Entscheidungsanalyse Urteil des EuGH vom , Rs: C-214/10 KHS./. Schulte.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entscheidungsanalyse Urteil des EuGH vom , Rs: C-214/10 KHS./. Schulte."

Transkript

1 Entscheidungsanalyse Urteil des EuGH vom , Rs: C-214/10 KHS./. Schulte. Westfälische Hochschule Fachbereich Wirtschaftsrecht Master Dozentin: Frau Prof. Dr. Senne Patrick Prüfer

2 Eidesstattliche Erklärung Ich versichere hiermit an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig verfasst, ganz oder in Teilen noch nicht als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Sämtliche Stellen der Arbeit, die benutzten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, habe ich durch Quellenangaben kenntlich gemacht. Emsdetten,

3 A. Sachverhaltsdarstellung Der Entscheidung des EuGH vom mit dem Aktenzeichen C-214/10 liegt folgender Tatbestand zugrunde. Der Kläger, Herr Schulte war seit April 1964 bei der Beklagten KHS AG als Schlosser tätig. Auf seinen Arbeitsvertrag fand der EM-Tarifvertrag Anwendung. Der Anspruch nach bezahlten Jahresurlaub betrug danach jährlich 30 Arbeitstage. Im Januar 2002 erlitt Herr Schulte einen Herzinfarkt, in dessen Folge er als schwerbehindert eingestuft und für arbeitsunfähig erklärt wurde. Ab Oktober 2003 bezog er Rente wegen voller Erwerbsminderung. So verhielt es sich bis zum 31. August 2008, dem Zeitpunkt, zu dem er von der Beklagten gekündigt wurde. Der Kläger, Herr Schulte, erhob nunmehr im März 2009 Klage beim Arbeitsgericht Dortmund, gerichtet auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubes für die Urlaubsjahre 2006,2007 und Das Arbeitsgericht gab der Klage dem Begehr gemäß statt und sprach dem Kläger die Abgeltung des Jahresurlaubes für den genannten Zeitraum zu. Die Beklagte KHS AG legte nunmehr Berufung beim Landesarbeitsgericht NRW in Hamm ein und trug vor, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach 11 Abs. 1 Unterabs. 3 EMTV (Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NRW) für den begehrten Anspruch verwirkt sei. Darauf stellte sich das Gericht die Frage, ob eine nationale Regelung, nach derer die Übertragung von Urlaubsansprüchen zeitlich begrenzt ist, mit der EU-Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung zu vereinbaren ist. Das Landesarbeitsgericht formulierte seine Fragen, im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne von Art. 267 AEUV, nun an den EuGH wie folgt: 1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, nach denen der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums erlischt, auch dann entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig ist (wobei diese längerfristige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, dass er Ansprüche auf Mindesturlaub für mehrere Jahre ansammeln könnte, wenn die Möglichkeit zur Übertragung solcher Ansprüche nicht zeitlich begrenzt würde)? 3

4 2. Falls diese Frage verneint wird, muss die Übertragungsmöglichkeit dann für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten bestehen? 1 B. Rechtliche Würdigung Nach dem nationalen Recht besteht in Gestalt des Bundesurlaubsgesetzes in der Fassung vom 7. Mai 2002 die Regelung, dass jedem Arbeitnehmer gem. 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zusteht. Gem. 3 Abs. 1 BUrlG wird ein Mindesturlaub von 24 Werktagen zugestanden. 7Abs. 3, 4 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist. eine Übertragung des nicht genommenen Urlaubes sei insoweit nur dann statthaft, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe die in der Person das Arbeiters lägen dies rechtfertigen. Im Falle einer Übertragung müsse dieser Urlaub innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres genommen werden. Sofern dieser Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden könne, so sei dieser abzugelten. Gemäß 13 BUrlG kann von bestimmten Vorschriften des BUrlG, darunter 7 Abs. 3 BUrlG, durch Tarifverträge abgewichen werden, sofern dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gereiche. Der einheitliche Manteltarifvertrag, der Geltung in das Arbeitsverhältnis des Klägers entfaltet, bestimmt gem. 11 des Tarifvertrages (im Folgenden EMTV ), dass der nicht genommene Urlaub drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erlischt, es sei denn, dass dieser erfolglos geltend gemacht wurde oder das Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Sofern der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, erlischt dieser Anspruch nach 12 Monaten nach Ablauf des Zeitraumes nach 11 Abs. 2 EMTV. 1. Bisherige Rechtsprechung des EuGH Der EuGH hat bereits mit seinem Urteil Schultz-Hoff C-350/06 festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne, den Anspruch darauf nicht verliere. Dieser sei vielmehr finanziell abzugelten. Eine nationale Regelung die besagt, dass Arbeitnehmer, 1 EuGH, Urteil v , Rs: C-214/10 4

5 die aufgrund von längerfristiger Krankheit einen Anspruch auf Abgeltung ihres Urlaubsanspruches verlieren, stehe dem Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG entgegen. Dadurch wurde dem BAG aufgegeben, von seiner bisherigen Spruchpraxis insoweit abzuweichen, als das nunmehr Urlaubsansprüche nicht mehr nach drei Monaten des neuen Übertragungszeitraumes zur Disposition stehen. Dieser Rechtsprechung stand ein Großteil der Literatur ablehnend gegenüber Auslegung und Entscheidung des EuGH im vorliegenden Verfahren Der EuGH stellte nunmehr jedoch fest, dass die Schultz-Hoff-Rechtsprechung nicht grenzenlos gelte. 3 Vielmehr sei unter besonderen Umständen von einer derart weitgefassten Übertragung von Urlaubsansprüchen abzusehen und die Schlussfolgerungen der bisherigen Rechtsprechung zu nuancieren. 4 Auslegungsbedürftig ist in dem nun vorliegenden Verfahren die Frage, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG davon ausgeht, dass Urlaubsansprüche in Folge von Krankheit grenzenlos in folgende Kalenderjahre übertragen werden können und ob diese nunmehr finanziell zu entgelten seien. Hierzu ermittelt der EuGH zunächst die Teleologie der Richtlinie, welche sich insbesondere aus den Erwägungsgründen ergibt. Der Sinn und Zweck des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sieht der EuGH darin, das ein doppelter Zweck verfolgt werde. Zum einen es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung sein ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. 56 Auch habe der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, als Grundsatz des Sozialrechts der Union ausdrücklich seinen Niederschlag in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU gefunden. 7 Dieser wird durch Art. 6 Abs. 1 EUV ausdrücklich dem gleichen rechtlichen Rang wie den Verträgen zuerkannt. In dieser Feststellung seitens des EuGH schwingt auch der der 2 Methfessel, Doreen: Das BAG kapituliert vor dem EuGH!, Urlaub Langzeiterkrankter. In: Arbeit und Arbeitsrecht. 2009, S ; Rummel, Hans Georg: Konsequenzen aus der EuGH- Entscheidung Schultz- Hoff für die Urlaubsrechtsprechung in Deutschland. In: Arbeit und Recht. 2009, S ; Jobst- Hubertus Bauer, Christian Arnold: EuGH kippt deutsches Urlaubsrecht. Die Schultz- Hoff- Entscheidung und ihre Folgen. In: NJW. Nr. 10, 2009, S ; Steffen Krieger, Christian Arnold: Urlaub Klasse Das BAG folgt der Schultz- Hoff- Entscheidung des EuGH. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, Nr. 10, 2009, S EuGH, Urteil v , C- 214/10, Rn EuGH, Urteil v , C- 214/10, Rn EuGH, Urteil v , C- 214/10, Rn so auch der Erwägungsgrund Nr. 4 der Richtlinie 2003/88/EG, welcher fordert, dass der Urlaubsanspruch nicht als kommerzielles Wirtschaftsgut denaturiert werde, sondern vielmehr dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dienlich zu sein hat. 7 EuGH, Urteil v , C- 214/10, Rn

6 europäischen Auslegungsmaxime innewohnende effet utile mit, nach dessen die Gesetzgebungsakte der Union derart ausgelegt werden müssen, dass sie ihre praktische Wirksamkeit am besten entfalten. 8 Die Mitgliedsstaaten sind gem. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Mindesturlaub von 24 Werktagen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften und Gepflogenheiten zuzuerkennen. Fraglich ist, ob nun bei einem Überschreitungszeitraum von 15 Monaten noch verständigerweise mit einer Zweckerreichung gerechnet werden kann. Denn der 11 EMTV sieht vor, dass nach 15 Monaten nach Ablaufe des Bezugszeitraumes der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaub verfällt. Der EuGH stellt fest, dass dieser Zeitraum nach den spezifischen Umständen, in die sich der Arbeitnehmer befindet, wenn er längerfristig, während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, zu beurteilen ist. 9 Er kommt zum Ergebnis, dass dieser Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraumes, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten muss. 10 Nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation, welches ausdrücklich durch den Erwägungsgrund Nr. 6 der Richtlinie 2003/88/EG Berücksichtigung zu erfahren hat, ist der nicht genommene, bezahlte Jahresurlaub, bis spätestens 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Der EuGH stellte fest, dass dieser Erwägung zu entnehmen sei, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der Frist von 18 Monaten, nicht mehr vollständig erreicht werden kann. 11 Sodass im Ergebnis davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Zeitraum von 15 Monaten, wie er hier im Ausgangsfall in Rede steht, davon ausgegangen werden kann, das die positive Wirkung auf bezahlten Jahresurlaub nicht verloren gehe. Daher sei ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten noch in dem Rahmen, in dessen von einer sinnhaften Zweckerreichung ausgegangen werden könne. C. Folgen der Entscheidung 8 Seyr, Sibylle, Der effet utile in der Rechtsprechung des EuGH, 1. Aufl. (2008), S EuGH, Urteil v , C-214/10, Rn EuGH, Urteil v , C-214/10, Rn EuGH, Urteil v , C-214/10, Rn

7 Die Tragweite der Entscheidung hält sich für das nationale Recht in Grenzen. Durch diese nun eingeschlagene Rechtsprechung können Tarifverträge einen Verfall von Urlaubsansprüchen nach mehr als einem Jahr vorsehen. Für die Rechtsprechung des BAG und dessen Auslegung des BUrlG ergibt sich keine direkte Auswirkung, denn das BUrlG sieht eine Fortschreibung des Urlaubsanspruches nach Maßgabe von 11 BUrlG nicht vor. Für die Arbeitgeber bedeutet dieses Urteil nunmehr Rechtssicherheit. Denn dadurch können sich diese finanziell auf eine mögliche Belastung durch längerfristig erkrankte Mitarbeiter einstellen. Literaturverzeichnis Seyr, Sibylle: Der effet utile in der Rechtsprechung des EuGH, Schriften zum Europäischen Recht, Band Auflage (2008). Hinsichtlich der angeführten Abkürzungen wird insoweit verwiesen auf: Creifelds, Rechtswörterbuch, 20. Auflage (2011). 7

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009

Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit Die Entscheidung des BAG vom 24. März 2009 Mit Entscheidung vom 20.01.2009 (Az. C-350/06 und C-520/06) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes festgestellt: Art.

Mehr

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012

Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden

Mehr

25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch

25/06/14. EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch 25/06/14 EuGH: Urlaubsanspruch geht auch bei Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsanspruch über; der Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 Az.: C-118/13) NÖRENBERG

Mehr

Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Urlaubsanspruch bei langdauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Jürgen Jendral (HMAV) Entwicklung der Rechtsprechung: Grundsatzentscheidung des EuGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) positionierte

Mehr

Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen

Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Alexandra Rüter, Richterin am Arbeitsgericht Solingen Der Urknall... Der Fall SCHULTZ-HOFF Vorlage des LAG Düsseldorf vom 2.8.2006 (12 Sa 486/06) Urteil

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 72.15 OVG 6 A 2326/12 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

II. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I

II. Zeitliche Festlegung ( 7 Abs. 1 und 2 BUrlG) 61 D. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs 66 I. Fälligkeit des Urlaubsanspruchs 66 I Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 23 Teil 1 - Grundlagen des Urlaubsrechts 27 1. Arbeitsrecht im europäischen und völkerrechtlichen Kontext 27 A. Europäisches Arbeitsrecht 28 I. Grundlagen

Mehr

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: Entscheidungsname: EuGH KHS. Normen:

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal. Langtext. Quelle: Gericht: Entscheidungsname: EuGH KHS. Normen: Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext EuGH KHS 22.11.2011 C-214/10 Urteil Quelle: Normen: Gericht: Entscheidungsname: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Dokumenttyp: Zitiervorschlag: Art 267

Mehr

4. Neues zum Urlaubsrecht

4. Neues zum Urlaubsrecht Neues zum Urlaubsrecht AR 4. Neues zum Urlaubsrecht Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 24.3.2009 (9 AZR 983/07) als Reaktion auf die Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH (vom 20.1.2009 RS C 350/06 und 520/06)

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt

Mehr

Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell

Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell 1. Auch wenn eine tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz

Mehr

EINLEITUNG: SACHVERHALT:

EINLEITUNG: SACHVERHALT: Januar 2011 Seite: 34 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2010 22 Sa 59/10 Urlaubsanspruch; Übertragung; Urlaubsabgeltung; Erwerbsunfähigkeit; Ruhen des Arbeitsverhältnisses; Ausschlussfrist EINLEITUNG:

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. Juni 2014(*)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. Juni 2014(*) 1 von 6 12.06.2014 17:11 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. Juni 2014(*) Vorabentscheidungsersuchen Sozialpolitik Richtlinie 2003/88/EG Arbeitszeitgestaltung Bezahlter Jahresurlaub Abgeltung im

Mehr

Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax:

Urlaubsrecht. Merkblatt. Ansprechpartner: Referat Recht. Michael Mißbach Telefon: Fax: Merkblatt Urlaubsrecht Ansprechpartner: Referat Recht Michael Mißbach Telefon: 0351 2802-198 Fax: 0351 2802-7198 missbach.michael@dresden.ihk.de Stand: 2016 Hinweis: Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt.

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. Juni 2014(*)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. Juni 2014(*) URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 12. Juni 2014(*) Vorabentscheidungsersuchen Sozialpolitik Richtlinie 2003/88/EG Arbeitszeitgestaltung Bezahlter Jahresurlaub Abgeltung im Todesfall In der Rechtssache

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 64/11

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 64/11 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2012, 9 AZR 64/11 Tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs bei Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs - 12 MTV Chemie Tenor 1. Die Revision

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 03/2009 26. Januar 2009 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel Urlaubsrecht Petair-Fotolia.com Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt

Mehr

Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub

Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub Differenziert eine Regelung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag hinsichtlich

Mehr

44. Bis wann muss der Urlaub genommen werden und unter welchen Voraussetzungen kann er übertragen werden?

44. Bis wann muss der Urlaub genommen werden und unter welchen Voraussetzungen kann er übertragen werden? 44. Bis wann muss der Urlaub genommen werden und unter welchen Voraussetzungen kann er übertragen werden? Fall Ein Arbeitnehmer, der seit etwa sechs Jahren bei einem Betrieb mit 150 Beschäftigten in der

Mehr

Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 507/14 - ECLI:DE:BAG:2016:190116.U.9AZR507.14.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Endurteil vom 12. Dezember 2013-4 Ca 722/13

Mehr

EINLEITUNG: Nach der früheren Rechtsauffassung des BAG verfiel der Urlaubsanspruch

EINLEITUNG: Nach der früheren Rechtsauffassung des BAG verfiel der Urlaubsanspruch Juli 2011 Seite: 2 EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-214/10 KHS AG / Winfried Schulte Anspruch auf Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen wurde, darf zeitlich beschränkt

Mehr

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Schultz-Hoff/Stringer zum Fortbestand des Urlaubsanspruches im Krankheitsfall

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Schultz-Hoff/Stringer zum Fortbestand des Urlaubsanspruches im Krankheitsfall Jochen Diehl Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Schultz-Hoff/Stringer zum Fortbestand des Urlaubsanspruches im Krankheitsfall Eine ganzheitliche Betrachtung Diplomica Verlag Jochen Diehl Die

Mehr

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 - Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit - Übersicht zur Urlaubsrechtsprechung - Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 -

Mehr

Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub

Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub Merkblatt Das wichtigste zum Urlaub Gesetzlicher Mindesturlaub Alle Arbeitnehmer, auch Minijobber, Azubis, Praktikanten und Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Mehr

Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche.

Urlaubsrecht. 1. Regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder weniger Arbeitstage je Woche. Ein Merkblatt Ihrer IHK Urlaubsrecht Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub

Inhaltsübersicht. Probezeit - Urlaub Probezeit - Urlaub Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Entstehen von Urlaubsansprüchen 3. Übertragung und Abgeltung von Urlaubsansprüchen 4. Minderung von Urlaubsansprüchen 5. Wegfall von Urlaubsansprüchen

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

Inhaltsübersicht. Urlaub - Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit

Inhaltsübersicht. Urlaub - Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit Urlaub - Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Arbeitsunfähigkeit und Urlaubsanspruch 3. Neuere Rechtsprechung 4. Konsequenzen 5. Tarifliches Urlaubsgeld 6. Urlaub bei ruhendem

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 234/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 234/11 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 16.10.2012, Az.: 9 AZR 234/11 Bei Altersteilzeit im Blockmodell müssen Restansprüche auf Urlaub erst "am Ende" abgegolten werden Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Erholungsurlaub,

Mehr

Einzelhinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. zur Übertragung und zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit;

Einzelhinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. zur Übertragung und zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit; Einzelhinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Übertragung und zur Abgeltung von Urlaub bei Krankheit; hier: Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 ( Schultz-Hoff ) und Urteil des BAG vom 24. März

Mehr

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:

Aus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden: Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,

Mehr

Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Vorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

Urlaub für Auszubildende

Urlaub für Auszubildende Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu

Mehr

Studien zum Arbeitsrecht. Florian Ehlers. Krank im Urlaub. Das Schicksal von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern.

Studien zum Arbeitsrecht. Florian Ehlers. Krank im Urlaub. Das Schicksal von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern. Studien zum Arbeitsrecht 18 Florian Ehlers Krank im Urlaub Das Schicksal von Urlaubsansprüchen bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern Nomos Studien zum Arbeitsrecht herausgegeben von Prof. Dr. Georg Caspers,

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

Urteil vom 13. November AZR 64/11 - Bundesarbeitsgericht 9. Senat. I. Arbeitsgericht Dortmund. Urteil vom 15. April Ca 5353/09 -

Urteil vom 13. November AZR 64/11 - Bundesarbeitsgericht 9. Senat. I. Arbeitsgericht Dortmund. Urteil vom 15. April Ca 5353/09 - Bundesarbeitsgericht 9. Senat I. Arbeitsgericht Dortmund II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 13. November 2012-9 AZR 64/11 - Urteil vom 15. April 2010-3 Ca 5353/09 - Urteil vom 2. Dezember 2010-16

Mehr

Mandanteninformation

Mandanteninformation Schobinger Rechtsanwälte & Partner Fachanwälte Mandanteninformation - Verfall des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden- Württemberg vom 21.12.2011) das Anwaltshaus Böblingen

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 11.02.2010 Bubak Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße, B-Stadt

Mehr

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine

Mehr

Urlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer

Urlaub. - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/ Urlaubsdauer Urlaub - Arbeits- und Sozialrechtsinfo 10/2016 - Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr. Dabei zählen als Werktage alle

Mehr

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Urlaub

Arbeits- und Sozialrechts-Info. Urlaub Arbeits- und Sozialrechts-Info Urlaub Stand: 1/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Urlaub Urlaubsdauer Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der Mindesturlaub von Arbeitnehmern 24 Werktage pro Kalenderjahr.

Mehr

Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch

Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch Ab in den Urlaub! Aspekte des gesetzlichen und tarifvertraglichen Urlaubsanspruch 1 Rechtsquellen Bundesurlaubsgesetz igz-manteltarifvertrag Weitere Regelungen: Sozialgesetze Jugendarbeitsschutzgesetz

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 420/10 Urlaubsabgeltung - Verfall trotz unwirksamer Arbeitgeberkündigung und Bestandrechtsstreit- Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung Tenor

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

LAG Schleswig-Holstein, , 4 Sa 173/12

LAG Schleswig-Holstein, , 4 Sa 173/12 LAG Schleswig-Holstein, 06.12.2012, 4 Sa 173/12 Gericht: Datum: 06.12.2012 LAG Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 173/12 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 30026 Verfahrensgang:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 855/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 855/11 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 11.06.2013, Az.: 9 AZR 855/11 Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 11.06.2013 Referenz: JurionRS 2013, 45969 Aktenzeichen: 9 AZR 855/11 Verfahrensgang: vorgehend:

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 30 Ca 2775/13 (ArbG München) Verkündet am: 05.03.2014 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin

Mehr

BAG Urteil vom AZR 730/87

BAG Urteil vom AZR 730/87 TK Lexikon Steuern BAG Urteil vom 26.01.1989-8 AZR 730/87 BAG Urteil vom 26.01.1989-8 AZR 730/87 HI60056 Entscheidungsstichwort (Thema) HI60056_1 Teilurlaubsanspruch. Bruchteile von Urlaubstagen Leitsatz

Mehr

Urlaubsansprüche von langzeiterkrankten Beschäftigten Entwicklung der Rechtsprechung

Urlaubsansprüche von langzeiterkrankten Beschäftigten Entwicklung der Rechtsprechung Urlaubsansprüche von langzeiterkrankten Beschäftigten Entwicklung der Rechtsprechung I. Ausgangslage: Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff Aufgrund einer Vorlage des Landesarbeitsgerichts

Mehr

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 669/05

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 669/05 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.10.2006, 9 AZR 669/05 Zusatzurlaub - Schwerbehinderung - Grundurlaub Leitsätze Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach 125 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX tritt dem Urlaubsanspruch

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit

Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit VB 07 FB Sozialpolitik Ressort Arbeitsrecht 9/2010 24. Juni 2010 Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht Kein Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.03. bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers!

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

BAG, AZR 224/14

BAG, AZR 224/14 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.10.2015, Az.: 9 AZR 224/14 Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 20.10.2015 Referenz: JurionRS

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 3 Ca 1948/09 Verkündet am 06.05.2010 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Aktuelle Meldung zum Arbeitsrecht vom

Aktuelle Meldung zum Arbeitsrecht vom Aktuelle Meldung zum Arbeitsrecht vom 01.06.2015 URLAUBSRECHT BAG zur Fälligkeitsregelung für Urlaubsgeld in einem Formulararbeitsvertrag und zur Minderung des Urlaubs bei selbst verschuldetem Ausscheiden

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil

Im Namen des Volkes Urteil 2 Arbeitsgericht Berlin Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 56 Ca 10968/15 Verkündet am 07.10.2015 Gerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Pp

Mehr

Nur per Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per   Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail: HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag... Seite 1 von 5 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.4.2006, 5 AZR 403/05 Ausschlussfrist Leitsätze Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag

Mehr

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012. Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht Arbeitsrecht am Abend 27. Juni 2012 Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht HEUTE Grundsätzliches zum Urlaubsrecht ( Wer hat wieviel Urlaub? ) Weiterentwicklung der EuGH-Entscheidung

Mehr

Schlagworte: Urlaubstag, Mindesturlaub, Urlaubsabgeltungsanspruch, Beamtenverhältnis, Resturlaub, Krankheitstag, Arbeitszeit, Umfang

Schlagworte: Urlaubstag, Mindesturlaub, Urlaubsabgeltungsanspruch, Beamtenverhältnis, Resturlaub, Krankheitstag, Arbeitszeit, Umfang VG Regensburg, Urteil v. 01.10.2014 1 K 13.1973 Normenketten: RL 2003/88/EG Art. 7 I, II, 15 UrlV 3 II, 10, 11 BUrlG 5 II VwGO 113 I 1 SGB IX 125 I 1 Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG

Mehr

- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.

- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Entstehen von Erholungsurlaub bei Sonderurlaub Anlage zum NL 002-2015 Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 06.05.2014-9 AZR 678/12 - zur Frage des Entstehens von gesetzlichem Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub

Mehr

Urlaub - Urlaubsabgeltung

Urlaub - Urlaubsabgeltung Urlaub - Urlaubsabgeltung Information Von Urlaubsabgeltung spricht man, wenn dem Arbeitnehmer anstelle der Gewährung von Urlaub Arbeitsentgelt in Höhe des Urlaubsentgelts gezahlt wird. Der Urlaubsabgeltung

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 551 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

5 Teilurlaub. 5 BUrlG

5 Teilurlaub. 5 BUrlG 5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.8.2012, 9 AZR 353/10 Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses Leitsätze 1. Der gesetzliche Erholungsurlaub ( 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, 1 BUrlG

Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, 1 BUrlG Zivilrecht Arbeitsrecht Übersichten Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, 1 BUrlG Bei 1 BUrlG handelt es sich um einen gesetzlichen Freistellungsanspruch. Diesen haben nach 2 BUrlG grundsätzlich nur

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!

Mehr

9. Ist die Eintragung in eine Urlaubsliste am Jahresanfang für den Auszubildenden verbindlich?

9. Ist die Eintragung in eine Urlaubsliste am Jahresanfang für den Auszubildenden verbindlich? Infos zum Urlaub 1. Für wen gilt das Bundesurlaubsgesetz? 2. Besteht ein Anspruch auf Erholungsurlaub? 3. Was gilt als Urlaubstag? 4. Was gilt als Urlaubsjahr? 5. Ab wann besteht Urlaubsanspruch? 6. Wann

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht

Mehr

Gesetzlicher Mindesturlaub Urlaubsrecht

Gesetzlicher Mindesturlaub Urlaubsrecht An alle Landesverbände Präsidium Hans-Peter Murmann Geschäftsführender Vizepräsident Gesetzlicher Mindesturlaub Urlaubsrecht Quelle: Deutsche-Handwerks-Zeitung Wo ist der Urlaub gesetzlich geregelt? Wie

Mehr

1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs

1. Ausmaß des Urlaubsanspruchs beim Wechsel des Beschäftigungsumfangs POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101

Mehr

MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS

MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS NEUE RECHTSPRECHUNG -09.06.2015 MITBESTIMMUNG DES BETRIEBSRATS Aktuelle Rechtsprechung 09.06.2015 Agenda 1. Zeugnis 2. Veröffentlichung von Videoaufnahmen 3. Onlineroutenplaner 4. Urlaub 5. Eure Fragen

Mehr

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS MERKBLATT GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in Urlaub gehen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer zusteht, wann und unter welchen Bedingungen

Mehr

Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende

Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende Der Erholungsurlaub für voll- und minderjährige, voll- und teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer und Auszubildende Eine Anleitung für Anfänger, insbesondere zur Vorbereitung auf IHK-Prüfungen und Klausuren

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Redaktionelle Abkürzung: BUrlG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Redaktionelle Abkürzung: BUrlG Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesrecht Titel: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Normgeber: Bund Redaktionelle Abkürzung: BUrlG Gliederungs-Nr.:

Mehr

Europarechtskonforme Auslegung des 7 Abs. 3 BUrlG bei langandauernder Krankheit

Europarechtskonforme Auslegung des 7 Abs. 3 BUrlG bei langandauernder Krankheit LArbG Nürnberg, Urteil v. 16.03.2012 8 Sa 303/11 Titel: Europarechtskonforme Auslegung des 7 Abs. 3 BUrlG bei langandauernder Krankheit Normenketten: 7 Abs. 3 BUrlG 7 Abs. 3 BUrlG 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

Rückzahlung von Urlaubsgeld?

Rückzahlung von Urlaubsgeld? Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 8

Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 8 Prof. Dr. Rüdiger Krause SS 2012 Individualarbeitsrecht Individualarbeitsrecht Arbeitspapier 8 I. Schutz des Arbeitnehmers vor betrieblichen Gefahren 1. Allgemeine Rücksichtnahmepflicht (Fürsorgepflicht)

Mehr

Rechtsvorschriften: 7 BUrlG; 18 MTV - Bayerische Metallindustrie; 366 BGB

Rechtsvorschriften: 7 BUrlG; 18 MTV - Bayerische Metallindustrie; 366 BGB LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 32/14 4 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 27.05.2014 Rechtsvorschriften: 7 BUrlG; 18 MTV - Bayerische Metallindustrie; 366 BGB Leitsatz: 1. Auslegung des 18 Manteltarifvertrag

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 A 8.13 Verkündet am 30. April 2014 Melzer als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr