie regelt eine Vielzahl von Aufstiegen für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern. Antragsteller konnten bisher allgemeine Erlaubnisse für den Aufstieg außerhalb geschlossener Ortschaften, sowie Einzelerlaubnisse für Einsätze innerhalb geschlossener Ortschaften bei den zuständigen Regierungspräsidien beantragen. Zukünftig erfolgt die Antragstellung nur noch, wenn Aufstiege über den Geltungsbereich der Verfügung hinaus durchgeführt werden sollen. Dies betrifft beispielsweise alle Fluggeräte mit einem Abfluggewicht über 10 Kilogramm. Die Allgemeinverfügung berechtigt (nach Abgabe der Erklärung!) zum Aufstieg mit unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) für einen Zeitraum von 2 Jahren, im Rahmen des Umfangs und Geltungsbereichs. 2. Wie kann ich von dieser Verfügung Gebrauch machen? Wer von dieser Berechtigung Gebrauch machen möchte, sendet eine Erklärung unter Angabe der persönlichen Daten und der Steuerer des Fluggerätes postalisch an das: Regierungspräsidium Stuttgart Referat 46 Luftverkehr Postfach Stuttgart Die Erklärung können Sie unter: downloaden. Bitte beachten Sie, dass per übersandte Erklärungen nicht bearbeitet werden können! 3. Bekomme ich eine/n Erlaubnis/Empfangsbestätigung/Bescheid nach Übersendung der Erklärung? Bitte beachten Sie, dass durch das Regierungspräsidium Stuttgart kein/e Erlaubnis/Empfangsbestätigung/Bescheid ergeht. Es wird gebeten von diesbezüglichen Nachfragen abzusehen. Die Erklärung gilt am dritten Werktag nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie von der Allgemeinverfügung Gebrauch machen. Sofern der Absender einen Zugangsnachweis wünscht, besteht die Möglichkeit, die Übersendung per Einschreiben mit Rückschein vorzunehmen. 4. Muss ich zusätzlich zur Abgabe der Erklärung einen Antrag einreichen? Die Abgabe der Erklärung berechtigt zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Baden-Württemberg ohne, dass es einer weiteren Antragstellung bei den Regierungspräsidien bedarf. Bitte beachten Sie, dass per übersandte Erklärungen nicht bearbeitet werden können!

4 5. Wofür gilt die Allgemeinverfügung? Die Allgemeinverfügung gilt für Aufstiege mit unbemannten Luftfahrtsystemen/Fluggeräten (UAS) ohne Verbrennungsmotor bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 10 Kilogramm und bis zu einer maximalen Höhe von 100 m über Grund (AGL). Bitte beachten Sie, dass Nutzungen über den Umfang der Allgemeinverfügung hinaus, einer Einzelaufstiegserlaubnis bedürfen. Wer ein unbemanntes Luftfahrtsystem über den Geltungsbereich einer Allgemeinverfügung hinaus betreiben möchte, stellt wie gewohnt den Antrag bei dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Aufstiegsort liegt. Die notwendigen Antragsformulare stehen auf den Themenseiten der Regierungspräsidien zur Verfügung. 6. In welchem Gebiet gilt die Allgemeinverfügung? Die Allgemeinverfügung erlaubt Aufstiege mit Fluggeräten innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften in ganz Baden-Württemberg durchzuführen. 7. Gibt es (gebietsbedingte) Einschränkungen? Bitte beachten Sie, dass der Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems über Menschenansammlungen*, Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Polizei oder anderen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sowie in Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen ( 17 LuftVO) nicht gestattet ist. Dies gilt auch für den Betrieb über Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Anlagen der Energieerzeugung und - verteilung sowie militärischen Anlagen, soweit diese Stellen den Betrieb nicht ausdrücklich gestattet haben. Des Weiteren ist vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle, bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen ( 21 LufVO). *Unter einer Menschenansammlung ist eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen, d.h. eine so große Personenmehrheit zu verstehen, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt. Bei einer Anzahl von mehr als 12 Personen ist regelmäßig davon auszugehen. 8. Zu welchen Betriebszeiten gilt die Allgemeinverfügung? Die Allgemeinverfügung erlaubt Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang (SR bis SS). Bitte beachten Sie, dass Nachtflüge nicht gestattet sind! 9. Wer kann die Allgemeinverfügung nutzen? Alle Personen und Personenvereinigungen, deren Aufstiege nicht ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken durchgeführt werden.

5 10. Wie lange ist die Allgemeinverfügung gültig? Diese Allgemeinverfügung kann gemäß 49 Abs. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) jederzeit widerrufen, vom Umfang her begrenzt oder erweitert, geändert oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Der Widerruf oder die Änderung der Allgemeinverfügung wird unmittelbar nach Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer wirksam, es sei denn in der Bekanntmachung wird eine andere Gültigkeit festgelegt. Durch Verfügung kann im Einzelfall gegenüber den in der Erklärung genannten Steuerern ein Verbot der Nutzung dieser Allgemeinverfügung ergehen. Personen oder Personenvereinigungen, die von dieser Erlaubnis Gebrauch machen, sind daher verpflichtet, sich regelmäßig über den Stand der Allgemeinverfügung zu informieren (auf der Internetseite wird die jeweils geltende Fassung eingestellt). Die Nutzungserklärung muss alle 2 Jahre erneut abgegeben werden. 11. Was kostet die Allgemeinverfügung? Eine Gebühr für Aufstiege im Rahmen der Allgemeinverfügung wird nicht erhoben. 12. Benötige ich eine Versicherung? Bitte beachten Sie, dass für die Regulierung von Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften 37 Absatz 1a), 43 LuftVG i. V. m. 101 ff. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) bestehen muss. Sofern durch den Versicherungsvertrag einzelne Einsatzbereiche oder räumliche Betriebsbereiche (z.b. Betrieb innerhalb des kontrollierten Luftraums) von der Versicherung ausgeschlossen sind, gilt die Allgemeinverfügung als nur in dem Umfang erteilt, der von dem Versicherungsschutz abgedeckt ist. 13. Ich habe eine gültige Allgemeinerlaubnis bzw. Einzelaufstiegserlaubnis Was muss ich tun? Zuletzt erteilte Genehmigungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam und können durch Abgabe der genannten Erklärung um die Berechtigungen der Allgemeinverfügung erweitert werden (Allgemein- bzw. Einzelaufstiegserlaubnisse gelten nur außerhalb bzw. innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu einem maximalen Abfluggewicht von bis zu 5 Kilogramm). Für Aufstiege, die über den Geltungsbereich der erteilten Genehmigung hinausgehen, ist die Erklärung im Rahmen der Allgemeinverfügung abzugeben (siehe Nr. 2) 14. Ich habe bereits eine Allgemeinerlaubnis eines anderen Bundeslandes. Wird diese auch in Baden-Württemberg anerkannt? Bitte beachten Sie, dass Erlaubnisse anderer Bundesländer in Baden-Württemberg nicht anerkannt werden können.

6 15. Ich bin Nutzungsberechtigter der Allgemeinverfügung für das Land Baden- Württemberg. Wird diese auch in anderen Bundesländern anerkannt? Bitte beachten Sie, dass die Allgemeinverfügung von Baden-Württemberg nicht von anderen Bundesländern anerkannt werden kann. 16. Zu welchen Zwecken kann der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen im Rahmen der Allgemeinverfügung erfolgen? Alle Zwecke außerhalb des Sports oder der Freizeitgestaltung, insbesondere - die Herstellung von Foto- und Videoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken - Erprobungsflüge - Abnahmeflüge - Schulungen - Vorführungen und Demonstrationen sowie zu - Trainingszwecken Bitte beachten Sie, dass Nutzungen über den Zweck der Allgemeinverfügung hinaus, einer Einzelaufstiegserlaubnis bedürfen. Wer ein unbemanntes Luftfahrtsystem über den Geltungsbereich einer Allgemeinverfügung hinaus betreiben möchte, stellt wie gewohnt den Antrag bei dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Aufstiegsort liegt. Die notwendigen Antragsformulare stehen auf den Themenseiten der Regierungspräsidien zur Verfügung. 17. Kann die Allgemeinverfügung widerrufen/begrenzt/erweitert/geändert oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden? Die Allgemeinverfügung kann gemäß 49 Abs. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) jederzeit widerrufen, vom Umfang her begrenzt oder erweitert, geändert oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Der Widerruf oder die Änderung der Allgemeinverfügung wird unmittelbar nach Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer wirksam, es sei denn in der Bekanntmachung wird eine andere Gültigkeit festgelegt. Durch Verfügung kann im Einzelfall gegenüber den in der Erklärung genannten Steuerern ein Verbot der Nutzung dieser Allgemeinverfügung ergehen. Personen oder Personenvereinigungen, die von dieser Erlaubnis Gebrauch machen, sind daher verpflichtet, sich regelmäßig über den Stand der Allgemeinverfügung zu informieren (auf der Internetseite wird die jeweils geltende Fassung eingestellt). 18. Wo bzw. wie kann ich gegen die Verfügung Klage erheben? Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei der Geschäftsstelle des Gerichts Klage gegen das Land Baden-Württemberg (vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart) erhoben werden.

7 Die Klage muss den Kläger, das beklagte Land (Baden-Württemberg) und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Es sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Klage und die weiteren Schriftsätze sollen möglichst in zweifacher Fertigung eingereicht und der angefochtene Bescheid in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. 19. Gibt es Unterlagen, die ich beim Flug mit mir führen muss? Bei dem Betrieb des unbemannten Luftfahrtsystems ist eine Kopie der Erklärung sowie der Text der Allgemeinverfügung mitzuführen. Letzteres kann auch in elektronischer Weise erfolgen. Außerdem sind bei der Luftraumnutzung ein Ausweisdokument mit einem Passbild und der Nachweis über die abgeschlossene Versicherung (siehe Nr. 12) mitzuführen und auf Verlangen der Luftfahrtbehörde oder der Polizei vorzuweisen. 20. Gibt es ansonsten etwas zu beachten? Die Nebenbestimmungen (III.) sowie Hinweise (IV.) der Allgemeinverfügung sind zu beachten! Diese können unter folgendem Link eingesehen werden: Achtung! Bitte beachten Sie, dass per übersandte Erklärungen nicht bearbeitet werden können!

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