Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Hanseatic Agrar- und Baustoffhandel GmbH
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- Dörte Michel
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1 Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Hanseatic Agrar- und Baustoffhandel GmbH 1. Allgemeines, Angebote Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten auch dann nicht, wenn sie in einem der Auftragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben enthalten sind und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zustimmen. Mündliche Absprachen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Für die Abgabe von Garantien, insbesondere Beschaffenheitsgarantien im Sinne von 444 BGB, sind nur unsere Geschäftsführer und Prokuristen bevollmächtigt. Unsere Angebote sind freibleibend. 2. Lieferung, Preisanpassung Lieferfristen sind freibleibend, soweit wir die Einhaltung der Lieferzeiten nicht ausdrücklich schriftlich garantiert haben. Zur Vereinbarung von Fixgeschäften sind nur unsere Geschäftsführer und Prokuristen bevollmächtigt. Bei der schuldhaften Überschreitung von festen Lieferfristen steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nur zu, wenn wir auch nach Nachfristsetzung schuldhaft nicht geleistet haben. Bei sämtlichen Verkäufen behalten wir uns Selbstbelieferung vor.
2 - 2 - Bei Lieferung auf Probe oder nach Muster ist die Beschaffenheit der Probe oder des Musters nicht als der Beschaffenheit nach garantiert ( Beschaffenheitsgarantie gemäß 444 BGB), vielmehr sind Proben und Muster nur unverbindliche Anschauungsstücke, die den ungefähren Charakter und den Typ der Ware im Allgemeinen anzeigen. Für die Mengenberechnung der Lieferung und damit des Preises sind stets, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, die von uns oder im Lieferwerk genannten Gewichte maßgebend. Bei Kostenerhöhungen infolge von erhöhten Lieferantenpreisen, Rohstoffkosten etc. sind wir nach billigem Ermessen zur Preiserhöhung berechtigt, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ansonsten sind wir hierzu außerhalb von Dauerschuldverhältnissen nur vier Monate nach Vertragsschluss berechtigt. 3. Gewährleistung a) Bei Kunden, die Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gilt was folgt: Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Untersuchung ist bei Verarbeitung und Vermischung geboten. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser uns unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens sieben Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei uns. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden. Die Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen, soweit er den zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Sind wir nicht zur Nacherfüllung nicht bereit, wegen Unmöglichkeit nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages
3 - 3 - (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung (siehe aber unten d) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wir sind zu mindestens drei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Liegt ein Fall des 478 BGB (Rückgriffsanspruch in der Lieferantenkette) vor, bleiben Kunden, die Unternehmer sind, die Ansprüche aus 478 BGB aber mit der Einschränkung der Regelungen dieser Geschäftsbedingungen zu etwaigen Schadensersatzansprüchen und dem Verstoß gegen Obliegenheiten aus 377 HGB unbenommen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern kein Fall des 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist oder wir Vorsatz hinsichtlich des Mangels bei Gefahrübergang hatten. Diese Verjährungsvorschrift gilt nicht, soweit 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch in der Lieferantenkette) längere Fristen vorschreiben. b) Bei Kunden, die Verbraucher sind, gilt was folgt: Wir können dem Kunden bei Werkverträgen, die die Herstellung oder Erzeugung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben und bei Kaufverträgen generell nach der Anzeige von Mängeln eine angemessene Frist zur Ausübung seines Wahlrechts bezüglich der Art der Nacherfüllung und Abgabe einer Erklärung setzen, um eine möglichst unverzügliche Behebung der berechtigten Beanstandung durchzuführen. Die Frist beträgt höchstens 14 Tage; maßgeblich ist der Zugang der Erklärung des Kunden bei uns. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neulieferung vornehmen. Soweit ein Kunde lediglich Rechte erwirbt, gilt auch für Verbraucher der nachstehende Buchstabe c). Die Gewährleistungsansprüche verjähren bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern kein Fall des 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist oder wir Vorsatz hinsichtlich des Mangels bei Gefahrübergang hatten.
4 - 4 - c) Bei Kunden, die weder Verbraucher, Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gilt was folgt: Der Kunde hat bei Lieferung offenkundige Mängel sofort, spätestens aber binnen sieben Tagen anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei uns. Die Gewährleistungsrechte dieser Kunden entfallen, soweit sie nicht der Rügeobliegenheit nachkommen. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit, wegen Unmöglichkeit nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung (siehe aber unten d) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir sind zu mindestens drei Nacherfüllungsversuch berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern kein Fall des 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben ist oder wir Vorsatz hinsichtlich des Mangels bei Gefahrübergang hatten. d) Allgemeine Regeln Wir haben gewährleistungshalber ( 437 Nr. 3 BGB) nur Schadensersatz zu leisten, wenn uns der Vorwurf von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ist der Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten, so gilt der gesetzliche Haftungsmaßstab. Die Beschränkungen der Gewährleistung (Buchstaben a bis d) gelten nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt haben ( 444 BGB). Zu den Vollmachtsbeschränkungen bei Garantie für die Beschaffenheit der Ware siehe oben Ziffer 1.
5 Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlichrechtliche Sondervermögen auch für künftige und bedingte Forderungen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden selbst steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewünschten Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. Abs. 5 und 6 auf uns ü- bergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Der Kunde tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird von uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des
6 - 6 - Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsrechte im Sinne von Abs. 3 haben, wird uns ein Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung bereits jetzt abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen bis wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Zum Widerruf sind wir jederzeit berechtigt, wenn sich der Kunde im Zahlungsrückstand befindet. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 5. Zahlung Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort und ohne Abzug von Skonti, Boni etc. fällig. Verzug tritt spätestens 14 Tage nach Übersendung der Rechnung und Fälligkeit ein. 6. Haftungsbeschränkung Schadensersatzansprüche aus vertraglichen und vorvertraglichen Pflichtverletzungen sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht, soweit vertragswesentliche Pflichten verletzt werden oder aber soweit die Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen eintreten; dann gilt der gesetzliche Haftungsmaßstab. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt namentlich für Schadenersatzansprüche statt Leistung und aus Unmöglichkeit.
7 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Erfüllungsort für die Lieferung ist Bremen. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand Bremen. Der Kunde ist verpflichtet, uns ausschließlich am Gerichtsstand Bremen zu verklagen, während wir auch jeden anderen Gerichtsstand als Bremen wählen dürfen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland /02 Allg. Liefer- und Zahlungsbedingungen
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