3 Koalitions-, Tarifvertrags- sowie Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht

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1 3 Koalitions-, Tarifvertrags- sowie Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht!er Abkommen, die dem Völkerrecht angehören. So hat die Koalitionsfreiheit als Grundrecht ihren Niederschlag in mehreren internationalen Abkommen gefunden: der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Sozialcharta. Besonders hervorgehoben wird sie im Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (1948). Ergänzt wird letzteres Abkommen durch das Abkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts zu kollektiven Verhandlungen; (s. zu den Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, Bd. I, 1997, s. 53 ff.). 26 Von den völkerrechtlichen Abkommen unterscheidet sich das Europäische Unionsrecht dadurch, dass es für die Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht festlegt. Seit dem 1. Dezember 2009 gilt der Vertrag von Lissabon, der den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersetzt hat. Art. 155 AEUV sichert institutionell den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf der Ebene der Europäischen Union. Die Kommission fördert, wie sich aus Art. 156 AEUV ergibt, zur Verbesserung und Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union die Abstimmung auf dem Gebiet des Koalitionsrechts und der Koalitionsverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Wenn man von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) und der Entgeltgleichheit für Frauen und Männer (Art. 157 AEUV) absieht, ist die Kompetenz der Union für das Arbeitsrecht (Art. 153 AEUV) aber auf den Erlass von Richtlinien beschränkt, die sich an die Mitgliedsstaaten richten. Hinsichtlich des zu erreichenden Ziels sind diese Richtlinien für die einzelnen Mitgliedsstaaten verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Für das kollektive Arbeitsrecht ergibt sich dabei allerdings die Besonderheit, dass die Kompetenz der Union nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht gilt (Art. 153 Abs. 5 AEUV). Koalitionsrecht Begriffsbestimmung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände 27 Die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gestalten als marktmächtige Organisationen die Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen. Sie legen auch dort, wo die von ihnen geschaffenen Regelungen nicht normativ wirken, die maßgeblichen Daten für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse fest. Dennoch fehlt für sie eine gesetzliche Begriffsbestimmung, wie auch für ihre Verbandsorganisation keine besondere Gesetzesregelung besteht. 28 Bei der Herstellung einer Währungs-, Wirtschaftsund Sozialunion der Bundesrepublik mit der DDR traf deshalb der Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 im gemeinsamen Leitsatzprotokoll die folgende Bestimmung: "Tariffähige Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände müssen frei gebildet, gegnerfrei, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und unabhängig sein sowie das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen; ferner müssen sie in der Lage sein, durch Ausüben von Druck auf den Tarifpartner zu einem Tarifabschluss zu kommen." Diese aus dem Funktionszusammenhang mit der Tarifautonomie entwickelte Begriffsbestimmung darf jedoch nicht das Grundrecht der Koalitionsfreiheit verletzen. Die für die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems notwendige Bereitschaft zum Streik ist deshalb keine Voraussetzung der Gewerkschaftseigenschaft, wenn dem Arbeitskampf besondere Gesichtspunkte entgegenstehen (so für einen Verband katholischer Hausgehilfinnen und Hausangestellten BVerfGE 18, 18 ff.). Entsprechend scheitert auch die Gewerkschaftseigenschaft der Beamtenverbände nicht daran, dass der Inhalt des Beamtenverhältnisses nicht durch Tarifvertrag geregelt werden kann, sondern durch Gesetz festgelegt ist. Geschichtliche Entwicklung und Organisationsstruktur der Gewerkschaften 29 Die Gewerkschaften wurden 1868 als "Freie Gewerkschaften" von den Sozialdemokraten und als Hirsch-Duncker'sche Gewerkvereine von den Liberalen gegründet, zu denen wenig später die unter dem Einfluss der Zentrumspartei stehenden Christlichen Gewerkschaften hinzutraten. Erleichtert wurde ihre Gründung durch die Aufhebung der Koalitionsverbote für den gewerblichen Bereich durch die Gewerbe- 352

2 Koalitions-, Tarifvertrags- sowie Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht 3 ordnungvom 21. Juli Da sie aber Richtungsgewerkschaften waren, unterlagen sie den zahlreichen Beschränkungen der Vereinsfreiheit, die für die politischen Vereine galten. 30 Vor allem das Sozialistengesetz vom 21. Oktober 1878 hat mit der Sozialdemokratischen Partei auch die Freien Gewerkschaften verfolgt. Erst mit dem Ablauf des Sozialistengesetzes 1890 entfiel diese Schranke. Aber auch das Selbstverständnis der Gewerkschaften wandelte sich. Standen die Gewerkschaften, die sich unter sozialistischem Einfluss gebildet hatten, zunächst im Bann der politischen Arbeiterbewegung, die unter dem Einfluss der Lehren von Karl Marx und Friedrich Engels eine Besserung der Lage der Arbeiter nur dann verwirklicht sah, wenn im Klassenkampf die kapitalistische Wirtschaftsordnung beseitigt wird, so setzte sich in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts die Erkenntnis durch, dass es möglich sei, sich durch kollektiven Zusammenschluss an den ökonomischen Marktgesetzen der liberalen Ordnung zu beteiligen und den Erfolg durch Tarifverträge dauerhaft zu sichern. 31 Ihre Struktur als Berufsverbände und ihre Form als Richtungsgewerkschaften behielten die Gewerkschaften noch in der Weimarer Republik. Infolge der nationalsozialistischen Machtergreifung wurden sie jedoch aufgelöst. Bei der nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgten Neugründung von Gewerkschaften wurde in der Sowjetischen Besatzungszone, aus der die DDR hervorging, mit dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) eine zentralistische Einheitsorganisation aufgebaut, in der die maßgeblichen Leitungsfunktionen den Kommunisten zufielen. In den westlichen Besatzungszonen bestand auf deutscher Seite Einigkeit darüber, die Richtungsgewerkschaften nicht wieder aufleben zu lassen. 32 Vor allem unter dem Einfluss der amerikanischen Militärregierung wurden die Gewerkschaften im westlichen Teil Deutschlands überwiegend als Einheitsgewerkschafteil nach dem Industrieverbandsprinzip organisiert. Bei ihnen sind die Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweiges (Branche) zusammengefasst, unabhängig von der Arbeit, die sie ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt sind, und im Prinzip auch ohne Festlegung auf eine bestimmte politische oder weltanschauliche Richtung. Die Einheitsgewerkschaften haben sich unter dem maßgeblichen Einfluss von Hans Böckler 1949 in München zum Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zusammengeschlossen. 33 Der DGB bildet heute die größte Dachorganisation von Einzelgewerkschaften, die nach dem Industrieverbandsprinzip organisiert sind und hat acht Mitgliedsgewerkschaften: Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau), Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), - Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), - Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), - Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), - Gewerkschaft der Polizei (GdP), - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Einige dieser Gewerkschaften sind erst in den vergangeneu Jahren aus einer Fusion hervorgegangen: - Die IG Bergbau, Chemie, Energie aus der IG Bergbau und Energie, der IG Leder und der IG Chemie Papier-Keramik; - Die IG Bauen-Agrar-Umwelt aus der IG Bau-Steine-Erden und der Gewerkschaft Gartenbau, Landund Forstwirtschaft; - Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) aus der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG), der Deutschen Postgewerkschaft (DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV), der IG Medien und der ÖTV (Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr); - Die Gewerkschaft Textil-Bekleidung und die Gewerkschaft Holz und Kunststoff wurden in die IG Metall eingegliedert; Die frühere Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands (TRANSNET) und die zum Deutschen Beamtenbund gehörende Verkehrsgewerkschaft GDBA (Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamten und Anwärter) wurden zur Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) vereinigt. 34 Am 31. Dezember 2013 gehörten den Gewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund noch Mitglieder an (s. Tabelle 1). 35 Die zweitgrößte Gewerkschaftsorganisation ist der "Beamtenbund und Tarifunion" (DBB). Sie ist die Spitzenorganisation von 44 Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und des privatisierten Dienst- 353

3 3 Koalitions-, Tarifvertrags- sowie Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht Tabelle 1: Mitglieder in den DGB-Gewerkschaften 2013 Mitgliederstatistik (Stand: ) Gewerkschaft Mitglieder EVG Gew. der Polizei Gew. Erziehung und Wissenschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt IG Bergbau, Chemie, Energie IG Metall Gew. Nahrung- Genuss- Gaststätten ver.di DGB gesamt Quelle: DGB Ieistungssektors und vertritt die Interessen von über 1,27 Mio. Mitgliedern. Zu ihm gehört die Gewerkschaft der Lokomotivführer (GDL), die durch ihre Tarifauseinandersetzung mit der Deutschen Bahn AG in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 bis zum Beginn des Jahres 2008 die Schlagzeilen der Presse beherrschte. 36 Mit über Mitgliedern ist der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) der drittgrößte Gewerkschaftsdachverband in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm gehören 14 Einzelgewerkschaften an, unter ihnen die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM), deren Tariffähigkeit das BAG nach einem Jahre währenden Rechtsstreit mit der IG Metall im Beschluss vom 28. März 2006 (AP TVG 2 Tariffähigkeit Nr. 4) anerkannt hat. 37 Keiner Spitzenorganisation gehört der Macburger Bund an, der als einzige tariffähige Ärztegewerkschaft in Deutschland angestellte und beamtete Ärzte vertritt. Mit mehr als Mitgliedern ist er Europas größte Ärzte-Organisation auf freiwilliger Grundlage. Berufsgruppengewerkschaften sind weiterhin die Vereinigung Cockpit e. V. (VC), ein Verband der Verkehrsflugzeugführer und Flugzeugingenieure, die Unabhängige Flugbegleiter Organisation e. V. (UFO), ein Berufsverband der in der Kabine beschäftigten Flugbegleiter, der seit 1999 als Gewerkschaft auftritt (BAG vom 14. Dezember 2004, AP TVG 2 Tariffähigkeit Nr. 1) und die 2003 gegründete Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF), die Fluglotsen und Flugsicherungstechniker organisiert. 38 Ein Spitzenverband ist der Deutsche Führungskräfteverhand (ULA). Unter seinem Dach sind zwölf Mitgliedsverbände zusammengeschlossen, die rund Führungskräfte der privaten Wirtschaft vertreten. Zu diesen Führungskräften zählt der Verband einerseits leitende Angestellte im Rechtssinn, also insbesondere die leitenden Angestellten, die nach 5 Abs. 3 BetrVG nicht zu der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft gehören, und andererseits außertariflich entlohnte Angestellte mit Leitungsverantwortung. Der größte Führungskräfteverband ist der Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie (VAA), der die Interessen von rund Mitgliedern aus der chemischen Industrie und den angrenzenden Branchen vertritt. Geschichtliche Entwicklung und Organisationsstruktur der Arbeitgeberver bände 39 Die Arbeitgeberverbände sind in Reaktion auf die Gewerkschaften entstanden. Der erste Arbeitgeberverband, der im Januar 1869 gegründet wurde, war der Deutsche Buchdruckerverein. Ursprünglich verstanden die Arbeitgeberverbände sich lediglich als Abwehrorganisation gegenüber den Gewerkschaften. Die Idee des Tarifvertrags ist nicht von ihnen, sondern von den Gewerkschaften durchgesetzt worden. Das Verhältnis zu den Gewerkschaften änderte sich erst während des Ersten Weltkrieges, vor allem erst durch das Stinnes-Legien-Abkommen vom 15. November 1918, in dem die Arbeitgeber die Gewerkschaften als berufene Vertreter der Arbeitnehmer anerkannten. 40 Nachdem in der Zeit des Nationalsozialismus mit den Gewerkschaften auch die Arbeitgeberverbände beseitigt worden waren, konnten sie nach 1945 nur langsam und unter erheblichen Schwierigkeiten durch die Besatzungsmächte neu gegründet werden. Unterstützt wurde ihr Entstehen vor allem durch die Gewerkschaften, da ohne eine Verbandsorganisation der Arbeitgeber auch eine Beteiligung der Gewerkschaften an der Arbeitsverfassung nicht funktionieren kann. Spitzenorganisation der Arbeitgeberverbände ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) die 1949 aus der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft der Arbeitgeber des Vereinigten Wirtschaftsgebietes hervorging. 354

4 Koalitions-, Tarifvertrags- sowie Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht 3 41 Die Arbeitgebervereinigungen sind in erheblichem Maße zersplittert. Auf unterster Ebene bestehen fachlich und gemischt gewerbliche Verbände. Sie haben sich zumeist in einer Landesvereinigung zusammengeschlossen, z. B. der Vereinigung der Arbeitgeberverbände in Bayern. Daneben besteht aber teilweise auch ein überregionaler Zusammenschluss der Fachverbände, z. B. der Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie (GESAMTMETALL), der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie und die Vereinigung der Arbeitgeberverbände der Deutschen Papierindustrie (VAP). Die Landesverbände und Fachverbände sind in der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zusammengefasst. 42 Nicht zur Bundesvereinigung gehören namentlich folgende Verbände: die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Arbeitgeberverband Stahl e. V. (AGV Stahl). Grund hierfür ist im letzteren Fall die Tatsache, dass Personen in deren Verbandsorgane berufen werden können, die von Arbeitnehmerorganisationen abhängig sind. Dies widerspricht dem Prinzip der Unabhängigkeit von der Gegenseite. Zusammenschluss auf europäischer Ebene 43 Der DGB gehört auf europäischer Ebene dem Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB, englisch ETUC für European Trade Union Confederation) an. Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) ist Mitglied der Confederation Europeenne des Syndicats Independants (CESI). Für die privaten Arbeitgeber besteht die Vereinigung "BUSINESS EUROPE". Diese Verbände nehmen die im Europäischen Unionsrecht den Sozialpartnern zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr (s. Rn. 26). Koalitionsverbandsrecht 44 Für das Verbandsrecht der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gibt es keine besondere Gesetzesregelung. Ihre Organisation richtet sich nach dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Da mit ihnen vom Grundrecht der Koalitionsfreiheit Gebrauch gemacht wird, müssen sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: - Die Vereinigung muss als freiwilliger Zusammenschluss mit korporativer Organisation auf der Ebene des Privatrechts errichtet sein. Sie kann als Verein mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung die Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister erlangen. Diese ist jedoch - wie es sich aus historischen Gründen für Gewerkschaften im Deutschen Gewerkschaftsbund ergibt- keine Voraussetzung, um den kollektivrechtlichen Status der Koalition in der Arbeitsverfassung anzuerkennen. Die Vereinigung muss dem Gebot der Koalitionsreinheit entsprechen. Es dürfen in einer Gewerkschaft keine Arbeitgeber und in einem Arbeitgeberverband keine Arbeitnehmer organisiert sein. Die Vereinigung muss außerdem in ihrer Willensbildung frei und unbeeinflusst von der Gegenseite sein. Zweck der Vereinigung muss sein, die Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder durch den Einsatz spezifisch koalitionsgemäßer Gestaltungsmittel wahrzunehmen. Für Arbeitnehmer folgt daraus, dass sie nach ihrer Satzung tariffähig ist. Keine notwendige Voraussetzung ist allerdings die Bereitschaft zum Arbeitskampf. Das BAG macht aber die Tariffähigkeit und damit die Anerkennung einer Arbeitnehmervereinigung als Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne davon abhängig, dass der Verband durch die Zahl seiner Mitglieder oder deren Stellung im Arbeitsleben einen wirkungsvollen Druck und Gegendruck auf seinen sozialen Gegenspieler auszuüben vermag (BAG vom 9. Juli 1968, APTVG 2 Nr. 25 ; BAG vom 15. März 1977, AP GG Art. 9 Nr. 24; zuletzt vor allem BAG vom 28. März 2006 und 5. Oktober 2010, AP TVG 2 Tariffähigkeit Nr. 4 und Nr. 7). Die Voraussetzung der Koalitionsmächtigkeit gilt aber nicht für einen Arbeitgeberverband (BAG vom 20. November 1990, AP TVG 2 Nr. 40). Schließlich muss die institutionelle Selbständigkeit gegenüber den politischen Parteien und Religionsgemeinschaften gewahrt sein, auch wenn eine Neutralität zu ihnen nach der Ausrichtung in der Satzung nicht besteht. Notwendig ist aber in jedem Fall, dass die Koalitionsleitung mitgliedschaftlich, also durch eine entsprechend gestaltete Wahllegitimiert ist. Man spricht insoweit von einer demokratischen Binnenorganisation. Sie ergibt sich aber nicht aus einem Demokratisierungsgebot, wie es Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG für die Parteien enthält, sondern beruht auf dem grundrechtliehen Charakter der Koalitionsfreiheit, der auch die Organisation einer Koalition zu beherrschen hat. 355

5 3 Koalitions-, Tarifvertrags- sowie Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht 45 Beschränkungen, die sich aus einem Fehlen der Rechtsfähigkeit eines Verbands ergeben, sind für die Koalitionen weitgehend weggefallen. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände sind kraft ausdrücklicher Bestimmung ohne Rücksicht auf die Rechtsfähigkeit parteifähig im arbeitsgerichtliehen Verfahren( 10 ArbGG). Ansonsten sind nichtrechtsfähige Vereine grundsätzlich nur passiv parteifähig ( SO Abs. 2 ZPO). Gewerkschaften sind jedoch darüber hinaus im Zivilprozess allgemein aktiv parteifähig; denn eine Beschränkung auf die passive Parteifähigkeit widerspricht der Rechtsstellung, die die Gewerkschaften in der Arbeitsverfassung erhalten haben (vgl. BGHZ 50, 325 f.). Eine weitere Angleichung an das Recht des rechtsfähigen Vereins ergibt sich daraus, dass für die Verbindlichkeiten einer Gewerkschaft nur das Gewerkschaftsvermögen haftet, die Mitglieder also nicht persönlich in Anspruch genommen werden können. Rechtsträger des Vereinsvermögens ist zwar bei einem nichtrechtsfähigen Verein nicht der Verein selbst, sondern es sind die Mitglieder; diese bilden aber als Gesamthand, obwohl nicht juristische Person, eine rechtlich verselbständigte Organisations- und Wirkungseinheit 46 Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband richtet sich nach dem Vereinsrecht des bürgerlichen Rechts. Sie wird durch den freiwilligen Beitritt zum Verband erworben, wobei ein Aufnahmeanspruch sich daraus ergeben kann, dass der Verband im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung inne hat und ein schwerwiegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (BGH vom 1. Oktober 1984, NJW 1985, 1214 ff.). Bei den großen, repräsentativen Verbänden hat daher einen Anspruch auf Aufnahme, wer die satzungsmäßigen Voraussetc zungen erfüllt. 47 Wie jeder Verband hat auch eine Gewerkschaft oder ein Arbeitgeberverband nach allgemeinem Vereinsrecht die Möglichkeit, ein Mitglied auszuschließen, wenn es seine Pflichten als Mitglied verletzt hat. Die Rechtsgrundlage muss in der Satzung enthalten sein; jedoch ist auch ohne besondere Satzungsbestimmung ein Ausschluss aus wichtigem Grund zulässig. Probleme hat in diesem Kontext immer wieder das Vorgehen einzelner Gewerkschaften aufgeworfen, Mitglieder, die bei einer Betriebs- oder Personalratswahl auf einer nicht von ihnen unterstützten Liste kandidiert haben, wegen gewerkschaftsschädigenden Verhaltens auszuschließen. Den Gewerkschaften ist zwar verfassungsrechtlich garantiert, Einfluss auf die Wahl der Betriebs- und Personalräte zu nehmen; sie haben aber die Freiheit der Wahl zu respektieren. Da der Ausschluss aus der Gewerkschaft für den betroffenen Arbeitnehmer einen sehr erheblichen Nachteil darstellt, kommt ein Ausschluss nur in Betracht, wenn ein Mitglied sich durch sein Verhalten bei einer Betriebs- oder Personalratswahl in einer für die Gewerkschaft unzumutbaren Weise generell mit deren Zielsetzung in Widerspruch setzt. Das ist der Fall, wenn ein Arbeitnehmer auf einem Wahlvorschlag kandidiert, der von einer konkurrierenden Gewerkschaft unterstützt wird, oder sich auf einer Liste nominieren lässt, die von dem Programm bestimmt wird, die Gewerkschaften allgemein oder die Grundordnung, die ihre freie Betätigung garantiert, zu bekämpfen. Tarifvertragsrecht Bedeutung des Tarifvertragssystems für die Ordnung des Arbeitslebens 48 Das wichtigste Instrument des freiheitsrechtliehen Koalitionsverfahrens ist der Tarifvertrag. Die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände legen durch den Abschluss von Tarifverträgen den Ordnungsrahmen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse, insbesondere für die Arbeitsentgelte und sonstigen materiellen Arbeitsbedingungen fest. Sie erfüllen damit eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, weil die Gestaltung der Arbeitsbedingungen wegen der instrumentalen Schwäche des Einzelarbeitsvertrages für einen gerechten Interessenausgleich nicht dem individuellen Wettbewerb überlassen bleiben kann. Die Besonderheit der Tarifautonomie liegt aber gerade darin, dass die Aufgabe verfassungsrechtlich den frei gebildeten Koalitionen zugewiesen ist, die Arbeitsbedingungen "in einem von staatlicher Rechtsetzung frei gelassenen Raum in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme durch unabdingbare Gesamtvereinbarungen sinnvoll zu ordnen" (BVerfGE 44, 322 [340 f.]; so bereits BVerfGE 18, 18 [28]; weiterhin BVerfGE 50,290 [367]; 58, 233 [246]). 49 Die Koalitionen erfüllen damit eine Aufgabe, die für die Existenz einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung wesentlich ist; denn der Funktionsverlust des Tarifvertragssystems hätte zur Folge, dass die Tarifautonomie durch eine autoritäre oder korporative Ge- 356

6 Koalitions-, Tarifvertrags- sowie Arbeitskampf- und Schlichtungsrecht 3 staltung der Arbeitsverhältnisse zu ersetzen wäre, um einen sozialen Interessenausgleich zu gewährleisten. Dennoch nehmen die Koalitionen kein staatsbezogenes, sondern ein durch den Willen ihrer Mitglieder legitimiertes Mandat wahr. 50 Der Tarifvertrag wird in seiner den Wettbewerb beschränkenden Wirkung anerkannt und ist insoweit sogar durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistet. Er sichert dem Arbeitnehmer zu, dass er Mindestbedingungen festlegt. Für den Arbeitgeber bietet er den Vorteil, dass hinsichtlich der Löhne und Arbeitsbedingungen die Kalkulationsgrundlage konstant bleibt. Der Grundsatz der Vertragstreue gibt dem Tarifvertrag zugleich den Charakter eines Friedensvertrages. Soweit eine Angelegenheit geregelt ist, kann um sie kein Arbeitskampf geführt werden. Außerdem schafft der Tarifvertrag, sofern er mit einem Arbeitgeberverband abgeschlossen wird, im Verhältnis zu anderen Unternehmen eine gleichmäßige Wettbewerbsausgangslage. Geschichtliche Entwicklung 51 Nach 1890 entdeckten die Gewerkschaften den Tarifvertrag als Instrument ihrer Lohnpolitik. Sie hatten damit Erfolg, so dass man vom Siegeszug der Tarifvertragsidee sprach. Ende 1913 hat es, wie berichtet wird, Tarifverträge für Betriebe mit Arbeitern gegeben. Eine gesetzliche Regelung erhielt der Tarifvertrag erst durch die Tarifvertragsverordnung vom 23. Dezember Von Bedeutung war aber vor allem, dass sich die durch Abkommen vom 15. November 1918 gegründete Arbeitsgemeinschaft zwischen den Spitzenverbänden der Unternehmerschaft und der Gewerkschaften zum Prinzip des Tarifvertrags bekannt hatten, den das Reichsgericht bereits zuvor als rechtsverbindlichen Schuldvertrag anerkannt hatte. Von Tarifverträgen wurden daher im Jahre 1922 nicht weniger als Betriebe mit 14,2 Mio. Arbeitnehmern erfasst. 52 Nach der Beseitigung des kollektiven Arbeitsrechts in der nationalsozialistischen Zeit traten an die Stelle der Tarifverträge Tarifordnungen, die von Treuhändern der Arbeit auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 erlassen wurden; sie waren Rechtsverordnungen. Zunächst legten sie nur Mindestarbeitsbedingungen rechtsverbindlich fest; sehr bald aber wurde die Ermächtigung durch Rechtsverordnungen zunächst im öffentlichen Dienst, dann aber auch im Bereich der Privatwirtschaft auf die Festlegung von Höchstarbeitsbedingungen erweitert. Die Lohnstoppverordnung vom 12. Oktober 1939 beseitigte sodann allgemein die vertragliche Gestaltungsfreiheit für die Regelung des Arbeitsverdienstes. 53 Nach Kriegsende blieben die alten Tarifordnungen in Kraft. Neue Tarifordnungen konnten aber nicht mehr erlassen werden, nachdem für sie die Ermächtigungsgrundlage, das zunächst fortgeltende Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit und das Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben durch die Kontrollratsgesetze Nr. 40 vom 30. November 1946 und Nr. 56 vom 30. Juli 1947 aufgehoben worden war. Mit dem Wiederaufbau der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände war die Möglichkeit geschaffen, Tarifverträge abzuschließen. Diese erlangten jedoch erst wirtschaftliche Bedeutung, als der Lohnstopp aufgehoben wurde. 54 Eine Gesetzesregelung erhielt das Tarifvertragsrecht durch das Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949, das noch für die Amerikanische und Britische Besatzungszone, das sog. Wirtschaftsgebiet, erging. Es wurde nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland Bundesrecht und 1953 auf die Länder der Französischen Besatzungszone erstreckt. Seit der Wiedervereinigung bildet es die Gesetzesgrundlage für das Tarifvertragsrecht in Gesamtdeutschland. Begriff des Tarifvertrags 55 Der Tarifvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der von einer Gewerkschaft mit einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen wird. Er enthält, wie es in I Abs. I TVG heißt, Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen (normativer Teil) und regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien ( schuldrechtlicher Teil). 56 Die Besonderheit des Tarifvertrags wird durch seinen normativen Teil geprägt, der bei Tarifgebundenheit eine normative Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse entfaltet. Aber auch er verdankt seine Rechtsverbindlichkeit dem Vertragsschluss, durch den zwischen den Tarifvertragsparteien eine Bindungswirkung eintritt, wie sie auch sonst jeden privatrechtliehen Schuldvertrag auszeichnet. Zu ihr gehört, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, die sog. Friedenspflicht, die den Tarifvertragsparteien gebietet, die von ihnen vereinbarten Regelun- 357

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