Gemeinde Lambsheim Bebauungsplan Südlich der Gerolfstraße 1. Änderung

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1 Bebauungsplan Südlich der Gerolfstraße 1. Änderung Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Begründung Entwurf Stand:

2 1. PLANUNGSANLASS UND VERFAHREN Der Bebauungsplan Südlich der Gerolfstraße wurde 2009 als Satzung beschlossen. Im Geltungsbereich ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit entsprechenden Erschließungsanlagen und Grünflächen festgesetzt. Im Zuge der konkreteren Erschließungsplanung wurde das Entwässerungskonzept überarbeitet. Demnach soll das in den Straßen anfallende Regenwasser in einem oberflächennahen Rinnensystem gesammelt und in die südlich gelegene Grünfläche mit Rückhaltemulden in Kaskadenform abgeleitet werden. Neben einer deutlichen Kostenreduzierung liegt vor allem der wasserwirtschaftliche Vorteil in einer deutlichen Vergrößerung des Regenwasserrückhaltevolumens und damit einer Entlastung des Vorfluters, der Isenach. Die vorliegende Änderung dient dazu, das veränderte Entwässerungskonzept umsetzbar zu machen. Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das Verfahren als vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB durchgeführt. Im vereinfachten Verfahren wird nach 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung, den Umweltbericht und die Zusammenfassende Erklärung verzichtet. 2. GELTUNGSBEREICH Der räumliche Geltungsbereich der Änderung umfasst die am südlichen Gebietsrand gelegene öffentliche Grünfläche sowie zwei (im Bebauungsplan vorgeschlagene) Grundstücke, die durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet werden. Der Bereich der Änderung hat eine Fläche von ca m² und liegt am südlichen Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Südlich der Gerolfstraße. Das Plangebiet umfasst die als öffentliche Grünflächen und als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene Flächen. Folgender Lageplanausschnitt zeigt die Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung sowie die zeichnerischen Festsetzungen. werk-plan 2

3 3. WIRKSAMKEIT UND UMFANG DER PLANÄNDERUNG Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Südlich der Gerolfstraße umfasst einen Teil der zeichnerischen sowie der textlichen Festsetzungen. Mit dem Inkrafttreten der Änderung werden die Darstellungen des rechtskräftigen Bebauungsplans im betreffenden Teilbereich durch die neuen Darstellungen ergänzt. Abgesehen von den Änderungen und Ergänzungen in diesem Teilbereich behalten die Darstellungen in dem rechtskräftigen Bebauungsplan ihre Gültigkeit. In den Exemplaren des Bebauungsplanes ist kenntlich zu machen, dass für den entsprechenden Teilbereich ein Änderungsplan existiert. Die übrigen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes bleiben unverändert Bestandteil der 1. Änderung. 4. EINFÜGUNG IN DIE GESAMTPLANUNG UND PLANUNGSVORAUSSETZUNGEN Die Gemeinde Lambsheim genießt im Rahmen ihrer Bauleitplanung eine weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit. Sie hat allerdings ihre Planungen mit anderen raumbedeutsamen Planungen abzustimmen. Dem entsprechend besteht zum einen Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung ( 1 Abs. 4 BauGB). Weiterhin bestimmt das Baugesetzbuch, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die einzelnen Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (vgl. 8 Abs. 2 BauGB). Zu berücksichtigen hat sie außerdem von der Gemeinde beschlossene Entwicklungskonzepte sowie sonstige städtebauliche Planungen ( 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) FLÄCHENNUTZUNGSPLAN Der die städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen vorgebende Flächennutzungsplan der Gemeinde Lambsheim weist den Bereich des Plangebietes als Wohnbaufläche mit Grünflächen aus. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stimmen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes überein. Dem Entwicklungsgebot aus 8 Abs. 2 BauGB wird somit Rechnung getragen. Abb.: Auszug aus dem Flächennutzungsplan Weitere Planungen sind durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht betroffen. werk-plan 3

4 5. FESTSETZUNGEN Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes werden für den Teilbereich der 1. Änderung beibehalten und wie folgt ergänzt: Die festgesetzte öffentliche Grünfläche wird durch die Festsetzung einer Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser gemäß 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB überlagert. Dadurch wird die Anlage von Rückhaltemulden im Bereich der festgesetzten Grünfläche zulässig. Die Textfestsetzung zur Begrünung der Fläche nach 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird dahingehend geändert, dass anstelle einer dreireihigen Strauchpflanzung nunmehr eine einreihige Bepflanzung an der Nordseite der Grünfläche erfolgt, ergänzt um einzelne kleinkronige Laubbaumhochstämme im Abstand von ca. 15 bis 20 m. Durch die Reduzierung der raumwirksamen Begrünung der südlichen Grünfläche von bisher drei Reihen auf eine einreihige Strauchpflanzung verringert sich die bioökologische Qualität der innergebietlichen Grünfläche. Die in der Eingriffs-Ausgleichsbilanz anrechenbare Größe der Fläche reduziert sich demnach von ca m² auf ca. 350 m², so dass zusätzlich ca. 750 m² extern auszugleichen sind. Die Ausgleich wird durch Abbuchung vom gemeindlichen Ökokonto erbracht. Für die Zuleitung des auf den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers in die Rückhaltemulden ist es erforderlich, an zwei Stellen ein 3,0 m breites Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Gemeindewerke als Leitungsträger auf den privaten Grundstücken festzusetzen. 6. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Die Planänderung verursacht keine städtebaulichen Veränderungen. Die Reduzierung der ursprünglich dreireihigen Heckenpflanzung am südlichen Baugebietsrand auf eine einreihige Bepflanzung vermindert die landschaftliche Einbindung geringfügig, dies kann durch die Integration von kleinkronigen Laubbaumhochstämmen ausgeglichen werden. Unter Berücksichtigung der gemäß Landesnachbarrecht erforderlichen Grenzabstände sowohl zu den angrenzenden Baugrundstücken als auch zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen sind nur kleinkronige Bäume im Bereich der Mulden zulässig. Aus bioökologischer Sicht wird die Wertigkeit der öffentlichen Grünfläche (ca m²) durch Reduzierung des Strauchanteils um ca. zwei Drittel gemindert und ist entsprechend auszugleichen. Dies erfolgt durch Abbuchung einer Fläche von 750 m² aus dem Ökokonto der Gemeinde Lambsheim. 7. ERSCHLIESSUNG UND BODENORDNUNG Das Baugebiet wird in Kürze erschlossen. Ein Bodenordnungsverfahren wurde bereits auf Grundlage des ursprünglichen Bebauungsplanes durchgeführt. Es sind daher aufgrund der Planänderung keine Erschließungs- und Bodenordnungsmaßnahmen notwendig. 8. ABWÄGUNG Die Gemeinde Lambsheim beabsichtigt mit der 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Südlich der Gerolfstraße die Erschließung im Bereich der Niederschlagswasserableitung zu optimieren. Ziel der Planung ist die Zulässigkeit von Rückhaltemulden im Bereich der festgesetzten öffentlichen Grünfläche an der südlichen Baugebietsgrenze, weiterhin die Sicherung der Leitungsführung der Zuleitung von den Verkehrsflächen in die Mulden über zwei private Baugrundstücke. werk-plan 4

5 Das veränderte Entwässerungskonzept ermöglicht neben der Kostenersparnis vor allem eine Erhöhung des Rückhaltevolumens und damit eine Entlastung des Vorfluters, der Isenach. Die verringerte Bepflanzung wird durch Abbuchung entsprechender Flächen aus dem gemeindlichen Ökokonto ausgeglichen. Die raumwirksame Qualität der reduzierten Bepflanzung wird durch die Ergänzung von kleinkronigen Laubbäumen im Muldenbereich erhalten. Negative Auswirkungen der Planung sind demnach nicht zu erwarten. Weitere abwägungsrelevante Aspekte können bei der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Bürger vorgebracht werden. 9. FLÄCHENBILANZ Fläche des Änderungsplanes: m² davon: Allgemeines Wohngebiet: 855 m² Öffentliche Grünfläche 1.100m² werk-plan 5

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