LEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten.

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1 LEBER & PARTNER Rechtsanwälte Verantwortung ist wie ein Theraband Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten. Einführung in das Konferenzthema und den systematischen Programmaufbau der I-ESC 2015 Kontakt: Falkenring 8, Hanau - leber@raleber.de

2 Verantwortung Definitionen Aus großer BILD Spiderman Kraft folgt große Verantwortung LEBER & PARTNER 2

3 Verantwortungsdefinitionen Definitionen Verantwortung ist die Verpflichtung und Berechtigung, zum Zwecke der Erfüllung einer Aufgabe oder in einem eingegrenzten Funktionsbereich selbstständig zu handeln. Mit der Chance zum selbständigen Handeln verknüpft sich das Einstehen müssen für Erfolg und Misserfolg... [GABLER Wirtschaftslexikon 15. Auflage 09/2000] Verantwortung ist die "Pflicht einer Person (Aufgabenträger), für die zielentsprechende Erfüllung einer Aufgabe persönlich Rechenschaft abzulegen [Günter Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20. Aufl. 2000, S. 179] LEBER & PARTNER 3

4 1. Verantwortunggrundsatz Definitionen BILD Mann auf Stuhl auf dem Hochhausdach Handlungspflicht und Handlungsrecht bedingen sich gegenseitig. Wer (Entscheidungs-) Kompetenzen hat, muss diese Kompetenzen auch nutzen, sonst hat er die Konsequenzen zu tragen. Andererseits muss derjenige, welcher eine Pflicht zu erfüllen hat oder erfüllen soll auch die Entscheidungs- und Weisungsbefugnis besitzen, die hierfür notwenigen Maßnahmen um- und durchsetzen zu können. LEBER & PARTNER 4

5 Grenzen der Verantwortung Definitionen Für welche Folgen ist man verantwortlich? nach Max Weber: - für die vorhersehbaren Folgen nach Georg W. F. Hegel: - für die notwendigen Folgen (notwendig = das, was in der allgemeinen Qualität der Handlung liegt) Im Umkehrschluss: Keine Verantwortung für unvorhersehbare und zufällige Folgen. LEBER & PARTNER 5

6 Verantwortung Definitionen Aus großer BILD SPIDERMAN Kraft folgt große Verantwortung LEBER & PARTNER 6

7 Entstehung von Verantwortung Definitionen Verantwortung kann sich ergeben aus Gesetz Vertrag freiwillige Übernahme Ingerenz Beherrschung einer Gefahrenquelle LEBER & PARTNER 7

8 Betreiberhaftung Anwendung 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers (1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. LEBER & PARTNER 8

9 Exkurs: Verantwortung vs. Haftung Exkurs Verantwortung und Haftung sind nicht das selbe und auch nicht kongruent. Unter Haftung versteht man das Unterworfen eines Rechtssubjekts unter den Vollstreckungszugriff des Staates (staatliche Gewalt). Zwischen Verantwortung und Haftung steht das Rechtssystem und der Richter als (relativ) unabhängige Entscheidungsinstanz. Conclusio: Wer die Verantwortung für etwas trägt, muss im Schadensfall nicht automatisch auch dafür haften. LEBER & PARTNER 9

10 Exkurs: Verantwortung vs. Haftung Exkurs Das Kriterium, welches darüber entscheidet, ob eine Person, welche für einen Schaden verantwortlich ist, auch dafür haften muss, ist die Fahrlässigkeit LEBER & PARTNER 10

11 Exkurs: Verantwortung vs. Haftung Exkurs 280 BGB Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. LEBER & PARTNER 11

12 Exkurs: Verantwortung vs. Haftung Exkurs 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der 827 und 828 BGB finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. LEBER & PARTNER 12

13 Exkurs: Verantwortung vs. Haftung Exkurs 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. LEBER & PARTNER 13

14 Teil 2 Verantwortung und/oder Haftung übertragen? Delegation BILD TORTE BILD PIZZA LEBER & PARTNER 14

15 Haftung für fremdes Verschulden und die Möglichkeit der Exkulpation Delegation 831 BGB Haftung für fremdes Verschulden beim Verrichtungsgehilfe 1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Auswahlverantwortung Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (sog. Exkulpation) (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn Unterweisungsverantwortung die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. LEBER & PARTNER 15

16 + Kontrollverantwortung Delegation BGH Urteil vom IV StR 252/08: Sind mehrere Personen an einem gefahrenträchtigen Projekt beteiligt, sind sie untereinander verpflichtet, sich in zumutbarer Weise gegenseitig zu informieren und abzustimmen, um vermeidbare Risiken für Dritte auszuschalten. Insbesondere dann, wenn erkennbar Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, die vor Beginn der eigentlichen gefahrträchtigen Handlung durchgeführt werden müssen, muss sich der für die Gefahrenquelle Verantwortliche im Rahmen des ihm Zumutbaren vergewissern, dass der für die notwendige Sicherung Verantwortliche seine Aufgabe erfüllt hat und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass dies auch zutrifft. LEBER & PARTNER 16

17 Die Idee der Verkehrspflichten und der Gesamtschuldnerischen Haftung Altes Testament 5. Buch (Moses) Kapitel 22 Vers 8 Wenn Du Dir ein Haus baust, musst Du den Rand des Flachdaches mit einem Geländer schützen. Wenn jemand vom Dach fällt und dabei den Tod findet, lädst Du schwere Schuld auf Dich und allen, die in dem Haus wohnen. Verkehrssicherungspflicht Gesamtschuldnerische Haftung LEBER & PARTNER 17

18 Haftung für fremdes Verschulden und die Möglichkeit der Exkulpation Delegation 6 5 regelmäßige Überprüfung der fünf unteren Stufen, incl. der persönlichen Eignung*, insbesondere bei geänderten Umständen und gestiegenen Anforderungen ausstatten des Verpflichteten mit den erforderlichen Rechten (Entscheidungsund Weisungsbefugnisse + ggf. Budget) durch schriftliche Vereinbarung angemessene Aufsicht Rechte übertragen 4 3 vertraut machen mit allen notwendigen Einrichtungen und Vorschriften (soweit noch nicht gegeben). sorgfältige Auswahl der Delegaten nach objektiven Kriterien an-/ein-/unterweisen geeignete Person auswählen 2 1 notwendige Real- und Formalqualifikationen definieren incl. eindeutiger Definition von Rechten und Pflichten Anforderungen definieren Verantwortungsbereiche definieren LEBER & PARTNER 18

19 Programm der I-ESC 2015 Programm 17:00 Alexander Klein 16:00 Hartmut Hoffmann 6 15:00 Prof. Dr. Fissenewert 5 14:00 Falko Zanini 4 13:00 3 Mittagspause 12:00 2 Dimitrios Donis angemessene Aufsicht Rechte übertragen an-/ein-/unterweisen geeignete Person auswählen Anforderungen definieren 1 Verantwortungsbereiche definieren LEBER & PARTNER 19

Schleswig-Holsteinischer Waldbesitzerverband e.v.

Schleswig-Holsteinischer Waldbesitzerverband e.v. Schleswig-Holsteinischer Waldbesitzerverband e.v. Jens Fickendey-Engels Fachanwalt für Agrarrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht www.lauprecht-kiel.de Lorentzendamm 36 24103 Kiel www.lauprecht-kiel.de

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