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1 Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Dr. Anna Mrozek, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Staats- und Verfassungslehre, Prof. Dr. Christoph Enders Fall 1 Streit in der Gemeinde Lösungsskizze Die Klagen vor dem VG haben Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind. Teil 1 Klage des A A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO a) Aufdrängende Sonderzuweisung b) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit - Sonderrechtstheorie / modifizierte Subjektstheorie [Subordinationstheorie, Interessenstheorie] Streitentscheidende Norm gehört dem Öffentlichen Recht an, wenn ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet hier: Entscheidung über Zulassung zu öffentlicher Einrichtung einer Gemeinde: 10 II SächsGemO -> ist Norm der ÖR -> 40 VwGO (+) [Da hier nur die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung in Frage steht, braucht auf die Möglichkeit einer unterschiedlichen Benutzungsausgestaltung nicht eingegangen werden, Stichwort: Zweistufentheorie] b) nicht verfassungsrechtlicher Art

2 2 40 VwGO schließt alle Streitigkeiten zwischen unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligten, die sich auf Rechte und Pflichten beziehen, die unmittelbar in GG geregelt sind (dop. Verfassungsunmittelbarkeit) vom VerwRechtsweg aus. Streitigkeiten zw. Bürger und Staat sind daher grds. keine Streitigkeiten verfassungsrechtl. Art. II. Statthafte Klageart Wichtig: Richtet sich immer nach dem klägerischen Klagebegehren, 88 VwGO Hier: Verlangen nach Zulassung zur Nutzung gegenüber der Stadt: diese Zulassung wäre ein Verwaltungsakt, 35 VwVfg (i.v.m. 1 SächsVwVfZG) Verpflichtungsklage ( 42 I 2. Alt. VwGO) III. Klagebefugnis - 42 II VwGO gilt direkt nur für Anfechtungs-/Verpflichtungsklage -> wichtig: für VK gilt nicht die Adressatentheorie (h.m.); anders dagegen eine m.m.: Klagebefugnis stets dann, wenn beantragte Amtshandlung (VA oder Realakt) ggü. Antragsteller abgelehnt wird -> abzulehnen, da Art. 2 I prinzipiell nur Abwehr- und nicht ein Leistungsrecht enthält - Ablehnung muss möglicherweise in subj. Rechten verletzten -> dann der Fall, wenn möglicherweise einen subjektiven Zulassungsanspruch hat -> letzterer könnte sich aus 10 Abs.2 GemO ergeben, der ein subj. Recht des Einzelnen gewährt (+)

3 3 IV. Vorverfahren/Klagefrist Vorverfahren gem. 68 I, II VwGO notwendig und laut SV gegeben. Die Klagefrist des 74 VwGO wurde laut SV auch eingehalten. V. passive Prozessführungsbefugnis - 78 VwGO Nach dem Rechtsträgerprinzip die Stadt L Exkurs: Str., ob 78 VwGO Zulässigkeits- oder Begründetheitsfrage regelt VI. Partei- und Prozessfähigkeit 1. Parteifähigkeit Kläger: 61 Nr. 1, 1. Fall VwGO Beklagter: 61 Nr. 1, 2. Fall VwGO i.v.m. 1 III SächsGemO 2. Prozeßfähigkeit: Kläger: 62 I Nr. 1 VwGO Beklagter: Die nicht prozeßfähige Stadt wird gem. 62 Abs. III VwGO, 51 I S. 2, IV SächsGemO durch den Oberbürgermeister vertreten VII. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sachlich: 45 VwGO; Örtlich: 52 Nr. 5 VwGO VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis - Schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung, insbesondere kein einfacherer Weg zur Erreichung des Ziels ersichtlich? (+) IX. Ergebnis Die Klage des A ist zulässig

4 4 B. Begründetheit Obersatz: Die Klage ist begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (und die Sache spruchreif ist -> sonst nur Bescheidungsurteil), 113 V S. 1 VwGO. Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf den Erlass des Verwaltungsaktes hat. [Beachte Frage der Spruchreife; Spruchreife: liegt vor, wenn das VG zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des VA in der Lage ist -> daran fehlt es, wenn ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht oder der VA von weiteren durch die Verwaltung zu treffenden Vorentscheidungen abhängig ist - daran fehlt es auch, wenn es für abschließende Entscheidungen noch weiterer SV- Aufklärung bedarf - Verpflichtung zum Erlass d. VA: liegt vor, wenn Anspr. besteht und Spruchreife vorliegt - Verpflichtung zur Bescheidung: wenn es an Spruchreife fehlt -> nur Prüfung ob Ablehnung rewi ist! so ist bei ermessensfehlerhafte Ablehnung eines VA, wenn keine Ermessensreduzierung vorliegt, die VK als teilweise unbegründet abzuweisen] (1) Anspruch Ein solcher Anspruch könnte sich aus 10 Abs.2 GemO ergeben. Gem. 10 Abs.2 GemO sind alle Einwohner im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentl. Einrichtungen (eine solche liegt laut SV vor) der Gemeinde zu benutzen. Kapazitären Grenzen ist unter Berücksichtigung von Art. 3 GG und des Widmungszweckes Rechnung zu tragen (sachliche Auswahl nach Priorität, Verlässlichkeit, Losverfahren) (NVwZ-RR, 98, 194). Der Zulassungsanspruch

5 5 wandelt sich bei nicht ausreichenden Kapazitäten in einen Anspr. auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (DVBl. 84, 1072; NVwZ-RR 93, 548) (2) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung Dazu gehört, dass die Behörde ihr Ermessen auf sachlich zutreffender Entscheidungsgrundlage und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausgeübt hat, vgl. 114 S. 1 VwGO. Ermessenfehler gem. 40 VwVfG, 114 S. 1 VwGO können in der Form des Ermessensnichtgebrauchs, des Ermessensfehlgebrauchs und der Ermessensüberschreitung vorliegen. Dabei ist die Überprüfung der Ermessensentscheidung gem. 114 VwGO begrenzt auf die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Alleinige Anwendung des Prioritätsprinzips nicht sachgerecht? Bei einer tageweisen Terminvergabe der Nutzungsmöglichkeit einer Stadthalle keine andere Möglichkeit der Nutzung. Insbesondere soll die Ermessensausübung nur sicherstellen, dass auch einmal andere Nutzer zum Zuge kommen. Dieser Grundsatz wäre verletzt, wenn die L Dauerreservierungen erlauben würde, so dass die Stadthalle formal für Jahre hinaus ausgebucht wäre. Dafür sind aber im Sachverhalt keine Anhaltspunkte vorhanden. Insoweit ist die Vergabe einzelner Termine nach Priorität durchaus anzuerkennen. Ein Ermessensfehler ist damit nicht ersichtlich. (3) Ergebnis: Folglich ist hat A weder einen Anspruch auf Zulassung am noch ist die Ablehnung ermessensfehlerhaft. Die Klage des A ist daher zulässig aber unbegründet.

6 6 Teil 2 Klage der B-GmbH A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO Da die streitentscheidende Norm 10 GemO ivm. der Benutzungssatzung ist und beide dem öffentlichen Recht angehören, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. II. Statthafte Klageart In Betracht kommt hier eine Anfechtungsklage gem. 42 Abs.1 VwGO, da der Kostenbescheid ein VA isv. 35 VwVfG darstellt. III. Klagebefugnis - gem. 42 II ist eine AK nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den VA in seinen Rechten verletzt zu sein -> bezweckt Popularklagen auszuschließen - nach h.m. muss die vom Kläger geltend gemachte Rechtsverletzung mgl. sein (Möglichkeitstheorie) -> nur dann nicht, wenn die Rechte offensichtlich dem Kläger nicht zustehen können (a.a.: Schlüssigkeitstheorie schlüssige Behauptung einer Rechtsverletzung -> eigentl. Frage der Begründetheit) - nach der Adressatentheorie: der Kläger ist immer dann klagebefugt, wenn er Adressat eines Gebotes oder Verbotes ist -> dies ergibt sich jedenfalls aus dem AuffangGR d. Art. 2 I GG, das bei einen an den Kläger gerichteten VA grds. betroffen sein kann - daher lieg die Klagebefugnis der B-GmbH vor, da der Gebührenbescheid unstreitig ein belastender VA ist IV. Vorverfahren/Klagefrist Vorverfahren gem. 68 I, II VwGO notwendig und laut SV gegeben. Die Klagefrist des 74 VwGO wurde laut SV auch eingehalten.

7 7 V. passive Prozessführungsbefugnis - 78 VwGO VI. Partei- und Prozessfähigkeit 1. Parteifähigkeit Kläger: 61 Nr. 1, 2. Fall VwGO ivm. 13 GmbHG Beklagter: 61 Nr. 1, 2. Fall VwGO i.v.m. 1 III SächsGemO 2. Prozeßfähigkeit: Kläger: 62 III VwGO ivm. 35 GmbHG -> GF Beklagter: Die nicht prozeßfähige Stadt wird gem. 62 Abs. III VwGO, 51 I S. 2, IV SächsGemO durch den Oberbürgermeister vertreten VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis IX. Ergebnis Die Klage der B-GmbH ist zulässig. B. Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, 113 I S. 1 VwGO I. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage: 4 GemO i.v.m. der Satzung? Allerdings: Gesetzesvorbehalt verlangt bei Grundrechtswesentlichkeit, der Maßnahme, dass für alle belastenden Eingriffe die wesentlichen Regelungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Dafür genügt die Satzungsermächtigung in 4 GemO nicht. Ermächtigungsgrundlage: 9 KAG ivm. 2 KAG, der den Erlass einer Satzung für die Erhebung von Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen regelt

8 8 II. formelle RMK Der Bescheid ist laut SV formell rechtmäßig, so dass Zuständigkeit, Form und Verfahren nicht zu prüfen sind. III. materielle RMK Der Gebührenbescheid ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht vorliegen. Diese setzten für die Erhebung der höheren Benutzungsgebühr voraus, dass die B-GmbH als Ortsfremd zu qualifizieren ist. Insoweit kann dahinstehen, ob auf den (eingetragenen) Sitz einer jur. Person oder auf die Gesellschafter abzustellen ist. Jedenfalls kann der Wohnsitz des (momentanen) Geschäftsführers nicht maßgebend sein, da dieser nur ein handelndes Organ, nicht aber die GmbH selbst ist. Damit erübrigt sich auch die (von der Rspr. m.e. bejahte) Frage, ob eine Gebührendifferenzierung vor Art. 3 Abs.1 GG gerechtfertigt ist. Folglich ist der VA rechtswidrig und als belastender VA verletzt er die GmbH auch in ihren subjektiven Rechten aus Art. 2 Abs.1 GG. IV. Ergebnis Die Klage der B-GmbH ist zulässig und begründet und wird deshalb erfolgreich sein. Teil 3 Klage des D A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg - 40 VwGO - Zivilrechtlicher Aufnahmeanspruch (z.b. 823, 826 BGB oder aus Vereinssatzung) gegenüber dem Verein als juristische Person des Privatrechts

9 9 Oder: Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung gem. 10 II SächsGemO Chor eine öff. Enrichtung: wenn Einrichtung tatsächlich zu den von der Gemeinde verfolgten öffentlichen Zweck zur Verfügung steht und wenn die Gemeinde die öff-rechtl. Zweckbindung ggü. dem privatrechtlichen Betreiber durchsetzen vermag (+) II. Statthafte Klageart - richtet sich immer nach dem klägerischen Klagebegehren, 88 VwGO - hier: Verlangen nach Aufnahme gegenüber der Stadt -> Gemeinden sind nicht gehindert, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch Handlungsformen des BGB zu bedienen, aber sie muss immer für Gleichbehandlung in Gemeinde einstehen -> daher: Gemeinde kann sich nicht dem Benutzungsanspruch entziehen; Anspr. ist gegen Gemeinde auf Verschaffung d. Zugangsmöglichkeit durch entsprechende Einwirkung auf Unternehmen gerichtet (NJW 90, 134) -> dasselbe gilt, wenn Einrichtung von Privaten betrieben wird -> Gemeinde hat Benutzung zu angemessenen Bedingungen durch Einwirkung sicherzustellen -> Zulassungsanspruch wandelt sich in einen Beschaffungsanspruch des Einwohners - Verpflichtungsklage ( 42 I 2. Alt. VwGO)? Wenn Zulassungsakt VA, allerdings hat die Gemeinde ggü. Betreibergesellschaft nur private Einwirkungsbefugnisse, so dass mit einen VA der Zulassungsanspruch in Form des Beschaffungsanspruchs nicht zu erfüllen wäre - daher: Allgemeine Leistungsklage Grundlage in Art 19 IV GG i.v.m. 40 I, 43 II VwGO, ferner anerkannt z.b. in 111, 113 IV VwGO

10 10 III. Klagebefugnis 42 II VwGO analog? Voraussetzungen für Analogie: planwidrige Regelunglücke und vergleichbarer SV: hier vor allem: Vermeidung von Popularklagen IV. Vorverfahren Vorverfahren gem. 68 I, II VwGO nicht notwendig, da allgemeine Leistungsklage V. Klagefrist - grds. keine Klagefristen; keine direkte/analoge Anwendung von 74 VwGO -> eine unredliche, gg. Treu und Glauben verstoßende Klageverzögerung führt allerdings zur Verwirkung d. Klagerechts (Grenze idr bei Jahresfrist des 58 Abs.2 VwGO) VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (+), insbesondere vorher an Oberbürgermeister gewandt VII. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. oben) B. Begründetheit Die Klage ist begründet, soweit die Nichtvornahme der begehrten Handlung den Kläger in seinen Rechten verletzt. (1) Anspruchsgrundlage: 10 II SächsGemO (2) Voraussetzungen a) Aktivlegitimation: 10 I, II SächsGemO: Einwohner (+) b) Öffentliche Einrichtung (+) c) im Rahmen der bestehenden Vorschriften

11 11 Nur im Rahmen der Widmung Nur im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten Fehlende Musikalität gefährdet den Widmungszweck (+) c) Ergebnis: Folglich sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht erfüllt. Die ist Klage daher unbegründet.

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