Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber

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1 Walhalla Rechtshilfen Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber Neue Regelbedarfe, neue Hinzuverdienstgrenzen, Zuschüsse und Gutscheine für das neue Bildungspaket von Horst Marburger Horst Marburger ist Oberverwaltungsamtsrat a.d. und war bis zu seiner Pensionierung Abteilungsleiter bei der AOK Baden-Württemberg. Er ist Experte für sozialversicherungsrechtliche Fragen. Erfolgreicher Fachautor.., neu bearbeitete Auflage Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber Marburger schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Sozialrecht Walhalla Fachverlag Regensburg 011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Der aktuelle Hartz IV-Ratgeber Marburger

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4 Datei: W:/3B_Ratgeber/7394/7394_K00_00_00.3d Gedruckt am: um 1:8:5 Uhr [ 3B-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: Schnellübersicht Seite Alle Rechte, alle Ansprüche ausschöpfen 7 Abkürzungen 8 Wer ist anspruchsberechtigt? 11 Rechte und Pflichten 19 Leistungen der Grundsicherung 9 Krankenversicherung 75 Pflegeversicherung 109 Rentenversicherung 11 Unfallversicherung 19 Stichwortverzeichnis

5 Datei: W:/3B_Ratgeber/7394/7394_K00_00_00.3d Gedruckt am: um 05:58:48 Uhr [ 3B-Seite: 0 ] Bearbeiter: Projekt-Info: Alle Rechte, alle Ansprüche ausschöpfen Wer keine Ansprüche mehr auf das normale Arbeitslosengeld I hat und deshalb die sogenannten Hartz-IV-Leistungen bekommt, muss genau wissen, welche Ansprüche das im Einzelnen sind. In der Regel bestehen auch Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger, etwa die Kranken- und Pflegekassen. Hartz IV-Reform mit Bildungspaket Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom verpflichtete den Gesetzgeber, den Regelbedarf nach dem SGB II und nach dem SGB XII verfassungskonform neu zu bemessen. Die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen des SGB II brachte das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung des SGB II und des SGB XII. Neu eingeführt wurden besondere Leistungen für Bildung und Teilhabe, außerdem wurde der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts um 5 Euro erhöht. Eine weitere Erhöhung um 3 Euro tritt zum in Kraft. Das BVerfG hatte auch gefordert, dass die Festlegung der Bedarfe nachvollziehbar sein muss. Deshalb hat der Gesetzgeber das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) erlassen, das die erforderlichen Einzelheiten aufzeigt. Zudem wurde rückwirkend zum insbesondere das SGB II in wesentlichen Bereichen geändert. Dieser Fachratgeber hilft weiter Hier erfahren Sie, wann und wie Leistungsansprüche gegen Sozialleistungsträger geltend zu machen sind. Besonders hilfreich sind die Ausführungen zu den häufig wenig beachteten Leistungsansprüchen aus der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung. Darüber hinaus erfahren Sie, welche Anträge zu stellen sind und welche Absicherungsmöglichkeiten einer hilfebedürftigen Person offenstehen. Nur wer weiß, welche Leistungen ihm zustehen, kann sie beantragen und erfolgreich durchsetzen! Horst Marburger 1 7

6 Datei: W:/3B_Ratgeber/7394/7394_K0_00_00.3d Gedruckt am: um 13:5:01 Uhr [ 3B-Seite: 0 ] Wer ist anspruchsberechtigt? Berechtigter Personenkreis Berechtigter Personenkreis Vollendung des 15. Lebensjahres und Nichterreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente (zzt. noch (z. Zt. 65. noch Lebensjahr, 65. Lebensjahr, wird wird aber aber 01 stufenweise angehoben) Erwerbsfähig ist, wer gegenwärtig oder voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, drei Stunden täglich zu arbeiten Leistungsberechtigt Hilfebedürftig ist, wer keine eigene Sicherung des Lebensunterhalts und der Eingliederung in Arbeit leisten kann durch zu berücksichtigendes Einkommen zu berücksichtigendes Vermögen Hilfe Dritter (Angehöriger) Gewöhnlicher Aufenthalt in in der Deutschland BRD Leistungen anderer Sozialleistungsträger Aufnahme einer zumutbaren Arbeit Voraussetzungen 7 SGB II sieht die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen der Grundsicherung vor (siehe dazu auch die vorstehende Übersicht). So wird Erwerbsfähigkeit und Leistungsberechtigung (Hilfebedürftigkeit) gefordert. 1

7 Datei: W:/3B_Ratgeber/7394/7394_K0_00_00.3d Gedruckt am: um 13:5:01 Uhr [ 3B-Seite: 0 ] Voraussetzungen Erwerbsfähig nach 8 SGB II ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Definition entspricht der des 43 Abs. Satz SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung). Unerheblich ist, ob eine Erwerbstätigkeit derzeit bzw. vorübergehend unzumutbar ist (z. B. wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren). Die Hilfebedürftigkeit wird in 9 SGB II näher definiert. Hier wird gefordert, dass der Betreffende seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Außerdem ist Voraussetzung, dass die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen geleistet wird. Alle Leistungen des SGB II unterliegen also gegenüber anderen Sozialleistungen dem Nachranggrundsatz. Weitere Voraussetzungen sind die Vollendung des 15. Lebensjahres und das Nichterreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente. Außerdem müssen die Betreffenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ausländer können im Sinne dieser Regelungen nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Das Gesetz spricht hier in 7 Abs. 1 SGB II zusammenfassend von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Zudem werden auch Leistungen an nicht erwerbsfähige Personen gewährt, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie erhalten allerdings kein Arbeitslosengeld II, sondern unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldleistung, die als Sozialgeld bezeichnet wird. Sozialgeld und Arbeitslosengeld II sind hinsichtlich der Höhe identisch. Mehrbedarfe, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Leistungen für besondere Bedarfe werden vom Sozialgeld umfasst. 13

8 Datei: W:/3B_Ratgeber/7394/7394_K0_00_00.3d Gedruckt am: um 13:5:0 Uhr [ 3B-Seite: 0 ] Wer ist anspruchsberechtigt? Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft? Bedarfsgemeinschaft Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach 7 Abs. 3 SGB II neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst sein nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner (Ehegatte, Person in eheähnlicher Gemeinschaft, gleichgeschlechtlicher Lebenspartner). Dazu gehören auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Berücksichtigung der Kinder erfolgt nur, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Beispiel: Ein Arbeitsloser, seine Lebensgefährtin, ein gemeinsames vierjähriges Kind, ein achtjähriges Kind des Arbeitslosen und ein zwölfjähriges Kind der Lebensgefährtin leben in einem Haushalt. Sie bilden somit eine Bedarfsgemeinschaft. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist entscheidend für die Berechnung des Bedarfs, insbesondere bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. Es können in einem Haushalt mehrere Bedarfsgemeinschaften leben, für die der Bedarf jeweils gesondert berechnet werden muss. Ein Kind, das das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört zur Bedarfsgemeinschaft, wenn es K K K K unverheiratet ist und nicht erwerbsfähig ist und den Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, also Hilfebedürftigkeit vorliegt und es mit den erwerbsfähigen Eltern oder einem erwerbsfähigen Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. 14

9 Datei: W:/3B_Ratgeber/7394/7394_K0_00_00.3d Gedruckt am: um 13:5:0 Uhr [ 3B-Seite: 0 ] Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft? Sobald das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat oder heiratet, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern; gegebenenfalls wird eine eigene Bedarfsgemeinschaft begründet. Hat das unverheiratete, nicht erwerbsfähige Kind, das das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bereits ein eigenes Kind und wohnt es und das eigene Kind noch bei seinen Eltern, so liegt eine eigene Bedarfsgemeinschaft zwischen der jungen Mutter und dem Kind vor. Hat dieses Kind einen Partner, der ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt, so tangiert dies nicht die Bedarfsgemeinschaft. Dieser Partner selbst gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft; er hat evtl. eigene sozialhilferechtliche Ansprüche. Er gehört aber zur Haushaltsgemeinschaft, was sich auf die Unterkunftskosten auswirkt. Hat dieser Partner dagegen das 5. Lebensjahr nicht vollendet und ist nachzuweisen, dass er mit seinem Partner und dessen Kind eine eigene Wirtschaftsgemeinschaft innerhalb des Haushalts der Eltern bildet, so werden innerhalb eines Haushalts zwei Bedarfsgemeinschaften begründet: die Eltern sind eine Bedarfsgemeinschaft und der Partner, der Lebensgefährte und dessen Kind sind eine Bedarfsgemeinschaft. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bzw. bei zusammenlebenden Partnern gehört die Partnerin oder der Partner zur Bedarfsgemeinschaft, wenn er oder sie mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner K länger als ein Jahr zusammenleben, K mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, K Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder K befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. 15

10 Datei: W:/3B_Ratgeber/7394/7394_K0_00_00.3d Gedruckt am: um 15:53:15 Uhr [ 3B-Seite: 0 ] Wer ist anspruchsberechtigt? Keine Bedarfsgemeinschaft können begründen: K Pflegeeltern mit Pflegekindern K Großeltern mit Enkelkindern K Geschwister, wenn sie ohne Eltern zusammen in einem Haushalt leben Leistungen aus dem neuen Bildungspaket (Leistungen für Bildung und Teilhabe, 8 SGB II beachten Sie dazu die Ausführung ab Seite 46) erhalten Kinder und Jugendliche auch dann, wenn sie mit den oben genannten Personen in einem Haushalt zusammenleben, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden. Eine Bedarfsgemeinschaft liegt deshalb nicht vor, weil die anderen Personen aufgrund ihres zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. Haushaltsgemeinschaft Die Haushaltsgemeinschaft ist begrifflich weiter gefasst: Zur Haushaltsgemeinschaft gehören alle Personen, die auf Dauer mit den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, das heißt den Lebensunterhalt gemeinsam bestreiten (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft). Es gehören folglich auch sonstige Verwandte (z. B. Onkel, Tante, Nichte, Neffe, Cousins), Verschwägerte und alle nicht verwandten Personen zur Haushaltsgemeinschaft, die im selben Haushalt leben. Indizien hierfür sind gemeinsame Konten bzw. gegenseitiger Zugriff auf Konten, gemeinsamer Einkauf und Verbrauch von Lebensmitteln, Kosten der Lebensführung und der Mietkosten. Leben Leistungsberechtigte in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird von Gesetzes wegen vermutet, dass sie von diesen unterstützt werden. Diese Leistungen sind zu berücksichtigen ( 9 Abs. 5 SGB II). Wohnt der Leistungsberechtigte beispielsweise unentgeltlich bei einem Verwandten, so hat er keinen Anspruch auf Unterkunftskosten nach Abs. 1 SGB II. Wird der Leistungsberechtigte von Verwandten verpflegt, so ist dies bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Berechnet werden diese Sachleistungen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Dieser Wert ist dann 16

11 Datei: W:/3B_Ratgeber/7394/7394_K0_00_00.3d Gedruckt am: um 13:5:0 Uhr [ 3B-Seite: 0 ] Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft? als Einkommen des Leistungsberechtigten bei der Berechnung der Regelbedarfe anzurechnen. Beispiel: Der 35-jährige Leistungsberechtigte lebt in München bei seiner Großmutter und wird von dieser täglich abends bekocht. Der Leistungsberechtigte erhält keine Unterkunftskosten. Sein Regelbedarf in Höhe von 364 Euro wird um die Verpflegungskosten gemindert (im Jahr Euro monatlich für Abendessen). Er hat damit einen Leistungsanspruch in Höhe von 79 Euro. Diese dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen werden ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verwandten berücksichtigt. Bei einer Berechnung der Leistungsfähigkeit von Verwandten ist für die Einkommensberechnung 1 Abs. Alg II-V und für die Vermögensberechnung 8 Alg II-V zu beachten. Die gesetzliche Vermutung nach 9 Abs. 5 SGB II begründet sich auf der Annahme, dass sich Verwandte innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft aus moralischen Gründen gegenseitig helfen und unterstützen, auch wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Liegt dagegen eine gesetzliche Unterhaltspflicht (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Elternunterhalt) vor, so ist diese Unterhaltspflicht beim Einkommen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Ein Fall von 9 Abs. 5 SGB II liegt in solchen Fällen nicht vor. Dieser Unterhalt kann in bestimmten Fällen nach 33 SGB II an den Leistungsträger übergeleitet und von diesem eingefordert werden. Aufenthalt des Leistungsberechtigten Seit bestimmt 7 Abs. 4a SGB II, dass erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen Leistungen der Grundsicherung dann nicht erhalten, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers außerhalb des zeit- und ortsnahen Be- 17

12 Datei: W:/3B_Ratgeber/7394/7394_K0_00_00.3d Gedruckt am: um 13:5:0 Uhr [ 3B-Seite: 0 ] Wer ist anspruchsberechtigt? reichs aufhalten. Sie stehen wegen dieses Aufenthalts für die Eingliederung in Arbeit nicht zur Verfügung. Die Zustimmung zu diesem Aufenthalt ist aber zu erteilen, wenn für ihn außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt. Außerdem darf die Eingliederung in die Arbeit nicht beeinträchtigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: K Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder der Rehabilitation, K Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt oder K Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Zustimmung kann (Ermessensentscheidung) auch erteilt werden, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Die Eingliederung in Arbeit darf aber nicht beeinträchtigt werden. Außerdem soll die Dauer der Abwesenheit in der Regel drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Achtung: Diese Neuregelung steht unter dem Vorbehalt, dass eine Rechtsverordnung erlassen wird, die nähere Ausführungen zu Erreichbarkeit und erlaubter bzw. nicht erlaubter Ortsabwesenheit macht ( 77 Abs. 1 SGB II). Dies ist bisher nicht erfolgt. 18

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