3003 Bern. Zürich, 14. Januar 2004

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1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Justiz 3003 Bern Zürich, 14. Januar 2004 Stellungnahme zu den Vorentwürfen für eine Revision des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutzrecht, Personenrecht und Kindesrecht) sowie für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutz-behörden Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 hat uns das Eidg. Justiz- und Poizeidepartement eingeladen, zur Gesamtrevision des Vormundschaftsrechts sowie zum Experten-entwurf für ein Gesetz über das Verfahren vor den Erwachsenenschutzbehörden Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Einladung; gerne nimmt Pro Mente Sana als Vertreterin der Interessen von psychisch kranken und behinderten Men-schen zu diesem wichtigen Reformprojekt Stellung. 1. Grundsätzliche Beurteilung des Entwurfes Pro Mente Sana befürwortet die Ziele der beiden Expertenentwürfe und kann sich im allgemeinen auch mit der Grundausrichtung der Vorlagen einverstanden erklären. Im einzelnen ist wie folgt zu differenzieren: a) Herzstück der Vorlage ist zweifellos das neue System der behördlichen Massnahmen, die im Einzelfall massgeschneidert umschrieben werden müssen. Das geltende Massnahmensystem mit seiner starren Stufenfolge führt bei vielen betroffenen Personen zu Eingriffen in die Handlungsfähigkeit, die über das Nötige hinausgehen. Die Einführung von 40, rue des Vollandes 1207 Genève tél fax courriel conseil juridique conseil psychosocial

2 flexiblen Beistandschaften, die eine individuelle Antwort auf die Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person geben, ist sehr zu begrüssen, weil damit die diskriminierenden Auswirkungen des geltenden Rechts beseitigt werden. b) Vollumfänglich befürwortet wird auch die Reform der Erwachsenenschutzbehörde. Die Anwendung des vorgeschlagenen materiellen Rechts erfordert von der künftigen Behörde eine hohe fachliche Kompetenz. Die heute in vielen Kantonen als Vormundschaftsbehörde wirkenden Laienbehörden wären unseres Erachtens nicht in der Lage, die vorgesehenen massgeschneiderten Massnahmen anzuordnen. Die Verwirklichung des künftigen materielles Rechts ruft deshalb zwingend nach der Einführung einer professionalisierten interdisziplinären Erwachsenenschutzbehörde. Die angestrebte Verbesserung des Rechtsschutzes kann nur erreicht werden, wenn die Aufgaben einem Fachgericht übertragen werden. c) Unterstützt wird auch die vorgeschlagene Stärkung der eigenen Vorsorge, die durch die gesetzliche Verankerung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung inskünftig stärker betont werden soll. Allerdings sind wir der Meinung, dass die Patientenverfügung auch bei psychiatrischen Behandlungen mit einer grösseren Verbindlichkeit ausgestattet werden soll, als dies im Vorentwurf vorgesehen ist. Pro Mente Sana unterbreitet deshalb eigene Vorschläge, wie dieses Ziel erreicht werden kann (vgl. unten Ziff. 2). d) Es ist unseres Erachtens zu begrüssen, dass die medizinische Behandlung von urteilsunfähigen Personen sowie die Zwangsmassnahmen für die ganze Schweiz einheitlich in einem Bundesgesetz geregelt werden sollen. Hingegen vermag der Inhalt der Regelung nicht zu befriedigen. Einerseits wird das Selbstbestimmungsrecht von Personen mit psychischen Störungen weit über das erforderliche Mass hinaus beschnitten. Anderseits vermag der Entwurf in systematischer Hinsicht nicht zu überzeugen. Die Unterteilung in die drei Kategorien der Behandlung einer psychischen Störung, (VE Art ), der Vertretung bei medizinischen Massnahmen (VE Art ) sowie der Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (VE Art ) ist wenig praktikabel, da sich die geregelten Situationen in der Praxis vielfach überschneiden. Die Sonderlösung für Menschen mit psychischen Störungen muss zudem als diskriminierend bezeichnet werden. Pro Mente Sana stellt deshalb einen Alternativentwurf zur Diskussion, der die verschiedenen Bestimmungen zusammenführt (vgl. dazu Ziff. 7 sowie den Anhang). 2. Die eigene Vorsorge (VE Art ) Die drei neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag, Vorsorgeauftrag für medizinische Massnahmen und Patientenverfügung fördern das Selbstbestimmungsrecht von betroffenen Personen und führen zu einer Ausweitung ihres Wahlrechts auch für Situationen, in denen sie ihre Urteilsfähigkeit vorübergehend oder ganz verloren haben. Auf diese Weise wird die Autonomie von betroffenen Personen auf Krisensituationen ausgedehnt, was zweifellos im Interesse von psychisch kranken Menschen liegt. pms page 2/12

3 Obwohl die Grundausrichtung dieser Vorschläge als sehr positiv beurteilt wird, erscheint uns das System im einzelnen noch verbesserungsbedürftig. Für den allgemeinen Vorsorgeauftrag ist gemäss VE Art. 362 die Führung eines Registers und gemäss VE Art. 364 die Validierung durch die Erwachsenenschutzbehörde vorgesehen. Damit verbunden ist auch eine gewisse Privilegierung gegenüber dem medizinischen Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung, für die weder ein Register noch eine Validierung vorgesehen sind. Ob die beiden letztgenannten Institute im konkreten Fall die Adressaten der Anordnungen erreichen und ihre Wirksamkeit entfalten können, bleibt weitgehend dem Zufall überlassen. Aus der Sicht der Patientinnen und Patienten ist die vorgesehene Lösung von VE Art. 373 Abs. 4, wonach die Verfasser einer Patientenverfügung selber dafür sorgen müssen, dass die Adressaten davon Kenntnis erhalten, wenig erfolgversprechend. Angesichts der hohen Mobilität der Bevölkerung ist es oft nicht vorhersehbar, wer eine künftige Behandlung durchführen wird und deshalb Adressat der Patientenverfügung sein soll. Aus diesen Gründen kann nur die Ausweitung der Registrierung im Sinne von Art. 362 VE auf die medizinische Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung diese beiden Rechtsinstitute mit der erwünschten Verbindlichkeit ausstatten. Die Umsetzung von Patientenverfügungen scheitert bei psychisch kranken Menschen in der Praxis oft daran, dass ihre Verbindlichkeit von den behandelnden Ärzten und Ärztinnen aus verschiedenen Gründen bestritten wird. Patienten und Patientinnen mit chronischen psychischen Erkrankungen stehen deshalb immer wieder vor der Situation, dass sie ihren im voraus geäusserten Willen, welche Behandlung sie für das erneute Auftreten einer seelischen Krise wünschen, nicht durchsetzen können. Für diese Fälle sollte ein Verfahren vorgesehen werden, in dem der Verfasser oder die Verfasserin der Patientenverfügung von den Adressaten der Anordnung verlangen kann, dass sie sich rechtsverbindlich zur Frage der Respektierung des Patientenwillens äussern. Lehnen es die Adressaten ab, die Behandlung gemäss den Vorgaben des Patienten oder der Patientin durchzuführen, so soll die Erwachsenenschutzbehörde auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person entscheiden. Anträge : Art Neu die Registrierung von medizinischer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vorsehen. Art. 373 (Abs. 1 3 unverändert) 4 Der Verfasser oder die Verfasserin der Patientenverfügung kann von den Adressaten der Anordnungen verlangen, dass sie eine Erklärung über deren Annahme oder Ablehnung abgeben. Im Falle der Ablehnung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde führen. pms page 3/12

4 3. Die Beistandschaften (VE Art ) Das System der massgeschneiderten Massnahmen setzt das Prinzip der Verhältnismässigkeit auf vorbildliche Art und Weise um. Es reduziert die Einschränkungen der Handlungsfähigkeit und Handlungsfreiheit auf ein vertretbares Minimum, und gewährt dennoch den Personen, die infolge eines Schwächezustandes auf Betreuung angewiesen sind, die nötige Hilfe. Zu befürworten ist die stärkere Betonung der Personensorge, die vor allem durch die Schaffung des Institutes der Begleitbeistandschaft im Sinne von VE Art. 380 zum Ausdruck gebracht wird. Obwohl die Begleitbeistandschaft als niedrigste Stufe der Massnahmen auf Eingriffe in die Handlungsfähigkeit verzichtet, stellt sie ein unverzichtbares Element des neuen Massnahmensystems dar, ohne dessen Einführung die konsequente Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzipes scheitern müsste. Denn bei vielen psychisch kranken Menschen, die unter einem schubweisen Krankheitsverlauf leiden, genügt eine begleitende Kontrolle durchaus als Antwort auf die zeitweise vorliegende Hilfsbedürftigkeit. Im übrigen dürfte eine Anordnung der Begleitbeistandschaft vor allem in Kombination mit anderen Formen der Beistandschaft angezeigt sein. Richtig ist auch, dass bei der Vertretungsbeistandschaft im Sinne von VE Art. 381 die Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden kann, jedoch nicht in jedem Fall muss. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Wohl vieler betroffener Personen nicht durch ihr aktives Tun, sondern durch die durch ihren Schwächezustand verursachte Passivität gefährdet wird. Als Beispiel seien Menschen mit schweren Depressionen oder hochbetagte Personen genannt, die nicht in der Lage sind, ihre Rechnungen zu bezahlen. In diesen Fällen ist es zweifellos geboten, auf den Entzug der Handlungsfähigkeit zu verzichten. Gemäss VE Art. 385 Abs. 2 hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft von Amtes wegen auf, sobald kein Grund für deren Fortdauer mehr besteht. Obwohl es eine Selbstverständlichkeit ist, sollte an dieser Stelle explizit erwähnt werden, dass auch der betroffenen Person (und ihren Angehörigen) ein Antragsrecht auf Aufhebung der Massnahme zusteht. Antrag : Art (unverändert) 2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag oder von Amtes wegen auf, sobald kein Grund für deren Fortdauer mehr besteht. pms page 4/12

5 4. Entschädigung und Spesen (VE Art. 392) Bei der Führung einer Beistandschaft handelt es sich um eine öffentliche Aufgabe, die unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person zu erfüllen ist. Es erscheint uns deshalb sachlich richtig, dass die Entschädigung und der Spesenersatz durch das Gemeinwesen ausgerichtet werden und nur dann auf die verbeiständete Person Rückgriff genommen werden darf, wenn deren finanzielle Verhältnisse es erlauben. 5. Besondere Bestimmungen für Angehörige (VE Art. 408/409) Der Vorentwurf verzichtet formell auf das Institut der erstreckten elterlichen Sorge. Im Gegenzug sieht VE Art. 408 vor, dass Eltern und Ehegatten, die als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden, bei der Ausübung ihres Mandates von Gesetzes wegen weder der Inventarpflicht noch der Pflicht zur periodischen Rechnungsablage und Berichterstattung noch der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einzuholen, unterliegen. Pro Mente Sana begrüsst die Abschaffung der erstreckten elterlichen Sorge, lehnt jedoch die genannte Privilegierung von Eltern und Ehegatten ab. Die Annahme, dass die besonders nahe Beziehung für sich allein vor Missbräuchen schützt, entspricht nicht unseren Erfahrungen. Zudem übersieht der Vorschlag, dass die Ablage von Rechenschaft nicht nur im Interesse der betroffenen Personen liegt, sondern auch dem Schutz des Angehörigen dient, der das Mandat ausübt. Denn nur die Erfüllung einer den konkreten Verhältnissen angepassten Rechenschaftspflicht erlaubt es dem Amtsträger, sich gegen allenfalls ungerechtfertigte Vorwürfe in bezug auf die Amtsführung zur Wehr zu setzen. Die gutgemeinte Privilegierung von Ehegatten und Eltern könnte in der Praxis auch den vermeintlich Privilegierten zum Nachteil gereichen. Wir sprechen uns deshalb dafür aus, den bewährten Grundsatz Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser auf alle Angehörigen anzuwenden und Ehegatten und Lebenspartner entsprechend der in VE Art. 409 genannten Regelung nur ausnahmsweise von den genannten Verpflichtungen zu entbinden, wenn es die Umstände rechtfertigen. Antrag : Art. 408 Streichung Art. 409 Anwendung dieser Regelung auch auf den Personenkreis der Ehegatten und Eltern pms page 5/12

6 6. Die fürsorgerische Unterbringung i.e.s. (VE Art ) Laut dem Bericht zum Vorentwurf soll die neue terminologische Umschreibung fürsorgerische Unterbringung das Positive der Hilfe betonen. Zu dieser begrifflichen Änderung drängen sich zwei Bemerkungen auf. Vorab ist festzuhalten, dass die fürsorgerische Unterbringung materiell eine Freiheitsentziehung bleibt und von den Betroffenen häufig auch primär als solche erlebt wird. Auch wenn das künftige Recht den Hilfscharakter der Massnahme terminologisch stärker gewichtet, muss bei der Gestaltung des Rechtsschutzes der Eingriffscharakter dieser Massnahme im Vordergrund stehen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Betonung des Positiven der Hilfe sowohl den Gesetzgeber als auch die vollziehenden Institutionen dazu verpflichtet, alles zu unternehmen, damit die benötigte Hilfe auch gewährt werden kann. Als Mangel des geltenden wie des vorgeschlagenen künftigen Rechts erweist sich in diesem Zusammenhang vor allem der Umstand, dass das Bundesrecht die Kantone nicht dazu verpflichtet, die erforderlichen geeigneten Einrichtungen zu schaffen. Wenn die genannte Verpflichtung entgegen unserem Antrag nicht eingeführt wird, bleiben die bundesrechtlichen Grundsätze zur fürsorgerischen Unterbringung auch in Zukunft toter Buchstabe. Denn in vielen Kantonen ist das Angebot von geeigneten Einrichtungen nach wie vor lückenhaft. Der Vorentwurf unterscheidet in VE Art. 416 neu zwischen Unterbringung zur Behandlung und zur Betreuung. Diese Differenzierung ist zu begrüssen, da sie die einweisende Instanz dazu zwingt, die Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Personen klarer zu definieren und der Einrichtung einen präziseren Auftrag gibt, wie die nötige Hilfe zu erbringen ist. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Unterbringung zur Abklärung im Sinne von VE Art. 417 lehnen wir hingegen ab. Einerseits muss die offene Formulierung der Voraussetzungen für eine Unterbringung zur Abklärung als rechtsstaatlich bedenklich bezeichnet werden. Anderseits können wir uns in der Praxis keine Situation vorstellen, in der ausschliesslich in einem stationären Rahmen abgeklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung erfüllt sind. Eine ambulante Begutachtung sollte in jedem Fall genügen. Gestützt auf die Art. 27 und 28 des Vorentwurfes für ein Bundesgesetz über das Verfahren könnte die Mitwirkung auch bei einer ambulanten Abklärung zwangsweise durchgesetzt werden. Sollte die Unterbringung zur Abklärung entgegen unserem Antrag Bestandteil des Gesetzes bleiben, müsste die Einweisungskompetenz wenigstens auf die Erwachsenenschutzbehörde beschränkt werden. Sie verfügt eher als die zur Einweisung berechtigten Ärzte und Ärztinnen über die nötigen verfahrensrechtlichen Kenntnisse um zu garantieren, dass die Einweisung zur Abklärung erst dann angeordnet wird, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Untersuchung der betroffenen Person ausgeschöpft sind. Das geltende Recht sieht in ZGB Art. 397a Abs. 3 vor, dass die betroffene Person entlassen werden muss, sobald ihr Zustand es erlaubt. Demgegenüber soll im künftigen Recht gemäss VE Art. 418 die betroffene Person entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Der erläuternde Bericht (S. 62) bezeichnet die neue Formulierung als zurückhaltender als das geltende Recht; der Zeitpunkt der Entlassung soll pms page 6/12

7 verzögert werden. Die konkrete Tragweite der Änderung für die Praxis bleibt jedoch sehr ungewiss. Da sich das geltende Recht in diesem Punkt bewährt hat und die aktuelle Formulierung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausgezeichnet zum Ausdruck bringt, sprechen wir uns gegen eine Änderung der Formulierung aus, die eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hätte. Den Vorschlag, die Voraussetzungen der Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht klar im Bundesrecht zu regeln, begrüssen wir. Nicht richtig erscheint es uns jedoch, die Regelung auf den Kreis der Personen zu beschränken, die zur Behandlung einer psychischen Störung freiwillig in eine Einrichtung eingetreten sind. Die genannte Einschränkung hätte zur Folge, dass zum Beispiel eine geistig behinderte Person, die zur Betreuung in eine Einrichtung eingetreten ist, im Gegensatz zu einer psychisch erkrankten Person auch dann nicht zurückbehalten werden dürfte, wenn die Gefahr besteht, dass sie sich durch ihren Austritt schwer an Leib oder Leben gefährdet. Wir schlagen deshalb vor, dass die Regelung einerseits für alle freiwillig Eingetretenen gilt, anderseits jedoch eine Zurückbehaltung nur dann zulässig sein soll, wenn die betroffene Person die Einrichtung in urteilsunfähigem Zustand verlassen will. Der Wortlaut von VE Art. 424 verpflichtet nur die Einrichtungen, in denen regelmässig fürsorgerische Unterbringungen vollzogen werden, allen eintretenden Personen eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. In bezug auf die freiwillig eintretenden Personen mag diese Einschränkung zwar zulässig sein, nicht hingegen in bezug auf die unfreiwillig eingetretenen Personen. Letzteren muss in jedem Fall eine Rechtsmittelbelehrung erteilt werden und zwar unabhängig davon, ob in der vollziehenden Einrichtung regelmässig fürsorgerische Unterbringungen vollzogen werden oder nicht. Wir schlagen vor, den Gesetzestext in diesem Sinne zu präzisieren. Anträge : Art. 416 Aufnahme einer Verpflichtung der Kantone zur Schaffung von geeigneten Einrichtungen Art. 417 Streichung; eventualiter Beschränkung der Einweisungskompetenz für Unterbringungen zur Abklärung auf die Erwachsenenschutzbehörde Art Die betroffene Person wird entlassen, sobald ihr Zustand es erlaubt. 2 (unverändert) pms page 7/12

8 Art Eine Person, die freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist und diese in urteilsunfähigem Zustand wieder verlassen will, kann von der Leitung der Einrichtung für höchstens 48 Stunden zurückbehalten werden, wenn: 1. (unverändert) 2. (unverändert) 2(unverändert) Supprimé : zur Behandlung einer psychischen Störung Art Jede Person, die unfreiwillig in eine Einrichtung eintritt,, wird sofort schriftlich darüber unterrichtet, dass sie bei Zurückbehaltung oder bei Abweisung eines Entlassungsgesuches die Erwachsenenschutzbehörde anrufen kann. 2Eine solche Information erhält auch eine freiwillig eingetretene Person, wenn in der Einrichtung regelmässig fürsorgerische Unterbringungen vollzogen werden. Supprimé : freiwillig oder Supprimé : in der regel Supprimé : mässig fürsorgerische Unterbringungen vollzogen werden Supprimé : 7. Schutz der Persönlichkeitsrechte von betroffenen Personen bei medizinischen Massnahmen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit Die Ausgestaltung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte im künftigen Erwachsenenschutzrecht ist für psychisch erkrankte Personen von entscheidender Bedeutung. Aus verschiedenen Gründen vermag der Vorentwurf in diesem Punkt nicht zu überzeugen. Aus unserer Sicht zu kritisieren ist, dass die systematische Einordnung der massgeblichen Normen nicht zu überzeugen vermag und die Regelung auch in materieller Hinsicht die wünschbare Klarheit vermissen lässt. Der Vorentwurf bildet drei Kategorien von Personen, für die in bezug auf den Schutz des Selbstbestimmungsrechtes sowie den Schutz ihrer Persönlichkeit bei medizinischen und anderen Zwangsmassnahmen eine je eigene Regelung vorgesehen wird: VE Art für die gewöhnlichen urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten; VE Art für die Personen, die zur Behandlung einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht sind; VE Art für urteilsunfähige Personen, die in Wohn- und Pflegeeinrichtungen betreut werden. Zwischen diesen Kategorien bestehen zahlreiche Überschneidungen, was zu erheblichen Anwendungsproblemen führen wird. Der Umstand, dass für die Behandlung von psychischen Störungen ohne Not Sondernormen geschaffen werden, wirkt sich für die betroffenen Personen diskriminierend aus. Zu Verwirrung Anlass geben dürfte die Tatsache, dass einzelne Grundsätze nur bei einer der drei genannten Kategorien geregelt sind, jedoch auch für andere Kategorien gelten sollen oder sollten. So sind die Bestimmungen über die Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (VE Art ) im Abschnitt über den Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen geregelt, sollen jedoch gemäss dem erläuternden Bericht (S. 75) auch bei pms page 8/12

9 fürsorgerischen Unterbringungen anwendbar sein. Umgekehrt ist das Recht jeder Person, die sich in einer Einrichtung aufhält, auf Beizug einer Vertrauensperson (VE Art. 426), im Abschnitt über die fürsorgerische Unterbringung geregelt, obwohl es auch bei Aufenthalten in Wohn- und Pflegeeinrichtungen gelten soll. Aus den erwähnten Gründen stellt Pro Mente Sana dem Vorentwurf einen eigenen Alternativentwurf gegenüber. In systematischer Hinsicht wird vorgeschlagen, dass alle Bestimmungen, die dem Schutz der Persönlichkeit bei medizinischen und psychosozialen Massnahen dienen, im dritten Abschnitt des zwölften Titels zusammengefasst werden sollen. Der Alternativentwurf unterscheidet sich auch in materieller Hinsicht vom Vorentwurf. Die wesentlichen Unterschiede sind nachfolgend zu erläutern. a) Von zentraler Bedeutung ist bei fürsorgerischen Unterbringungen die Frage des Verhältnisses von Selbst- und Fremdbestimmung in bezug auf die medizinischen Massnahmen. Die Regelung, die der Vorentwurf in Art enthält, lässt eine klare Antwort vermissen. Gemäss VE Art. 427 Abs. 2 soll bei Notfällen der Wille der betroffenen Person berücksichtigt werden, sofern er der Einrichtung bekannt ist. Und in VE Art. 428 ist vorgesehen, dass bei der Ausarbeitung des Behandlungsplanes auf die Wünsche der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen und deren Zustimmung zum Behandlungsplan anzustreben ist. Beide Formulierungen bleiben jedoch vage und können nicht als klares Bekenntnis zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten oder der Patientin gewertet werden. Pro Mente Sana vertritt demgegenüber die Auffassung, dass das Selbstbestimmungsrecht auch bei fürsorgerischen Unterbringungen Vorrang haben soll. Ist die Patientin oder der Patient nicht urteilsfähig, so sollen die vertretungsberechtigten Personen an seiner oder ihrer Stelle entscheiden. Die allgemeinen Bestimmungen von VE Art. 434 und 435 sollen deshalb entgegen der diskriminierenden Ausnahmebestimmung von VE Art. 434 Absatz 4 auch für fürsorgerisch untergebrachte Personen Geltung beanspruchen. b) Währenddem die Geltung des Selbstbestimmungsrechtes zu verstärken ist, sollte die Zwangsbehandlung an strengere Voraussetzungen geknüpft werden. Gemäss VE Art. 429 genügt für die Anordnung einer Zwangsbehandlung, dass die Patientin ihre Behandlungsbedürftigkeit nicht einsieht und ihr ohne Behandlung ein ernster gesundheitlicher Schaden droht. Zu kritisieren ist insbesondere der Begriff der Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit. In der Praxis dürfte diese Formulierung dazu führen, dass jeder Patientin, die eine vorgeschlagene Behandlung ablehnt, die Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit abgesprochen wird. In Art. 429 des Alternativentwurfes (AE) wird deshalb vorgeschlagen, dass eine Behandlung gegen den Widerstand der betroffenen oder ihrer vertretungsberechtigten Person nur dann zulässig ist, wenn die betroffene Person urteilsunfähig ist und die Behandlung unverzichtbar ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder von Dritten zu schützen. Abgesehen von Notfällen soll die Kompetenz zur Anordnung von Zwangsbehandlungen bei der Erwachsenenschutzbehörde liegen. Die Anordung einer Patientenverfügung, die von der Einrichtung angenommen oder von der Erwachsenenschutzbehörde als verbindlich erklärt worden ist, geht in jedem Fall vor. pms page 9/12

10 c) Der Vorentwurf beschränkt sich darauf, den Fall der Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei einem Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen zu regeln (VE Art. 438). Neben der Einschränkung der Bewegungsfreiheit werden in den Einrichtungen auch andere verfassungsmässige Rechte der betreuten Personen eingeschränkt (z.b. Einschränkung der Besuchsmöglichkeiten oder der Privatsphäre). Deshalb sieht der Alternativentwurf in Art. 430 einen umfassenderen Schutz der Persönlichkeitsrechte vor. Eingriffe in die Bewegungsfreiheit oder andere verfassungsmässige Rechte sollen nur zulässig sein, wenn sie dazu dienen, eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person oder von Dritten abzuwenden. d) Der Alternativentwurf schlägt in Art. 431 auch eine Verbesserung des Rechtsschutzes vor. Den betroffenen Personen soll ein umfassendes Rechtsmittel zur Verfügung stehen, das bei Einschränkungen von verfassungsmässigen Rechten zum Zuge kommt. Urteilsunfähigen Personen soll ein Verfahrensvertreter zur Seite gestellt werden, wenn sie nicht über den Beistand einer Person ausserhalb der Einrichtung verfügen. e) Pro Mente Sana begrüsst die Einführung einer Pflicht der Kantone zur Aufsicht über die Wohn- und Pflegeeinrichtungen, spricht sich jedoch dafür aus, dass die Aufsichtspflicht auch auf alle anderen Einrichtungen ausgedehnt wird, in denen regelmässig urteilsunfähige Personen betreut werden (vgl. dazu AE Art. 432). f) Mit grossem Bedauern wird davon Kenntnis genommen, dass es die Expertenkommission ablehnt, die Kantone zur Schaffung einer Mediationsstelle zu verpflichten (vgl. Bericht S. 17). Nach unseren Erfahrungen sind solche Stellen ein unverzichtbares Element eines wirksamen Schutzes der betroffenen Personen. Wir plädieren deshalb für eine bundesrechtliche Verpflichtung der Kantone zur Einführung von privaten Diensten, die alle Personen, die sich in Einrichtungen aufhalten, mit Beratung und Beistand unterstützen (vgl. dazu AE Art. 434). Anträge : vgl. dazu den Alternativentwurf im Anhang 8. Organisation des Erwachsenenschutzes (VE Art ) Wir haben bereits einleitend festgehalten, dass wir die in VE Art. 443 vorgeschlagene Professionalisierung der Erwachsenenschutzbehörde sehr begrüssen. Die Anwendung des künftigen Rechts steht und fällt mit der fachlichen Kompetenz der zuständigen Behörde. Nur ein unabhängiges, interdisziplinär zusammengesetztes Fachgericht ist in der Lage Entscheidungen zu treffen, die dem Sinn und Geist des neuen Rechts entsprechen. Sollte diese fachlich einzig vertretbare Neuerung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens fallengelassen werden, was wir ausserordentlich bedauern würden, müsste den Kantonen wenigstens die Einrichtung eines inter-disziplinären Fachgerichtes vorgeschrieben werden, das über alle Beschwerden entscheidet. Von entscheidender Bedeutung für eine einheitliche Rechtsanwendung wird auch ein adäquates Angebot von geeigneten Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die Behördenmitglieder pms page 10/12

11 sowie die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sein. Nur wenn der Bund mit einer Kostenbeteiligung hier eine gewisse Steuerungsfunktion übernimmt, besteht Gewähr dafür, dass das nötige Schulungsangebot geschaffen wird. Deshalb wird die in Art. 446 Abs. 2 vorgesehene Kostenbeteiligung des Bundes ausdrücklich begrüsst. 9. Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren Pro Mente Sana begrüsst es, dass das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in einem gesonderten Bundesgesetz geregelt werden soll. Die Vereinheitlichung des Verfahrens verbessert im Interesse der betroffenen Personen die rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien. Nachfolgend beschränken wir uns darauf, zu zwei Punkten der Vorlage Stellung zu nehmen: a) Wir erachten es als sinnvoll, dass den erwachsenen Personen gemäss Art. 33 Abs. 2 nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befinden. Bereits heute können mittellose Personen einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellen. Da nicht alle betroffenen Personen über ihren armenrechtlichen Anspruch informiert sind, kommt es auch bei mittellosen Personen und insbesondere bei gerichtlichen Überprüfungen von Fürsorgerischen Freiheitsentziehungen immer wieder zu Kostenauflagen. Die vorgeschlagene Lösung vermag hier Abhilfe zu schaffen. b) Als grossen Fortschritt begrüssen wir grundsätzlich auch den Vorschlag von Art. 40, wonach bei fürsorgerischen Unterbringungen der betroffenen Person unverzüglich ein Beistand oder eine Beiständin für das Verfahren zu ernennen ist, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unverhältnismässig erscheint. Es ist unseres Erachtens jedoch sachlich richtiger, in diesem Zusammenhang den Begriff des Verfahrensvertreters einzuführen. Damit wird besser zum Ausdruck gebracht, dass die ernannte Person ausschliesslich die Aufgabe hat, die Rechte der betroffenen Person zu wahren. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass bei den betroffenen Personen der Eindruck entsteht, dass mit der Mandatierung eine Beistandschaft errichtet wird, die in ihre Handlungsfreiheit oder fähigkeit eingreift. 10. Übergangsrecht (Schlusstitel Art. 14) Obwohl das Übergangsrecht naturgemäss nicht im Brennpunkt der Diskussion des neuen Rechts steht, darf sein Einfluss auf die künftige Praxis nicht unterschätzt werden. Deshalb erfüllt uns der Vorschlag von VE Art. 14 Abs. 2 mit Sorge, wonach alle Personen, denen nach bisherigem Recht die Handlungsfähigkeit entzogen worden ist, automatisch unter umfassender Beistandschaft stehen sollen. Es besteht die grosse Gefahr, dass mit diesem Automatismus falsche Anreize gesetzt werden. Die schematische Überführung von Vormundschaft und erstreckter elterlicher Sorge in umfassende Beistandschaften läuft diametral dem Ziel zuwider, in Zukunft nur noch massgeschneiderte Massnahmen auszusprechen. Wir sprechen uns deshalb pms page 11/12

12 dafür aus, dass auch für Personen, denen unter altem Recht die Handlungsfähigkeit entzogen wurde, der allgemeine Grundsatz von VE Schlusstitel Art. 14 Abs. 3 gelten soll, wonach die nach bisherigem Recht angeordneten Massnahmen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dahinfallen, sofern die Erwachsenenschutzbehörde sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat. Wir ersuchen Sie, sehr geehrter Herr Bundesrat, um eine sorgfältige Prüfung unserer Überlegungen und um die Berücksichtigung unserer Anliegen bei der Überarbeitung des Gesetzesentwurfes. Mit freundlichen Grüssen Nationalrat Dr. Jost Gross Stiftungspräsident Lic. Iur. Jürg Gassmann Zentralsekretär Anhang: Alternativentwurf zum zwölften Titel pms page 12/12

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