Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09

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1 Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen Kartellrecht abgegrenzt? In welchem Verhältnis stehen österreichisches und europäisches Kartellrecht? Wer ist Normadressat des Kartellrechts? Wie bestimmt man den relevanten Markt? Was versteht man unter dem Prinzip der Legalausnahme? WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 2 1

2 Kartellrecht Verhaltenskoordination 23. Fall Die österreichischen Baumeister sind in der Bundesinnung der österreichischen Baumeister zusammengeschlossen. Diese Innung erstellt eine Honorarordnung der Baumeister. Auf die Unverbindlichkeit der Honorarordnung wird zwar ausdrücklich hingewiesen, doch führt deren Nichtbefolgung zu Sanktionen der Innung. Fast alle Baumeister legen diese Honorarordnung ihren Kalkulationen zu Grunde. Wie ist die Rechtslage? WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 3 Kartellrecht Verhaltenskoordination 24. Fall Der Marktführer am österreichischen Lebensmittelmarkt erhöht seine Preise auf Grund einer schlechten Erntesaison bei 100 Produkten. Viele der Mitbewerber ziehen bei der Preiserhöhung dieser Produkte mit. Wie ist die Rechtslage? WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 4 2

3 Zwischenstaatlichkeitsklausel Art 81 und 82 EGV sind nur bei Vereinbarungen und Verhaltensweisen anwendbar, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen Weite Auslegung Umfasst alle grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten Auch Sachverhalte mit Unternehmen aus nur einem Mitgliedsstaaten können zur Anwendung von EG- Kartellrecht führen zb: wettbewerbsbeschränkende Koordination umfasst das gesamte Gebiet eines Mitgliedsstaates Spürbarkeit muss gegeben sein WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 5 Verhältnis des Österreichischen zum europäischen Kartellrecht (Art 3 VO 1/2003) Materiell Bei Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels setzt sich Art 81 bzw 82 EGV gegenüber der nationalen Regelung durch Im Bereich des Art 82 EGV sind strengere Bestimmungen des nationalen Rechts zulässig Art 3 VO 1/2003 ist hinsichtlich der Zusammenschlusskontrolle nicht anzuwenden; Anwendung innerstaatlicher Bestimmungen auf Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist ausgeschlossen (One-Stop-Shop) Verfahrensrechtlich Sowohl die Kommission als auch die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte sind zur unmittelbaren Anwendung der Art 81 und 82 EGV berechtigt und verpflichtet Prinzip der Legalausnahme; es bedarf keiner konstitutiven Freistellungsentscheidung der Kommission mehr (Art 81 Abs 3 EGV) WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 6 3

4 Normadressaten Funktionaler Unternehmensbegriff jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung Entgeltlichkeit notwendig, aber keine Gewinnerzielungsabsicht Juristische und natürliche Personen sowie freie Berufe Öffentliche Unternehmen, die wirtschaftlich tätig werden (ausgenommen hoheitliches Handeln oder reine Nachfragetätigkeit zb Sozialversicherungsträger) Tätigkeiten als Arbeitnehmer und privater Verbrauch begründen keine Unternehmereigenschaft WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 7 Relevanter Markt Marktmacht ist wichtiges Beurteilungskriterium wird vor allem anhand der Marktanteile der Unternehmen am relevanten Markt bestimmt Abgrenzung des relevanten Marktes erfolgt in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht Sachlich Nachfragesubstituierbarkeit die Ersetzbarkeit eines Produktes durch ein anderes Produkt aus Sicht des unmittelbaren Abnehmers (Bedarfsmarktkonzept) Angebotssubstituierbarkeit die Fähigkeit, durch Umstellung der Produktion eines Unternehmens kurzfristig in den Markt einzutreten WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 8 4

5 Formen wettbewerbsbeschränkender Koordination Vereinbarungen Gemeinsamer Wille, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten Es kommt weder auf die rechtliche Verbindlichkeit, eine bestimmte Form, die Art und Weise oder den Zweck an Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Abgestimmte Verhaltensweisen die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 9 Wettbewerbsbeschränkung jede Beeinträchtigung der wettbewerblich relevanten Handlungsfreiheit der Unternehmen Bezwecken oder bewirken der Wettbewerbsbeschränkung Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung De-minimis-Bekanntmachung Einschränkung durch Markterschließungsdoktrin und Immanenztheorie WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 10 5

6 Fallgruppen Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen Kernbeschränkungen Festsetzung von An- und Verkaufspreisen Beschränkung der Produktion, des Absatzes, der technischen Entwicklung Aufteilung von Märkten Weitere mögliche Formen Produktionsvereinbarungen Gemeinsamer Einkauf oder Verkauf Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen Vertikale Preisbindungen Absoluter Gebietsschutz Beschränkungen von Vertriebshändlern im Verkauf an Endverbraucher Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Verbindungen WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 11 Freistellung (Art 81 Abs 3 EGV bzw 2 Abs 1 KartG 2005) Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind vom Kartellverbot ausgenommen, wenn sie kumulativ zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt sind, den beteiligten Unternehmern keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind und keine Möglichkeiten eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten Prinzip der Legalausnahme, die Unternehmer müssen die Voraussetzungen selbständig beurteilen Besondere Ausnahmetatbestände in Österreich Bagatellkartelle Buchpreisbindung Genossenschaftsprivileg WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 12 6

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