Gebrauchsmusterschutz in Deutschland

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1 Gebrauchsmusterschutz in Deutschland

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3 Inhalt 5 1. Was ist ein Gebrauchsmuster? 5 2. Was wird durch ein Gebrauchsmuster geschützt? 6 3. Was bildet den relevanten Stand der Technik für ein Gebrauchsmuster? 7 4. Erfinderischer Schritt 7 5. Prioritätsrecht 8 6. Abzweigung 9 7. Anmeldung Löschung des eingetragenen Gebrauchsmusters Verletzung Zusammenfassung 3

4 Einführung Neben dem Patentschutz gibt es in Deutschland den Schutz technischer Erfindungen durch ein Gebrauchsmuster, das kostengünstig technische Erfindungen mit der Ausnahme von Verfahren schützt. Im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen gebrauchsmusterähnliche Schutzrechte eng mit dem Patentrecht verknüpft sind und sich in der Regel vom Patent nur durch eine kürzere Laufzeit und die Eintragung ohne Prüfung auf Schutzvoraussetzungen unterscheiden, handelt es sich beim deutschen Gebrauchsmuster um ein vom Patentrecht vollkommen unabhängiges, eigenständiges Schutzrecht. Dessen Besonderheiten können vorteilhaft in die Gesamtstrategie eines Schutzrechtsportfolios eingebracht werden. 4

5 1. Was ist ein Gebrauchsmuster? Ein deutsches Gebrauchsmuster ist ein vom Patentschutz vollkommen unabhängiges nationales technisches Schutzrecht. Es schützt wie das Patent technische Erfindungen mit der Ausnahme von Verfahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Im Gegensatz zum Patent ist ein Gebrauchsmuster jedoch ein ungeprüftes Schutzrecht, das, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind und keine offensichtlichen Mängel vorliegen, im Register eingetragen und veröffentlicht wird. Eine weitergehende Prüfung der Schutzrechtserfordernisse findet nicht statt. Die Gebrauchsmusterschrift enthält wie eine Patentschrift eine Beschreibung, Ansprüche und Figuren. Die Ansprüche definieren den Gegenstand, für den Schutz begehrt wird. 2. Was wird durch ein Gebrauchsmuster geschützt? Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine positive Definition schützbarer Gegenstände oder Erfindungen findet sich nicht im Gebrauchsmustergesetz (GbmG), aber entsprechend dem deutschen Patentgesetz und dem Europäischen Patentübereinkommen führt 1(2) und (3) GbmG eine nicht abschließende Liste von Gegenständen auf, die vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind. Gegenstand eines Gebrauchsmusters können daher sein: Was ist ein Gebrauchsmuster? Was wird durch ein Gebrauchsmuster geschützt? Bei seiner Einführung 1891 war das Gebrauchsmuster ursprünglich als kleines Patent für kleine Erfindungen gedacht. Seit der Reform von 1990 stimmt das Gebrauchsmusterrecht bis auf einige allerdings wesentliche Ausnahmen weitgehend mit dem Patentrecht überein. Im Durchschnitt wurden in den letzten Jahren ca Gebrauchsmusteranmeldungen pro Jahr beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Bewegliche und unbewegliche Sachen Vorrichtungen (Maschinen, Geräte,...) Anordnungen (z.b. Schaltungen), deren Merkmale mittelbar körperlicher Art sein können Stoffe (z.b. Arzneimittel, Nahrungs- und Genussmittel) Stoffanwendungen im Rahmen einer neuen medizinischen Indikation 5

6 Stand der Technik für ein Gebrauchsmuster? Als Gebrauchsmuster werden explizit nicht geschützt: Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde Pflanzensorten oder Tierarten Verfahren Gemäß neuerer Rechtsprechung wird der Begriff Verfahren jedoch sehr eng ausgelegt und nur auf Herstellungs- und Arbeitsverfahren beschränkt. So wurde entschieden, dass ein auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner darstellt, gerichteter Schutzanspruch kein Verfahrensanspruch ist (BGH GRUR 2004, 495 Signalfolge). Eine Stoffanwendung im Rahmen einer neuen medizinischen Indikation wurde ebenfalls nicht als Verfahren angesehen, insbesondere ist ein darauf gerichteter Anspruch kein Verwendungsanspruch (BGH GRUR 2006, 135 Arzneimittelgebrauchsmuster). Auch so genannte means plus function -Ansprüche definieren gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahren (BGH X ZB 23/07 Telekommunikationsanordnung). Mit derartigen Anspruchsformulierungen können daher Vorrichtungen über ihre Funktion definiert und beansprucht werden. 3. Was bildet den relevanten Stand der Technik für ein Gebrauchsmuster? Maßgeblich für die Bestimmung des Standes der Technik ist der Zeitrang der Gebrauchsmusteranmeldung, d.h. in der Regel der Prioritäts- oder Anmeldetag. Für ein deutsches Gebrauchsmuster gilt allerdings kein absoluter Neuheitsbegriff. Stand der Technik ist nur, was vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des Gebrauchsmusters weltweit durch schriftliche Beschreibung oder in Deutschland durch öffentliche Vorbenutzung der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Zum Stand der Technik gehören daher nicht: eine öffentliche mündliche Beschreibung eine außerhalb Deutschlands erfolgte offenkundige Vorbenutzung sowie nach-veröffentlichte ältere Anmeldungen Dies bedeutet, dass vor dem Prioritätstag des Gebrauchsmusters eine Benutzung seines Gegenstands im Ausland oder eine mündliche Beschreibung keinen Stand der Technik für das Gebrauchsmuster darstellen. 6

7 Zusätzlich gilt für das deutsche Gebrauchsmuster eine Neuheitsschonfrist. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem Prioritätstag erfolgte Beschreibung oder Benutzung der Erfindung ist nicht neuheitsschädlich, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Für das deutsche Gebrauchsmuster gilt daher ein im Vergleich zum Patent eingeengter Stand der Technik. der Technik ohne weiteres auffinden kann. Nach neuerer Rechtsprechung wird nun jedoch der erfinderische Schritt beim Gebrauchsmuster mit der erfinderischen Tätigkeit beim Patent gleichgesetzt. Allerdings wird für die Beurteilung des erfinderischen Schrittes beim Gebrauchsmuster ein anderer Stand der Technik zu Grunde gelegt (siehe oben). 5. Prioritätsrecht 4. Erfinderischer Schritt Im Gegensatz zum Patentrecht enthält das deutsche Gebrauchsmustergesetz keine Legaldefinition des erfinderischen Schritts. Es wurde jedoch bewusst im Gebrauchsmustergesetz die Formulierung erfinderischer Schritt im Gegensatz zu dem Begriff erfinderische Tätigkeit im Patentgesetz gewählt. Daraus und aus der Absicht des Gesetzgebers ( kleines Patent, kleine Erfindungen,...) schlossen Rechtsprechung und Literatur lange Zeit, dass ein erfinderischer Schritt ein geringeres Maß an erfinderischer Leistung bedeutet. Das heißt, eine Lehre ist schon dann gebrauchsmusterschutzfähig, wenn sie für den Fachmann aus dem Stand der Technik nahe-liegend ist, dieser sie aber nur nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands Das deutsche Gebrauchsmusterrecht erlaubt die Beanspruchung des Prioritätsrechts gemäß Artikel 4 PVÜ. Ein Gebrauchsmuster kann daher die Priorität einer ausländischen Patentanmeldung bis 12 Monate nach ihrem Anmeldetag beanspruchen. Auch die Beanspruchung einer inneren Priorität ist möglich. Die frühere Anmeldung kann jede für Deutschland wirksame Patent- oder Gebrauchsmuster-Erstanmeldung sein, d.h. auch eine Europäische Patentanmeldung mit Benennung Deutschland oder eine PCT-Anmeldung mit Benennung Deutschland. Umgekehrt kann mit einer Gebrauchsmusteranmeldung auch kostengünstig ein früher Zeitrang für eine spätere Patentanmeldung begründet werden, die dann die innere Priorität der früheren Gebrauchsmusteranmeldung beansprucht. Prioritätsrecht Erfinderischer Schritt 7

8 Abzweigung 8 Ein Sonderfall einer Priorität ist die Ausstellungspriorität. Sie gilt für die Ausstellung der Erfindung auf jährlich vom Bundesjustizministerium bekanntgegebenen in- oder ausländischen Ausstellungen. Eine binnen sechs Monaten nach Eröffnung der Ausstellung eingereichte Gebrauchsmusteranmeldung bekommt den Zeitrang der ersten Zurschaustellung. Die Ausstellungspriorität kann mit der Neuheitsschonfrist kumuliert werden. 6. Abzweigung Das deutsche Gebrauchsmusterrecht bietet die Möglichkeit einer Abzweigungsanmeldung. Unter einer Abzweigungsanmeldung versteht man eine selbstständige Gebrauchsmusteranmeldung, für die der Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung beansprucht wird. Eine solchermaßen abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung erhält denselben Zeitrang (Prioritätstag, Anmeldetag) wie die frühere Patentanmeldung. Der Anmeldetag der früheren Patentanmeldung ist maßgeblich für die Beurteilung der Schutzfähigkeit, der Laufzeit und der Fälligkeit von Verlängerungsgebühren des abgezweigten Gebrauchsmusters. Voraussetzungen für die Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer Patentanmeldung sind: Eine frühere Patentanmeldung mit Wirkung für Deutschland ist anhängig. Es kann sich dabei um eine nationale deutsche Patentanmeldung, eine Europäische Patentanmeldung mit Benennung Deutschland oder eine PCT-Anmeldung mit Benennung Deutschland handeln. Die Abzweigungserklärung muss zusammen mit der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung erfolgen. Eine Gebrauchsmusterabzweigung kann längstens bis zehn Jahre nach dem Anmeldetag der früheren Patentanmeldung eingereicht werden. Eine Gebrauchsmusterabzweigung muss spätestens zwei Monate nach Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, eingereicht werden. Eine Erledigung kann durch Rücknahme oder Rücknahmefiktion, Zurückweisung, Erteilung etc. der Patentanmeldung erfolgen. Ein Einspruchsverfahren lässt das Abzweigungsrecht wieder aufleben. Es muss sich um dieselbe Erfindung vom selben Anmelder der früheren Patentanmeldung handeln. Ähnlich einer Teilanmeldung bei Patenten müssen alle Gebühren für das abgezweigte Gebrauchsmuster rückwirkend ab dem Anmeldetag entrichtet werden.

9 Die Ansprüche der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung müssen nicht identisch mit denjenigen der anhängigen Patentanmeldung sein. Ihr Gegenstand muss jedoch in der Patentanmeldung für den Fachmann ohne weiteres erkennbar offenbart sein. Unter dieser Voraussetzung können beliebig viele Gebrauchsmuster mit unterschiedlichen Ansprüchen aus einer Patentanmeldung abgezweigt werden. Eine Gebrauchsmusterabzweigung kann daher z.b. flankierend zum Patentschutz beantragt werden, um während der Prüfungsphase des Patents schon ein durchsetzbares Schutzrecht in Deutschland zu erhalten. Eine Gebrauchsmusterabzweigung kann auch als Rückfallposition genutzt werden, wenn einer Patentanmeldung Stand der Technik entgegengehalten wird, der nicht zu dem eingeschränkten Stand der Technik eines Gebrauchsmusters gehört. 7. Anmeldung Auch für eine Gebrauchsmusteranmeldung gilt das Erfordernis der Einheitlichkeit. Für jede Erfindung ist daher eine Anmeldung erforderlich. Einheitlichkeit ist jedoch keine Schutz-, sondern Eintragungsvoraussetzung. Uneinheitlichkeit der Anmeldung ist daher kein Löschungsanspruch, sondern nur ein Eintragungshindernis. Eine Gebrauchsmusteranmeldung muss den Namen des Anmelders, einen Antrag auf Eintragung mit Bezeichnung des Gegenstands und eine Beschreibung enthalten. Ansprüche können bis zur Eintragung nachgereicht werden. Die Gebrauchsmusteranmeldung kann auch in einer Fremdsprache eingereicht werden. Eine deutsche Übersetzung muss dann spätestens nach drei Monaten nachgeliefert werden. Der Eingang der Gebrauchsmusteranmeldung äußert dieselbe Wirkung wie eine Patentanmeldung, d.h. das Eingangsdatum und die eingereichten Unterlagen bestimmen unter anderem den Anmeldetag, die Schutzdauer, den Zeitrang und den Anmeldegegenstand. Änderungen der Anmeldeunterlagen sind bis zum Erlass der Verfügung zur Eintragung möglich, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Nach der Eintragung sind keine Änderungen mehr möglich. Eine Beschränkung des Gebrauchsmusters nach Eintragung kann jedoch durch Einreichung eines neuen Satzes eingeschränkter Ansprüche durch eine schuldrechtlich bindende Erklärung des Gebrauchsmusterinhabers an die Allgemeinheit erreicht werden. Ein Löschungsantrag muss aber weiterhin gegen die eingetragenen Ansprüche gerichtet werden. Eine Recherche kann für die Gebrauchsmusteranmeldung und für ein eingetragenes Gebrauchsmuster vom Anmelder oder jedem Dritten beantragt werden. Ein anhängiger Rechercheantrag hat keinen Einfluss auf die Eintragung des Gebrauchsmusters. Anmeldung 9

10 Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Anmeldegebühr des Deutschen Patentund Markenamtes beträgt derzeit EUR 40 und schließt die Aufrechterhaltungsgebühr für die ersten drei Jahre ein. Für das 4. bis 6. Jahr müssen derzeit EUR 210, das 7. und 8. Jahr EUR 350 und das 9. und 10. Jahr EUR 530 Aufrechterhaltungsgebühren entrichtet werden. 8. Löschung des eingetragenen Gebrauchsmusters gegen die eingetragene Fassung der Ansprüche des Gebrauchsmusters richten. Löschungsgründe sind: nicht schutzfähig nach 1 bis 3 GbmG (d.h. kein technischer Charakter, mangelnde Neuheit, mangelnder erfinderischer Schritt, keine gewerbliche Anwendbarkeit) identisches älteres Schutzrecht (Doppelschutzverbot) widerrechtliche Entnahme unzulässige Erweiterung Löschung des eingetragenen Gebrauchsmusters Trifft ein Gebrauchsmuster auf ein identisches erteiltes deutsches Patent oder ein identisches eingetragenes Gebrauchsmuster mit früherem Prioritätstag, die nicht Stand der Technik (d.h. nicht vorveröffentlicht) sind, erlangt es keinen Schutz soweit Übereinstimmung besteht, um Doppelschutz zu vermeiden. Jedermann kann schriftlich einen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen. Dieser Löschungsantrag muss sich Eine Teillöschung des Gebrauchsmusters ist möglich. Über die Löschung des Gebrauchsmusters entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung geht an den Gebrauchsmustersenat des Bundespatentgerichts. In Gebrauchsmusterlöschungsverfahren findet zwingend eine mündliche Verhandlung statt. 10

11 9. Verletzung Die Wirkung der Eintragung eines Gebrauchsmusters ist die Begründung eines ausschließlichen Rechts für den Inhaber entsprechend einem erteilten Patent. Dritten ist es verboten, den Gegenstand des Gebrauchsmusters herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Der Gebrauchsmusterinhaber kann vom Verletzer Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft über das Ausmaß der Verletzung sowie Vernichtung der gebrauchsmusterverletzenden Gegenstände fordern. Der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters wird wie für ein Patent durch den Inhalt der Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Zuständig für Gebrauchsmusterverletzungsprozesse sind spezialisierte Zivilkammern der auch für Patentstreitsachen zuständigen zwölf Landgerichte und ein weiteres Landgericht. können daher wegen derselben oder gleichartigen Handlung nebeneinander unterschiedliche Verletzungsklagen aus Patent und Gebrauchsmuster erhoben werden. Die Schutzunfähigkeit des Gebrauchsmusters kann im Verletzungsprozess als Einrede geltend gemacht werden, da das Gebrauchsmuster nicht geprüft ist. Das Verletzungsgericht muss dann die Schutzfähigkeit prüfen, auch wenn ein Löschungsantrag gestellt worden ist. Der Gebrauchsmusterinhaber kann im Verletzungsprozess eingeschränkte Ansprüche geltend machen, die nur zwischen den Parteien gelten, ohne eine gegenüber der Allgemeinheit verbindliche Erklärung abzugeben. Ein im Verletzungsprozess als schutzunfähig angesehenes Gebrauchsmuster bleibt bestehen. Die Wirkung der im Verletzungsprozess festgestellten Schutzunfähigkeit gilt nur zwischen den am Verletzungsprozess beteiligten Parteien. Verletzung Eine Klagekonzentration wie das Patentgesetz kennt das Gebrauchsmustergesetz nicht. Es 11

12 Zusammenfassung 10. Zusammenfassung Ein deutsches Gebrauchsmuster bietet zahlreiche Vorteile, die bei strategischen Überlegungen für ein Schutzrechtsportfolio berücksichtigt werden sollten: Da es ohne Prüfung eingetragen wird, ist es schnell und kostengünstig verfügbar (in der Regel erfolgt die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags). Der gegenüber dem Patentrecht eingeschränkte Stand der Technik und die Neuheitsschonfrist ermöglichen unter Umständen einen Schutz auch für schon vor dem Anmeldetag bekannt gewordene Gegenstände. Die Möglichkeit der Abzweigung erlaubt einen flankierenden Schutz von anhängigen Patentanmeldungen und das Zuschneiden von Ansprüchen auf einen Verletzungsgegenstand. Durch die Beanspruchung der inneren Priorität einer früheren Gebrauchsmusteranmeldung kann kostengünstig ein früher Zeitrang für eine spätere Patentanmeldung begründet werden. Diesen Vorteilen steht gegenüber, dass das deutsche Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht mit nur zehnjähriger Schutzdauer ist und keinen Schutz für Verfahren bietet. In der Praxis wird das deutsche Gebrauchsmuster oft eingesetzt, um eine schnelle Schutzdurchsetzung in einem Verletzungsprozess zu erlangen. Dies spielt vor allem für Innovatoren in schnelllebigen Branchen eine große Rolle, die bereits zu einem frühen Zeitpunkt nachgeahmt werden und daher einen schnellen Schutz für ihre Produkte benötigen, lange bevor ein paralleles Patent erteilt wird. Da die Kosten zur Erlangung eines Gebrauchsmusters gering sind, können im Rahmen einer Durchsetzungsstrategie mehrere Gebrauchsmuster mit unterschiedlichen Ansprüchen angemeldet oder abgezweigt werden, um so bereits im Voraus für mögliche Verteidigungsstrategien des Verletzers gewappnet zu sein und die Chancen im Verletzungsverfahren zu erhöhen BARDEHLE PAGENBERG Alle Rechte vorbehalten, insbesondere die des Nachdrucks, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen ohne vorherige Genehmigung von BARDEHLE PAGENBERG. 12 Der Inhalt dieser Publikation stellt keine Rechtsberatung dar. BARDEHLE PAGENBERG übernimmt keine Haftung für die in dieser Publikation oder in der Website enthaltenen Informationen.

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