Amtsblatt für die Stadt Speyer

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1 Amtsblatt für die Nr. 039/2013 Ausgabedatum: Öffentliche Bekanntmachungen - Inhaltsverzeichnis: I. LBM RLP Planfeststellungsverfahren Ausbau A 61 Seite 1 II. Öffentliche Ausschreibung 3 VOL/A Reinigungsarbeiten Schule im Erlich Seite 4 III. Verbraucherzentrale RLP Energieberatung in SP am Seite 5 I. Bekanntmachung Herausgeber Stadthaus Speyer Planfeststellungsverfahren für den 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn Nr. 61 (A 61), Abschnitt B, zwischen Mutterstadt und der Landesgrenze von Bau-km bis Bau-km in den Gemarkungen Mutterstadt, Dannstadt, Schifferstadt, Böhl, Dudenhofen, Otterstadt und Speyer Der Landesbetrieb Mobilität Speyer, Projektmanagement Neubau (Dahn-Bad Bergzabern) -Straßenbaubehörde- hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Der hierfür vom bis ausgelegte Plan wurde geändert. Von der Straßenbaubehörde wurden in zwei Bereichen Planänderungen vorgesehen und hierzu zwei gesonderte Deckblatt-Planungen erstellt. Die Deckblattunterlagen unter dem Titel Planfeststellung Deckblatt Bereich Speyer beinhalten eine Anpassung der Schalltechnischen Untersuchung für die Bereiche Speyer-Nord und Speyer-Süd. Im Wesentlichen ist hier eine Optimierung des Lärmschutzkonzeptes durch die Erweiterung der bislang geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen beabsichtigt. Die Deckblattunterlagen unter dem Titel Ergänzung Planfeststellung Optimierung Vernetzungsstruktur haben Maßnahmen für eine naturschutzfachliche Optimierung der Vernetzung der Lebensräume beidseits der A 61 im Bereich des Schifferstadter und Speyerer Waldes zum Gegenstand. Hierfür werden zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen an den Durchlassbauwerken der Gewässer Rehbach und Ranschgraben durchgeführt sowie durch die Aufweitung eines bestehenden Bahnunterführungsbauwerkes der Bahnlinie zwischen Schifferstadt und Speyer eine Querungsmöglichkeit für Tierarten unter der A 61 in Form einer Grünunterführung geschaffen. Weiter wurden aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen im Bereich des Naturschutzrechtes und neuer naturfachlicher Erkenntnisse für den Planungsraum die Artenschutzgutachten zu dem Straßenbauvorhaben aktualisiert und ergänzt. Die aktuellen Artenschutzgutachten sind den Planunterlagen beigefügt. Sowohl für den Bereich der streng geschützten Arten ( Anhang A zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, Prüfung artenschutzrechtlicher Belange gemäß 19 (3) BNatSchG ) als auch für den Bereich der besonders geschützten Arten ( Anhang B zum Landschaftspflegerischen Begleitplan, Prüfung artenschutzrechtlicher Belange gemäß 42 (1) BNatSchG ) bestehen die artenschutzrechtlichen Bewertungen jeweils aus einem Hauptgutachten (Stand: Dezember 2010) und einer ergänzenden Anlage (Stand: Juli 2012). Für das Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Durch die Planänderungen einschließlich der naturschutz- Telefon (06232) Telefax (06232) poststelle@stadt-speyer.de Internet

2 rechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Speyer, Otterstadt, Schifferstadt und Böhl-Iggelheim beansprucht. Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 4. November 2013 bis einschließlich 3. Dezember 2013 bei der Stadtverwaltung Speyer,, Speyer, 3. OG, Zimmer Nr. 301, während der Dienststunden von montags bis donnerstags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr sowie freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die ursprünglichen Planunterlagen werden nachrichtlich ebenfalls erneut zur Einsichtnahme ausgelegt. 1. Jeder, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 17. Dezember 2013 bei der Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring in Koblenz oder bei der Stadtverwaltung Speyer,, Speyer Einwendungen gegen den geänderten Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung kann nur gegen die Planänderungen erhoben werden und muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen ( 17a Nr. 7 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz FStrG-). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen ( 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereinigungen b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind von der Auslegung des Planes. 3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben in einem Termin erörtert, der ggfls. noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Seite 2

3 Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Das Vorhaben ist UVP-pflichtig. Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend. Der geänderte Plan besteht aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen: Erläuterungsberichte Deckblatt zur allgemeinverständlichen Zusammenfassung nach 6 UVPG Übersichtslagepläne Integrierte Lagepläne Bauwerksskizze Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen Grunderwerbsplan/-verzeichnis Artenschutzgutachten Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen/ Schalltechnische Untersuchung Es wird darauf hingewiesen, - dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring in Koblenz ist, - dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird, - dass die ausgelegten Planunterlagen die nach 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und - dass innerhalb der Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen die Öffentlichkeit auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. 9 Abs. 1 UVPG beteiligt wird. Seite 3

4 8. Vom Beginn der Auslegung des geänderten Planes treten die Anbaubeschränkungen nach 9 FStrG und die Veränderungssperre nach 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 9 a Abs. 6 FStrG). 9. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind auch auf der Internetseite des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik Aufgaben\ Planfeststellung zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen. LBM RLP/FB II. Öffentliche Ausschreibung gem. 3 Abs. 1 VOL/A; Bekanntmachung gem. 12 Abs. 1 VOL/A Die schreibt aus: Teile der Unterhalts- und Grundreinigung im öffentlichen Gebäude: (vgl. d) und e) a) Stadtverwaltung Speyer Gebäudewirtschaft Speyer Tel.: 06232/ Fax: 06232/ b) Öffentliche Ausschreibung c) Form der Angebote: Das Angebot ist unter verschlossenem, entsprechend gekennzeichnetem Umschlag auf dem Postweg oder direkt bei der Vergabestelle einzureichen. d) Art und Umfang der Leistung; Ort der Leistungserbringung: Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zur Durchführung der Unterhaltsreinigung sowie der optionalen Grundreinigung ab der Objekte: Schule im Erlich (Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen), Im Erlich 67a, Speyer e) Aufteilung in Lose: nein Unterhalts- und optionale Grundreinigung (zu reinigende Bodenfläche jährlich: ,623 qm) f) Sonstiges: Nebenangebote sind nicht zugelassen g) Ausführungsfrist: Durchführung der Unterhalts- und Grundreinigung in den oben genannten Objekten ab Die Vertragsdauer umfasst zunächst ein Jahr, eine Verlängerungsoption behält sich der Auftraggeber allerdings vor. Seite 4

5 h) Anschrift für Teilnahmeantrag: Wie a), Zimmer 314 (nur vormittags) Die Verdingungsunterlagen können ab sofort angefordert werden. Wird die Zusendung der Kalkulationsblätter auf elektronischem Wege gewünscht, vermerken Sie dies bitte bei Ihrer Anforderung ( -Adresse nicht vergessen). Das Risiko der Zustellung trägt der Bieter. Die Unterlagen werden ab bis ausgeliefert. Auskunft zur Ausschreibung erteilen: Frau Helga Zollinger, Tel.: 06232/ Fax: 06232/ oder Herr Grünnagel, Tel.: 06232/ Fax: 06232/ Speyer i) Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote: Dienstag, den , Uhr Die Zuschlags- und Bindefrist endet mit Ablauf des Bis zu diesem Termin ist der Bieter an sein Angebot gebunden. j) Sicherheitsleistungen; vgl. 9 VOL/A k) Zahlungsbedingungen: siehe Verdingungsunterlagen; gem. VOL/A l) Qualitätsnachweise sind vorzulegen: siehe Verdingungsunterlagen m) Schutzgebühr: Die Verdingungsunterlagen werden gegen Vorlage einer Schutzgebühr in Höhe von 10,-- (Verrechnungsscheck / keine Barzahlung) zugestellt. Die gezahlte Schutzgebühr wird nicht zurückerstattet. FB III. Energieberatung: Darf die Anlage aufs Asbestdach? Verbraucherberatung Bahnhofstraße Ludwigshafen Pressestelle 06131/ Telefax 06131/ energie@vz-rlp.de Wer über die Installation einer Photovoltaik- oder Solaranlage nachdenkt, sollte sich zunächst vergewissern, ob der Dachstuhl baulich geeignet ist. Denn die Anlage soll während der nächsten 25 Jahre möglichst auf dem Dach montiert bleiben. Neben einem grundsätzlich guten Zustand von Statik und Eindachung ist bei Altbauten das Dachmaterial entscheidend: Die Montage von PV- und Solaranlagen auf Asbestzementdächern ist grundsätzlich verboten, da diese weder begangen noch bearbeitet werden dürfen, um keine Asbestfasern frei zu setzen. Ob eine Bedachung Asbestzement enthält, kann anhand des Baujahres, einer Anfrage beim Hersteller oder mittels Materialprobe geklärt werden. Nach 1991 eingedeckte Dächer sollten kein Asbest mehr enthalten. Da teilweise aber bereits seit 1984 asbestfreie Faserzemente eingesetzt wurden, bringt bei älteren Dächern nur eine Anfrage bei der Herstellerfirma oder eine Materialprobe Klarheit. Asbesthaltige Eindeckungen müssen durch ein Fachunternehmen entfernt werden, bevor Module montiert werden dürfen. Wird das Dach saniert, sollte vorab geprüft werden ob eine Dachdämmung erforderlich ist. Wenn die Dämmung über die Seite 5

6 gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht, können dafür Fördermittel beantragt werden. Bei der Förderung der Dachdämmung können die zusätzlichen Kosten für die Abbrucharbeiten und Asbestentsorgung berücksichtigt werden. Bei weiteren Fragen rund um Solaranlagen und Altbausanierung steht der Energieberater der Verbraucherzentrale zur Verfügung. Die Beratung ist persönlich und findet nach Terminvereinbarung in den Beratungsstützpunkten der Verbraucherzentrale statt. Die Energieberaterin hat am Dienstag, dem von bis Uhr Sprechstunde in Speyer im Historischen Rathaus (Rückgebäude), Maximilianstr. 12. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter 06232/14-0. Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin: Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / (kostenlos) Montags von 9 bis 13 und 14 bis 17 Uhr, dienstags von 10 bis 13 und 14 bis 18 Uhr donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr. Verbraucherzentrale RLP / FB Stadtverwaltung Speyer, Hansjörg Eger Oberbürgermeister Bezugsnachweis: Das Amtsblatt der für öffentliche Bekanntmachungen erscheint grundsätzlich zweimal wöchentlich und ist im Abonnement oder als Einzelnummer beziehbar bei der Stadtverwaltung Speyer zu einem Unkostenbeitrag von: 0,75 (Jahresabo 61,00 ) Abteilung Hauptverwaltung je Ausgabe bei Lieferung frei Haus. Kostenlose Abgabe an Selbstabholer und im Internet Speyer unter der Adresse: Seite 6

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