Umgang mit teerhaltigen Straßenausbaustoffen

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1 Umgang mit teerhaltigen Straßenausbaustoffen 16. Oktober 2012 Sitzung der LFA Leitungsbau RA Dr. Harald Freise Stellv. Hauptgeschäftsführer

2 Rechtsgrundlagen zum Umgang mit teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch in Niedersachsen Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfallverzeichnisverordnung Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums über die Zuordnung von Abfallschlüsseln zu Straßenausbaustoffen (Straßenaufbruch) nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums zur Entsorgung von pechhaltigem Straßenaufbruch vom 7. Juli 2010 Erlass des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums vom 11. Juni 2010 zur Einführung der RuVA-StB Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB ) Merkblatt der NGS zur Entsorgung von Straßenaufbruch (Stand 07/2012) 2

3 Rechtsgrundlagen zum Umgang mit teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphaltgranulat (M VA), FGSV 754 Merkblatt für die Wiederverwendung pechhaltiger Ausbaustoffe im Straßenbau unter Verwendung von Bitumenemulsionen, FGSV 755 Merkblatt für die Wiederverwendung von Ausbauasphalt und pechhaltigem Straßenaufbruch in Tragschichten mit hydraulischen Bindemittel, FGSV 826 Prüfung von Straßenausbaumaterial auf carboständige Bindemittel Schnellverfahren, FGSV AP 27/2 Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 551 3

4 Einstufung nach Abfallrecht Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 29/2004 betrifft Änderung der RuVA-StB Zur Vermeidung von Missverständnissen weise ich ausdrücklich auf folgendes hin: Die Klassifizierung in Verwertungsklassen und die Grenzwerte der RuVA- StB 01 sind nicht dazu geeignet, eine abfallrechtliche Einstufung der im Bezug genannten Ausbaustoffe vorzunehmen. Dies betrifft u.a. die Einstufung von teer-/pechhaltigen Straßenaufbruch im Hinblick auf die besondere Überwachungsbedürftigkeit nach der Abfallverzeichnis- Verordnung (AVV). Die abfallrechtliche Beurteilung ist nach den Festlegungen im KrW-/AbfG sowie dem untergesetzlichem Regelwerk vorzunehmen und obliegt den zuständigen Abfallbehörden der Länder. 4

5 Abfallrechtliche Einordnung von Straßenaufbruch Abfallverzeichnisverordnung (AVV) * Kohlenteerhaltige Bitumengemische Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Unterscheidung zwischen den Abfallarten gemäß Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 7. Juli 2010 über die Entsorgung von pechhaltigem Straßenaufbruch Absenkung der bis dahin geltenden Grenzwerte von 40 mg/kg PAK auf 25mg/kg PAK 5

6 Untersuchung von PAK-haltigen Materialien Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 11. Juni Zur Vermeidung von teer-/pechhaltigen Straßenausbaustoffen ist zu prüfen, ob die in der Fahrbahnkonstruktion vorhandenen Schichten überbaut werden können. (Ebenso RuVA-StB : Sofern Schichten mit teer-/pechtypischen Bestandteilen angetroffen werden, ist anzustreben, dass diese Schichten in der Straßenbefestigung verbleiben und überbaut werden, da bekannt ist, dass von solchen Schichten keine Gefahr für die Umwelt ausgeht. Wenn Schichten ausgebaut werden müssen, sollten diese möglichst getrennt ausgebaut werden. Schichten mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sind getrennt von Schichten aus Asphalt zu gewinnen, sofern dies technisch möglich ist. ) 2. Der Fahrbahnaufbau ist durch Entnahme von mindestens zwei Bohrkernen bzw. Ausbohrstücken zu untersuchen. Die gewonnenen Proben werden zur PAK- und Phenolindexbestimmung in ihre Einzelschichten zerlegt und anschließend getrennt untersucht. 6

7 Untersuchung von PAK-haltigen Materialien Bei Baumaßnahmen bis m² (auch bei Kleinflächen) sind zwei Bohrkerne, bis m² ist je angefallene weitere m² ein weiterer Bohrkern, über m² ist je angefangene weitere m² ein weiterer Bohrkern, zu entnehmen und zu untersuchen. Liegen die Ergebnisse nicht in der gleichen Verwertungsklasse (RuVA-StB , Tab.1), ist die zuzuordnende Fläche durch weitere Bohrkerne bis auf 500 m² einzuengen. 7

8 Untersuchung von PAK-haltigen Materialien Merkblatt der NGS zur Entsorgung von Straßenaufbruch (Stand 07/2012) Sofern den bauausführenden Ämtern ausreichende Unterlagen über Fahrbahnaufbruch und verwendete Bindemittel bekannt sind, kann der Teergehalt nach Aktenlage bestimmt werden. In allen anderen Fällen ist eine PAK-Gehaltsbestimmung erforderlich. Bei den Probenahmen sind die Hinweise der RuVA-StB zu beachten. 8

9 Untersuchung von PAK-haltigen Materialien Merkblatt der NGS zur Entsorgung von Straßenaufbruch (Stand 07/2012) Ein Schnelltest durch Lacksprühverfahren kann zu einer ersten Orientierung durchgeführt werden. Bei Verfärbungen nach gelb oder beige ist dies Hinweis darauf, dass der Straßenabbruch Teer enthält. Tritt keine Verfärbung auf, so kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Straßenabbruch teerfrei ist. Die Nachweisgrenze beim Sprühverfahren liegt zwischen 20 und 50 mg/kg, so dass die Überprüfung des Abgrenzungswertes 25 mg/kg PAK nicht belastbar zu gewährleisten ist. Die Bestimmung des PAK-Gehalts ist nur durch Laboranalyse möglich. 9

10 Untersuchung von PAK-haltigen Materialien RuVA-StB Der Nachweis von PAK nach EPA und/oder eluierbaren Phenolen kann durch Schnellverfahren erfolgen, die im Arbeitspapier Nr. 27/2 beschrieben sind. Mit diesem Verfahren ist keine quantitative Angabe möglich, sondern nur eine Ja/Nein-Aussage. Eine Ja-Aussage kann zunächst nur zur Einordnung nach Verwertungsklasse C führen. Eine exakte Zuordnung zu einer Verwertungsklasse kann nur durch Prüfungen nach Abschnitt 5.3 erfolgen. 5.3 Eluartherstellung und Analyseverfahren Die Elution der losen Ausbaustoffe sowie der im Labor hergestellten Probekörper aus gebundenen Ausbaustoffen erfolgt nach TP Min-StB Teil (Trogvefahren). Bohrkerne dürfen nicht verwendet werden. Der Gehalt an PAK nach EPA im Eluat wird nach TB Min-StB Teil 7.3 (DIN F18 bestimmt) 10

11 Verantwortlichkeit für Untersuchung und Einstufung von Abfällen VOB/C DIN In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben: Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z. B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile; Art der Verwertung bzw. bei Abfall die Entsorgungsanlage; Anforderungen an die Nachweise über Transporte, Entsorgung und die vom Auftraggeber zu tragenden Entsorgungskosten. RuVa/StB01 Schon im Stadium der Entwurfsbearbeitung für Baumaßnahmen an bestehenden Straßen ist durch die Straßenbauverwaltung zu prüfen, ob Schichten mit teer-/pechtypischen Bestandteilen vorhanden sind. 11

12 Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt (Ausgabe 2009) Ziffer 4.1 Im Rahmen der Vorbereitung von Baumaßnahmen an bestehenden Straßen ist anhand von Unterlagen, z. B. früheren Vertragsunterlagen, Kontrollprüfungen usw., zu erkunden, ob pechhaltige Stoffe vorhanden sind. Ist aus den Unterlagen nicht zweifelsfrei erkennbar, dass keine pechhaltigen Stoffe enthalten sind, sind Untersuchungen durchzuführen. Hierzu sind vom Auftraggeber spätestens bei der Bauvorbereitung (vor Aufstellung der Leistungsbeschreibung) durch gezielte Entnahmen von Bohrkernen oder Ausbaustücken die vorhandenen Befestigungen nach Art, Eigenschaften und Umfang zu erkunden. Liegen keine Unterlagen vor, müssen in jedem Fall Untersuchungen durchgeführt werden. 12

13 Verantwortlichkeit Untersuchung und Einstufung von Abfällen VOB/C DIN Ausführung Werden Schadstoffe angetroffen, z. B. in Böden, Gewässern oder Bauteilen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzug hat der Auftragnehmer unverzüglich die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die weiteren Maßnahmen sind gemeinsam festzulegen. Die getroffenen und die weiteren Maßnahmen sind besondere Leistungen. 13

14 Zwischenlagerungen von PAK-haltigem Straßenaufbruch Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt (Ausgabe 2009) Ziffer 4.1 Grundsätzlich sind pechhaltige Straßenausbaustoffe bei erforderlicher Zwischenlagerung vor Wasserzutritt zu schützen. Erfolgt die Zwischenlagerung nicht unter Dach, dürfen pechhaltige Straßenausbaustoffe nur auf wasserdichter Unterlage mit Sickerwassererfassung zwischengelagert und müssen durch Abdecken gegen Durchfeuchten geschützt werden. Das Sickerwasser ist geordnet zu entsorgen. Ähnliche Regelung im Merkblatt für die Verwertung von Asphaltgranulat und pechhaltigen Straßenausbaustoffen in Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln (Ausgabe 2002) FGSV 826, allerdings - Beschränkung auf die Zwischenlagerung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen der Verwertungsklassen B und C gemäß RuVA-StB - Kein Erfordernis der Sickerwassererfassung und -entsorgung 14

15 Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften beim Umgang mit teer-/pechhaltigem Straßenbaumaterialien TRGS 551, Ziffer Allgemeine Schutzmaßnahmen nach Ziffer 5.1 der TRGS 551 i.d.r. ausreichend. Reduktion der Staubentwicklung durch Berieselung der zu entfernenden PAK-haltigen Straßenbeläge. Nutzung von Baumaschinen mit geschlossenen Bedienungsständen. 15

16 Erfordernis eines Entsorgungsnachweises NGS-Merkblatt zur Entsorgung von Straßenaufbruch Für Straßenaufbruch, der nach PAK-Analyse als nicht-gefährlich unter dem Abfallschlüssel eingestuft wird, braucht kein Entsorgungsnachweis geführt zu werden. Teer-/pechhaltiger Straßenaufbruch, der als gefährlicher Abfall unter dem Abfallschlüssel * eingestuft wird, bedarf eines Entsorgungsnachweises unabhängig davon, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt. Im Falle der Beseitigung besteht in Niedersachsen eine Andienungspflicht an die NGS. Die Beseitigung darf erst erfolgen, wenn Zustimmung der NGS vorliegt. Kleinmengenregelung (einmalige Menge >50t bei Entsorgung auf Deponie in des ÖRE). 16

17 Ausfüllhinweise für Entsorgungsnachweise Zum Nachweis verpflichtet als Abfallerzeuger im Sinne der Nachweisverordnung ist sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallbesitzer gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz. Wahlrecht, wer von beiden den Entsorgungsnachweis führen soll. Im Regelfall ist der Bauunternehmer/Auftraggeber entweder Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer. Widerlegliche Vermutung, dass bei Bauaufträgen der öffentlichen Hand der öffentliche Auftraggeber als Abfallerzeuger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzusehen ist. Das beauftragte Bauunternehmen kann dann Abfallbesitzer sein. 17

18 Sammlung und Beförderung teer-/pechhaltigem Straßenaufbruch Einführung von Anzeigepflicht für den Transport nicht-gefährlicher Abfälle sowie von Erlaubnispflicht für den Transport gefährlicher Abfälle durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Bisheriger Rechtszustand: Keine Transportgenehmigungspflicht. Übergangsfrist für Beförderer von Abfällen, die Abfälle nicht gewerbsmäßig, sondern im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen befördern bis zum 31. Mai Auseinandersetzung mit dem BMU, ob Bauunternehmen unter die Anzeigeund Erlaubnispflichten fallen. 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19

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