1. Gesetzliche Grundlagen

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1 Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen 1. Gesetzliche Grundlagen BayEUG, Artikel 2, Absatz 1 2 Die sonderpädagogische Förderung ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen. 3 Sie werden dabei von den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten unterstützt. BayEUG, Artikel 41, Absatz 1 1 Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen können oder deren sonderpädagogischer Förderbedarf an der allgemeinen Schule auch mit Unterstützung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann, haben eine für sie geeignete Förderschule zu besuchen. 2 Eine Schülerin oder ein Schüler kann aktiv am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen, wenn sie oder er dort, gegebenenfalls unterstützt durch Maßnahmen des Art.21, Abs.3 ( MSD), überwiegend in der Klassengemeinschaft unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen und dabei schulische Fortschritte erzielen kann sowie gemeinschaftsfähig ist. BayEUG, Artikel 52, Absatz 2, 3 Die Schulordnungen können vorsehen, dass in bestimmten Jahrgangsstufen der Grundschule und der Förderschule, in Wahlfächern sowie bei ausländischen Schülerinnen und Schülern in Pflichtschulen und bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen und Berufsschulen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden. Dazu das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus KMS - Aktenzeichen: IV.9-5 S vom Verfasser: Josef Erhard, Ministerialdirektor Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen von Art. 41 Abs. 1 die Volksschule besuchen, können auf Antrag der Eltern bei Leistungsnachweisen bzw. in Zeugnissen an Stelle von Noten eine allgemeine (verbale) Bewertung erhalten ähnlich wie derzeit Schüler in den Jahrgangsstufen 1 und 2. Im Zeugnis muss dann allerdings der sonderpädagogischen Förderbedarf vermerkt werden. Damit soll verhindert werden, dass Schüler, die zwar aktiv, aber nicht erfolgreich am Unter- Erstellt von: Annegret Hempel Dezember 2008 Seite 1

2 richt der Volksschulen teilnehmen können, wegen regelmäßiger schlechter Noten entmutigt werden und wegen des Nichterreichens des Klassenziels Jahrgangsstufen wiederholen müssen. Voraussetzungen für die besondere Form der Leistungsbewertung: Es muss ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen, (der ungenügende Leistungswille reicht nicht aus) und die Eltern müssen über die Konsequenzen (entweder Zeugnis ohne Noten, aber mit dem Vermerk des sonderpädagogischen Förderbedarfs oder eventuell Nichterreichen des Klassenziels, d.h. Wiederholung) informiert werden. Eine solche Information wird insbesondere auch dann geboten sein, wenn ein Schüler im Zwischenzeugnis den Hinweis Das Vorrücken ist gefährdet erhält. Die einmal getroffene Entscheidung kann in den folgenden Jahrgangsstufen wieder geändert werden. (zitiert nach o.a. KMS, Josef Erhard, Ministerialdirektor) VSO Volksschulordnung / September Bewertung der Leistungen (3) 1 Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen zu Beginn der Schulpflicht oder zu Beginn eines Schuljahres ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die im Sinne des Art. 41 Abs. 1 BayEUG aktiv am Unterricht der Volksschule teilnehmen können, kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. 2 Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. 3 Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. 4 Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten. 46 Entscheidung über das Vorrücken (7) Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, bei denen gemäß 44 Abs. 3 von einer Bewertung der Leistungen durch Noten abgesehen wird, ist abweichend von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 das Vorrücken zu ermöglichen, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für eine aktive Teilnahme voraussichtlich auch in der nächst höheren Jahrgangsstufe gegeben sind. Erstellt von: Annegret Hempel Dezember 2008 Seite 2

3 2. Möglichkeiten / Anregungen für die Schulverwaltung Zeitlicher Ablauf, Anträge und Formulierungsvorschläge Eine einheitlich vorgegebene Struktur für die Beantragung einer allgemeinen Bewertung gibt es z.zt. nicht. Die Gestaltung bleibt jeder Schule frei überlassen! Auf den folgenden Seiten finden Sie Vorschläge zur Bearbeitung nach den gesetzlichen Vorgaben, die von Ihrer Schule mit Briefkopf, Schul-Logo und eigenen Vorstellungen ergänzt, erweitert und mit Leben gefüllt werden können und sollten! Zeitlicher Ablauf 1. Ausschöpfen aller Mittel der Förderung innerhalb der Volksschule / ggf. mit Unterstützung durch MSDs 2. Eingehende Beratung der Eltern (mit Protokoll) zur Schullaufbahn bei sonderpädagogischem Förderbedarf mit den Möglichkeiten des BayEUG 3. Schriftliche Feststellung / Einschätzung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Klassenleitung 4. Schriftlicher Antrag der Eltern auf allgemeine Bewertung anstelle von Noten 5. Vorstellung des Antrags in der Lehrerkonferenz 6. Abstimmung durch die Lehrerkonferenz 7. Entscheid der Schulleitung und Mitteilung an die Eltern 8. Antrag und Entscheid kommen zum Schülerbogen 9. Bei Zustimmung: Schüler/Schülerin erhält in darauf folgenden Zeugnissen und Leistungsprüfungen eine verbale, allgemeine Beurteilung anstelle von Noten 10. Aufnahme des Vermerks zum sonderpädagogischen Förderbedarf in jedes Zeugnis bis auf Widerruf Möglichkeiten der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs In erster Linie: Feststellung durch die Klassenleitung der Grund- oder Hauptschule Weitere Möglichkeiten in Ausnahmefällen: - ärztliche / therapeutische Bescheinigungen, Atteste usw. - Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes, wenn das Kind bereits betreut wurde Formulierungsvorschlag für das Zeugnis: Der Schüler/die Schülerin erhält (im Fach ) an Stelle von Zeugnisnoten eine allgemeine Bewertung auf Grund seines/ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt. Im Anhang finden Sie Formulierungsvorschläge für den Antrag der Eltern und den Entscheid der Schulleitung. Erstellt von: Annegret Hempel Dezember 2008 Seite 3

4 Briefkopf der allgemeinen Schule Antrag der Erziehungsberechtigten auf Erstellung einer allgemeinen Bewertung an Stelle von Noten nach BayEUG Art. 41 Abs. 1 und VSO 44 (3) bei sonderpädagogischem Förderbedarf und aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule Name des Kindes: Name der Erziehungsberechtigten: Anschrift: Hiermit beantrage/n ich/wir als Erziehungsberechtigte für unseren Sohn/unsere Tochter Name: Klasse: Schuljahr: Klassenleitung: die Erstellung einer allgemeinen Bewertung an Stelle von Zeugnisnoten bis auf Widerruf für das Gesamtzeugnis für das Fach/die Fächer:. Ich/wir wurde/n über die Konsequenzen für die weitere Schullaufbahn unseres Kindes am: von Frau/Herrn in ihrer Funktion als beraten. Ort, Datum: Unterschrift / Erziehungsberechtigte: Erstellt von: Annegret Hempel Dezember 2008 Seite 4

5 Briefkopf der allgemeinen Schule Entscheid zur allgemeinen Bewertung an Stelle von Noten BayEUG, Artikel 52 / VSO 44 Name der Schülerin/des Schülers: Name der Erziehungsberechtigten: Anschrift: Schuljahr: Klasse: Klassenleitung: Durch Abstimmung in der Lehrerkonferenz vom wurde dem Antrag der Eltern auf Erstellung einer allgemeinen Bewertung anstelle von Noten stattgegeben. Die Erziehungsberechtigten wurden vorab über die Konsequenzen für die Schullaufbahn beraten. Eine Zurücknahme der Entscheidung ist zu Beginn eines jeden Schuljahres möglich. Der Schüler/die Schülerin erhält ab sofort gemäß Art. 52 (2) 3 des BayEUG /2003 und der VSO 44 /2008 eine allgemeine, verbale Beurteilung an Stelle von Zeugnisnoten auf Grund seines/ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt: (Lernen, Sprache, emotional-soziale Entwicklung, Hören, Sehen, körperliche-motorische Entwicklung, geistige Entwicklung) für das Gesamtzeugnis: O das Fach: O die Fächer: O. Ort, Datum: Unterschrift / Schulleitung: Erstellt von: Annegret Hempel Dezember 2008 Seite 5

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