I. Resolutionen ohne Überweisung an einen Hauptausschuss RESOLUTION 68/9

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1 teressen von ihrer Rechtshoheit unterstehenden juristischen oder natürlichen Personen sowie die Freiheit des Handels und der Schifffahrt beeinträchtigen, Kenntnis nehmend von den Erklärungen und Resolutionen verschiedener zwischenstaatlicher Foren, Organe und Regierungen, in denen zum Ausdruck kommt, dass die internationale Gemeinschaft und die öffentliche Meinung den Erlass und die Anwendung derartiger Rechtsvorschriften zurückweisen, unter Hinweis auf ihre Resolutionen 47/19 vom 24. November 1992, 48/16 vom 3. November 1993, 49/9 vom 26. Oktober 1994, 50/10 vom 2. November 1995, 51/17 vom 12. November 1996, 52/10 vom 5. November 1997, 53/4 vom 14. Oktober 1998, 54/21 vom 9. November 1999, 55/20 vom 9. November 2000, 56/9 vom 27. November 2001, 57/11 vom 12. November 2002, 58/7 vom 4. November 2003, 59/11 vom 28. Oktober 2004, 60/12 vom 8. November 2005, 61/11 vom 8. November 2006, 62/3 vom 30. Oktober 2007, 63/7 vom 29. Oktober 2008, 64/6 vom 28. Oktober 2009, 65/6 vom 26. Oktober 2010, 66/6 vom 25. Oktober 2011 und 67/4 vom 13. November 2012, besorgt darüber, dass seit der Verabschiedung ihrer Resolutionen 47/19, 48/16, 49/9, 50/10, 51/17, 52/10, 53/4, 54/21, 55/20, 56/9, 57/11, 58/7, 59/11, 60/12, 61/11, 62/3, 63/7, 64/6, 65/6, 66/6 und 67/4 weitere Maßnahmen dieser Art, die darauf abzielen, die Wirtschafts-, Handels- und Finanzblockade gegen Kuba zu verstärken und auszuweiten, erlassen wurden und weiter angewandt werden, sowie besorgt über die nachteiligen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die kubanische Bevölkerung und auf kubanische Staatsangehörige, die in anderen Ländern leben, 1. nimmt Kenntnis von dem Bericht des Generalsekretärs über die Durchführung der Resolution 67/4 23 ; 2. fordert alle Staaten erneut auf, gemäß ihren Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen und dem Völkerrecht, worin unter anderem die Freiheit des Handels und der Schifffahrt festgeschrieben ist, den Erlass und die Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen von der Art, wie sie in der Präambel dieser Resolution genannt werden, zu unterlassen; 3. richtet erneut die dringende Aufforderung an die Staaten, in denen solche Gesetze und Maßnahmen bestehen und nach wie vor angewandt werden, so bald wie möglich und in Übereinstimmung mit ihrer Rechtsordnung die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sie aufzuheben oder außer Kraft zu setzen; 4. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit den entsprechenden Organen und Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Charta und des Völkerrechts einen Bericht über die Durchführung dieser Resolution zu erstellen und ihn der Generalversammlung auf ihrer neunundsechzigsten Tagung vorzulegen; 5. beschließt, den Punkt Notwendigkeit der Beendigung der von den Vereinigten Staaten von Amerika gegen Kuba verhängten Wirtschafts-, Handels- und Finanzblockade in die vorläufige Tagesordnung ihrer neunundsechzigsten Tagung aufzunehmen. RESOLUTION 68/9 Verabschiedet auf der 44. Plenarsitzung am 6. November 2013, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/68/L.8, eingebracht von: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Arabische Republik Syrien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Bolivien (Plurinationaler Staat), Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Deutschland, Dschibuti, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Eritrea, Estland, Finnland, Frankreich, Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran (Islamische Republik), Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kroatien, Kuba, Lettland, Libanon, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malaysia, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Mongolei, Montenegro, Myanmar, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Palau, Panama, Papua- Neuguinea, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, 23 A/68/

2 Samoa, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Seychellen, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Lucia, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Thailand, Timor-Leste, Tonga, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Venezuela (Bolivarische Republik), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Zypern. 68/9. Schaffung einer friedlichen und besseren Welt mit Hilfe des Sports und des olympischen Ideals Die Generalversammlung, unter Hinweis auf ihre Resolution 66/5 vom 17. Oktober 2011, in der sie beschloss, den Unterpunkt Schaffung einer friedlichen und besseren Welt mit Hilfe des Sports und des olympischen Ideals in die vorläufige Tagesordnung ihrer achtundsechzigsten Tagung aufzunehmen, sowie unter Hinweis auf ihren früheren Beschluss, den Unterpunkt alle zwei Jahre jeweils vor den Olympischen Sommer- und Winterspielen zu behandeln, sowie unter Hinweis auf ihre Resolution 48/11 vom 25. Oktober 1993, in der unter anderem die alte griechische Tradition der ekecheiria ( Olympische Waffenruhe ) wiederaufgegriffen und zu einer Waffenruhe während der Olympischen Spiele aufgerufen wurde, die ein friedliches Umfeld fördern und die sichere Anreise, den Zugang und die Teilnahme der Athleten und anderer maßgeblicher Personen an den Spielen gewährleisten und somit die Jugend der Welt für die Sache des Friedens engagieren soll, ferner unter Hinweis darauf, dass ekecheiria im Kern ursprünglich die Einstellung von Feindseligkeiten für eine Dauer von sieben Tagen vor bis sieben Tage nach den Olympischen Spielen bedeutete, die dem legendären Orakel von Delphi zufolge den Konfliktkreislauf alle vier Jahre mit einem freundschaftlichen Sportwettbewerb durchbrechen sollten, unter Hinweis darauf, dass der wertvolle Beitrag anerkannt wird, den der Sport auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene zur Förderung von Bildung, Entwicklung, Frieden, Zusammenarbeit, Solidarität, Fairness, sozialer Inklusion und Gesundheit leistet, und feststellend, dass der Sport, wie im Ergebnis des Weltgipfels erklärt wurde, zu einer Atmosphäre der Toleranz und des Verständnisses zwischen Völkern und Nationen beitragen kann, begrüßend, dass der 6. April zum Internationalen Tag des Sports im Dienste von Entwicklung und Frieden erklärt wurde, unter Hinweis auf den in die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen 25 aufgenommenen Appell, heute und in Zukunft die Olympische Waffenruhe einzuhalten und das Internationale Olympische Komitee bei seinen Bemühungen um die Förderung des Friedens und der Verständigung zwischen den Menschen mit Hilfe des Sports und des olympischen Ideals zu unterstützen, in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den der Aufruf des Internationalen Olympischen Komitees vom 21. Juli 1992 zur Einhaltung einer Olympischen Waffenruhe zur Förderung der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen leisten könnte, unter Begrüßung der gemeinsamen Erklärung des Außenministers der Russischen Föderation und des Ministers für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vom 28. Mai über die Förderung der Ideale der Olympischen Waffenruhe im Vorfeld der XXX. Olympischen Sommerspiele und der XIV. Paralympischen Sommerspiele 2012 in London und der XXII. Olympischen Winterspiele und der XI. Paralympischen Winterspiele 2014 in Sotschi (Russische Föderation) und in Anerkennung der Bedeutung von Partnerschaften mit dem Internationalen Olympischen Komitee, dem Internationalen Paralympischen Komitee, der Internationalen Stiftung für die Olympische Waffenruhe, dem Internationalen Zentrum für die Olympische Waffenruhe, den künfti- 24 Resolution 60/1. 25 Resolution 55/2. 26 A/66/831, Anlage. 24

3 gen Gastgebern der Spiele und anderen Mitgliedstaaten sowie dem System der Vereinten Nationen, den Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees und anderen maßgeblichen Interessenträgern im Hinblick auf die Unterstützung der Umsetzung der Olympischen Waffenruhe, feststellend, dass die XXII. Olympischen Winterspiele vom 7. bis 23. Februar 2014 und die XI. Paralympischen Winterspiele vom 7. bis 16. März 2014 in Sotschi stattfinden werden, unter Hinweis darauf, dass eines der Hauptziele der Olympischen Winterspiele und der Paralympischen Winterspiele in Sotschi darin besteht, den friedlichen und konstruktiven Dialog zwischen den Völkern durch die Durchführung der Kultur- und Bildungsprogramme 2014 in Sotschi zu symbolisieren, die darauf abzielen, die grundlegenden Werte verschiedener Kulturen durch Kunst zu fördern, die Verständigung zwischen verschiedenen Gemeinschaften zu verbessern, die gegenseitige Achtung zu fördern und zur friedlichen Koexistenz beizutragen, und in dieser Hinsicht Kenntnis nehmend von der Gründung der Russischen Internationalen Olympischen Universität in Sotschi, die als eine Bildungsplattform für die Verbreitung olympischen Wissens und olympischer Ideale und Traditionen, einschließlich der Olympischen Waffenruhe, auf der ganzen Welt dienen soll, begrüßend, dass die Olympischen Sommerspiele, die Paralympischen Sommerspiele, die Olympischen Winterspiele und die Paralympischen Winterspiele der Freiwilligenbewegung weltweit beträchtlichen Auftrieb geben, in Anerkennung der Beiträge von Freiwilligen zum Erfolg der Spiele und in diesem Zusammenhang mit der Aufforderung an die Gastländer, soziale Inklusion ohne jegliche Diskriminierung zu fördern, in Anbetracht des erfolgreichen Abschlusses der XXX. Olympischen Sommerspiele und der XIV. Paralympischen Sommerspiele, die vom 27. Juli bis 12. August beziehungsweise vom 29. August bis 9. September 2012 in London stattfanden, und unter Begrüßung der XXXI. Olympischen Sommerspiele und der XV. Paralympischen Sommerspiele, die vom 5. bis 21. August beziehungsweise vom 7. bis 18. September 2016 in Rio de Janeiro (Brasilien) abgehalten werden, der XXIII. Olympischen Winterspiele und der XII. Paralympischen Winterspiele, die vom 9. bis 25. Februar beziehungsweise vom 9. bis 18. März 2018 in Pyeongchang (Republik Korea) abgehalten werden, und der XXXII. Olympischen Sommerspiele und der XVI. Paralympischen Sommerspiele, die vom 24. Juli bis 9. August beziehungsweise vom 25. August bis 6. September 2020 in Tokio abgehalten werden, begrüßend, dass zahlreiche Organisationen des Systems der Vereinten Nationen Partnerschaften mit dem Internationalen Olympischen Komitee eingegangen sind, darunter das von dem Komitee und dem Büro der Vereinten Nationen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden gemeinsam organisierte Internationale Forum über Sport, Frieden und Entwicklung, in Anerkennung der gemeinsamen Aktivitäten des Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen Komitees, des Büros der Vereinten Nationen für Sport im Dienste von Entwicklung und Frieden und der zuständigen Institutionen der Vereinten Nationen in Bereichen wie menschliche Entwicklung, Armutslinderung, humanitäre Hilfe, Gesundheitsförderung, HIV- und Aids-Prävention, Kinder- und Jugendbildung, Gleichheit der Geschlechter, Friedenskonsolidierung und nachhaltige Entwicklung, sowie anerkennend, wie wichtig die Olympischen Jugendspiele sind, um Jugendliche durch die Integration von Sport, Kultur und Bildung zu inspirieren, in dieser Hinsicht Kenntnis nehmend von dem erfolgreichen Abschluss der ersten Olympischen Jugend-Winterspiele, die vom 13. bis 22. Januar 2012 in Innsbruck (Österreich) stattfanden, und unter Begrüßung der zweiten Olympischen Jugend-Sommerspiele, die vom 16. bis 28. August 2014 in Nanjing (China) abgehalten werden, und der zweiten Olympischen Jugend-Winterspiele, die vom 12. bis 21. Februar 2016 in Lillehammer (Norwegen) abgehalten werden, unter Hinweis auf die Artikel über Freizeit, Erholung, Sport und Spiel in den einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich des Artikels 30 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 27, in dem die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen aner- 27 United Nations, Treaty Series, Vol. 2515, Nr Amtliche deutschsprachige Fassungen: dbgbl II S. 1419; öbgbl. III Nr. 155/2008, AS

4 kennen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport teilzunehmen, und in diesem Zusammenhang Kenntnis nehmend von der für 2014 geplanten Abhaltung integrierter und inklusiver Spiele für alle, erfreut über die Zusage von mehreren Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und anderen maßgeblichen Interessenträgern, nationale und internationale Programme aufzustellen, die den Frieden und die Konfliktbeilegung sowie die olympischen und paralympischen Werte und die Ideale der Olympischen Waffenruhe durch Sport und durch Kultur, Bildung, nachhaltige Entwicklung und umfassendere Öffentlichkeitsbeteiligung fördern, und in Anerkennung des Beitrags, den die ehemaligen Gastgeber der Olympischen Spiele in dieser Hinsicht geleistet haben, in Anerkennung der humanitären Chancen, die die Olympische Waffenruhe und andere von den Vereinten Nationen unterstützte Initiativen zur Einstellung von Konflikten bieten, mit Befriedigung feststellend, dass bei den Olympischen Winterspielen und den Paralympischen Winterspielen die Flagge der Vereinten Nationen im Olympiastadion und in den Olympischen Dörfern gehisst wird, 1. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen während des Zeitraums vom siebenten Tag vor Beginn der XXII. Olympischen Winterspiele, die vom 7. bis 23. Februar 2014 in Sotschi (Russische Föderation) abgehalten werden, bis zum siebenten Tag nach den XI. Paralympischen Winterspielen, die vom 7. bis 16. März 2014 in Sotschi abgehalten werden, die Waffenruhe einzeln und gemeinsam einzuhalten; 2. unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Werte der Olympischen Waffenruhe auf der ganzen Welt gemeinsam umzusetzen, und betont die wichtige Rolle, die das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee und die Vereinten Nationen in dieser Hinsicht spielen; 3. begrüßt die Bemühungen des Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen Komitees, der Internationalen Stiftung für die Olympische Waffenruhe und des Internationalen Zentrums für die Olympische Waffenruhe, die nationalen und internationalen Sportverbände und -organisationen, die Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees und die Vereinigungen Nationaler Olympischer Komitees dafür zu mobilisieren, auf örtlicher, nationaler, regionaler und internationaler Ebene konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um im Geiste der Olympischen Waffenruhe eine Kultur des Friedens zu fördern und zu festigen, und bittet diese Organisationen und nationalen Komitees, zu kooperieren und gegebenenfalls Informationen auszutauschen und bewährte Verfahren weiterzugeben; 4. begrüßt außerdem die Führungsrolle der olympischen und paralympischen Sportler bei der Förderung des Friedens und der Verständigung zwischen den Menschen mit Hilfe des Sports und des olympischen Ideals; 5. ruft alle Mitgliedstaaten auf, mit dem Internationalen Olympischen Komitee und dem Internationalen Paralympischen Komitee bei ihren Bemühungen zusammenzuarbeiten, den Sport während der Olympischen und Paralympischen Spiele und darüber hinaus als ein Mittel zur Förderung des Friedens, des Dialogs und der Aussöhnung in Konfliktgebieten einzusetzen; 6. begrüßt es, dass die Mitgliedstaaten, die Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen, Fonds und Programme sowie das Internationale Olympische Komitee und das Internationale Paralympische Komitee zusammenarbeiten, um mit Hilfe des Sports auf einen sinnvollen und nachhaltigen Beitrag zur Sensibilisierung für die Millenniums-Entwicklungsziele und zu ihrer Erreichung hinzuwirken, und legt den olympischen und paralympischen Bewegungen nahe, in enger Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Sportorganisationen den Sport als Beitrag zur Erreichung der Ziele einzusetzen; 7. ersucht den Generalsekretär und den Präsidenten der Generalversammlung, unter den Mitgliedstaaten um die Einhaltung der Olympischen Waffenruhe und Unterstützung für Initiativen zur Förderung der menschlichen Entwicklung mit Hilfe des Sports zu werben und mit dem Internationalen Olympischen Komitee, dem Internationalen Paralympischen Komitee und den Vertretern des Sports im Allgemeinen bei der Verwirklichung dieser Ziele auch weiterhin wirksam zusammenzuarbeiten; 26

5 8. beschließt, den Unterpunkt Schaffung einer friedlichen und besseren Welt mit Hilfe des Sports und des olympischen Ideals in die vorläufige Tagesordnung ihrer siebzigsten Tagung aufzunehmen und ihn vo r den XXXI. Olympischen Sommerspielen und den XV. Paralympischen Sommerspielen, die vom 5. bis 21. August beziehungsweise vom 7. bis 18. September 2016 in Rio de Janeiro (Brasilien) abgehalten werden, zu behandeln. RESOLUTION 68/10 Verabschiedet auf der 45. Plenarsitzung am 6. November 2013, ohne Abstimmung, auf der Grundlage des Resolutionsentwurfs A/68/L.10 und Add.1, eingebracht von: Ägypten, Albanien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bangladesch, Belarus, Benin, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Guatemala, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Island, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Republik Korea, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Republik Tansania, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Zypern. 68/10. Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation Die Generalversammlung, nach Erhalt des Berichts der Internationalen Atomenergie-Organisation für das Jahr , Kenntnis nehmend von der Erklärung des Generaldirektors der Organisation, in der dieser zusätzliche Informationen über die wichtigsten Entwicklungen in der Tätigkeit der Organisation im Jahr 2013 gab, in Anerkennung der Wichtigkeit der Arbeit der Organisation, sowie in Anerkennung der Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation sowie des Abkommens zur Regelung der Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation, das von der Generalkonferenz der Organisation am 23. Oktober 1957 und von der Generalversammlung in der Anlage zu ihrer Resolution 1145 (XII) vom 14. November 1957 gebilligt wurde, 1. nimmt mit Dank Kenntnis von dem Bericht der Internationalen Atomenergie-Organisation 28 ; 2. nimmt Kenntnis von den Resolutionen GC(57)/RES/9 über Maßnahmen zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Nuklear-, Strahlungs-, Transport- und Abfallsicherheit, GC(57)/RES/10 über nukleare Sicherung, GC(57)/RES/11 über die Stärkung der Tätigkeit der Organisation auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit, GC(57)/RES/12 über die Stärkung der Tätigkeit der Organisation auf dem Gebiet der Kernwissenschaft und -technik und ihrer Anwendungen, bestehend aus GC(57)/RES/12 A über nichtenergetische kerntechnische Anwendungen und GC(57)/RES/12 B über Kernenergieanwendungen, GC(57)/RES/13 über die Stärkung der Wirksamkeit und Steigerung der Effizienz der Sicherungsmaßnahmen der Organisation, GC(57)/RES/14 über die Durchführung des Abkommens zwischen der Organisation und der Demokratischen Volksrepublik Korea über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, GC(57)/RES/15 über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen der Organisation im Nahen Osten und GC(57)/RES/16 über Personalangelegenheiten, bestehend aus GC(57)/RES/16 A über die Personalausstattung des Sekretariats der Organisation und GC(57)/RES/16 B über Frauen im Sekretariat, sowie von den Beschlüssen GC(57)/DEC/10 über die Änderung des Artikels XIV.A der Satzung der Organisation, GC(57)/DEC/11 über die Förderung der Effizienz und Wirksamkeit des Entscheidungsprozesses der Organisation und GC(57)/DEC/12 über die Änderung des Artikels VI der Satzung, die von der Generalkonferenz der Organisation auf ihrer vom 16. bis 20. September 2013 abgehaltenen siebenundfünfzigsten ordentlichen Tagung verabschiedet wurden; 28 Siehe A/68/

A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien...

A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien... A... 5 Afghanistan... 5 Ägypten... 5 Albanien... 5 Algerien... 5 Andorra... 5 Angola... 5 Äquatorialguinea... 5 Argentinien... 5 Armenien... 5 Aserbaidschan... 6 Äthiopien... 6 Australien... 6 B... 7 Bahrain...

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