Möglichkeiten kirchlicher Arbeitsrechtssetzung
|
|
- Ingeborg Förstner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Diakonische Konferenz Seite 1 Möglichkeiten kirchlicher Arbeitsrechtssetzung Susanne Bock Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 1
2 Diakonische Konferenz Seite 2 Empfehlung des Rates der EKD Paritätisch besetzte arbeitsrechtliche Kommission setzt kirchliches Arbeitsrecht Verbindliche Schlichtung für den Fall der Nichteinigung (Richtlinie des Rates vom ) Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 3 27 Arbeitsrechtsregelungsgesetze Bis auf 3 Gliedkirchen (Nordelbien, Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz, Pfalz) sind alle der Empfehlung des Rates der EKD gefolgt. aber: Ausgestaltung ist sehr unterschiedlich Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 4
3 Diakonische Konferenz Seite 3 Verfahrensweisen gemeinsame Kommissionen für Kirche und Diakonie (Baden, Hessen-Nassau, Kurhessen-Waldeck, Württemberg) eine Kommission, getrennte Kammern (Rheinland-Westfalen-Lippe) getrennte Kommissionen für Kirche und Diakonie (Sachsen, Mitteldeutschland, Niedersachsen) Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 5 Besetzung der Arbeitnehmerseite Je nach Sozialpartnerschaft ist die Arbeitnehmerseite besetzt: durch Mitarbeiterverbände / Gewerkschaften (Rheinland-Westfalen-Lippe, Hessen-Nassau, Bayern, ADK Niedersachsen) durch Arbeitsgemeinschaft oder Gesamtausschuss der MAV (Württemberg, Region Ost, ARK Niedersachsen) Mischform (Baden, Kurhessen-Waldeck) Arbeitnehmer-Vertreter müssen nicht in allen Kommissionen zu 100% im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen. Ein Teil der Sitze kann extern besetzt werden, z.b. von Gewerkschaften. Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 6
4 Diakonische Konferenz Seite 4 Verfahrensweisen Bankabstimmung: 2/3-Mehrheit auf jeder Seite (ARK Niedersachsen, ARK DW der EKD) Mehrheit der Kommissionsmitglieder (Baden, Kurhessen-Waldeck, Hessen-Nassau) Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 7 Schlichtung Verbindliche Schlichtung mit einem neutralen Vorsitzenden. Die Entscheidung der Schiedskommission tritt an die Stelle der Arbeitsrechtlichen Kommission. Ausnahme: Niedersachsen Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 8
5 Diakonische Konferenz Seite 5 Nordelbien Kirchengerechter 2. Weg: Tarifvertrag vom zwischen dem VKDA-NEK und den Gewerkschaften DAG, Verdi, IG Bauen-Agrar-Umwelt sowie Gewerkschaft Kirche und Diakonie Keine Übernahme des weltlichen Tarifvertragssystems: Regelungen sind durch ARRG allgemeinverbindlich erklärt Es gilt absolute Friedenspflicht Verbindliche Schlichtung Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 9 Berlin-Brandenburg- Schlesische Oberlausitz Nach ARRG können Arbeitsbedingungen tarifvertraglich geregelt werden allgemein verbindliches Arbeitsrecht Abschluss zwischen Kirchenleitung und beteiligten Gewerkschaften oder: durch Bildung einer ARK oder: durch Ermächtigung der Kirchenleitung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (gilt bis Inkrafttreten eines Tarifvertrages oder Arbeitsbeginn der ARK) Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 10
6 Diakonische Konferenz Seite 6 Gemeinsamkeiten Ausschluss des Streikrechtes, weil mit kirchlichem Selbstverständnis und dem Wesen der Dienstgemeinschaft nicht vereinbar Wesen des Arbeitskampfes besteht darin, auf den Gegner durch Zufügung wirtschaftlicher Nachteile Druck auszuüben Wesen der Gemeinschaft ist gekennzeichnet durch friedliche Beilegung von Konflikten Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 11 Vorwürfe gegen 3. Weg angeblicher Verstoß gegen Grundrechte, weil das Streikrecht ausgeschlossen ist Streikrecht ist weder ein Grund- noch ein Menschenrecht! Streikrecht ist Annex zur Tarifautonomie, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Koalitionsfreiheit gem. Art 9 Abs.3 GG hat. Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 12
7 Diakonische Konferenz Seite 7 Verfassungsrechtlich geschützt Kirchliches Arbeitsrecht ist durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung verfassungsrechtlich geschützt Selbstbestimmungsrecht der Kirchen Dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist solange der Vorzug einzuräumen, wie nicht gegen tragende Grundprinzipien der Rechtsordnung verstoßen wird. Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 13 Koalitionsfreiheit Tarifautonomie und das daran anknüpfende Streikrecht sind lediglich ein Bestandteil der Koalitionsfreiheit. Tarifverträge sind nur eine Form der Förderung von Arbeitsbedingungen. Das Bundesverfassungsgericht urteilt: Wenn Kirchen ein Verfahren zur Verfügung stellen, das den Arbeitnehmern eine reale Verhandlungschance bietet und Verhandlungsparität einräumt, ist der Ausschluss von Streiks mit Koalitionsfreiheit vereinbar. Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 14
8 Diakonische Konferenz Seite 8 Verhandlungsparität Das durch EKD-Synode beschlossene ArbeitsRechtsRegelungsGesetz (ARRGG) gewährleistet Paritätisch besetzte Kommissionen Möglichkeit der Teilnahme von Gewerkschaftsfunktionären Verbindliche Schlichtung Schutzrechte für Arbeitnehmer-Vertreter Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 15 Fazit Der Dritte Weg ist anderes Konfliktlösungsmodell das auch mit Gewerkschaften möglich ist Der Dritte Weg ist geeignet, Interessengegensätze zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite aufzulösen Der Dritte Weg funktioniert in ganz Deutschland außer in der Diakonie Niedersachsens. Der Dritte Weg bietet sehr hohe Flächentarifbindung. Der Dritte Weg ist eine tragfähige Grundlage für Weiterentwicklung kirchlichen Arbeitsrechts. Susanne Bock, Diakonisches Werk Oldenburg, Mai 2012, Seite 16
Vom 13. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420) Inhaltsverzeichnis
Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD ARGG-EKD 4.11.10 Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in
MehrDas Rad neu erfunden? Das ARGG-EKD und seine Umsetzung in den Landeskirchen
Das Rad neu erfunden? Das ARGG-EKD und seine Umsetzung in den Landeskirchen BeB-Fachtagung Dienstleistungsmanagement für leitende MitarbeiterInnen vom 29. September bis 01. Oktober 1 Gliederung II. Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz
MehrBeschluss über den Beitritt der Lippischen Landeskirche zur Union Evangelischer Kirchen (UEK)
Beitritt der Lipp. Landeskirche zur UEK Beitritt-UEK 131 Beschluss über den Beitritt der Lippischen Landeskirche zur Union Evangelischer Kirchen (UEK) vom 26. November 2002 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 362)
MehrAktuelle Stunde bei der Landessynode in Hof
Aktuelle Stunde bei der Landessynode in Hof 29.11.12 Wird künftig gestreikt? Oder gilt in Kirche und Diakonie weiter der Dritte Weg? - Klärungen nach widersprüchlichen Schlagzeilen Liebe Konsynodale, das
MehrB E S C H L U S S. der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland. auf ihrer 6. Tagung
B E S C H L U S S der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland auf ihrer 6. Tagung Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
MehrKirchenmitgliederzahlen am und am
November 2003-8130/4(02).135 - Statistik - zahlen am 31.12.2001 und am 31.12.2002 Kirche in Deutschland - Referat Statistik - www.ekd.de/statistik Allgemeine Vorbemerkungen zu allen Tabellen Wenn in den
MehrZukunft des Dritten Weges. Zukunft des Dritten Weges
Personalsachbearbeitertertagung Springe Text auf aktueller Folie (ggf. ausrichten) Zukunft des Dritten Weges 1 Personalsachbearbeitertertagung Springe Zukunft des Dritten Weges Grundsätze des Dritten Weges
MehrDie Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
Zustimmungs und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtregelungsgrundsätzegesetz der EKD ZAG-ARGG-EKD 900.310 Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse
MehrKirchenmitgliederzahlen am
zahlen am 31.12.2011 Oktober 2012 Allgemeine Vorbemerkungen zu allen Tabellen Wenn in den einzelnen Tabellenfeldern keine Zahlen eingetragen sind, so bedeutet: - = nichts vorhanden 0 = mehr als nichts,
MehrWeshalb die Diakonie die Kirche braucht: Eine Perspektive aus einem diakonische Unternehmen
Weshalb die Diakonie die Kirche braucht: Eine Perspektive aus einem diakonische Unternehmen Pastorin Dr. Johanna Will-Armstrong, v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel Synodaler Studientag zum Thema Arbeitsrecht
MehrKirchengemäße Tarifverträge in Niedersachsen
Kirchengemäße Tarifverträge in Niedersachsen Dr. Jörg Antoine Vorstand Diakonisches Werk in Niedersachsen e.v. NamedesVerbandesbzw.Einrichtung(Ansicht>Kopf&Fußzeile) Seite1 Wie es ist: Struktur des Dritten
MehrKirchengesetz über die Arbeitsrechtsregelung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG 385 Kirchengesetz über die Arbeitsrechtsregelung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 15. November 2014 (KABl. S. 195) Die Landessynode
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrKirchenmitgliederzahlen am
zahlen am 31.12.2010 November 2011 Allgemeine Vorbemerkungen zu allen Tabellen Wenn in den einzelnen Tabellenfeldern keine Zahlen eingetragen sind, so bedeutet: - = nichts vorhanden 0 = mehr als nichts,
MehrVORLAGE. des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland gemäß Art. 26 a Abs. 1 GO.EKD
Geschäftsstelle der Synode Drucksache XI / 1 4. Tagung der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland 6. bis 9. November 2011 in Magdeburg VORLAGE des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
MehrGlossar Kirchliches Arbeitsrecht
Glossar Kirchliches Arbeitsrecht AGMAV / GMAV Die Mitarbeitervertretungen diakonischer Einrichtungen schließen sich je nach Region zu Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (AGMAVen) oder zu
MehrFührungskräftekonferenz Der Paritätische Sachsen 1. Oktober 2015
Referentin Dr. Tina Lorenz Rechtsanwältin Führungskräftekonferenz Der Paritätische Sachsen 1. Oktober 2015 Gestaltungsmöglichkeiten Gestaltungsmöglichkeiten Grundsätzlich möglich: Durch Tarifvertrag Durch
MehrEvangelische Kirche. in Deutschland. Kirchenmitgliederzahlen Stand
Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenmitgliederzahlen Stand 31.12.2015 Januar 2017 Allgemeine Bemerkungen zu allen Tabellen Wenn in den einzelnen Tabellenfeldern keine Zahlen eingetragen sind, so
MehrKirchliches Arbeitsrecht
Beate Müller-Gemmeke Mitglied des Deutschen Bundestages Sprecherin für Arbeitnehmerrechte der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Kirchliches Arbeitsrecht 6. April 2013 Die großen christlichen Kirchen sind
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
MehrEvangelische Kirche. in Deutschland. Kirchenmitgliederzahlen Stand
Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenmitgliederzahlen Stand 31.12.2013 April 2015 Allgemeine Bemerkungen zu allen Tabellen Wenn in den einzelnen Tabellenfeldern keine Zahlen eingetragen sind, so bedeutet:
MehrEvangelische Kirche. in Deutschland. Kirchenmitgliederzahlen Stand
Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenmitgliederzahlen Stand 31.12.2014 Januar 2016 Allgemeine Bemerkungen zu allen Tabellen Wenn in den einzelnen Tabellenfeldern keine Zahlen eingetragen sind, so
MehrBegründung zum Kirchengesetz zur Neuordnung des Arbeitsrechtssetzungsverfahrens in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
8. Tagung der Föderationssynode Drucksachen-Nr. 5.5/2 Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland vom 14. bis 16. November 2008 in Bad Sulza Begründung zum Kirchengesetz zur Neuordnung des Arbeitsrechtssetzungsverfahrens
MehrPressemitteilung. Gießen, 22. August 2013
. Pressemitteilung Gießen, 22. August 2013 Landesgeschäftsstelle Ederstraße 12 60486 Frankfurt Pressesprecherin Kathleen Niepmann Telefon: 069 / 7947 375 Telefax: 069 / 7947 99375 E-Mail: pressesprecherin@dwhn.de
MehrEvangelische Kirche. in Deutschland. statistik. Mitglieder der Kirchenleitungen. November 2015
Evangelische Kirche in Deutschland der Kirchenleitungen November 2015 statistik Inhaltsverzeichnis Erläuterungen... 3 Tabelle 1: Landeskirchliche Synoden... 4 Tabelle 2: Kirchenleitung und geistliches
MehrTarifvertrag Leistungsentgelte 1
Tarifvertrag KTD-Leistungsentgelte KTDLeistETV 7.561 N Tarifvertrag Leistungsentgelte 1 Vom 15. August 2002 (GVOBl. S. 327) 2 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 6. Juni 2006 (GVOBl. S.
MehrDie Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern
Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN BADEN- WÜRTTEMBERG HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN SACHSEN- ANHALT THÜ RINGEN
MehrZweiter oder Dritter Weg? Der Unterschied. Heidi Kaul Referentin für Arbeitsrecht. Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.v.
Zweiter oder Dritter Weg? Der Unterschied Heidi Kaul Referentin für Arbeitsrecht Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.v. Die soziale Arbeit der evangelischen Kirche www.diakonie-mitteldeutschland.de
MehrV O R L A G E. des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland gemäß Art. 26 a Abs. 1 GO.EKD ENTWURF
Geschäftsstelle der Synode Drucksache X / 1 6. Tagung der 11. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland 10. bis 13. November 2013 in Düsseldorf V O R L A G E des Rates der Evangelischen Kirche in
MehrGMDW aktuell 2/2014 1
1 Inhalt Liebe Kolleginnen und Kollegen, Bild von Michael einfügen und Rahmen weiß machen vor mehr als einem halben Jahr hat der neu konstituierte GMDW seine Arbeit aufgenommen. Viele größere und kleinere
MehrKODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg. Betreuertreffen DiAG A
KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg Betreuertreffen DiAG A mit Verfassungsrechtlich geschützt durch das Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Artikel 140 Grundgesetz ivm. Artikel 137 Abs. 3 Weimarer
MehrDie Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern
Die Evangelische in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN SCHLESWIG- HOLSTEIN HESSEN HAMBURG NIEDERSACHSEN THÜ RINGEN SACHSEN- ANHALT MECKLENBURG-
MehrVerordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuer-Durchführungsverordnung KiStDVO M-V)
Kirchensteuer-Durchführungsverordnung MV KiStDVO M-V 5.121-101 Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuer-Durchführungsverordnung KiStDVO M-V) Vom 17. März
MehrSelbstverstÄndnis und Zielsetzung
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bayern (vkm-bayern) SelbstverstÄndnis und Zielsetzung 1 GrÅndung, Mitgliedschaft Der Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bayern e.v.
MehrWie könnte die Einbindung der Gewerkschaften im Dritten Weg aussehen?
Wie könnte die Einbindung der Gewerkschaften im Dritten Weg aussehen? Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem sog. Streikrechtsurteil im November 2012 einen deutlichen Auftrag an die Beteiligten, also Kirche
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 10.3.2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertretendurchdenvorsitzendendesvorstandes,...
MehrRundschreiben 4/2013
An die Mitglieder des VKDA 16. April 2013 050 Rundschreiben 4/2013 Urteile des Bundesarbeitsgerichts zum Streikrecht in der Kirche Nach der Verkündung der Entscheidungen (Rundschreiben 5/2012) zum Streikrecht
Mehr1.1(1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen. Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie
1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 1.1(1) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
MehrStellungnahme zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
51 Verfahren der Arbeitsrechtssetzung (1) Bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Arbeitsrechtsregelungsgesetzes gilt für dasverfahren der Arbeitsrechtssetzung das bisherige Recht nach Maßgabe der folgendenbestimmungen
MehrInformationen zum Tarifpaket / Mindestlohn
Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Berlin, April 2014 Mindestlohn Peter Weiß Mitglied des Deutschen Bundestages Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion Gliederung 1.
MehrLS 2014 Drucksache 16
LS 2014 Drucksache 16 Vorlage de an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen
MehrKirche, Geld und diese Welt
Kirche, Geld und diese Welt Thomas Begrich 2014 Kirche, Geld und diese Welt o Wie sich die evangelische Kirche finanziert o Wie sich die diakonische Arbeit der evangelischen Kirche finanziert o Finanziert
MehrRundschreiben 1/2016
An die Mitglieder des VKDA 23. August 2016 050 Rundschreiben 1/2016 I. Ergänzungstarifvertrag vom 20. April 2016 zum Tarifvertrag zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom
Mehr5. Änderungstarifvertrag vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000
5. Änderungstarifvertrag vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 1 Änderungen des TV-V Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000, zuletzt
Mehr1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen
1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
MehrDelegiertenversammlung am 28. März 2017 ARK-Baden
Delegiertenversammlung am 28. März 2017 ARK-Baden Wie ist es heute geregelt! Was wir ändern sollten! Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-Baden) Gesetzliche Grundlagen Aufbau Mitglieder Aufgaben Was wir ändern
MehrDurchblick Tarifvertrag
Durchblick Tarifvertrag Einführung in Tarifrecht und Tarifverhandlungen 2013-04-16 Ver.di Jugend Daniel Herold Genereller Zwang besser als individuelle Regelungen? Warum überhaupt Tarifverträge? 2 Warum
MehrAktuelle Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A im Bund und in den Ländern
1. Bund 2. Baden-Württemberg 3. Bayern 4. Berlin 5. Brandenburg 6. Bremen 7. Hamburg 8. Hessen 9. Mecklenburg-Vorpommern 10. Niedersachsen 11. Nordrhein-Westfalen 12. Rheinland-Pfalz 13. Saarland 14. Sachsen
MehrKirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche
Zusatzversorgung kirchl. Mitarbeiter 463 Kirchengesetz über die zusätzliche Versorgung der nicht beamteten Mitarbeiter in der Landeskirche Vom 10. Dezember 1968 (ABl. 1969 S. 1), mit Änderung vom 29. Januar
MehrKirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG)
Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG 5.20 Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz SeelGG) Vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 352) Lfd.Nr. bisher keine Änderungen erfolgt
MehrDelegiertenversammlung der DiAG-MAV 12. September 2013
Delegiertenversammlung der DiAG-MAV 12. September 2013 Annette Klausing ver.di und der Dritte Weg Es gab in der Vergangenheit immer wieder Versuche, mit den Kirchen den Tarifvertragsweg (1979 Grundlagenvertrag
MehrVorblatt zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Zuordnungsgesetz der EKD
SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 11/15 IN HESSEN UND NASSAU Vorblatt zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Zuordnungsgesetz der EKD A. Problemlage und Zielsetzung Das im Grundgesetz
MehrArbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach 10 11 42 70010 Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände des DW EKD
MehrNewsletter Mai 2014. NEWSLETTER Mai 2014. Inhaltsverzeichnis
An alle Beschäftigten im Kirchenbezirk Göppingen Newsletter Mai 2014 NEWSLETTER Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen in der ev. Landeskirche Württemberg Definition Begriffe - KAO - MVG Schaubild
Mehr14. Tagung der I. Landessynode Drucksache-Nr. 12.3/3 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt
14. Tagung der I. Landessynode Drucksache-Nr. 12.3/3 der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 19. bis 22. November 2014 in Erfurt Begründung zum Kirchengesetz über Kirchengesetz über die Zustimmung
MehrA M T S B L A T T. der Evangelischen Kirche in Deutschland 66. JAHRGANG 2012. (Januar bis Dezember 2012)
A M T S B L A T T der Evangelischen Kirche in Deutschland 66. JAHRGANG 2012 (Januar bis Dezember 2012) Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover. Verantwortl. für
MehrAndreas Harnack. IG Bauen-Agrar-Umwelt
Andreas Harnack IG Bauen-Agrar-Umwelt WSI - Tariftagung 26./27. September 2007 Präsentation WSI Tagung, Ha, 260907 1 Ausgangssituation Positive wirtschaftliche Stimmung Bauindustrie, weniger Bauhandwerk
MehrTarifvertragsrecht - Grundlagen
Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle
MehrPerspektive Die Entwicklung der Finanzen in der Evangelischen Kirche der Pfalz - Perspektiven und Prognosen
Perspektive 2020 Die Entwicklung der Finanzen in der Evangelischen Kirche der Pfalz - Perspektiven und Prognosen - 1 Divergierende Entwicklungen... Entwicklung des staatlichen Steueraufkommens, des Kirchensteueraufkommens,
MehrTeil I. 1. Die Anlage 7a zu den AVR wird ersatzlos gestrichen. Erläuterungen
Beschlüsse der Bundeskommission 2/2014 der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV am 26. Juni 2014 in Mainz Abteilung Arbeitsrecht und Sozialwirtschaft/Kommissionsgeschäftsstelle Karlstraße 40, 79104 Freiburg
MehrProfessor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Kollektives Arbeitsrecht I. Grundrecht der Koalitionsfreiheit
Professor Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001 Kollektives Arbeitsrecht I Grundrecht der Koalitionsfreiheit I. Grundrecht der Arbeitsverfassung Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet nicht nur, wie sich unmittelbar
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L)
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 9.3.2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertretendurchdenvorsitzendendesvorstandes,
MehrRundschreiben 9/2013
An die Mitglieder des VKDA 9. Dezember 2013 050 Rundschreiben 9/2013 I. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag Ausbildung (Anlage) II. Mitgliederversammlung 2014 III. In eigener Sache I. Änderungstarifvertrag
MehrSehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
Wolfgang Cremer Landesfachbereichsleiter ver.di NRW, Fachbereich 3 Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Zwischen Konfrontation und Kooperation Wo stehen Evangelische Kirche und Gewerkschaften
MehrSeit an Seit Gewerkschaftliche Mitwirkung als Anliegen der Diakonie. Die Umsetzung der BAG-Rechtsprechung in Ev. Kirche und Diakonie
Rede-Manuskript Es gilt das gesprochene Wort! Eichstätt, den 10. März 2014 Caroline-Michaelis-Straße 1 10115 Berlin Telefon: +49 30 65211-1873 Telefax: +49 30 65211-3873 diakonie@diakonie.de Seit an Seit
MehrInhalt. Thema Qualität befassen und ein Qualitätshandbuch schreiben?.. 17
Inhalt Vorwort 13 A. Entfaltung der Leitgedanken 17 1. Warum sollen sich Krankenhausseelsorgende mit dem Thema Qualität befassen und ein Qualitätshandbuch schreiben?.. 17 2. Nachdenken über Qualität -
MehrKGH.EKD II-0124/U20-12
Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 10.12.2012 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 10.12.2012 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)
MehrSchwerpunktbericht. StäKo Buko. Delegiertenversammlung am 25. März 2015
Schwerpunktbericht StäKo Buko Delegiertenversammlung am 25. März 2015 Inhalt des Berichts Aufbau Stufenvertretung Ständige Konferenz der Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen
Mehr1.493 Spielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen
Neue Bundesländer 255 von 255 Kommunen Stand: 01.01.2012 1.493 Spielhallenkonzessionen 1.108 Spielhallenstandorte 14.850 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-
MehrEvangelisches Kirchensteueraufkommen in Deutschland
4.309 4.293 4.210 4.286 4.062 3.889 3.689 3.650 3.987 4.231 4.250 4.080 4.070 4.013 3.884 4.199 4.586 4.360 4.255 4.380 4.625 4.842 Anlage 1a Evangelisches Kirchensteueraufkommen in Deutschland 6.00 5.00
MehrWürttembergische Evangelische Landessynode TOP
Kirchliches Gesetz zur Änderung der Gestaltung der arbeitsrechtlichen Regelung im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg und des Diakonischen Werks der evang. Kirche in Württemberg e.v. (Arbeitsrechtsregelungsänderungsgesetz)
MehrGewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern
Gewerbliche Unternehmensgründungen nach Bundesländern Gewerbliche Unternehmensgründungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Unternehmensgründungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 52.169
MehrKirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)
Diakoniegesetz 166 Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz) Vom 6. November 2004 (KABl. S. 222) 8 geändert durch Kirchengesetz
MehrKooperationsvertrag. Vom 12. Dezember 2012 (ABl S. 3)
Kooperationsvertrag zwischen der EKHN und der EKKW 148 Kooperationsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch Kirchenpräsident
MehrGewerbeanmeldungen nach Bundesländern
Gewerbeanmeldungen nach Bundesländern Gewerbeanmeldungen 2005 bis 2015 in Deutschland nach Bundesländern - Anzahl Gewerbeanmeldungen 1) Anzahl Baden-Württemberg 111.044 109.218 106.566 105.476 109.124
MehrDas Arbeits- und Tarifrecht der Evangelischen Kirche
Das Arbeits- und Tarifrecht der Evangelischen Kirche Praxishandbuch får Kirche und Diakonie von Detlev Fey Oberkirchenrat, Kirchenamt der EKD Prof. Dr. Jacob Joussen o. Professor an der Ruhr-Universitåt
MehrBundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau (Landwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung LandwArbbV) Vom 18.
MehrStreikrecht, Gewerkschaft und Betriebsgruppe. Eine kurze Einführung
Streikrecht, Gewerkschaft und Betriebsgruppe Eine kurze Einführung Themenübersicht (1) Streikrecht (2) Gewerkschaft (3) Betriebsgruppe (1) Streikrecht Was für Streiks gibt es? Politischer Streik Generalstreik
MehrDelegiertenversammlung 15./16.10.2013
Delegiertenversammlung 15./16.10.2013 Florian Wolf 1 Sitzungen ssitzungen seit der letzten 05./06.03.2013 : 13.03.2013 02.07.2013 10.07.2013 (Sondersitzung) 16.09.2013 (Projektgruppensitzung) 10.10.2013
MehrEvangelische Kirche. in Deutschland. Kirchenmitgliederzahlen Stand 31.12.2012
Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenmitgliederzahlen Stand 31.12.2012 Februar 2014 Allgemeine Bemerkungen zu allen Tabellen Wenn in den einzelnen Tabellenfeldern keine Zahlen eingetragen sind, so
MehrSpielhallenkonzessionen Spielhallenstandorte Geldspielgeräte in Spielhallen
Alte Bundesländer 1.377 von 1.385 Kommunen Stand: 01.01.2012 13.442 Spielhallenkonzessionen 8.205 Spielhallenstandorte 139.351 Geldspielgeräte in Spielhallen Einwohner pro Spielhallenstandort 2012 Schleswig-
Mehr4. Quartalsbericht 2001 für den stationären Bereich
Vereinbarung über die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 8 Abs. 2 GKV-SolG i.v.m. Artikel 10 Nr. 1 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 4. Quartalsbericht 2001 für den stationären
Mehrvom 17. April/17. Mai 1991 in der Fassung des 3. Nachtrags vom 6./27. Dezember 1993
Vereinbarung EKD Verwaltungs-Berufsgenossenschaft über Beitragserhebung 8.330 Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Hamburg zur vereinfachten
MehrEvangelisches Kirchensteueraufkommen in Deutschland
4.309 4.293 4.210 4.062 3.889 3.689 3.650 3.987 4.286 4.231 4.250 4.080 4.070 4.013 3.884 4.199 4.360 4.255 4.586 4.380 Anlage 1a Evangelisches Kirchensteueraufkommen in Deutschland 5.00 4.50 4.00 3.50
MehrArbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD)
Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD ARRG-EKD Archiv 4.11.1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) Vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366) Die Synode hat folgendes
Mehr1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen
1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen 1.1 (1) Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
Mehr1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen
1.1 (1) 1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlage: Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
MehrDie Evangelische Kirche in Deutschland Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern
Die Gliedkirchen und ihre Lage in den Bundesländern SCHLESWIG- HOLSTEIN MECKLENBURG- VORPOMMERN NORDRHEIN- WESTFALEN BREMEN BADEN- WÜRTTEMBERG Ku rhesse n- HAMBURG NIEDERSACHSEN SACHSEN- ANHALT THÜRINGEN
MehrPositionen zum Mindestlohn in der evangelischen Kirche
Jürgen Klute Herbert Schlender Sabine Sinagowitz (Hg) Positionen zum Mindestlohn in der evangelischen Kirche Eine Dokumentation Edition Kultur der Arbeit Jürgen Klute Herbert Schlender Sabine Sinagowitz
MehrGlossar kirchliches Arbeitsrecht Hinweis: mit Formulierungen auch die weibliche Form erfasst.
1 Glossar kirchliches Arbeitsrecht Hinweis: mit Formulierungen auch die weibliche Form erfasst. AGMAV / GMAV Die Mitarbeitervertretungen diakonischer Einrichtungen sind je nach Region zu Arbeitsgemeinschaften
MehrVereinbarung über die vereinfachte Erhebung der Künstlersozialabgabe
Vereinbarung zwischen EKD und Künstlersozialkasse 640 Vereinbarung über die vereinfachte Erhebung der Künstlersozialabgabe (KABl. 1995 S. 8) Zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland (nachstehend
MehrVereinbarung mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zur vereinfachten Beitragserhebung für den Bereich der Kirchengemeinden
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft VereinbVerwBerGen 9.321 Vereinbarung mit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zur vereinfachten Beitragserhebung für den Bereich der Kirchengemeinden Vom 13./29. Mai 1980
MehrGott kann man nicht bestreiken oder das Menschenrecht auf Streik. Das von der EKD für ihre Synode in Magdeburg 2011 vorgesehene Synodenthema
Junge Kirche 1/2012, 73. Jg., S. 53-56 Gott kann man nicht bestreiken oder das Menschenrecht auf Streik Franz Segbers Das von der EKD für ihre Synode in Magdeburg 2011 vorgesehene Synodenthema Tagesordnungspunkt
MehrDie Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz zur Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in
MehrGlossar zum Arbeitsrecht in Kirchen
Glossar zum Arbeitsrecht in Kirchen Arbeitgeberverbände/ Dienstgeberverbände Ein Arbeitgeberverband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitgebern. Die durch das Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit
MehrWie wir den Wandel gestalten. Thomas Begrich. Kirchenamt der EKD 2013
Wie wir den Wandel gestalten Thomas Begrich. Kirchenamt der EKD 2013 Wie wir den Wandel gestalten Wir werden Wir wollen Wir brauchen Wir können Wie wir den Wandel gestalten Wir werden Veränderungsprozessen
MehrFörderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 1999/2000: Anzahl registrierter Stellen und Maßnahmen im stationären Bereich - Stand:
Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin 1999/2000: Anzahl registrierter und im stationären Bereich - Stand: 31.03.2002 - Jahr 1999 1999 1999 2000 2000 2000 Bundesland Baden-Württemberg 203
Mehr(Arbeitsrechtsregelungsordnung ARRO DWBO)
Arbeitsrechtsregelungsordnung ARRO DWBO 388 Rechtsverordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. (DWBO) (Arbeitsrechtsregelungsordnung
Mehr