Allgemeine Grundlagen des Erbrechts

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1 Ludger Bornewasser, Bernhard F. Klinger, Manfred Hacker Allgemeine Grundlagen des Erbrechts Fachanwaltslehrgang für Erbrecht, Kurseinheit 1 Stand: 2016

2 Die Autoren: Ludger Bornewasser ist als Fachanwalt für Erbrecht nahezu ausschließlich in dem Bereich der Vermögensübertragung tätig. Als Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht bearbeitet er neben diesen Rechtsgebieten im Rahmen der Unternehmensnachfolge auch das Gesellschaftsrecht. Er ist Autor von Fachartikeln sowie von mehreren Fachbüchern und Ratgebern zum Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht. Ludger Bornewasser hat als Dozent viele Jahre Juristen ausgebildet und hält regelmäßig Vorträge zu erbrechtlichen und steuerlichen Themen. Bernhard F. Klinger berät Mandanten ausschließlich im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht. Das Magazin Wirtschaftswoche (Heft 51/2009) hat ihn mit einer Platzierung im Rating der 25 Top-Kanzleien für Erbrecht bundesweit ausgezeichnet. Bernhard F. Klinger ist Herausgeber und Autor von zahlreichen Fachbüchern und Ratgebern zum Erbrecht. Er ist Vorstandsvorsitzender des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten e.v. ( und Vorstand des Netzwerks Deutscher Testamentsvollstrecker e.v. ( Manfred Hacker ist als Rechtsanwalt fast ausschließlich im Erbrecht tätig und dort auf das Pflichtteilsrecht spezialisiert. Er hält regelmäßig Vorträge im Bereich des Erbrechts und war über mehrere Jahre Dozent im Rahmen der Juristenausbildung. Manfred Hacker ist Verfasser zahlreicher Artikel sowie auch Autor mehrerer Fachbücher zum Themenbereich Erbrecht. HWV HAGENER WISSENSCHAFTSVERLAG, FORSCHUNGSINSTITUT FÜR RECHTLICHES INFORMATIONSMANAGEMENT GMBH, Universitätsstraße 21, Hagen Internet: Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der photomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.

3 Inhalt Lernziele Teil 1 Grundlagen des Erbrechts A. Verfassungsrechtliche Vorgaben I. Grundgesetz II. Europäische Menschenrechtskonvention B. Prinzipien des Erbrechts I. Testierfreiheit II. Universalsukzession und Von-Selbst-Erwerb III. Erbfähigkeit IV. Verwandtenerbrecht Teil 2 Die Erbfolge A. Die gesetzliche Erbfolge I. Fälle der gesetzlichen Erbfolge II. Gesetzlich vorgesehene Erben III. Das Verwandtenerbrecht IV. Nichteheliche Kinder V. Wirkung einer Adoption Adoption eines Minderjährigen Adoption eines Volljährigen VI. Erbfolge nach Ordnungen Gesetzliche Erben der 1. Ordnung (Repräsentationsprinzip und Eintrittsrecht) Gesetzliche Erben der 2. und 3. Ordnung Gesetzliche Erben der 4. Ordnung und fernere (Gradualsystem) VII. Mehrfache Verwandtschaft VIII. Erhöhung des Erbrechts B. Das Erbrecht des Ehegatten I. Höhe des Ehegattenerbrechts II. Erbrecht des Ehegatten beim gesetzlichen Güterstand Sog. erbrechtliche Lösung Sog. güterrechtliche Lösung III. Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung

4 IV. Das Erbrecht des Ehegatten bei Gütergemeinschaft V. Voraus VI. Dreißigster VII. Ausgewählte Probleme des Ehegattenerbrechts Scheidungsverfahren und gesetzliches Erbrecht Ehescheidung und gemeinschaftliches Testament C. Das Erbrecht des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) D. Das gesetzliche Erbrecht des Staates Teil 3 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft A. Einführung B. Die Annahme der Erbschaft I. Die Annahmeerklärung II. Rechtsfolgen C. Die Ausschlagung der Erbschaft I. Das Ausschlagungsrecht II. Die Erklärung der Ausschlagung III. Die Ausschlagungsfrist Beginn der Ausschlagungsfrist Hemmung der Ausschlagungsfrist IV. Rechtsfolge der Ausschlagung V. Geschäftsführung vor der Ausschlagung D. Die Anfechtung der Annahme und der Ausschlagung einer Erbschaft I. Das Anfechtungsrecht II. Form und Frist der Ausschlagung III. Anfechtungsgründe Erklärungs- und Inhaltsirrtum Eigenschaftsirrtum Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist 50 IV. Rechtsfolge der Anfechtung V. Beweisfragen Teil 4 Das Pflichtteilsrecht A. Einführung in das Pflichtteilsrecht B. Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs I. Anspruchsberechtigte

5 1. Abkömmlinge Eltern Ehegatte Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) II. Enterbung III. Anspruchsverpflichteter C. Inhalt und Umfang des Pflichtteilsanspruchs I. Pflichtteil als Geldanspruch II. Die Pflichtteilsquote III. Pflichtteilsberechtigter Ehegatte des Erblassers Pflichtteil und gesetzlicher Güterstand a) Der Ehegatte wird weder Erbe noch Vermächtnisnehmer b) Der Ehegatte wird gesetzlicher Erbe c) Der Ehegatte schlägt das Erbe aus d) Der Ehegatte wird zum Erben eingesetzt und zudem mit einem Vermächtnis bedacht Pflichtteil und Gütertrennung Pflichtteil und Gütergemeinschaft IV. Der pflichtteilsrelevante Nachlass Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten Eidesstattliche Versicherung Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Kosten V. Bewertung des Nachlasses Bewertungsmaßstäbe Einzelfälle der Nachlassbewertung a) Immobilien b) Unternehmen c) Unternehmensbeteiligungen d) Forderungen e) Lebensversicherungen f) Wertpapiere g) Nachlassverbindlichkeiten VI. Anrechnung von Vorempfängen

6 1. Freigiebige Zuwendung Anrechnungsbestimmung Durchführung der Anrechnung VII. Ausgleichungspflicht gem BGB Vorempfänge Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bei Vorempfängen VIII. Ausgleichung und Anrechnung IX. Ausgleichung bei Leistungen eines Abkömmlings D. Pflichtteilsergänzungsanspruch I. Schenkung II. Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs III. Anspruchsgegner IV. Ausschlussfrist des 2325 Abs. 3 BGB Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt Schenkung unter Einräumung eines Wohnungsrechts Schenkung unter Rücktrittsvorbehalt E. Der Pflichtteilsrestanspruch I. Hinterlassener Erbteil ist geringer als Pflichtteilsquote II. Beschränkungen und Beschwerungen III. Zuwendung eines Vermächtnisses F. Pflichtteil und Testamentsvollstreckung G. Entziehung und Beschränkung des Pflichtteils I. Pflichtteilsentziehungsgründe Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings ( 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB) a) Trachten nach dem Leben des Erblassers, seines Ehegatten, eines anderen Abkömmlings oder einer den Erblasser ähnlich nahestehenden Person b) Schuldigmachen eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine in Nr. 1 bezeichneten Personen ( 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) c) Böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ( 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

7 d) Rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung ( 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB) Pflichtteilsentziehungsgründe gegenüber den Eltern oder den Ehegatten nach ( 2333 Abs. 2 BGB) II. Verzeihung III. Erbunwürdigkeit IV. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht H. Verzicht auf Pflichtteilsrecht I. Verjährung I. Verjährungsfrist II. Verjährungshemmung III. Neubeginn der Verjährung IV. Anspruch gegen den Beschenkten V. Verjährung bei Ausschlagung J. Stundung des Pflichtteilsanspruchs I. Gesetzliche Stundungsregel II. Vertragliche Stundungsregel K. Der Pflichtteilsanspruch im Prozess I. Die Stufenklage Allgemeines Klageanträge Streitwert II. Gerichtsstand III. Sicherung der Zwangsvollstreckung IV. Pfändung Literaturverzeichnis

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9 Lernziele Die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechts stellen einen zentralen Schwerpunkt der Beratungstätigkeit eines Fachanwalts für Erbrecht dar. Aufgrund der hohen Praxisrelevanz dieser Rechtsgebiete gehören sie zum Pflichtkatalog der Fachanwaltsausbildung. Nach Abschluss dieser Kurseinheit sollten Sie in der Lage sein, folgende Fragen zu beantworten: In welchen Fällen greift die gesetzliche Erbfolge ein? Welche Grundprinzipien gelten im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge für Verwandte und Ehegatten des Erblassers? Welche Wirkungen hat die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft? Welche Form- und Fristbestimmungen gelten bei der Ausschlagung einer Erbschaft? Unter welchen Voraussetzungen kann die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft angefochten werden? Welche Personen sind pflichtteilsberechtigt? Wie wird die Pflichtteilsquote ermittelt? Wie setzt sich der pflichtteilsrelevante Nachlass zusammen? Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch? Wie wird der Nachlass bewertet? Wie wirken sich Vorempfänge auf den Pflichtteil aus? Unter welchen Voraussetzungen kann der Pflichtteil entzogen werden? Wann verjähren die Pflichtteilsrechte? Welche Auskunftsrechte stehen dem Pflichtteilsberechtigten zu? Wie werden Pflichtteilsrechte prozessual durchgesetzt? 11

10 Teil 1 Grundlagen des Erbrechts A. Verfassungsrechtliche Vorgaben I. Grundgesetz Das Erbrecht ist wie das Eigentum in Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützt. Geschützt sind nicht nur das Privaterbrecht und die Privaterbfolge als solche, sondern als Teil der Privatautonomie auch das Recht des Erblassers, seinen Erben zu bestimmen. Diese sogenannte Testierfreiheit des Erblassers umfasst insbesondere das Recht, einen oder mehrere Erben einzusetzen ( 1937 BGB), Verwandte oder den Ehegatten zu enterben ( 1938 BGB), Vermächtnisse zuzuwenden ( 1939 BGB), Auflagen anzuordnen ( 1940 BGB), Teilungsanordnungen unter Miterben zu treffen ( 2048 BGB), Testamentsvollstrecker einzusetzen ( 2197 BGB), testamentarische Anordnungen zu widerrufen ( 2253 ff. BGB), Zuwendungen durch Schenkung von Todes wegen ( 2301 BGB) o- der durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ( 330, 331 BGB) zu treffen, den Pflichtteil zu entziehen oder zu beschränken ( 2333 ff. BGB), die elterliche Vermögenssorge bezogen auf den Nachlass auszuschließen ( 1638 BGB), 12

11 ein schiedsrichterliches Verfahren anzuordnen ( 1051 ZPO), eine Stiftung von Todes wegen zu errichten ( 83 BGB). Wie hoch der Gesetzgeber die Testierfreiheit wertet, zeigt 2302 BGB. Danach ist ein schuldrechtlicher Vertrag nichtig, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben. Zu beachten ist jedoch, dass ein nach 2302 BGB nichtiges Rechtsgeschäft gem. 140 BGB in ein wirksames umgedeutet werden kann. 1 Auch wenn eine Zuwendung lediglich an die Bitte geknüpft wird, dass der Zuwendungsempfänger den Geber oder einen Dritten durch Verfügung von Todes wegen bedenkt (sog. kaptatorische Verfügung), verstößt dies nicht gegen 2302 BGB. 2 II. Europäische Menschenrechtskonvention In der Europäischen Menschenrechtkonvention (EMKR) wird durch Art 8 I EMKR das Recht auf Achtung des Familienlebens, dem auch das Erbrecht zwischen Kindern und Eltern unterfällt, geschützt. Weiter garantiert Art 1 des 1. Zusatzprot. zur EMKR den Schutz des Eigentums demjenigen, dem eine Erbschaft zugefallen ist. 3 B. Prinzipien des Erbrechts I. Testierfreiheit Die Wünsche des Erblassers gehen allem anderen vor. Dies bedeutet, dass die im Gesetz geregelte gesetzliche Erbfolge ( 1924 ff. BGB) nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein Testament vorliegt oder wenn der Wille des Erblassers ausnahmsweise unbeachtlich ist, z. B. weil dieser testierunfähig war. Trotz der Subsidiarität der gesetzlichen Erbfolge bildet diese das kleine 1 1 des Erbrechts. So ist sie häufig auch im Falle 1 BGH, MDR 1961, BGH, MDR 1972, Vgl. EGMR v ; NJW 2005,

12 einer testamentarischen Erbfolge von Bedeutung, da sie die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist. II. Universalsukzession und Von-Selbst-Erwerb Ein Grundpfeiler des deutschen Erbrechts ist der Grundsatz der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge (sogenannte Universalsukzession gem BGB). Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers mit allen Aktiva und Passiva ohne Trennung nach Art und Umfang der Gegenstände auf den oder die Erben über. Dieser Übergang des Nachlasses auf den oder die Erben geschieht unmittelbar (sogenannter Von-Selbst-Erwerb), ohne dass es eines Übertragungsaktes bedarf ( 1942 BGB). III. Erbfähigkeit Die zentrale Figur des Erbrechts ist der Erbe. Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt ( 1923 Abs. 1 BGB). Neben den natürlichen Personen sind auch juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, GmbH, Stiftungen) erbfähig. Sogar der bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch (der sogenannte Nasciturus) kann Erbe werden ( 1923 Abs. 2 BGB). Der Erbe kann als Alleinerbe oder zusammen mit anderen natürlichen o- der juristischen Person zum Miterben berufen sein. Bis zur Auseinandersetzung der aus den Miterben bestehenden Erbengemeinschaft ist der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben. Bei einer Erbengemeinschaft erbt jeder Miterbe (nur) einen seiner Erbquote entsprechenden Teil am gesamten Nachlass und nicht einen frei veräußerlichen Bruchteil an den einzelnen Nachlassgegenständen. Es handelt sich um eine sogenannte Gemeinschaft zur gesamten Hand, weil keiner der Miterben über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen kann ( 2033 Abs. 2 BGB). 14

13 IV. Verwandtenerbrecht Die gesetzliche Erbfolge sieht die Verwandten des Erblassers (sogenanntes Verwandtenerbrecht) sowie den Ehegatten bzw. den Partner einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG als Erben vor. 15

14 Teil 2 Die Erbfolge A. Die gesetzliche Erbfolge Gesetzlicher Erbe wird derjenige, der zur Zeit des Erbfalls gem ff. BGB zur Erbfolge berufen ist. Dies auch dann, wenn sein Erbrecht erst nach jahrelangem Rechtsstreit gerichtlich festgestellt wird. Falls der Erbe inzwischen verstorben ist, fällt er als Erbe nicht aus, sondern vererbt den erworbenen Nachlass als Bestandteil seines eigenen Vermögens an seine Erben. I. Fälle der gesetzlichen Erbfolge Aufgrund des Vorrangs des Erblasserwillens kommt es nur dann zur gesetzlichen Erbfolge, wenn der oder die Erben nicht abschließend durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bestimmt wurden. Aus diesem Grunde kommt es zur gesetzlichen Erbfolge lediglich in folgenden Fällen: Es gibt weder ein Testament noch einen Erbvertrag. Die Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen ist nichtig ( 125, 134, 138 BGB), widerrufen ( 2253 ff. BGB) oder wirksam angefochten ( 2078 ff. BGB). 16

15 Der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe hat den Erbfall nicht erlebt ( 1923 Abs. 1 BGB) und der Erblasser hat keinen Ersatzerben bestimmt. Der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe hat die Erbschaft ausgeschlagen ( 1953 BGB), auf sie verzichtet ( 2346 BGB, aber auch 2349 BGB) oder ist für erbunwürdig erklärt worden ( 2344 BGB), und der Erblasser hat für diesen Fall keinen Ersatzerben bestimmt. II. Gesetzlich vorgesehene Erben Die gesetzliche Erbfolge sieht die Verwandten des Erblassers und den überlebenden Ehegatten als Erben vor. Letzterem gleichgestellt ist der Lebenspartner und die Lebenspartnerin nach dem LPartG ( 10 LPartG). Wenn weder ein Verwandter noch ein Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden ist, erbt der Staat. Dieser kann die Erbschaft nicht ausschlagen. So ist sichergestellt, dass es keinen Tod einer natürlichen Person gibt, ohne dass ein Erbe an die Stelle des Verstorbenen tritt. Das gesetzliche Erbrecht ist durch sogenannte Ordnungen und Stämme organisiert. Die gesetzliche Reihenfolge der Ordnungen begründet zugleich die Rangordnung der möglichen Erben. Wenn nur ein einziges Mitglied einer vorhergehenden Ordnung den Erbfall erlebt, schließt es alle anderen Verwandten der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus. Im ersten Rang stehen die Abkömmlinge des Erblassers, im zweiten Rang die Eltern des Erblassers mit ihren Abkömmlingen, im dritten Rang die Großeltern des Erblassers mit ihren Abkömmlingen usw. Innerhalb der ersten drei Ordnungen bildet jedes Kind, jeder Elternteil und jeder Großelternteil mit seinen Abkömmlingen einen Stamm. Jeder Stamm erbt gleich viel. Der Stammesvorsitzende schließt, wenn er den Erbfall erlebt, die anderen Stammesmitglieder von der Erbfolge aus. Er repräsentiert gewissermaßen den Stamm. Wenn er den Erbfall nicht erlebt, rücken seine Abkömmlinge nach. Dieses System wird Stamm- und Repräsentationsprinzip genannt. 17

16 III. Das Verwandtenerbrecht Wer mit wem verwandt ist, richtet sich nach 1589 BGB. Danach sind Personen, die voneinander abstammen, in gerader Linie miteinander verwandt. Eine Mutter ist damit nicht nur mit ihrem Kind verwandt, sondern auch mit ihren Enkelkindern, ihren Urenkeln und so weiter. Mutter ist nach 1591 BGB die Person, die das Kind geboren hat. Die genetische Mutter ist also nicht relevant. Sie hat auch kein Anfechtungsrecht. Die Abstammung vom Vater ( 1592 BGB) kann durch folgende Umstände begründet werden: Der Mann ist zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet. Ist er nicht der Vater des Kindes, muss dies in einer Anfechtungsklage festgestellt werden. Erst ein rechtskräftiges Urteil, in dem festgestellt wird, dass ein Kind nicht von einem bestimmten Mann abstammt ( 1599 Abs. 1 BGB), beseitigt die Abstammung. Der Mann erkennt die Vaterschaft an. Die Vaterschaft wird zu Lebzeiten des Vaters nach 1600d BGB oder nach 182 FamFG gerichtlich festgestellt. Gem S. 1 BGB gilt der Erblasser als Vater, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst und das Kind nach 300 Tagen geboren wird. Hiervon gibt es wiederum eine Ausnahme: Kommt es zur Wiederheirat und Geburt innerhalb von 300 Tagen, dann gilt der neue Ehemann als Vater ( 1593 S. 3 BGB). IV. Nichteheliche Kinder Seit der Geltung des zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 24. Februar 2011 werden nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleich behandelt. Auf das Datum der Geburt des nichtehelichen Kindes kommt es entgegen früherer Regelungen nicht mehr an. Die vollständige, vom Geburtsdatum unabhängige Gleichstellung gilt jedoch nur für Erbfälle ab dem 29. Mai Exkurs: Bei vor dem 29. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen muss wie folgt differenziert werden: 18

17 Nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, sind im gleichen Umfang erbberechtigt wie eheliche Kinder. Voraussetzung dieser Erbberechtigung ist jedoch, dass die Vaterschaft des Erblassers feststeht. Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind, sind grundsätzlich nur am Nachlass ihrer Mutter erbberechtigt. Ein Erbrecht nach ihrem nichtehelichen Vater besteht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vater des Kindes am 3. Oktober 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hatte. Dann ist auch das vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kind am Nachlass des Vaters erbberechtigt. Die Differenzierung nach den Geburtsdaten und den Daten des Todestages ist historisch bedingt. So kannte die Bundesrepublik Deutschland eine Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder nur für Personen, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden, während die ehemalige Deutsche Demokratische Republik eine Gleichstellung auch für vor dem 1. Juli 1949 geborene Kinder vorsah. Dies führte dazu, dass ein Erbrecht des nichtehelichen Kindes davon abhängig war, ob der Vater zum Zeitpunkt der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hatte. Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai wurde diese Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder für rechtswidrig erklärt. Die heutige Gesetzeslage ist eine Reaktion auf diese Entscheidung. Sie stellt nunmehr grundsätzlich nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleich. Nur für Erbfälle, die vor Erlass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eingetreten sind - somit für Erbfälle bis zum 28. Mai soll aus Bestandsschutzgründen keine Rückwirkung erfolgen. Diese gesetzgeberische Differenzierung ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2013, 5 verfassungsgemäß. 4 ZEV 2009, NJW 2013,

18 V. Wirkung einer Adoption Gem ff. BGB kann eine Verwandtschaft auch durch Adoption begründet werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Adoption ist darauf zu achten, wann die Adoption stattgefunden hat, da es zahlreiche Änderungen durch das Adoptionsgesetz zum 1. Januar 1977 gegeben hat. Grundsätzlich ist zwischen einer Adoption Volljähriger und der Adoption Minderjähriger zu unterscheiden. Bei einer Adoption eines Minderjährigen erlöschen die Bindungen zu den leiblichen Eltern und das Kind erlangt im Verhältnis zu den Adoptiveltern vollständig die Stellung eines Kindes. Hingegen sind die rechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption begrenzt. 1. Adoption eines Minderjährigen Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht ( 1741 BGB). Das Kind erlangt bei einer Adoption durch ein Ehepaar die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes ( 1754 Abs. 1 BGB). Adoptiert eine einzelne Person, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Das Kind wird auch mit den Verwandten des Annehmenden verwandt. Es entsteht das gesetzliche Erbrecht sowie das Pflichtteilsrecht sowohl im Verhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden als auch im Verhältnis zu den Verwandten des Annehmenden. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt ( 1755 BGB). Nehmen jedoch Verwandte 2. oder 3. Grades (Großeltern, Tante, Onkel) das Kind an, erlöschen nur die Rechte gegenüber den leiblichen Eltern ( 1756 BGB). 2. Adoption eines Volljährigen Die Annahme eines Volljährigen als Kind ist nur zulässig, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzung ist insbesondere anzunehmen, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist ( 1767 BGB). 20

19 Es entsteht ein gesetzliches Erbrecht sowie ein Pflichtteilsrecht im Verhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden, nicht aber im Verhältnis zu den Verwandten des Annehmenden ( 1767 Abs. 2, 1754, 1770 BGB). Die Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen zu seinen leiblichen Verwandten bleiben bestehen ( 1770 Abs. 2 BGB). Zu beachten ist jedoch, dass auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden unter bestimmten Voraussetzungen eine Volladoption des Volljährigen mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption möglich ist ( 1772 BGB). VI. Erbfolge nach Ordnungen Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers in verschiedene Erbordnungen ein: Erben 1. Ordnung sind gem Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, d. h. die Kinder, Enkel, Urenkel, Ur-Urenkel usw.; Erben 2. Ordnung sind gem Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, d. h. die Geschwister, Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten des Erblassers; Erben 3. Ordnung sind gem Abs. 1 BGB die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, d. h. Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers; Erben 4. Ordnung sind gem Abs. 1 BGB die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge; Erben 5. Ordnung und fernerer Ordnungen sind gem Abs. 1 BGB die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die Reihenfolge der Ordnungen ist zugleich eine Rangordnung. Gem BGB erben Verwandte einer nachfolgenden Ordnung erst dann, wenn kein einziger Verwandter der vorgehenden Ordnung vorhanden ist. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein einziger Enkel oder sogar Urenkel des Erblassers dessen Eltern und Geschwister verdrängt. Beispiel Beim Tode des Erblassers leben noch dessen Eltern sowie seine Großmutter. Zudem hat er ein Enkelkind. Seine Tochter ist bei der Geburt des Enkelkindes gestorben. Weder die Eltern als Erben 21

20 zweiter Ordnung, noch die Großmutter als Erbin dritter Ordnung werden Erbe. Erbe wird das Enkelkind, weil es als Erbe in der ersten Ordnung Personen entfernterer Ordnungen von der Erbfolge ausschließt. Käme es hingegen ausschließlich auf den Grad der Verwandtschaft an, wären die Eltern des Erblassers Erben geworden, weil sie mit dem Erblasser im ersten Grad verwandt sind, während das Enkelkind mit dem Erblasser im zweiten Grad verwandt ist ( 1589 Abs. 1 S. 3 BGB). 1. Gesetzliche Erben der 1. Ordnung (Repräsentationsprinzip und Eintrittsrecht) Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind nach 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, somit seine Kinder, seine Enkel, seine Urenkel usw. Ein Kind des Erblassers steht grundsätzlich an erster Stelle und schließt seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Es repräsentiert somit seinen Stamm (Repräsentationsprinzip, 1924 Abs. 2 BGB). Fällt ein gesetzlicher Erbe weg, so treten dessen Abkömmlinge in seine erbrechtliche Stellung ein (Eintrittsrecht, 1924 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch, wenn ein lebender Abkömmling nicht Erbe wird (z. B. durch Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit). Anders verhält es sich bei einem Erbverzicht i. S. d BGB, da sich dieser gem BGB auch auf die Abkömmlinge erstreckt, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird. Das Eintrittsrechtsrecht ist Ausfluss des Prinzips der Erbfolge nach Stämmen ( 1924 Abs. 3 BGB). Jeder Abkömmling repräsentiert einen Stamm. Jeder Stamm erhält die gleiche Erbquote ( 1924 Abs. 4 BGB). Beispiel Der Erblasser hinterlässt einen Sohn A und eine Tochter B, die wiederum jeweils zwei eigene Kinder (C, D, E und F) haben. Nach dem Tod des Erblassers erben A und B zu gleichen Teilen. 22

21 Alternative 1 Wäre die Tochter B vor dem Erblasser verstorben, so würden deren zwei Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers E und F, an die Stelle der Tochter treten ( 1924 Abs. 3 BGB). Die Kinder des Sohnes A sind nicht als Erben des Erblassers berufen, da A als Repräsentant seines Stammes seine eigenen Kinder von der Erbfolge ausschließt ( 1924 Abs. 2 BGB). Es entsteht damit eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Sohn A mit einer Erbquote von ½ und den beiden Enkelkindern E und F mit einer Erbquote von jeweils ¼. Alternative 2 Nicht nur die Tochter B verstirbt vor dem Erblasser, sondern auch ihr Kind E. Es entsteht eine Erbengemeinschaft bestehend aus Sohn A mit einer Erbquote von ½ und dem Enkelkind F mit einer Erbquote von ½. 2. Gesetzliche Erben der 2. und 3. Ordnung Die Erben der 1. Ordnung werden aus der Sicht des Erblassers in absteigender Richtung ermittelt. Demgegenüber bestimmen sich die Erben ab der 2. Ordnung nach einer aufsteigenden Linie. Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind gem Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Innerhalb der 2. Ordnung gelten folgende Prinzipien: 23

22 Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Elternteile, so fällt ihnen jeweils die Hälfte des Nachlasses zu ( 1925 Abs. 2 BGB); die Geschwister des Erblassers erben nicht. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so fällt der Erbteil von ½ an die Abkömmlinge des verstorbenen Vaters bzw. der verstorbenen Mutter. Unter den Abkömmlingen gelten gem Abs. 3 S. 1 BGB die gleichen Regelungen wie in der 1. Ordnung, somit das Stamm- und Repräsentationsprinzip. Sind keine Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein ( 1925 Abs. 3 S. 2 BGB). Beispiel Der Erblasser verstirbt unverheiratet und ohne Kinder zu hinterlassen. Sein Nachlass fällt zu gleichen Teilen an seine Eltern A und B ( 1925 Abs. 2 BGB). Diese verdrängen ihre Kinder C und D, die Geschwister des Erblassers, von der Erbfolge. Alternative 1 Lebt nur noch der Vater A des Erblassers, so erbt dieser die Hälfte des Nachlasses. An die Stelle der vorverstorbenen Mutter B treten deren Abkömmlinge C und D ( 1925 Abs. 3 S. 1 BGB), also die Geschwister (bzw. Halbgeschwister) des Erblassers. Es entsteht eine Erbengemeinschaft bestehend aus A zu ½ und C und D zu jeweils ¼. Sind keine Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein ( 1925 Abs. 3 S. 2 BGB). 24

23 Alternative 2 Wie Alternative 1, jedoch ist D vorverstorben und hinterlässt die Kinder E und F, somit Neffen und Nichten des Erblassers. Es entsteht eine Erbengemeinschaft bestehend aus A zu ½, C zu ¼ sowie E und F zu jeweils ⅛. 3. Gesetzliche Erben der 4. Ordnung und fernere (Gradualsystem) Gesetzliche Erben der 4. Ordnung sind nach 1928 Abs. 1 BGB die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Ab der 4. Ordnung greift nicht mehr die Erbfolge nach gleichberechtigten Stämmen, sondern das sogenannte Gradualsystem. Urgroßeltern, die den Erbfall erleben, erben allein, bzw. mehrere zu gleichen Teilen ( 1928 Abs. 2 BGB). Auch ein einziger überlebende Urgroßelternteil erbt allein. Die übrigen, bereits vorverstorbenen Urgroßeltern werden nicht durch deren Abkömmlinge ersetzt. Vielmehr kommen Abkömmlinge erst dann an die Reihe, wenn alle Urgroßeltern vorverstorben sind. Unter den Abkömmlingen gilt dann keine Erbfolge nach Stämmen. Ab der 4. Ordnung richtet sich die Erbfolge nach dem Grad der Verwandtschaft (Gradualsystem). Der Grad der Verwandtschaft richtet sich nach 1589 S. 3 BGB. Ausschlaggebend ist die Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten. Die Regelungen für die 4. Ordnung gelten gem BGB auch für die weiteren Ordnungen. Beispiel Der Erblasser verstirbt ohne Erben der Ordnung zu hinterlassen. Aus der 4. Ordnung leben noch zwei Enkel eines Urgroßelternpaares (5. Grad) sowie ein Urenkel eines weiteren Urgroßelternpaares (6. Grad). In diesem Fall erben nur die beiden Enkel, die mit dem Erblasser im 5. Grad verwandt sind. Diese wiederum erben zu gleichen Teilen 1928 Abs. 3 HS. 2). 25

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