Entscheidungsanalyse Urteil des EuGH vom , Rs: C-214/10 KHS./. Schulte.
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1 Entscheidungsanalyse Urteil des EuGH vom , Rs: C-214/10 KHS./. Schulte. Westfälische Hochschule Fachbereich Wirtschaftsrecht Master Dozentin: Frau Prof. Dr. Senne Patrick Prüfer
2 Eidesstattliche Erklärung Ich versichere hiermit an Eides statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig verfasst, ganz oder in Teilen noch nicht als Prüfungsleistung vorgelegt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Sämtliche Stellen der Arbeit, die benutzten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, habe ich durch Quellenangaben kenntlich gemacht. Emsdetten,
3 A. Sachverhaltsdarstellung Der Entscheidung des EuGH vom mit dem Aktenzeichen C-214/10 liegt folgender Tatbestand zugrunde. Der Kläger, Herr Schulte war seit April 1964 bei der Beklagten KHS AG als Schlosser tätig. Auf seinen Arbeitsvertrag fand der EM-Tarifvertrag Anwendung. Der Anspruch nach bezahlten Jahresurlaub betrug danach jährlich 30 Arbeitstage. Im Januar 2002 erlitt Herr Schulte einen Herzinfarkt, in dessen Folge er als schwerbehindert eingestuft und für arbeitsunfähig erklärt wurde. Ab Oktober 2003 bezog er Rente wegen voller Erwerbsminderung. So verhielt es sich bis zum 31. August 2008, dem Zeitpunkt, zu dem er von der Beklagten gekündigt wurde. Der Kläger, Herr Schulte, erhob nunmehr im März 2009 Klage beim Arbeitsgericht Dortmund, gerichtet auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubes für die Urlaubsjahre 2006,2007 und Das Arbeitsgericht gab der Klage dem Begehr gemäß statt und sprach dem Kläger die Abgeltung des Jahresurlaubes für den genannten Zeitraum zu. Die Beklagte KHS AG legte nunmehr Berufung beim Landesarbeitsgericht NRW in Hamm ein und trug vor, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach 11 Abs. 1 Unterabs. 3 EMTV (Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie NRW) für den begehrten Anspruch verwirkt sei. Darauf stellte sich das Gericht die Frage, ob eine nationale Regelung, nach derer die Übertragung von Urlaubsansprüchen zeitlich begrenzt ist, mit der EU-Richtlinie zur Arbeitszeitgestaltung zu vereinbaren ist. Das Landesarbeitsgericht formulierte seine Fragen, im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne von Art. 267 AEUV, nun an den EuGH wie folgt: 1. Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, nach denen der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums erlischt, auch dann entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig ist (wobei diese längerfristige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, dass er Ansprüche auf Mindesturlaub für mehrere Jahre ansammeln könnte, wenn die Möglichkeit zur Übertragung solcher Ansprüche nicht zeitlich begrenzt würde)? 3
4 2. Falls diese Frage verneint wird, muss die Übertragungsmöglichkeit dann für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten bestehen? 1 B. Rechtliche Würdigung Nach dem nationalen Recht besteht in Gestalt des Bundesurlaubsgesetzes in der Fassung vom 7. Mai 2002 die Regelung, dass jedem Arbeitnehmer gem. 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zusteht. Gem. 3 Abs. 1 BUrlG wird ein Mindesturlaub von 24 Werktagen zugestanden. 7Abs. 3, 4 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist. eine Übertragung des nicht genommenen Urlaubes sei insoweit nur dann statthaft, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe die in der Person das Arbeiters lägen dies rechtfertigen. Im Falle einer Übertragung müsse dieser Urlaub innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres genommen werden. Sofern dieser Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden könne, so sei dieser abzugelten. Gemäß 13 BUrlG kann von bestimmten Vorschriften des BUrlG, darunter 7 Abs. 3 BUrlG, durch Tarifverträge abgewichen werden, sofern dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gereiche. Der einheitliche Manteltarifvertrag, der Geltung in das Arbeitsverhältnis des Klägers entfaltet, bestimmt gem. 11 des Tarifvertrages (im Folgenden EMTV ), dass der nicht genommene Urlaub drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erlischt, es sei denn, dass dieser erfolglos geltend gemacht wurde oder das Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Sofern der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, erlischt dieser Anspruch nach 12 Monaten nach Ablauf des Zeitraumes nach 11 Abs. 2 EMTV. 1. Bisherige Rechtsprechung des EuGH Der EuGH hat bereits mit seinem Urteil Schultz-Hoff C-350/06 festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne, den Anspruch darauf nicht verliere. Dieser sei vielmehr finanziell abzugelten. Eine nationale Regelung die besagt, dass Arbeitnehmer, 1 EuGH, Urteil v , Rs: C-214/10 4
5 die aufgrund von längerfristiger Krankheit einen Anspruch auf Abgeltung ihres Urlaubsanspruches verlieren, stehe dem Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG entgegen. Dadurch wurde dem BAG aufgegeben, von seiner bisherigen Spruchpraxis insoweit abzuweichen, als das nunmehr Urlaubsansprüche nicht mehr nach drei Monaten des neuen Übertragungszeitraumes zur Disposition stehen. Dieser Rechtsprechung stand ein Großteil der Literatur ablehnend gegenüber Auslegung und Entscheidung des EuGH im vorliegenden Verfahren Der EuGH stellte nunmehr jedoch fest, dass die Schultz-Hoff-Rechtsprechung nicht grenzenlos gelte. 3 Vielmehr sei unter besonderen Umständen von einer derart weitgefassten Übertragung von Urlaubsansprüchen abzusehen und die Schlussfolgerungen der bisherigen Rechtsprechung zu nuancieren. 4 Auslegungsbedürftig ist in dem nun vorliegenden Verfahren die Frage, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG davon ausgeht, dass Urlaubsansprüche in Folge von Krankheit grenzenlos in folgende Kalenderjahre übertragen werden können und ob diese nunmehr finanziell zu entgelten seien. Hierzu ermittelt der EuGH zunächst die Teleologie der Richtlinie, welche sich insbesondere aus den Erwägungsgründen ergibt. Der Sinn und Zweck des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG sieht der EuGH darin, das ein doppelter Zweck verfolgt werde. Zum einen es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung sein ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. 56 Auch habe der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, als Grundsatz des Sozialrechts der Union ausdrücklich seinen Niederschlag in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU gefunden. 7 Dieser wird durch Art. 6 Abs. 1 EUV ausdrücklich dem gleichen rechtlichen Rang wie den Verträgen zuerkannt. In dieser Feststellung seitens des EuGH schwingt auch der der 2 Methfessel, Doreen: Das BAG kapituliert vor dem EuGH!, Urlaub Langzeiterkrankter. In: Arbeit und Arbeitsrecht. 2009, S ; Rummel, Hans Georg: Konsequenzen aus der EuGH- Entscheidung Schultz- Hoff für die Urlaubsrechtsprechung in Deutschland. In: Arbeit und Recht. 2009, S ; Jobst- Hubertus Bauer, Christian Arnold: EuGH kippt deutsches Urlaubsrecht. Die Schultz- Hoff- Entscheidung und ihre Folgen. In: NJW. Nr. 10, 2009, S ; Steffen Krieger, Christian Arnold: Urlaub Klasse Das BAG folgt der Schultz- Hoff- Entscheidung des EuGH. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, Nr. 10, 2009, S EuGH, Urteil v , C- 214/10, Rn EuGH, Urteil v , C- 214/10, Rn EuGH, Urteil v , C- 214/10, Rn so auch der Erwägungsgrund Nr. 4 der Richtlinie 2003/88/EG, welcher fordert, dass der Urlaubsanspruch nicht als kommerzielles Wirtschaftsgut denaturiert werde, sondern vielmehr dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dienlich zu sein hat. 7 EuGH, Urteil v , C- 214/10, Rn
6 europäischen Auslegungsmaxime innewohnende effet utile mit, nach dessen die Gesetzgebungsakte der Union derart ausgelegt werden müssen, dass sie ihre praktische Wirksamkeit am besten entfalten. 8 Die Mitgliedsstaaten sind gem. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Mindesturlaub von 24 Werktagen nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften und Gepflogenheiten zuzuerkennen. Fraglich ist, ob nun bei einem Überschreitungszeitraum von 15 Monaten noch verständigerweise mit einer Zweckerreichung gerechnet werden kann. Denn der 11 EMTV sieht vor, dass nach 15 Monaten nach Ablaufe des Bezugszeitraumes der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaub verfällt. Der EuGH stellt fest, dass dieser Zeitraum nach den spezifischen Umständen, in die sich der Arbeitnehmer befindet, wenn er längerfristig, während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig ist, zu beurteilen ist. 9 Er kommt zum Ergebnis, dass dieser Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraumes, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten muss. 10 Nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation, welches ausdrücklich durch den Erwägungsgrund Nr. 6 der Richtlinie 2003/88/EG Berücksichtigung zu erfahren hat, ist der nicht genommene, bezahlte Jahresurlaub, bis spätestens 18 Monaten nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Der EuGH stellte fest, dass dieser Erwägung zu entnehmen sei, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der Frist von 18 Monaten, nicht mehr vollständig erreicht werden kann. 11 Sodass im Ergebnis davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Zeitraum von 15 Monaten, wie er hier im Ausgangsfall in Rede steht, davon ausgegangen werden kann, das die positive Wirkung auf bezahlten Jahresurlaub nicht verloren gehe. Daher sei ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten noch in dem Rahmen, in dessen von einer sinnhaften Zweckerreichung ausgegangen werden könne. C. Folgen der Entscheidung 8 Seyr, Sibylle, Der effet utile in der Rechtsprechung des EuGH, 1. Aufl. (2008), S EuGH, Urteil v , C-214/10, Rn EuGH, Urteil v , C-214/10, Rn EuGH, Urteil v , C-214/10, Rn
7 Die Tragweite der Entscheidung hält sich für das nationale Recht in Grenzen. Durch diese nun eingeschlagene Rechtsprechung können Tarifverträge einen Verfall von Urlaubsansprüchen nach mehr als einem Jahr vorsehen. Für die Rechtsprechung des BAG und dessen Auslegung des BUrlG ergibt sich keine direkte Auswirkung, denn das BUrlG sieht eine Fortschreibung des Urlaubsanspruches nach Maßgabe von 11 BUrlG nicht vor. Für die Arbeitgeber bedeutet dieses Urteil nunmehr Rechtssicherheit. Denn dadurch können sich diese finanziell auf eine mögliche Belastung durch längerfristig erkrankte Mitarbeiter einstellen. Literaturverzeichnis Seyr, Sibylle: Der effet utile in der Rechtsprechung des EuGH, Schriften zum Europäischen Recht, Band Auflage (2008). Hinsichtlich der angeführten Abkürzungen wird insoweit verwiesen auf: Creifelds, Rechtswörterbuch, 20. Auflage (2011). 7
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