Von der Dyade zur Triade? Mögliche Ausweitung der Leistungen im SGB VIII Erwartungen und gesetzliche Regelungen

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1 Von der Dyade zur Triade? Mögliche Ausweitung der Leistungen im SGB VIII Erwartungen und gesetzliche Regelungen Reinhard Wiesner EREV-Fachtag Väter ticken anders.?! Väter und Partnerschaft in den Einrichtungen Hannover 6./7. Juni 2016

2 Übersicht 1. Jugendhilfe im Dreieck Eltern-Kind-Staat 2. Die (stärkere) Einbeziehung von Vätern/ Partnern 3. Rechtsgrundlagen im SGB VIII und Änderungsbedarf Wiesner EREV Triade 2

3 Vom JWG zum KJHG 1990: Der Perspektivenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe Armenrecht und Jugendstrafrecht als Wurzeln des Jugendwohlfahrtsgesetzes ( ) Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Ausgrenzung verwahrloster Jugendlicher durch geschlossene Unterbringung und Arbeitserziehung Schutz und Rettung von Kindern vor dem gefährdenden Einfluss von Eltern (zb. uneheliche Kinder) Versorgung von Waisenkindern Wiesner EREV Triade 3

4 Konsequenzen für die Hilfeformen nach dem JWG Primat der Fremdunterbringung (zwischen Rettungsgedanken, Korrektur und schwarzer Pädagogik) Keine Hilfeplanung und- steuerung Keine Perspektive zur Rückkehr in die Herkunftsfamilie keine (ambulanten) familienunterstützenden Hilfen sondern staatliche Ersatzerziehung Wiesner EREV Triade 4

5 Schwerpunkte der Reform (KJHG 1990) Perspektivenwechsel: Jugendhilfe als Unterstützung und Stärkung der elterlichen Erziehungsverantwortung zur Förderung der Entwicklung des Kindes Ausbau ambulanter Hilfen damit aber auch höhere Anforderungen an stationäre Hilfen Das Konzept der zeit- und zielgerichteten Intervention als Basis stationärer Hilfen Kinder, Jugendliche und Eltern : nicht mehr Objekte öffentlicher Fürsorge, sondern Subjekte mit Ansprüchen und Beteiligungsrechten Wiesner 20 Jahre IF 5

6 Art. 6 GG: Der verfassungsrechtliche Rahmen Die primäre Verantwortung der Eltern für die Erziehung des Kindes (und damit auch für den Kinderschutz) Der staatliche Auftrag zum Schutz des Kindes vor einer (weiteren) Gefährdung primär: mit und über die Eltern subsidiär: ohne die Eltern Die Herausforderung bei der Gefährdungseinschätzung (Umsetzung von 8a SGB VIII) Wiesner EREV Triade 6

7 Ausrichtung des staatlichen Hilfe- und Schutzauftrags: Hilfe vor Eingriff Das Bundesverfassungsgericht vom 29. Juli 1968 (1 BvL 20/ 63, 31/ 66 und 5/ 67): Der Staat muß daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Ziel Stärkung der Eltern (Empowerment) Weg (ambulante oder stationäre) Hilfen dürfen nicht kompensatorisch angelegt sein, sondern müssen Veränderungsprozesse in Gang setzen Wiesner EREV Triade 7

8 Stationäre Hilfe = Trennung von Eltern und Kind? Historisch: Waisenhäuser, Rettungsanstalten für verwahrloste Kinder Heute: Mangelnde Ressourcen der Eltern und Grenzen für das Potential ambulanter Hilfen Trennung des Kindes von den Eltern und dem sozialen Bezugssystem als Schutz für das Kind als psychische Belastung für das Kind Probleme bei der Koordinierung der Aufträge Erziehung des Kindes in der Einrichtung/ Pflegefamilie Arbeit mit den Eltern Wiesner EREV Triade 8

9 Elternrecht und Kindeswohl Grundsätzlicher Interpretationsprimat der Eltern Die Eltern, nicht der Staat, bestimmen, was gut für ihr Kind ist Kindeswohlgefährdung als Eingriffsschwelle (Kindeswohl als negativer Standard ) Versuchung des positiven Standards - Optimierungsgebot Wiesner EREV Triade 9

10 Kinderrechte versus Elternrechte? Kinder sind unabhängig von ihrem Alter Träger eigener Rechte Bis zur Volljährigkeit (bzw. Einsichtsfähigkeit) nehmen die Eltern die Rechte von Kindern treuhänderisch wahr Elternverantwortung ist Rechtsmacht im Interesse und zum Wohl des Kindes Deshalb: Eltern, die das Wohl des Kindes gefährden, können sich nicht auf ihr Elternrecht berufen Kinderrechte und Elternrechte sind nicht gegeneinander gerichtet sondern aufeinander bezogen Wiesner EREV Triade 10

11 Kinder haben deshalb Rechte gegenüber den Eltern auf Förderung ihrer Entwicklung und Schutz auf Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber Dritten gegenüber dem Staat auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung auf Schutz vor Gefahren für ihr Wohl, die von den Eltern nicht abgewehrt werden Wiesner EREV Triade 11

12 Die neue Strategie: Vom Kind aus denken im Kontext der geplanten Reform des SGB VIII Ausgehend von dem Leitgedanken Vom Kind aus denken! liegt dem Handlungsauftrag die Intention einer umfassenden Stärkung von Kindern und Jugendlichen durch mehr Teilhabe für alle Kinder und Jugendliche, bessere Leistungsangebote und einen wirksameren Schutz für Kinder und Jugendliche zugrunde. Nicht das, was den Eltern fehlt, muss Ausgangspunkt für die Kinder- und Jugendhilfe sein, sondern das, was ein Kind bzw. ein Jugendlicher braucht. Ist diese Sichtweise mit dem Konzept des Primats der elterlichen Erziehungsverantwortung mit einer systemischen Sicht vereinbar? Dient sie der Förderung der Lebensgemeinschaft von Eltern und Kindern? Wiesner EREV Triade 12

13 Übersicht 1. Jugendhilfe im Dreieck Eltern-Kind-Staat 2. Die (stärkere) Einbeziehung von Vätern/ Partnern 3. Rechtsgrundlagen im SGB VIII und Änderungsbedarf Wiesner EREV Triade 13

14 Rechtliche Grundlagen für die Bedeutung der Bezugspersonen bei der Kindesentwicklung Gemeinsame elterliche Sorge als Leitbild gemeinsame elterliche Sorge (auch) nach der Trennung/Scheidung gemeinsame elterliche Sorge auch bei nicht verheirateten Eltern Umgangsrecht Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. ( 1626 Abs.3 BGB) Nähere Ausgestaltung in 1684, 1685, 1686a BGB Wiesner EREV Triade 14

15 Väter und andere Bezugspersonen Kategorien rechtliche Väter biologische Väter soziale Väter Andere Bezugspersonen: Schutz sozialfamiliärer Beziehungen neue Lebenspartner Wiesner EREV Triade 15

16 Väter: Risiko oder Ressource? Die unterschiedlichen Formen der Vaterschaft Die Nähe/ Distanz zum Kind vor der Trennung nach der Trennung Die Qualität der Beziehung zwischen den Eltern Die faktische oder rechtliche (Mit)Verantwortung der Väter für die Erziehung Die Bedeutung des Vaters für die Entwicklung des Kindes Wiesner EREV Triade 16

17 Väter und erzieherische Hilfen Der Vater als Störfaktor im Hilfeprozess Der Vater als Bezugsperson: Stärkung der Kompetenzen Partner-Beziehung Vater-Kind-Beziehung Entlastung der Mütter mit psychischen Beeinträchtigungen Wiesner EREV Triade 17

18 Die Einbeziehung der Väter/ Partner in den Hilfeprozess Formen der Einbeziehung Förderung des Kontakts mit Mutter und Kind Beratung und Unterstützung bei der Erziehung Aufnahme des Vaters/ Partners in die Einrichtung Deshalb: Auftragsklärung als Gegenstand des Hilfeplanverfahrens ob und mit welcher Zielsetzung der andere Elternteil einzubeziehen ist wenn ja: Abklärung der Vereinbarungen zur Sicherung des Kindeswohls für Abstimmungen mit der Mutter zur Einhaltung der Hausordnung oder Gruppenregeln Wiesner EREV Triade 18

19 Weitergehender Beratungsbedarf für die Väter (Winkelmann EJ 2015, 104, 111) Rechtsberatung im Hinblick auf elterliche Sorge und das Umgangsrecht Hilfen bezogen auf Ausbildung/ Beruf Beratung bei Konflikten mit der Partnerin Potentiale eigenständiger Väterberatung Wiesner EREV Triade 19

20 Hilfesettings Aufnahme beider Elternteile/Partner Integrative Familienhilfe Befristete Aufnahme des anderen Elternteils/ Partners Wochenende, Clearing, Krankheit der Mutter Ambulante Angebote für Väter/ Partner Einbeziehung in frühe Hilfen/ Elterntraining Wiesner EREV Triade 20

21 Übersicht 1. Jugendhilfe im Dreieck Eltern-Kind-Staat 2. Die (stärkere) Einbeziehung von Vätern/ Partnern 3. Rechtsgrundlagen im SGB VIII und Änderungsbedarf Wiesner EREV Triade 21

22 19 SGB VIII 19 als Komplexleistung Unterstützung des Elternteils bei der Lebensführung bei der Erziehung des Kindes Unterbringung von Elternteil und Kind Soll-Leistung Keine Einbeziehung des anderen Elternteils Mütter oder Väter Wiesner EREV Triade 22

23 19 SGB VIII: Zur Entstehungsgeschichte Aus der Begründung zum RegEntw KJHG (BT-Dr. 11/ 5948 S. 49) Die Vorschrift konkretisiert 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JWG, der die erforderlichen Einrichtungen für Mutter und Kind vor und nach der Geburt vorsieht. Vor allem für minderjährige Mütter oder Mütter, die ihre Schul-oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben, entstehen durch die Geburt eines Kindes zusätzliche Schwierigkeiten, die sie häufig nicht aus eigener Kraft meistern können. Mit der Vorschrift soll das bestehende Angebot an Mutter-Kind-Einrichtungen und anderen für diese Problemsituation geschaffenen Wohnformen gesetzlich abgesichert werden. Wiesner EREV Triade 23

24 Text von 19 Abs.1 SGB VIII (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. (2).. (3). Wiesner EREV Triade 24

25 19 SGB VIII und die heutige Praxis (Winkelmann in SGB VIII Online - Handbuch) Obwohl sich Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen an alleinerziehende Mütter und Väter gleichermaßen richtet, werden sie vorwiegend von Müttern mit Kindern genutzt. Die Väter der Kinder (oder neue Partner der Mütter) werden während des Aufenthaltes von Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnform in den letzten Jahren zunehmend in die Gestaltung des Alltags mit dem Kind einbezogen. Die Einbeziehung der Kindsväter/ Partner ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Beziehung auf der Paarebene ein gewisses Maß an Stabilität erreicht hat und nach dem Auszug eine gemeinsame Perspektive als Kleinfamilie gesucht wird Wiesner EREV Triade 25

26 27 SGB VIII als Rechtsgrundlage für eine integrative Familienhilfe Dreijähriges Bundesmodellprojekt ( ) Caritas Saarbrücken Inzwischen mehrere Standorte Stationäres, teilstationäres, ambulantes Setting Atypische Hilfeform nach 27 Abs.2 SGB VIII Wiesner EREV Triade 26

27 Integrative Familienhilfe als konsequente Weiterentwicklung des systemischen Ansatzes als Kombination stationärer und ambulanter Hilfe als Clearingphase Wiesner EREV Triade 27

28 Andere Konstrukte für die Einbeziehung beider Elternteile 19 SGB VIII (für Mutter und Kind) und SGB II (für den Vater) 53 ff SGB XII (für Eltern mit Behinderung) und 19 bzw. 34 SGB VIII (für das Kind) Wiesner EREV Triade 28

29 Was sind die Hilfeziele? Hilfen zur Überwindung persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Probleme und zur Entwicklung von Zukunftsperspektiven Förderung der Eltern-Kind-Bindung zum Schutz der Kinder zur Förderung der Resilienz Wiesner EREV Triade 29

30 Fachliche Herausforderungen (Winkelmann in SGB VIII Online - Handbuch) Sicherung der Rechte der Klientinnen, Partizipation Arbeit mit psychisch kranken Schwangeren/Müttern Perspektiven klären Übergänge in ambulante Hilfen Trennungen von Mutter und Kind gut begleiten, Rückführungsprozesse fachlich qualifizieren Zielentwicklung und Wirkungsforschung Arbeit mit den Kindsvätern und/oder neuen Partnern der Mütter Wiesner EREV Triade 30

31 Standorte für rechtliche Änderungen im SGB VIII 19 SGB VIII Hilfe nach 19 setzt aufgrund der systematischen Stellung an niedrigerer Schwelle an als 27 ff ist daher weniger intensiv und ggf. auf anderer Rechtsgrundlage fortzusetzen 27 ff. SGB VIII Hört bei Alter der Mutter/ des Vaters von 27 Jahren auf soll mit Eingliederungshilfe verschmolzen und als Rechtsanspruch des Kindes ausgestaltet werden Wiesner EREV Triade 31

32 Vorschlag zur Ergänzung von 19 SGB VIII (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau soll nach Maßgabe von Satz 1 schon vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. (2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt. (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des 40 umfassen. (4) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils soll auch der andere Elternteil oder eine andere Person, zu der das Kind Bindungen besitzt, in den Hilfeprozess einbezogen werden. Art und Umfang der Einbeziehung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dazu zählt auch die stationäre Betreuung des Kindes zusammen mit beiden Elternteilen oder einer anderen Person, zu der eine sozial-familiäre Beziehung besteht. (5) Die Hilfe umfasst auch die Klärung der Perspektiven nach der Beendigung der Leistung sowie die Nachbetreuung. Wiesner EREV Triade 32

33 Familienhilfe als integrative Form der Hilfe zur Erziehung (Vorschlag zur Erweiterung von 31 SGB VIII) (1) Eltern oder Elternteile haben Anspruch auf sozialpädagogische Familienhilfe, wenn sie den erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen nicht decken können und die Hilfe geeignet und notwendig ist. (2) Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. (3) Die Hilfe wird je nach dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen und der Eltern in ambulanter, integrativer oder stationärer Form erbracht. Wiesner EREV Triade 33

34 Themen: Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung als Ziel der Reform 2016/2017 Umsetzung der sog. Großen Lösung im Rahmen eines inklusiven Tatbestandes Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung Weiterentwicklung der Heimaufsicht Wiesner EREV Triade 34

35 Hintergrund: Vorschlag der AG ASMK/ JFMK v Neuer Leistungstatbestand Hilfe zur Entwicklung und Teilhabe Einheitlicher Tatbestand Differenzierung auf der Rechtsfolgenseite nach dem individuellen Bedarf Zuweisung des Anspruchs zum Kind/ Jugendlichen ( Stärkung der Kinderrechte ) Eltern bleiben beteiligt, sind aber nicht (mehr) primäre Leistungsadressaten Wiesner EREV Triade 35

36 Struktur der Leistungstatbestände Hilfe zur Erziehung nachhaltige Verbesserung des Erziehungsprozesses zwischen Eltern und Kind/ Jugendlicher und Wiederbefähigung der Eltern Systemischer Ansatz Verbesserung des Eltern- Kind Verhältnisses durch Änderung der Interaktion zwischen Eltern (ggf. verknüpft mit zeitlich begrenzter Förderung des Kindes außerhalb des Elternhauses) Kooperativer Entscheidungsprozess Keine Anwendung des SGB IX Eingliederungshilfe Verbesserung der Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen Personenbezogene Hilfe Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe der behinderten Person Ärztliche Stellungnahme Anwendung des SGB IX/ Bundesteilhabegesetz Wiesner EREV Triade 36

37 Umsetzung im Gesetzestext (Quelle: Bund-Länder AG) Neufassung der 27 bis 41 SGB VIII: Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen, Leistungen zur Verselbständigung des jungen Volljährigen Leistungen zur Stärkung der Erziehungskompetenz Wiesner EREV Triade 37

38 Bund-Länder-AG: Leistungen zur Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern (Entwurf 29 neu) (1) Zur Stärkung ihrer Erziehungskompetenz haben die Eltern oder Erziehungsberechtigten eines nach 27 Abs. 1 leistungsberechtigten Kindes oder Jugendlichen einen Anspruch auf geeignete und notwendige Leistungen der Erziehungsberatung nach 30, der Alltagsassistenz nach 30 f sowie der sozialpädagogischen Familienhilfe nach 30 g. (2) Werden dem nach 27 Abs. 1 leistungsberechtigten Kind oder Jugendlichen Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe gewährt, haben seine Eltern Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind (Elternarbeit). Wiesner EREV Triade 38

39 Bund-Länder-AG: Sozialpädagogische Familienhilfe (Entwurf 30g neu) Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und die Selbsthilfe stärken (bisher: Hilfe zur Selbsthilfe geben). Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Möglichkeit der Erweiterung auf teilstationäre und stationäre Formen der Hilfe für das System Familie? Wiesner EREV Triade 39

40 Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung JFMK-Beschluss 2014 Unterstützung und Förderung der Entwicklung präventiver und niedrigschwelliger Angebote in Verbindung mit einem Ausbau sozialräumlicher Infrastruktur und von Netzwerken Verknüpfung von Regelangeboten und Einzelfallhilfen Neue Finanzierungsmodelle für die Inanspruchnahme niedrigschwelliger Hilfen Wiesner EREV Triade 40

41 Zeitliche Perspektiven Juni 2016: Vorlage eines Referentenentwurfs Inkrafttreten vor dem Ende der Legislaturperiode Übergangszeit von fünf Jahren für die Umsetzung der inklusiven Lösung Wiesner EREV Triade 41

42 Einmischen! Der Referentenentwurf wird in den nächsten Wochen erwartet Die Fachverbände haben dann Gelegenheit gegenüber dem Bundesministerium zum Entwurf Stellung zu nehmen und Änderungsvorschläge zu machen Wiesner EREV Triade 42

43 Danke fürs Zuhören und Ihr Engagement für Kinder und ihre Bezugspersonen

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