Tariftreuegesetz Rheinland-Pfalz

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1 Tariftreuegesetz Rheinland-Pfalz Besondere Bedeutung und die Auswirkungen im ÖPNV 1. März 2011 Frankenthal 1

2 Gliederung 1. Rechtsgrundlagen 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV 3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne 4. Tariflandschaft im ÖPNV RLP 5. Repräsentativer Tarifvertrag 6. Beispielbetrachtung 7. Wirkungen und Resümee 2

3 1. Rechtsgrundlagen 3

4 1. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. d. F. vom 15. Juli 2005, zuletzt geändert am 22. Dezember 2010 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung VgV) vom 11. Februar 2003, zuletzt geändert am 7. Juni 2010 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. d. F. vom 8. August 1990, zuletzt geändert am 8. Dezember 2010 Landesgesetz zur Schaffung tariftreuerechtlicher Regelungen vom 1. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. März 2011 (LTTG) Landesverordnung zur Durchführung des 4 Abs. 4 des Landestariftreuegesetzes, in Kraft getreten am 1. März 2011 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen zu repräsentativen Tarifverträgen des öffentlichen Personenverkehrs auf Schiene und Straße (noch nicht in Kraft) 4

5 1. Rechtsgrundlagen Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz - NVG) vom , i. d. F. vom 22. Dezember 2008, zuletzt geändert am 1. Dezember 2010 Aktuelle Rechtsprechung, z. B. des EUGH, insbesondere Rüffert -Entscheidung und weitere Urteile auf europäischer und nationaler Ebene z. B des Bundesverfassungsgerichts Neben den weiteren relevanten Regelungen im Zusammenhang des AEntG und des MiArbG 5

6 1. Rechtsgrundlagen VO Nr.1370/2007 Weichenstellung zum Vergabeverfahren Art. 5 VO 1370 regelt die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge. entweder als Direktvergabe oder wettbewerbliche Vergabe (Ausschreibung) 6

7 1. Rechtsgrundlagen VO Nr.1370/2007 Art. 5 Abs.3 Satz 2 VO )... Das für die wettbewerbliche Vergabe angewandte Verfahren muss allen Betreibern offen stehen, fair sein und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügen. Nach Abgabe der Angebote und einer eventuellen Vorauswahl können in diesem Verfahren unter Einhaltung dieser Grundsätze Verhandlungen geführt werden, um festzulegen, wie der Besonderheit oder Komplexität der Anforderungen am besten Rechnung zu tragen ist. 7

8 1. Rechtsgrundlagen VO Nr.1370/2007 Grundsätze für das Wettbewerbsverfahren (1) Das für die wettbewerbliche Vergabe angewandte Verfahren muss allen Betreibern offen stehen, fair sein und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügen. Nach Abgabe der Angebote und einer eventuellen Vorauswahl können in diesem Verfahren Verhandlungen geführt werden, um die besonderen Anforderungen im Verkehrsgebiet festzulegen: Liniennetz (u.a. Vertaktung, Anbindung, Übergänge, Linienführung) qualitativ technisch 8

9 1. Rechtsgrundlagen VO Nr.1370/2007 Grundsätze für das Wettbewerbsverfahren (2) Im Vergleich zum EG-Vergaberecht, das vorrangig das offene Verfahren von den drei Vergabeverfahren (offenes Verfahren, nichtoffenes Verfahren und Verhandlungsverfahren) bestimmt, lässt die neue EU-VO von vornherein das Verhandlungsverfahren zu. Damit ist es möglich, in einem freieren Verfahren die Bedingungen noch einmal zu konkretisieren. 9

10 1. Rechtsgrundlagen VO Nr.1370/2007 Unabhängig davon, ob ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nach den Grundsätzen der EU-VO 1370 oder ein förmliches Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des EG-Vergaberechts durchgeführt wird, können u.a. die nachfolgenden Punkte im Rahmen eines Vergabeverfahrens geregelt werden: Vorgabe von Qualitäts- und Sozialstandards Regelung des Betriebsübergangs Begrenzung der Fremdvergabe an Dritte Zuschnitt des Dienstleistungsauftrags 10

11 1. Rechtsgrundlagen VO Nr.1370/2007 Vorgabe von Qualitätsstandards 11

12 1. Rechtsgrundlagen VO Nr.1370/2007 Art.4 Abs.6 VO 1370 Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes im Einklang mit nationalem Recht dazu, bestimmte Qualitätsstandards einzuhalten, so werden diese Standards in die Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und die öffentlichen Dienstleistungsaufträge aufgenommen. 12

13 1. Rechtsgrundlagen VO Nr.1370/2007 Vorgabe von Qualitätsstandards Grundsätzlich können Qualitätsstandards vorgegeben werden. Deren Einhaltung ist dann zwingend. Da es im deutschen Verkehrsrecht keinerlei Einschränkungen für die Vorgabe von Standards gibt, können Vorgaben gemacht werden. Der Aufgabenträger muss also entscheiden, ob und welche Qualitätsstandards vorgegeben werden sollen. 13

14 1. Rechtsgrundlagen VO Nr.1370/2007 Vorgabe von Sozialstandards Vorgabe von Sozialstandards (1) Der Begriff Sozialstandards taucht zwar in Art. 4 Abs. 5 Satz 2,VO 1370 auf, wird dort aber im Zusammenhang mit der Regelung zum Betriebsübergang benutzt und ist deshalb zunächst auch nur in diesem Zusammenhang inhaltlich auszufüllen. In Erwägungsgrund 17 wird jedoch darauf hingewiesen, dass es gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den zuständigen Behörden freistehe, soziale Kriterien und Qualitätskriterien festzulegen, um Qualitätsstandards für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufrechtzuerhalten und zu erhöhen. Sodann erfolgt im Erwägungsgrund eine beispielhafte Aufzählung der regelungsfähigen Punkte, u. a. Mindestarbeitsbedingungen, Sicherheit der Angestellten und Fahrgäste, Vorschriften in Bezug auf den Arbeitsplatz und den Sozialschutz. 14

15 1. Rechtsgrundlagen VO Nr.1370/2007 Art.4 Abs.5 VO Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen Dienstes, bestimmte Sozialstandards einzuhalten, so werden in den Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die betreffenden Arbeitnehmer aufgeführt und transparente Angaben zu ihren vertraglichen Rechten und zu den Bedingungen gemacht, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den betreffenden Diensten stehend gelten. 15

16 1. Rechtsgrundlagen VO Nr.1370/2007 Vorgabe von Sozialstandards (2) Die Verordnung anerkennt somit die Möglichkeit, Sozialstandards vorzugeben. Dies entspricht auch der Rechtsentwicklung im EG-Vergaberecht (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2004/18/EG), nach der die Vorgabe von Sozialstandards, die bei der Ausführung des Auftrags zu beachten sind, zulässig ist. Auch der EuGH hat bereits soziale Kriterien ausdrücklich als Zuschlagskriterien bezeichnet (vgl. nur EuGH, Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-225/98). 16

17 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV 17

18 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV 1 Ziel, Regelungsbereich und allgemeine Grundsätze (1) Dieses Gesetz wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, und mildert Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme. Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge im Sinne des 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe dieses Gesetzes nur an Unternehmen vergeben dürfen, die ihren Beschäftigten das in diesem Gesetz festgelegte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten. 18

19 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV (4) Soweit Aufgabenträger im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates Auftragnehmer auf Grundlage von Artikel 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dazu verpflichten wollen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu übernehmen, ist der bisherige Betreiber nach Aufforderung des Aufgabenträgers binnen sechs Wochen dazu verpflichtet, dem Aufgabenträger alle hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 19

20 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für 1. das Land, 2. die Gemeinden und die Gemeindeverbände und 3. die öffentlichen Auftraggeber im Sinne des 98 Nr. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (öffentlicher Auftraggeber), soweit sie in Rheinland-Pfalz öffentliche Aufgaben vergeben, sowie 4. die dadurch betroffenen Unternehmen und Nachunternehmen ab einem geschätzten Auftragswert von Für die Schätzung gilt 3 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 in der jeweils geltenden Fassung. 20

21 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV 4 Tariftreuepflicht (3) Öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Dies gilt auch für öffentliche Aufträge im freigestellten Schülerverkehr. Im Falle grenzüberschreitender Ausschreibungen kann auch ein einschlägiger und repräsentativer Tarifvertrag aus dem Nachbarland 21

22 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV Der öffentliche Auftraggeber benennt die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags. (4) Das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium bestimmt mit Zustimmung des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums durch Rechtsverordnung, in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne von Abs. 3 anzusehen sind und wie deren Veröffentlichung erfolgt. Repräsentativität vorrangig: Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern Beschäftigten unter dem Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat. Die Rechtsverordnung kann auch die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; 22

23 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV (5) Beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wird eine Servicestelle eingerichtet, die über das Landestariftreuegesetz informiert und die Entgeltregelungen aus den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen unentgeltlich zur Verfügung stellt. (6) Fehlt die Tariftreueerklärung bei Angebotsabgabe und wird sie auch nach Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen. 23

24 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV 5 Nachunternehmen (1) Die Unternehmen haben ihre Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen. Dies schließt die Pflicht ein, die Angebote der Nachunternehmen daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach diesem Gesetz anzuwendenden Lohnund Gehaltstarife kalkuliert sein können. (2) Im Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch Nachunternehmer hat das Unternehmen die Erfüllung der Verpflichtung nach den 3 und 4 durch die Nachunternehmer sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreueerklärungen der Nachunternehmer vorzulegen. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt. Auf die Verpflichtung zur Vorlage von Mindestentgelt- und Tariftreueerklärungen kann verzichtet werden, wenn das Auftragsvolumen eines Nachunternehmers oder Verleihers weniger als beträgt. 24

25 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV 6 Nachweise und Kontrollen (1) Das beauftragte Unternehmen und die Nachunternehmen sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach den 3 und 4 auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Einsicht in die Entgeltabrechnung Das beauftragte Unternehmen und die Nachunternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. (2) Das beauftragte Unternehmen und die Nachunternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen nach Abs. 1 über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf Verlangen vorzulegen. 25

26 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV 7 Sanktionen (1) Um die Einhaltung der Verpflichtung zu sichern, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H. des Auftragswerts mit dem beauftragten Unternehmen zu vereinbaren; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen 10 v. H. des Auftragswerts nicht überschreiten. Das beauftragte Unternehmen ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch Dieser kann beim Dreifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die Tariftreuepflicht eingespart hat. 26

27 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV (2) Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem beauftragten Unternehmen, dass die mindestens grob fahrlässige und erhebliche Nichterfüllung einer Verpflichtung nach den 3 bis 6 durch das beauftragte Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. (3) Hat das beauftragte Unternehmen oder ein Nachunternehmen mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes verstoßen, so kann der öffentliche Auftraggeber das betreffende Unternehmen oder Nachunternehmen für die Dauer von bis zu drei Jahren von seiner öffentlichen Auftragsvergabe ausschließen. (4) zuständigen Stellen über Verstöße informieren. 27

28 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV 8 Übergangsbestimmung Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist. 28

29 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV Artikel 2 Änderung des Nahverkehrsgesetz Das Nahverkehrsgesetz geändert: a) 5 wird wie folgt geändert: aa) bb) folgender Abs. 4 wird angefügt: (4) Bei der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gelten 97 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes bei Vergaben nach Artikel 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. b) c) 8 wird wie folgt geändert: aa) 11. der Einhaltung von Tariftreue durch die ausführenden Busunternehmen und ihre Subunternehmen. bb) Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Der Nahverkehrsplan ist entsprechend spätestens nach Ablauf von fünf Jahren fortzuschreiben. 29

30 2. Tariftreuegesetz und ÖPNV Artikel 3 Evaluierung und Bericht Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet vier und sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag. Dabei ist insbesondere darzustellen, inwieweit die Tariftreue bei grenzüberschreitenden Ausschreibungen und im Bereich der kommerziellen Omnibusverkehre Wirkung entfaltet und, soweit notwendig, welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Tariftreue in diesem Bereich weiter zu stärken. 30

31 3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne 31

32 3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne Nahverkehrsplan ( 8 PBefG) Die Genehmigungsbehörde hat im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustande gekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt... Dieser Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Aufstellung von Nahverkehrsplänen sowie die Bestimmung des Aufgabenträgers regeln die Länder. 32

33 3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne Nahverkehrsgesetz Rheinland-Pfalz (neu) 8 Nahverkehrsplan (1) Jeder Aufgabenträger nach 5 Abs. 1 soll einen Nahverkehrsplan aufstellen. Bei Verkehrsverbünden und sonstigen Verkehrskooperationen zwischen mehreren Aufgabenträgern soll ein gemeinsamer Nahverkehrsplan aufgestellt werden. Im Nahverkehrsplan sollen die Ziele und Rahmenvorgaben für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs festgelegt werden. Er muss den Zielen und Anforderungen der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaus, des Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit entsprechen. (2) Im Nahverkehrsplan ist die von dem zuständigen Zweckverband nach 6 Abs. 3 beschlossene Gestaltung der Angebote des Schienenpersonennahverkehrs zu beachten. Im Übrigen soll der Nahverkehrsplan Aussagen enthalten zu: 33

34 3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne 1. den verkehrspolitischen Zielen, 2. dem Netz des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich seiner Verknüpfungspunkte sowie der Schnittstellen mit dem motorisierten und nicht motorisierten Individualverkehr, 3. der Fahrplangestaltung, der Bedienungshäufigkeit, der Taktdichte und den Anschlussbeziehungen an den Verknüpfungspunkten, den Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Personennahverkehrs, 9. den Standards der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs, 10. der Berücksichtigung der Belange von behinderten und alten Menschen, von Kindern, von Familien mit Kindern und von Frauen und 11. der Einhaltung von Tariftreue durch die ausführenden Busunternehmen und ihre Subunternehmen. 34

35 3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne Auswirkung auf die Vergabeverfahren Bei den Vergabeverfahren durch die Städte und Landkreise als Aufgabenträger, greift jetzt das LTTG auch über den Nahverkehrsplan. Werden Busverkehre als Dienstleistungskonzessionen vergeben, gilt das Vergaberecht und somit das LTTG nicht. Durch die Änderung des Nahverkehrsgesetz gilt die Tariftreue jetzt auch für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen. 35

36 3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne Auswirkung auf die Vergabeverfahren Der überwiegende Teil der Busverkehre wird nicht durch die Städte und Landkreise vergeben, sondern als so genannte eigenwirtschaftliche Verkehre vom Landesbetrieb Mobilität genehmigt. In Rheinland-Pfalz betrifft dies derzeit noch ca. 80 % der Verkehre. Künftig ist jedoch gesichert, dass die Aufgabenträger bei Aufstellung und Änderung der Nahverkehrspläne zukünftig die Verpflichtung zur Tariftreue aufzunehmen haben. Zugleich werden sie verpflichtet, ihre Nahverkehrspläne regelmäßig zu aktualisieren, um die Tariftreue hier kurzfristig im ganzen Land einzuführen. Da sich der Landesbetrieb Mobilität bei der Erteilung der Genehmigungen an den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans orientieren muss, kann über dieses Vorgehen die Verpflichtung zur Tariftreue im Bereich der eigenwirtschaftlichen Verkehre eingeführt werden. Der LBM wird dann über Auflagen in den Genehmigungen die Beachtung der Tariftreue während der Dauer der Linienkonzessionen gewährleisten. 36

37 3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne Auswirkung auf die Vergabeverfahren Derzeit werden beispielsweise die Nahverkehrspläne angepasst und mit Tariftreueregelungen versehen: Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar Nahverkehrsplan der Stadt Zweibrücken Nahverkehrsplan des Landkreises Bad Dürkheim Nahverkehrsplan des Rhein-Pfalz-Kreises usw. 37

38 4. Tariflandschaft im ÖPNV RLP 38

39 4. Tariflandschaft im ÖPNV RLP Folgende Tarifverträge mit den dazugehörigen Tarifvertragsgruppen finden in Rheinland-Pfalz u. a. Anwendung: VAV: Tarifverträge der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e. V. mit ver.di TV-N: Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe (BezTV-N RP) vom 8. Juni 2001, Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e. V. (KAV) mit ver.di ETV: Tarifvertrag für die Bediensteten der nicht bundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben, Arbeitgeberverband deutscher Eisenbahnen (AGVDE) mit ver.di TVöD: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) / Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. (KAV) mit ver.di BMT-G II/BAT: Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe / Bundesangestellten Tarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden (in Fortgeltung auf Basis von ver.di- Absicherungstarifverträgen für Altbeschäftigte) Daneben existieren Haustarifverträge, wie z. B.: Haustarifverträge in Anlehnung an den VAV-Tarif (TRANSDEV, Rhenus Veniro mit ver.di) Firmenbezogene Verbandstarifverträge der Unternehmen des DB Konzerns (Agv MoVe mit TRANSNET / GDBA (TG - jetzt EVG) und für Saar-Pfalz-Bus mit der Tarifgemeinschaft aus EVG und ver.di Anwendung finden auch die Tarifverträge der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH, Rhein-Haardtbahn GmbH, Verkehrsbetriebe Ludwigshafen GmbH mit ver.di (TV-RNV) sowie der Tarifvertrag Landesverband hessischer Omnibusbetriebe (LHO), der mit ver.di abgeschlossen wurde. 39

40 4. Tariflandschaft im ÖPNV RLP Sonstige (TVöD, ETV, BMT- G II/BAT) 2% LHO (Hessen) 3% TV-RNV 5% TV-N 10% keine Angabe / ohne 7% Haustarife mit TRANSNET/GDBA (TG - jetzt EVG) und ver.di 17% Haustarife Anlehnung VAV-Tarif 4% VAV-Tarif 52% Quelle: Ergebnisbericht, pebb GmbH Februar

41 4. Tariflandschaft im ÖPNV RLP Entsprechend der Definition des repräsentativen Tarifvertrages als derjenige, dem die meisten Beschäftigten unterliegen, ist im Bereich des ÖPNV in Rheinland-Pfalz mit insgesamt 56 % die Tarifvertragsgruppe des VAV repräsentativ. Dies muss noch in der Beiratssitzung am 16. März entsprechend einvernehmlich festgestellt werden und dann im Rahmen der Verwaltungsvorschrift verkündet werden. Im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene in Rheinland-Pfalz sind derzeit annähernd Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig. Rund Beschäftigte sind im Öffentlichen Personenverkehr auf der Straße tätig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden im Öffentlichen Personenverkehr auf der Schiene beschäftigt. 41

42 4. Tariflandschaft im ÖPNV RLP Haustarifverträge der Unternehmen des DB Konzerns mit TRANSNET/GDBA (TG - jetzt EVG) und für Saar-Pfalz-Bus mit ver.di Sonstige (TVöD, ETV, BMT- G II/BAT) 2% LHO (Hessen) 3% TV-RNV 5% TV-N 10% keine Angabe / ohne 7% Haustarife mit TRANSNET/GDBA (TG - jetzt EVG) und ver.di 17% Haustarife Anlehnung VAV-Tarif 4% VAV-Tarif 52% SPB 12% RVS 6% RMV 28% ORN 27% BRN 27% 42

43 5. Repräsentativer Tarifvertrag 43

44 5. Repräsentativer Tarifvertrag Berücksichtigt man die Tarifverträge, die Auswirkungen auf Entgelt und Arbeitszeit haben, sind die repräsentativen Tarifverträge somit die Tarifverträge zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (VAV) und ver.di: Manteltarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer mit Wirkung vom Manteltarifvertrag Angestellte mit Wirkung vom Manteltarifvertrag Auszubildende mit Wirkung vom Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) mit Wirkung vom Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit mit Wirkung vom Tarifvertrag über Mindestfahrerbesatzung für Kraftomnibusse in Rheinland-Pfalz vom mit Wirkung vom Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen mit Wirkung vom Tarifvertrag über den Verzicht auf Spitzenbeträge mit Wirkung vom Tarifvertrag über Löhne und Gehälter Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (Omnibusbetriebe) Vergütung gewerblicher Arbeitnehmer und Angestellter mit Wirkung vom Vergütung Auszubildender mit Wirkung vom

45 6. Beispielbetrachtung 45

46 6. Beispielbetrachtung Praxisbeispiel Busfahrer/in, Linienverkehr, 11 Jahre Betriebszugehörigkeit Grundlohn 170 Std. Lohngruppe ,30 Mehrarbeit 2 Std. 2,85 34,20 Bereitschaft 8 Std. 100% vom Stundenlohn 91,12 Sonntagsarbeit 8 Std. 50 % vom Stundenlohn 45,56 Spesen 22 Dienste im Monat ; 6,00 132,00 geteilte Dienste 3 Dienste; Zuschlag 1 Stundenlohn 34,17 Weihnachtsgeld anteilig von 485,73 40,85 Urlaubsgeld anteilig von 414,30; 30 Tage 34,53 Vermögenswirksame Leistungen mtl. 26, ,32 brutto 46

47 7. Wirkungen und Resümee 47

48 7. Wirkungen und Resümee Rund 7300 Beschäftigte arbeiten im ÖPNV Rheinland-Pfalz. Für rund 1500 Beschäftigte wird dieses Gesetz in seiner Wirkung nach und nach die Bezahlung um bis zu 30% erhöhen. Damit wird einer Wettbewerbsverzerrung durch Lohndumping wirksam begegnet. Aber auch für die rund 5800 Beschäftigten in tariftreuen Unternehmen wird dem Wettbewerbsdruck auf ihre Löhne und damit der Gefahr einer Abwärtsspirale wirksam begegnet. Gerade für viele mittelständische Omnibusunternehmen, die sich tariftreu verhalten, bedeutet dies Schutz vor einem ruinöser und auf Dauer zerstörenden Wettbewerb. Für die Aufgabenträger und Fahrgäste sichert eine adäquate Entlohnung der Beschäftigten einen zuverlässigeren, kundenfreundlicheren ÖPNV mit qualifiziertem Personal. Auch die Sozialkassen werden entsprechend, insbesondere von Aufstockungsleistungen, entlastet. 48

49 7. Wirkungen und Resümee Leider wird die Wirkung im vollen Umfang im Rahmen der Laufzeiten für Vergaben und Genehmigungen noch einige Jahre in Anspruch nehmen. Obwohl gerade im Gesetz die Kontrollfrage ausbaufähig wäre, muss man sagen, dass das LTTG Rheinland-Pfalz das derzeit Beste in der Bundesrepublik ist. Gerade im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden Ausschreibungen kann man erwarten, dass nach dem Muster von Rheinland-Pfalz für NRW kurzfristig ein ähnliches Gesetz kommen wird und mittelfristig sich zumindest Baden-Württemberg einem LTTG auf Dauer nicht verschließen sowie die berechtigte Hoffnung besteht, dass das saarländische LTTG - light verbessert wird. 49

50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 50

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