Möglichkeiten kirchlicher Arbeitsrechtssetzung

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1 Diakonische Konferenz Seite 1 Möglichkeiten kirchlicher Arbeitsrechtssetzung Susanne Bock Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 1

2 Diakonische Konferenz Seite 2 Empfehlung des Rates der EKD Paritätisch besetzte arbeitsrechtliche Kommission setzt kirchliches Arbeitsrecht Verbindliche Schlichtung für den Fall der Nichteinigung (Richtlinie des Rates vom ) Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 3 27 Arbeitsrechtsregelungsgesetze Bis auf 3 Gliedkirchen (Nordelbien, Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz, Pfalz) sind alle der Empfehlung des Rates der EKD gefolgt. aber: Ausgestaltung ist sehr unterschiedlich Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 4

3 Diakonische Konferenz Seite 3 Verfahrensweisen gemeinsame Kommissionen für Kirche und Diakonie (Baden, Hessen-Nassau, Kurhessen-Waldeck, Württemberg) eine Kommission, getrennte Kammern (Rheinland-Westfalen-Lippe) getrennte Kommissionen für Kirche und Diakonie (Sachsen, Mitteldeutschland, Niedersachsen) Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 5 Besetzung der Arbeitnehmerseite Je nach Sozialpartnerschaft ist die Arbeitnehmerseite besetzt: durch Mitarbeiterverbände / Gewerkschaften (Rheinland-Westfalen-Lippe, Hessen-Nassau, Bayern, ADK Niedersachsen) durch Arbeitsgemeinschaft oder Gesamtausschuss der MAV (Württemberg, Region Ost, ARK Niedersachsen) Mischform (Baden, Kurhessen-Waldeck) Arbeitnehmer-Vertreter müssen nicht in allen Kommissionen zu 100% im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen. Ein Teil der Sitze kann extern besetzt werden, z.b. von Gewerkschaften. Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 6

4 Diakonische Konferenz Seite 4 Verfahrensweisen Bankabstimmung: 2/3-Mehrheit auf jeder Seite (ARK Niedersachsen, ARK DW der EKD) Mehrheit der Kommissionsmitglieder (Baden, Kurhessen-Waldeck, Hessen-Nassau) Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 7 Schlichtung Verbindliche Schlichtung mit einem neutralen Vorsitzenden. Die Entscheidung der Schiedskommission tritt an die Stelle der Arbeitsrechtlichen Kommission. Ausnahme: Niedersachsen Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 8

5 Diakonische Konferenz Seite 5 Nordelbien Kirchengerechter 2. Weg: Tarifvertrag vom zwischen dem VKDA-NEK und den Gewerkschaften DAG, Verdi, IG Bauen-Agrar-Umwelt sowie Gewerkschaft Kirche und Diakonie Keine Übernahme des weltlichen Tarifvertragssystems: Regelungen sind durch ARRG allgemeinverbindlich erklärt Es gilt absolute Friedenspflicht Verbindliche Schlichtung Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 9 Berlin-Brandenburg- Schlesische Oberlausitz Nach ARRG können Arbeitsbedingungen tarifvertraglich geregelt werden allgemein verbindliches Arbeitsrecht Abschluss zwischen Kirchenleitung und beteiligten Gewerkschaften oder: durch Bildung einer ARK oder: durch Ermächtigung der Kirchenleitung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (gilt bis Inkrafttreten eines Tarifvertrages oder Arbeitsbeginn der ARK) Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 10

6 Diakonische Konferenz Seite 6 Gemeinsamkeiten Ausschluss des Streikrechtes, weil mit kirchlichem Selbstverständnis und dem Wesen der Dienstgemeinschaft nicht vereinbar Wesen des Arbeitskampfes besteht darin, auf den Gegner durch Zufügung wirtschaftlicher Nachteile Druck auszuüben Wesen der Gemeinschaft ist gekennzeichnet durch friedliche Beilegung von Konflikten Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 11 Vorwürfe gegen 3. Weg angeblicher Verstoß gegen Grundrechte, weil das Streikrecht ausgeschlossen ist Streikrecht ist weder ein Grund- noch ein Menschenrecht! Streikrecht ist Annex zur Tarifautonomie, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Koalitionsfreiheit gem. Art 9 Abs.3 GG hat. Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 12

7 Diakonische Konferenz Seite 7 Verfassungsrechtlich geschützt Kirchliches Arbeitsrecht ist durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich geschützt Selbstbestimmungsrecht der Kirchen Dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist solange der Vorzug einzuräumen, wie nicht gegen tragende Grundprinzipien der Rechtsordnung verstoßen wird. Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 13 Koalitionsfreiheit Tarifautonomie und das daran anknüpfende Streikrecht sind lediglich ein Bestandteil der Koalitionsfreiheit. Tarifverträge sind nur eine Form der Förderung von Arbeitsbedingungen. Das Bundesverfassungsgericht urteilt: Wenn Kirchen ein Verfahren zur Verfügung stellen, das den Arbeitnehmern eine reale Verhandlungschance bietet und Verhandlungsparität einräumt, ist der Ausschluss von Streiks mit Koalitionsfreiheit vereinbar. Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 14

8 Diakonische Konferenz Seite 8 Verhandlungsparität Das durch EKD-Synode beschlossene ArbeitsRechtsRegelungsGesetz (ARRGG) gewährleistet Paritätisch besetzte Kommissionen Möglichkeit der Teilnahme von Gewerkschaftsfunktionären Verbindliche Schlichtung Schutzrechte für Arbeitnehmer-Vertreter Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 15 Fazit Der Dritte Weg ist anderes Konfliktlösungsmodell das auch mit Gewerkschaften möglich ist Der Dritte Weg ist geeignet, Interessengegensätze zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite aufzulösen Der Dritte Weg funktioniert in ganz Deutschland außer in der Diakonie Niedersachsens. Der Dritte Weg bietet sehr hohe Flächentarifbindung. Der Dritte Weg ist eine tragfähige Grundlage für Weiterentwicklung kirchlichen Arbeitsrechts. Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 16

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