Betreiberverantwortung im Technischen Facility Management der Hochschulen Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis
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- Kristian Sternberg
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1 ATA Tagung 2016 Betreiberverantwortung im technischen Facility Management der Hochschulen Aachen, 13. Mai 2016 Agenda Betreiberverantwortung im Technischen Facility Management der Hochschulen Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis Einleitung Wer ist Betreiber der Infrastruktur? Betreiberpflichten in den Regeln der Technik Delegation der Betreiberverantwortung Betreiberverantwortung in der Praxis Checklisten 1
2 Referenten Referenten 2
3 Hochschulen im Wettbewerb Exzellenzinitiative Graduiertenschulen Exzellenzcluster Zukunftskonzepte Einrichtungen für Lehre und Forschung Foto: 32X 3
4 Infrastruktur Gebäude Flächen, Straßen und Wege Strom Wärme Wasser Entsorgung Wer ist verantwortlich? 4
5 Wer ist Betreiber der Infrastruktur? Betreiberverantwortung Eigentümer Arbeitgeber Relevante Vorschriften Vertragliche Verpflichtungen Gefahren und Schäden verhindern 5
6 Struktur und Verantwortungsverteilung Rektorat Rektor Prorektor Kanzler Struktur und Verantwortungsverteilung Kanzler Leiter der Hochschulverwaltung Betreiber der Infrastruktur 6
7 Betreiberverantwortung Arbeitnehmer Dritte Behörden Umwelt Betreiberpflichten Gesetze und Verordnungen Rechtsprechung Behördliche Genehmigungen Satzungen Städte und Gemeinden von Pudelek (Marcin Szala) DGUV Vorschriften und Regeln Regeln der Technik 7
8 Betreiberpflichten in den Regeln der Technik Anerkannte Regeln der Technik? unbestimmter Rechtsbegriff widerspiegeln nur Mindestforderungen in Bezug auf die Sicherheit müssen meist auf die betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden "Anerkannte Regel der Technik technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird" Quelle: DIN EN
9 "Elektriker sind etwas Besonderes" DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 3 Grundsätze (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden. 2 Begriffe (2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme getroffen wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Maßnahme ebenso wirksam ist. 9
10 DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der 3 5 Abs. 1 bis 3 6, 7 zuwiderhandelt. Sozialgesetzbuch Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, geahndet werden. 10
11 VDE Betrieb von elektrischen Anlagen DIN VDE : Ersatz für DIN VDE : Gültig seit Übergangsfrist bis abgelaufen Basiert auf der Europäischen Norm EN Organisationspflichten in der Elektrotechnik DIN VDE Betrieb von elektrischen Anlagen elektrische Anlage Anlagen mit elektrischen Betriebsmitteln zur Erzeugung, Übertragung, Umwandlung, Verteilung und Anwendung elektrischer Energie. Dies schließt Energiequellen ein wie Batterien, Kondensatoren und alle anderen Quellen gespeicherter elektrischer Energie. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Werkzeuge, Ausrüstungen, Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Organisationspflichten für Betreiber elektrischer Anlagen Klärung der Stellung des Anlagenbetreibers Beauftragung mindestens einer Verantwortlichen Elektrofachkraft Beauftragung von Anlagenverantwortlichen Beauftragung von Arbeitsverantwortlichen Regelung der Kooperation 11
12 Delegation der Betreiberverantwortung Delegation der Betreiberverantwortung Keine Verpflichtung vs. Organisatorische oder fachliche Notwendig 12
13 Verantwortungsverteilung Nicht delegierbare Generalverantwortung Organisationspflichten Überwachungspflichten Eingriffspflichten Delegierbare Betreiberverantwortung Arbeitsschutz Umweltschutz Betrieb / Nutzung Autonomie des Handelns Weisungsfreiheit Entscheidungsbefugnisse Weisungsbefugnisse EIGENVERANTWORTLICH 13
14 Besondere Form 14
15 Betreiberverantwortung in der Praxis VDE Betrieb von elektrischen Anlagen "Anlagenbetreiber Person mit der Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage, die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorgibt" 15
16 Pflichten- und Verantwortungsverteilung Verantw. Elektrofachkraft Fach- und Aufsichtsverantwortung im übertragenen Zuständigkeitsbereich Anlagenbetreiber Verantwortung für den Betrieb und den Zustand der Anlage Verantwortung für den Betrieb der Anlage während der Durchführung von Arbeiten Anlagenverantwortlicher Arbeitsverantwortlicher Verantwortung für die Durchführung der Arbeit Betreiberpflichten einschließlich Verkehrssicherungspflicht Arbeitsstellenbezogene Verkehrssicherungspflicht Garantenpflicht gegenüber den Mitarbeitern Anforderungen an Betreiber technischer Anlagen 16
17 Ein gemeinsames Ziel Sicherheit Sicherheit ist die Freiheit von unvertretbaren Schadensrisiken. Quelle: DIN EN 45020: "Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten - Allgemeine Begriffe" Persönliche Checkliste Sind Ihnen Betreiberpflichten nachweisbar übertragen worden? ja nein Prüfen Sie die folgenden beiden Fragen. Erwägen Sie die Klärung der Wahrnehmung von Betreiberpflichten. Sind Ihnen die Betreiberpflichten mit Hinweis auf die Rechtsfolgen bei der Übertragung von Unternehmerpflichten übertragen worden? ja nein Prüfen Sie die folgende Frage. Informieren Sie sich über die Rechtsfolgen, z. B. in der DGUV Information Sind Ihre Befugnisse geeignet, die Ihnen übertragenen Betreiberpflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen (eigenverantwortlicher Handlungsspielraum)? ja nein Es hat den Anschein, dass Sie in der Betreiberverantwortung stehen. Klären Sie die Diskrepanz zwischen den Ihnen übertragenen Betreiberpflichten und den dafür erforderlichen Befugnissen. 17
18 Anforderungen an Betreiber Checkliste I Betreiben Sie elektrische Anlagen? ja DIN VDE , DIN VDE nein Betreiben Sie ein geschlossenes Verteilernetz (Elektrizität, Gas) gemäß 110 Energiewirtschaftsgesetz? Einstufung durch die Bundesnetzagentur Betreiben Sie eigene Elektrizitätsversorgungsnetze auf dem Gelände Ihres Campus? ja VDE-AR-N 4001 (S 1000) nein Betreiben Sie eigene Gasversorgungsanlagen auf dem Gelände Ihres Campus? ja nein DVGW G 1010 (A) Anforderungen an Betreiber Checkliste II Betreiben Sie eine eigene Trinkwasserversorgung mit öffentlichem Charakter (zentrale Wasserwerke oder dezentrale kleine Wasserwerke gemäß 3 (1) Nr. 2a und b)? ja nein DVGW W 1000 (A) Betreiben Sie eigene Kraftwerke und/oder Wärmeverteilungsanlagen auf dem Gelände Ihres Campus? ja nein AGFW FW 1000 (A) Betreiben Sie eigene Abwasseranlagen (z. B. Kanäle, Abwasserbehandlungsanlagen) auf dem Gelände Ihres Campus? ja DWA M 1000 nein 18
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
3 DGUV Vorschrift 3 Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Inhaltsverzeichnis M U S T E R - U V V Seite 1 Geltungsbereich...
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