hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1"

Transkript

1 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1 Allgemeine Fragen zu den Grundrechten 1. Macht es für die Prüfung der Grundrechte einen Unterschied, ob das GG den Ausdruck durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes oder beides verwendet? Die Begriffe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zeigen an, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts gerechtfertigt werden kann. Inwieweit zwischen den beiden Formulierungen Unterschiede liegen, wird aber nicht einheitlich beantwortet. Nach h.m. meint durch ein Gesetz grds. 1 ein Gesetz im formellen Sinne, also ein Parlamentsgesetz, während aufgrund eines Gesetz auch Verwaltungsakte oder untergesetzliche Normen (Satzungen und Verordnungen) - also Gesetze im materiellen Sinne - als Schranke zuläßt. Nach anderer Ansicht soll grundsätzlich kein sachlicher Unterschied bestehen. Danach weisen beide Ausdrücke auf einen einfachen Gesetzesvorbehalt hin. Ob ein Parlamentsgesetz erforderlich ist, richte sich nach der Wesentlichkeitstheorie. Wichtig kann diese Differenzierung nur dort werden, wo sich eine Ausweitung auch auf Gesetze im materiellen Sinn nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut ergibt, wie bei Art. 2 I oder 5 I GG. 2. Welche Arten von Gesetzesvorbehalten kennen Sie? Wo spielt die Unterscheidung eine Rolle? Zunächst lassen sich einfache Gesetzesvorbehalte (durch Gesetz oder aufgrund Gesetz) und qualifizierte Gesetzesvorbehalte (Gesetzesvorbehalt mit näher spezifizierten Anforderungen, bspw. Art. 5 II (allgemeine Gesetze)) unterscheiden. Außerdem ist eine Differenzierung in Einschränkungsvorbehalt, Regelungsvorbehalt (Art. 12 I 2 GG) und Ausgestaltungsvorbehalt (Art. 14 I GG) möglich. Wichtig ist die Unterscheidung allein für das Zitiergebot, Art.19 I 2 GG (dazu sogleich). 3. Bei welchen Grundrechten ist das Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG zu beachten? Entsprechend dem Wortlaut des Art.19 I 2 GG soll das Zitiergebot nach h.m. nur bei Grundrechten mit Einschränkungsvorbehalt gelten, d.h. nur bei Art. 2 II 3, 6 III, 8 II, 10 II, 11 II, 13 II-V, VII, 16 I 2 GG. 4. Bei welchen Grundrechten ist das Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 GG zu beachten? Teilweise wird vertreten, dass das Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes - wie Art. 19 I 2 - nur bei Grundrechten mit Eingriffsvorbehalt zu beachten ist. Nach h.m. gilt Art. 19 I 1 jedoch für alle Grundrechte, da in Art. 19 I 1 GG allg. Prinzipien wie Gleichbehandlungsgrundsatz und Grundsatz der Gewaltenteilung zum Ausdruck kommt. 1 Zu den Ausnahmen: Hemmer/ Wüst/ Christensen, StaatsR I, Rn. 117.

2 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 2 5. Was versteht man unter Grundrechtskonkurrenz? Eine Beeinträchtigung eröffnet den Schutzbereich mehrerer Grundrechte einer Person. Problematisch ist, welches von mehreren auf den ersten Blick einschlägigen Gesetzen maßgeblich ist? Aufbaumäßig kann die Grundrechtskonkurrenz am günstigsten bei der Prüfung des Schutzbereiches verortet werden. 6. Welche verschiedenen Formen von Grundrechtskonkurrenz kann man unterscheiden? a) Allgemeine Spezialität: Konkurrenz, bei der ein Grundrecht das andere aufgrund seiner spezielleren Funktion verdrängt (Bsp.: Art. 2 I GG, allgemeine Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht ) b) Einzelfallspezialität: stärkerer sachlicher Bezug eines Grundrechts zur einschlägigen Beeinträchtigung (Bsp.: Wissenschaftsfreiheit spezieller als Meinungsfreiheit) c) Idealkonkurrenz: mehrere Grundrechte mit unterschiedlichem Schutzbereich bestehen nebeneinander (Bsp.: Eigentumsverletzung und Berufsfreiheit) Fragen zu einzelnen Grundrechten Art. 2 I i. V m. Art.1 I 1 GG (APR) 1. Welche Rechte lassen sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) ableiten? Das APR umfaßt im Gegensatz zu den geschriebenen Grundrechten die sog. unbenannten Freiheitsrechte, z.b. Recht am eigenen Wort und Bild, auf Schutz der persönlichen Ehre, auf Resozialisierung, auf informationelle Selbstbestimmung, auf Gegendarstellung, auf Kenntnis der eigenen Abstammung, gegen Zwang zur Selbstbezichtigung, postmortales Persönlichkeitsrecht (Mephisto- Entscheidung, BVerfGE 30, 173) 2. Welche Eingriffe lassen sich beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung unterscheiden? Was verlangt das BVerfG für diese Eingriffe? Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen das Recht selber zu entscheiden, ob und wie seine Daten erhoben werden können (Volkszählungs-Entscheidung, BVerf- GE 65, 1). Es werden zwei Eingriffsarten unterschieden: die Erhebung statistischer Daten (anonym) und die Erhebung personenbezogener Daten (nicht anonym). Die Erhebung personenbezogener Daten bedarf, einer (S) bereichsspezifischen Rechtsgrundlage. Das bedeutet, dass die Exekutive nicht mit Generalklauseln arbeiten darf, sondern für jeden Rechtsbereich (z.b. Baurecht, Abfallrecht,...) eine eigene präzise Rechtsgrundlage benötigt.

3 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 3 Hinsichtlich der Schutzwürdigkeit wird zwischen der Intimsphäre (Eingriff immer unzulässig), Privatsphäre (Eingriff zulässig, wenn verhältnismäßig) und Sozialsphäre (Eingriff zulässig unter weniger strengen Voraussetzungen) unterschieden. 3. Welches Grundrecht hat das BVerfG in der Entscheidung zur Online-Durchsuchung entwickelt? Das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ( Urteil des BVerfG vom 27. Februar BvR 370/07; 1 BvR 595/07). Gründzüge dieser Entscheidung sind: a. Schutz vor der Online-Durchsuchung gewährt ein neues unbenanntes Freiheitsrecht: Das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) der Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG können sog. unbenannte Freiheitsrechte abgeleitet werden, welche die benannten Freiheitsrechte (Art. 5, 8, 12 GG..) ergänzen. Dies ist nötig, um einen lückenlosen Grundrechtsschutz zu gewährleisten und den Bürger auch vor neuen Gefahren umfassend grundrechtlich zu schützen. So ist aus dem APR vor fast 25 Jahren etwa schon das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet worden. b. Die bisher vorhandenen Grundrechte schützen nicht umfassend genug vor der Online- Durchsuchung. Ein neues unbenanntes Freiheitsrecht ist notwendig, da die bisher vorhandenen Grundrechte nicht umfassend genug vor der Online-Durchsuchung schützen. Art. 10 I GG schützt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nur den Kommunikationsvorgang, den Prozess der Übertragung. Bei der Online-Durchsuchung wird hingegen auf die auf der Festplatte befindlichen Daten zugegriffen, nachdem der Übertragungsprozess abgeschlossen ist. Art. 13 I GG schützt nicht umfassend, da der Eingriff der Online-Durchsuchung etwa bei einem Notebook unabhängig vom Standort erfolgen kann. Art. 2 I, 1 I GG und das daraus abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt ebenfalls nicht umfassend, da die Online-Durchsuchung nicht nur einzelne Daten erfassen kann, sondern sich einen sehr großen, umfassenden und aussagekräftigen Datenbestand auf der Festplatte beziehen kann, der weit über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinausgeht. c. Ein repressiver oder präventiver Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme kann nur zum Schutz eines überragend wichtigen Rechtsguts erfolgen. Angesichts der sehr hohen Eingriffsintensität bei der Online-Durchsuchung kann ein Eingriff in das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Eingriff nur gerechtfertigt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person und solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Mithin im Wesentlichen damit wohl nur zur Abwehr konkreter terroristischer Gefahren.

4 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 4 d. Eine gesetzliche Regelung zur Online-Durchsuchung muss engen Anforderungen gerecht werden. Ob der hohen Eingriffsintensität sind nicht nur enge Anforderungen an die generelle Rechtfertigung zu stellen, sondern der Gesetzgeber muss bei der Ausgestaltung auch folgende Beschränkungen regeln. Zum ersten ist ein Richtervorbehalt anzuordnen, zum zweiten hat der Gesetzgeber Vorkehrungen zu treffen, dass die Ermittler Eingriffe in den Kernbereich privater Lebensgestaltung vermeiden. Sollte sich ein derartiger Eingriff in den Kernbereich nicht vermeiden lassen, hat der Gesetzgeber drittens die unverzügliche Löschung dieser Daten und ein diesbezügliches Verwertungsverbot zu regeln. 4. An welchen Schranken ist das APR zu messen? Auf das APR ist die Schrankentrias des Art. 2 I GG (allgemeine Handlungsfreiheit) übertragbar (verfassungsrechtliche Ordnung, Sittengesetz und Rechte anderer), es sind aber erhöhte Ansprüche an die Verhältnismäßigkeit zu stellen Art. 2 II 2, Art.104 GG? 1. Was ist hier unter Freiheit zu verstehen? Freiheit meint die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Unstreitig geschützt ist dabei die positive Fortbewegungsfreiheit, also die Freiheit, jeden beliebigen Ort aufzusuchen. Die negative Fortbewegungsfreiheit, d.h. die Freiheit, sich an einem bestimmten Ort nicht aufhalten zu müssen, wird nach h. M. nicht geschützt, sofern kein unmittelbarer Zwang angewendet wird. Damit sind Vorladungen bspw. nicht erfaßt, vgl. Jarass/Pieroth Art. 2 Rn. 84; Wonach werden Eingriffe in diese Freiheit differenziert? Unter Berufung auf den Wortlaut des Art. 104 GG wird zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung unterschieden. Unter den Begriff der Freiheitsentziehung fallen Haft, Arrest, Sicherungsverwahrung und Unterbringung. Freiheitsbeschränkungen sind bspw. Führungsaufsicht, Aufenthaltsbeschränkungen oder auch die Mitnahme zur Blutentnahme. Die Rspr. differenziert nach der Länge des Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit. Dauert er länger als zwei bis drei Stunden, soll es sich um eine Freiheitsentziehung handeln, ansonsten um eine bloße Freiheitsbeschränkung. Das FreihEntzG unterscheidet nach dem Zweck der Maßnahme: Das Festhalten an einem eng begrenzten Raum ist in jedem Fall Entziehung. Eingriffe in die Freiheit unterliegen dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt des Art. 104 I 1 GG, der den Vorbehalt des Art. 2 II 3 GG erweitert. Für Freiheitsbeschränkungen ist ein förmliches Gesetz erforderlich, für Freiheitsentziehungen darüber hinaus noch weitere Anforderungen (Art. 104 II IV GG), insbesondere eine richterliche Anordnung. hierzu: BVerfG L&L 03, 111 = NJW 02, 3161.

5 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 5 Art. 5 I GG 1. Definieren Sie den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 1. HS GG. Geschützt sind jede Art von Meinungsäußerung, d.h. jede wertende Stellungnahme, die anders als Tatsachenbehauptungen - nicht überprüfbar und daher dem Beweis nicht zugänglich ist. Geschützt ist es, diese Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten (positive Meinungsfreiheit) oder sie auch für sich zu behalten (negative Meinungsfreiheit). 2. Was gilt für Tatsachenbehauptungen, was gilt für unwahre Tatsachenbehauptungen? Tatsachenbehauptungen fallen grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, es sei denn, sie werden zur Meinungsäußerung hinzugezogen. Eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, wird als Meinung geschützt, wenn sie durch Elemente der Stellungnahme oder des Meinens geprägt ist. Im Zweifel ist der Schutzbereich eröffnet, weil die Tatsachen regelmäßig mit einem wertenden Urteil verbunden werden und bereits ihre Auswahl eine Wertung enthalten kann. Unstreitig nicht geschützt sind dagegen bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen (Bsp. Auschwitzlüge) und falsche Zitate. 3. Was gilt für sog. Schmähkritik? Der Begriff der Schmähkritik ist sehr eng auszulegen und meint die Diffamierung der Person ohne Auseinandersetzung mit der Sache, also reines Verächtlichmachen, und ist vom Schutzbereich des Art. 5 I GG nach e.a. nicht umfaßt. Im Zweifel gilt allerdings auch hier: (S) in dubio pro libertate. Nach a.a. ist der Schutzbereich eröffnet, und dem Umstand, dass es sich um Diffamierung handelt auf der Ebene der Rechtfertigung zu berücksichtigen. 4. Definieren Sie den Schutzbereich der Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2. HS GG. Die Informationsfreiheit schützt den Adressaten einer Nachricht. Das Recht auf Unterrichtung aus den allgemein zugänglichen Informationsquellen (Radio, Fernsehen, Zeitung, Bibliotheken, etc.) muß gewährleistet sein,. Geschützt ist der Zugang zu Informationsquellen, die geeignet sind, der Allgemeinheit Informationen zu liefern. Der Begriff der Information ist dabei weit und wertneutral zu verstehen. Geschützt ist auch die negative Informationsfreiheit. Die Informationsfreiheit kann zum Beispiel ins Privatrecht ausstrahlen, wenn ein Mieter eine Parabolantenne anbringen will, der Vermieter dieses aber unter Berufung auf sein Recht aus dem Eigentum verweigert(art. 5 I 2 GG Art.14 GG, (P) Drittwirkung von Grundrechten). Ist Kabelfernsehen vorhanden, besteht kein Anspruch auf die Anbringung der Antenne, es sei denn es handelt sich um ausländische Mieter und die eingespeisten Programme nicht ausreichen. Die Ungleichbehandlung zwischen Deutschen und Ausländern ist durch die unterschiedlichen Informationsbedürfnisse gerechtfertigt, die gleichmäßig gestillt werden sollen, vgl. Mehrings NJW 1997, S. 2273, gute Zusammenfassung Ist kein Kabelfernsehen vorhanden, kommt es darauf an, wieviele Programme über den Antennenanschluß empfangen werden können. Ist die Zahl der Sender für die Grundversorgung ausreichend (5-6 Sender), besteht kein Anspruch auf eine Parabolantenne.

6 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 6 Art. 6 GG Welche Aussagen enthalten Art. 6 I und II GG im Hinblick auf die Familie? a. (S) Staatliches Wächteramt: Schutz der Familie durch die staatliche Ordnung b. Elternrecht: Eltern haben das Sorgerecht und die Sorgepflicht für die Kinder und damit ein Abwehrrecht gegen den Staat c. Institutsgarantie der Familie Zum Lebenspartnerschaftsgesetz, das eine weitestgehende Gleichstellung von Ehe und eingetragenen homosexuellen Lebenspartnerschaften vorsieht, sollten Sie folgendes wissen: Nach h.m. erfaßt Art. 6 I GG nur die Ehe zwischen Mann und Frau. Argument dafür ist zunächst das PersonenstandsG, nach dem die Ehe nur die soziale und rechtliche Lebensgemeinschaft von Mann und Frau umfaßt. Zudem sind in Art. 6 I GG Ehe und Familie direkt miteinander verknüpft. Familie setzt aber auch Fortpflanzungsfähigkeit voraus, die bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe fehlt. Gleichgeschlechtlichen Ehen kommt aber natürlich Schutz über Art. 2 I GG zu. Nach einer anderen Meinung sollte ausgehend von der mittlerweile weitgehenden sozialen Akzeptanz homosexueller Lebensgemeinschaften - der Schutzbereich des Art. 6 I GG aber auch auf gleichgeschlechtliche Ehen ausgeweitet werden. Folgt man der h.m. stellt sich das Folgeproblem, ob Art. 6 I GG ein Abstandsgebot enthält, das durch das Lebenspartnerschaftsgesetz ggf. verletzt ist. Nach e.a. folgt aus Art. 6 I GG, dass die Ehe besser zu stellen ist, als andere Lebensgemeinschaften. Nach a.a., der auch das BVerfG im Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz gefolgt ist (BVerfG JuS 03, 84), darf die Ehe nur nicht schlechter gestellt, also diskriminiert werden. Art. 7 GG Welches sind die Aussagen des Art. 7 Abs. 3 GG? Examensrelevant ist insbesondere Art. 7 III, 2, 3 GG. Religionsgemeinschaften haben einen Anspruch auf Schaffung der organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen und auf inhaltliche Gestaltung des Religionsunterrichts, Jarass/Pieroth Art. 7 Rn. 8. Aktuell ist hier die Frage, ob wann eine derartige Religionsgemeinschaft vorliegt. Das BverwG (Urteil vom Az. 6 C 2.04) hat dazu entschieden, dass auch Dachverbände eine Religionsgemeinschaft sein können, dass aber als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Verfassungstreue zu fordern ist. Vgl. dazu besonders lesenswert: Pieroth/Görisch JuS 02, 937.

7 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 7 Art. 9 I GG 1. Fünf Taxifahrer weigern sich ihre Beiträge zur IHK i. H. v. 80 jährlich abzuführen, da diese für die Belange der Taxifahrer nicht eintrete. Welche grundrechtlichen Probleme stellen sich? Art.12 GG: kein Eingriff, arg.: keine berufsregelnde Tendenz der Beiträge Art. 9 I GG: (S) negative Vereinigungsfreiheit in öffentlich-rechtlichen Zwangsverbänden h.m.: Schutzbereich des Art. 9 I GG ist nicht eröffnet, arg.: keine negative Vereinigungsfreiheit, da auch keine positive gegeben ist (Art. 9 I gilt nur für privatrechtliche Vereinigungen, nicht für öffentlichrechtliche) a.a.: Schutzbereich ist eröffnet, arg.: Grundrechte sind Abwehrrechte Art. 2 I GG: eigentlich subsidiär, dennoch wird Verhältnismäßigkeit überprüft, hier wohl (+), da nur geringe finanzielle Belastung Vertiefend: Life & Law 99, Was versteht man i. R. d. Art. 9 Abs. 1 GG unter externer Betätigungsfreiheit und welches verfassungsrechtliche Problem ergibt sich? Externe Betätigungsfreiheit ist das Auftreten der Vereinsmitglieder nach außen. Fraglich ist, ob dieses durch Art. 9 I GG geschützt ist. Die Betätigungsfreiheit ist in der Regel durch speziellere Vorschriften geschützt (z.b. Art. 8 GG) geschützt. Zudem bestünde bei Eröffnung des Schutzbereiches die Gefahr, Art. 9 GG zu einem Supergrundrecht auszuweiten. Daher ist der Schutzbereich von Art. 9 I GG bei der Beschränkung der externen Betätigungsfreiheit nur dann eröffnet, wenn in den Kernbereich der Vereinigungsfreiheit eingegriffen wird, bspw. Namensführung und Werbung. Will der Verein dagegen Geld verdienen, ist nicht Art. 9 I GG, sondern Art. 12 GG einschlägig, vgl. Jarass/Pieroth Art. 9 Rn. 9. Achtung: Sie sollten auch das Problem kennen, ob sich eine jurist. Person direkt auf Art. 9 I GG berufen kann oder ob auch hier der Umweg über Art. 19 III GG erforderlich ist. Nach e.a. kann sich die JuP direkt auf Art. 9 I GG berufen, da diese Norm auch gerade diese jurist. Person schützen will. Nach a.a. muß auch hier der Weg über Art. 19 III GG gewählt werden, da dem GG die Anerkennung von Gruppengrundrechten fremd sei. Vgl. zum Ganzen: Jarass/Pieroth Art. 9 Rn. 11 m.w.n. Zum Thema Vereinsverbot empfehlenswert die Entscheidung des BVerwG zum Verbot des Kalifatstaats: BVerwG L&L 03, 713 = NVwZ 03, 986 (bestätigt durch BVerfG 1 BvR 536/03 vom )

8 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 8 Art.10 GG Welche Grundrechte enthält Art.10 I GG und welche Einschränkungsmöglichkeiten gewährt Art.10 II GG? Art. 10 I GG schützt grds. das Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis vor Eingriffen des Staates. Das Briefgeheimnis betrifft den Schutz des Briefverkehrs vor staatlichem Zugriff durch außerhalb des Postbereich, das Postgeheimnis schützt innerhalb des Postbereich, also zwischen der Einlieferung bei der Post und der Auslieferung beim Empfänger (Vertraulichkeit darüber, wer mit wem über die Post kommuniziert), das Fernmeldegeheimnis schützt die Vertraulichkeit aller anderen Medien vor staatlichem Zugriff (Telefon, , Fax, etc.) aber nur während des Kommunikationsvorgangs, vgl. dazu die Aussagen des BVerfG zur Online-Durchsuchung (s.o.). Art.10 II 1 GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt, der insbesondere betriebsbedingte Eingriffe, z.b. zu Postprüfzwecken, zuläßt. Art. 10 II 2 GG enthält eine Staatsschutzklausel, nach der unter bestimmten Voraussetzungen dem Betroffenen Überwachungs- und Abhörmaßnahmen nicht mitgeteilt werden. Dessen Verfassungsmäßigkeit wurde trotz Zweifeln in der Literatur vom BVerfG (BVerfGE 30, 1) bestätigt. Art.11 GG Definieren Sie den Schutzbereich des Art.11 I GG. Freizügigkeit heißt, sich an jedem Ort innerhalb der BRD aufhalten oder seinen Wohnsitz haben zu können. Geschützt sind Einreise und Einwanderung, nicht aber Ausreise oder Auswanderung (arg.: Wortlaut: im Bundesgebiet ). Grundlegend: Elfes-Urteil, BVerfGE 6, 32 Streitig ist, wie das Verweilen auszusehen hat, das den Aufenthalt begründet. Zum Teil wird jedes Verweilen als von Art. 11 geschützt angesehen. Nach a.a. ist eine gewisse Dauer oder eine gewisse Bedeutung des Verweilens zu fordern, so z.b. eine Übernachtung, vgl. Jarass/Pieroth Art. 11 Rn. 2 Art.13 GG 1. Was versteht man unter dem sog. Großen Lauschangriff? Beim sog. Kleinen Lauschangriff erfolgt ein Angriff auf das nicht öffentliche Wort, indem sich ein verdeckter Ermittler mit Aufnahmegeräten ausgestattet in eine Wohnung einschleust. Der Bürger weiß, dass jemand anderes anwesend ist und ist damit weniger schützenswert. Der Kleine Lauschangriff wird durch 100, 100a StPO gedeckt. Beim Großen Lauschangriff findet ebenfalls Angriff auf das nicht öffentliche Wort statt. Allerdings ist keine Person anwesend, sondern es werden Aufnahme mittels Wanzen und Richtmikrofonen gemacht. Der Bürger kann nicht erwarten, dass er abgehört wird.

9 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 9 2. Worin liegt die verfassungsrechtliche Problematik? Probleme: Hier gilt es zu erkennen, dass in Form von Art. 13 GG zum einen (S) verfassungswidriges vorliegen könnte. Dafür gilt nach der Wertung des Art. 79 III GG nur der Prüfungsmaßstab Art. 1 und 20. Zum anderen könnten die Vorschriften der StPO verfassungswidrig sein, dafür gilt das gesamte GG als Prüfungsmaßstab. Vgl. dazu das Urteil des BVerfG, 1 BvR 2378/98 vom , = L&L 04, 324 Das BVerfG geht mit der Senatsmehrheit davon aus, dass Art. 13 III GG mit Art. 79 III GG vereinbar ist, da er einer verfassungssystematischen und konformen Auslegung zugänglich ist. Allerdings sind verschieden einfach-gesetzliche Vorschriften verfassungswidrig (so z.b. die zu breit gefaßten Katalogtaten, die fehlende Begrenzung der Überwachung rein privater Gespräche und fehlende Benachrichtigungspflichten). Art.14 GG 1. Definieren Sie den Schutzbereich des Art.14 GG. Eigentum ist (S) kein vorrechtliches Faktum, anders als Leben etc. kann es erst durch die Rechtsordnung definiert werden. Art. 14 GG ist daher stark normgeprägt, Eigentum ist das, was im jeweiligen Systembereich des Rechts als Eigentum definiert wird. Darunter fallen insbesondere: alle vermögenswerten Rechtspositionen erdiente öffentlich-rechtliche Leistungen (z.b. Rente, Arbeitslosengeld, nicht: Sozialhilfe) Existenz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, sehr str.! Besitzrecht des Mieters 2. Gegen welche Eingriffe schützt Art.14 GG? Eingriff ist eigentlich ein falscher Ausdruck. Daher spricht man von eigentumsrelevanten Maßnahmen. Diese sind Enteignungen gem. Art.14 III GG sowie Inhalts- und Schrankenbestimmungen gem. Art.14 I S. 2 ivm. Art.14 II GG als grundsätzliche einheitliche Regelungsermächtigung. 3. Wie werden diese Eingriffe voneinander abgegrenzt? Enteignungen sind konkret-individuelle und finale Maßnahmen, die das Eigentum ganz oder teilweise entziehen. Bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen wird die Verfügungsgewalt über das Eigentum beschränkt, wobei aber die Eigentümerposition unbeeinträchtigt bleibt. Es werden abstrakt-generell für die Zukunft Pflichten begründet.

10 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite Was sind die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Enteignung? Eingriff nur durch oder aufgrund eines Parlamentsgesetzes nur zum Wohle für die Allgemeinheit finanzielle Entschädigung Junktimklausel gem. Art.14 III 2 GG, d.h. das zur Enteignung ermächtigende Gesetz muß selber Umfang und Art der Entschädigung regeln 5. Was sind die Voraussetzungen einer verfassungsgemäßen Inhalts- und Schrankenbestimmung? Welcher Ausgleich ist hierbei herzustellen? Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist zu beachten, d.h. die Eigenheit des Gutes und dessen Bedeutung für den Eigentümer sind zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen nicht ausgleichspflichtig. Bei Unverhältnismäßigkeit ist jedoch im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums eine Entschädigung zu gewähren. 6. Der Landesgesetzgeber führt ein sog. Pflichtexemplargesetz ein, wonach von jedem im Land erscheinenden Buch ein Pflichtexemplar an die Staatsbibliothek abzuliefern ist. Vereinbarkeit mit Art. 14 GG? Schutzbereich Art.14 GG (+): Eigentum am einzelnen Buch Eigentumsrelevante Maßnahme: Die Regelung ist generell-abstrakt, da sie alle Verleger und alle Auflagen betrifft. Soweit das Gesetz Bücher erfasst, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes hergestellt werden, liegt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung vor. Dann nämlich hat der Verleger niemals unbelastetes Eigentum an allen Büchern erhalten. Insoweit liegt auch keine Enteignung vor, da der Gesetzgeber hier nicht gezielt eine Eigentumsposition ganz oder teilweise entzieht. Die Eigentumsposition - unbelastetes ET an allen Büchern - hat der Verleger nie besessen. Schranken-Schranke: Abwägung Sozialbindung des Eigentums und Schutz des Eigentums (Ausgleich zwischen Art. 14 I 1 und Art. 14 II) => Härteklausel nötig für Verleger extrem kleiner Auflagen mit extrem hohen Stückpreisen. Ansonsten nicht zu beanstanden. 7. In welchem Verhältnis stehen Legal- und Administrativenteignung? Die Administrativenteignung ( aufgrund eines Gesetz => VA) genießt absoluten Vorrang vor der Legalenteignung ( durch Gesetz ), da dem Bürger besserer Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) zur Verfügung steht, nämlich der Widerspruch gegen den VA statt einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz.

11 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 11 Art.16 a GG Erläutern Sie den Unterschied zwischen Art. 16 a II und Art. 16 a III GG? Prinzip der sicheren Drittstaaten (Art.16 a Abs. II GG, 26a AsylVfG, Anlage I): kein Asyl, wenn Einreise aus einem sicherem Nachbarland (=> kein Asylrecht; Schutzbereich ist nicht eröffnet) Prinzip der sicheren Herkunftsländer (Art.16 a III GG, 29a AsylVfG, Anlage II): kein Asyl, wenn Einreise aus einem sicherem Herkunftsland (=> Regelvermutung: AsylR (-)) Art. 17 GG Was versteht man unter dem Petitionsrecht und wie hat der Staat mit einer Petition zu verfahren? Die Möglichkeit, dem Staat außerhalb eines Gerichtsverfahrens Anliegen zu übermitteln. Zu differenzieren sind Petitionen an die Verwaltung und an die Parlamente. Streitig ist, ob es eine Erledigungspflicht für Petitionen gibt. Nach h.m. besteht ein Anspruch auf Erlaß eines Petitionsbescheides, nicht aber auf eine Begründung dieses Bescheides. Art. 19 IV GG 1. Wie ist öffentliche Gewalt in Art. 19 IV GG zu verstehen? Nach ganz h.m. nur die Exekutive (im Gegensatz zur Wendung in Art. 93 I Nr. 4 a GG). Es gibt also keinen Anspruch auf eine zweite Instanz. (S) Schutz durch den Richter, aber nicht vor dem Richter. Dazu unbedingt lesen!: BVerfG L&L 03, 646 = JuS 03, Welches sind die wichtigsten Elemente eines effektiven Rechtsschutzes? Zugang zu Gerichten. Angemessene Verfahrensdauer. Vorläufiger und auch vorbeugender Rechtsschutz zählen insbesondere hierzu. 3. Welche Beeinträchtigungen und Ausgestaltungen des Art. 19 IV GG sind Ihnen aus dem Verwaltungsrecht bekannt? Insbesondere: Zulässigkeitsvoraussetzungen, Präklusionsvorschriften, Fristen, Ermessenspielraum auf Rechtsfolgenseite und Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite. Art. 20 IV GG Was sind die Voraussetzungen des Widerstandsrechts? (1) Widerstandsfall isd Art. 20 IV GG (2) nur für Deutsche isd Art. 116 GG (3) Subsidiarität => Widerstandsrecht nur, falls auf anderem Wege freiheitlich, demokratische Grundordnung nicht aufrechtzuerhalten ist.

12 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 12 Achtung! Art. 20 IV wird, da später eingefügt, nicht von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 III GG erfaßt, vgl. Jarass/Pieroth Art. 79 Rn. 12. Art. 33 V GG Ist Art. 33 V GG ein grundrechtsgleiches Recht? Welchen Inhalt hat Art. 33 V GG? Streitig. Nach h.m. und auch BVerfG ist Art. 33 V als grundrechtsgleiches Recht anzusehen. Unstreitig ist, dass Art. 33 V einen Regelungsauftrag und eine institutionelle Garantie enthalten. Zu den Grundsätzen gehören z.b. Anspruch auf Alimentation (Besoldung/Versorgung), auf Fürsorge und Schutz durch den Staat, aber auch die Pflicht zur Neutralität und zum (S) achtungsgemäßen Verhalten durch den Beamten. Näheres vgl. Besprechung im Kurs. Art. 101 GG Was versteht man unter dem gesetzlichen Richter und welche Bedeutung hat dies? Darunter ist zu verstehen, dass bereits im Vorfeld nach abstrakten Kriterien die Zuständigkeit des Richters für die jeweiligen Fälle geregelt werden muß. Dies geschieht in der Regel über Geschäftsverteilungspläne (z.b. Verteilung der Fälle nach dem zeitlichen Eingang, nach Buchstaben, etc.) Auf diese Weise soll ausgeschlossen werden, dass bestimmte Richter für bestimmte Fälle zuständig sind, dass es zu Sondergerichten kommt oder dass ein sonstiger Missbrauch vorkommt. Art. 103 GG 1. Wann ist rechtliches Gehör gewährt worden? Falls dem Bürger umfassend Möglichkeit gegeben wurde, sich zu allen relevanten Fragen zu äußern. Dazu gehört ggf. auch eine vorherige Information, was ihm - etwa in einem Strafverfahren - überhaupt vorgeworfen wird, worum es überhaupt geht. 2. Welche Aussagen enthalten Art. 103 II und Art. 103 III GG? Art. 103 II GG nulla poena sine lege (absolutes Verbot der Rückwirkung, Ausn.: Amnestie) nulla poena sine lege scripta (Verbot von Gewohnheitsrecht und strafverschärfender Analogie) nulla poena sine lege certa (Bestimmtheitsgrundsatz) Art. 103 III GG ne bis in idem - Niemand darf für dieselbe Tat zweimal bestraft werden. Ist eine Tat also abgeurteilt, tritt ein sog. Strafklageverbrauch ein, eine nochmalige Anklage dieser Tat ist unzulässig.

hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1

hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1 Allgemeine Fragen zu den Grundrechten 1. Macht es für die Prüfung der Grundrechte einen Unterschied, ob das GG den Ausdruck durch Gesetz oder aufgrund eines

Mehr

hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1

hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1 Allgemeine Fragen zu den Grundrechten 1. Was versteht man unter der Lehre vom funktionalen Schutzbereich? An welcher Stelle im Aufbau kann das damit angesprochene

Mehr

hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1

hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1 hemmer Lösung Fragen zu Grundechten, Seite 1 Allgemeine Fragen zu den Grundrechten 1. Macht es für die Prüfung der Grundrechte einen Unterschied, ob das GG den Ausdruck durch Gesetz oder aufgrund eines

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II

Vorlesung Staatsrecht II Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung der

Mehr

Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit:

Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Art. 5 I GG: Meinungs, Informations, Presse, Rundfunk, Filmfreiheit Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit: Schutzbereich: Meinungsäußerungen Werturteile Element der Stellungnahme Tatsachenbehauptungen? wahr oder

Mehr

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Online-Durchsuchung Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 8. Termin, 17.6.2015, APR Online-Durchsuchung Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde des E hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 JVA Saarbrücken, Lerchesflurweg 37 vgl. BVerfG,

Mehr

WS 2008/09 GLIEDERUNG

WS 2008/09 GLIEDERUNG Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines

Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester A. Allgemeines Propädeutische Übung Verfassungsrecht, Grundkurs II Sommersemester 2005 A. Allgemeines I. Grundrechte im Grundgesetz Regelung der Grundrechte in den Art. 1 bis 19 GG Regelung grundrechtsgleicher Rechte

Mehr

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG)

Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) StaatsR Kapitel I: Grundrechte 37 Fall 7: Eigentumsgrundrecht (Art. 14 I GG) Sachverhalt: E ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, das nicht bebaut ist und auch nicht landwirtschaftlich genutzt

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Freizügigkeit, Art. 11 GG a) persönlich: alle

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte

AG Staatsrecht II - Grundrechte AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 7 DAS UMSTRITTENE PFLICHTEXEMPLAR (NACH BVERFGE 58, 137 FF.) Die Verfassungsbeschwerde der KS-GmbH hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A./

Mehr

GRUNDRECHTE. Wolff Heintschel von Heinegg. Nadine Pallas. Luchterhand. Professor an der Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder)

GRUNDRECHTE. Wolff Heintschel von Heinegg. Nadine Pallas. Luchterhand. Professor an der Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder) GRUNDRECHTE Wolff Heintschel von Heinegg Professor an der Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder) Nadine Pallas Luchterhand Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV XIX Einführung 1 A. Allgemeines

Mehr

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T

AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T AG STAATSRECHT II - GRUNDRECHTE F AL L 1 1 - Z W AN G S M I T G L I E D S C H AF T Die Verfassungsbeschwerde des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ ZULÄSSIGKEIT

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite

Inhaltsverzeichnis. Seite Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort zur 3. Auflage... V Vorwort zur 1. Auflage...VII Inhaltsverzeichnis... IX Verzeichnis der allgemeinen Grundrechtslehren... XIII Bibliografie und Recherche... XV Kapitel

Mehr

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG)

Wiederholung. A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde. I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG) Wiederholung 1 A. Zulässigkeit A. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a, 13 Nr. 8a BVerf) II. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerf) III. Beschwerdegegenstand

Mehr

Volker Epping. Grundrechte. In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker. Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage.

Volker Epping. Grundrechte. In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker. Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage. Volker Epping Grundrechte In Zusammenarbeit mit Sebastian Lenz und Philipp Leydecker Zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage 4Q Springer Seite Vorwort zur 2. Auflage V Vorwort zur 1. Auflage ; VII

Mehr

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts

Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts

Mehr

ÜBERSICHT ART. 14 GG. Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR. Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl.

ÜBERSICHT ART. 14 GG. Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR. Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Schutzbereich Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts Konfusionsarg. (S) Art.

Mehr

Fall 4 Habeas Corpus

Fall 4 Habeas Corpus Fall 4 Habeas Corpus Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. I. Zuständigkeit des

Mehr

Prof. Dr. Horst Dreier Sommersemester Gliederung. Erster Teil: Allgemeine Grundrechtslehren

Prof. Dr. Horst Dreier Sommersemester Gliederung. Erster Teil: Allgemeine Grundrechtslehren Prof. Dr. Horst Dreier Sommersemester 2015 Grundkurs Öffentliches Recht II: Grundrechte Gliederung Erster Teil: Allgemeine Grundrechtslehren A. Einführung I. Aktuelle Relevanz der Grundrechte; erste Orientierungen

Mehr

RA Dr. Amel Saric Staatshaftungsrecht Juristisches Repetitorium Hemmer ÜBERSICHT ART. 14 GG

RA Dr. Amel Saric Staatshaftungsrecht Juristisches Repetitorium Hemmer ÜBERSICHT ART. 14 GG ÜBERSICHT ART. 14 GG A. Probeweise: Eröffnung des Schutzbereichs Persönlich Jede nat. Person Gem. Art. 19 Abs. 3 GG Schutz deutscher jur. Personen des PrivatR Kein Schutz für jur. Pers. des öffentl. Rechts

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

Studienbereich Staats- und Gesellschaftswissenschaften HS Bund, FB BPOL Professor Dr. Martin H. W. Möllers

Studienbereich Staats- und Gesellschaftswissenschaften HS Bund, FB BPOL Professor Dr. Martin H. W. Möllers 0 LV 10.14: Freiheitsrechte in der polizeilichen Sicherheitspraxis I Freiheitsgrundrechte Gliederung und Literaturquellen 1 Einführung in die Freiheitsgrundrechte 2 Höchstpersönliche Grundrechte des Art.

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Rechtsschutzgarantie, Art. 19 IV GG = justizielles/

Mehr

Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen

Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen 3 Grundrechtsgewährleistungen und Grundrechtsbeschränkungen Der Schutzbereich der Grundrechte Die Grundrechte beschreiben die grundsätzlichen Pflichten, die Träger hoheitlicher Gewalt gegenüber den ihnen

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde Workshop Demokratische Beteiligung Moritz Klammler (Junge Liberale) moritzklammler@julisde 2732 DA32 C8D0 EEEC A081 BE9D CF6C 5166 F393 A9C0 Karlsruher Schülertage 2017 Das Grundgesetz

Mehr

Grundrechtsgleiche Rechte

Grundrechtsgleiche Rechte Grundrechtsgleiche Rechte Art. 20 IV GG Widerstandsrecht - Einfügung in GG im Zusammenhang mit der Notstandgesetzgebung - Absicht: o Schutz der Verfassungsorgane sollte nicht nur Aufgabe des Staates, sondern

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Einführung in das Staatsrecht II Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 4: Staatsrecht II Grundrechte Was gilt es in diesem Zusammenhang zu beherrschen? 1. Allgemeine Grundrechtslehren Prüfung Freiheits- und Gleichheitsrechte Drittwirkung

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder Art.

Mehr

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer *

Grundrechte. von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * Grundrechte von Rechtsanwalt Frank Schildheuer * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 * Der Autor war über 15 Jahre Dozent des bundesweiten Repetitoriums JURA INTENSIV und ist als Rechtsanwalt

Mehr

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht

Eigentum. Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Eigentum Def.: jedes vermögenswerte subjektive Privatrecht Privatrecht: gesetzlich begründetes/anerkanntes Recht Begründung durch Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG); aber nicht (bloß) Eigentum i.s.d.

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) JVA Saarbrücken, Lerchesflurweg 37 aus: http://www.jva-sb.saarland.de/

Mehr

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18

Inhaltsverzeichnis. C. Allgemeine Grundrechtslehren (Grundrechtsfunktionen) 18 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

Staatsrecht II (Grundrechte)

Staatsrecht II (Grundrechte) Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften Univ.-Prof. Dr. Christoph Brüning I. Teil: Grundrechtsordnung

Mehr

Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen

Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte. Grundrechtsfunktionen Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Teilhaberechte Abwehrfunktion Verfahrens und Organisationsrechte Grundrechtsfunktionen Nichtdiskriminierungsfunktion Einrichtungsgarantien Leistungs

Mehr

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1

Dr. Angelika Günzel, Wiss. Mitarbeiterin Sommersemester Lösung zu Fall 1 Lösung zu Fall 1 Frage 1 Hier: Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG wäre die einschlägige Verfahrensart. Frage 2: Grundrechtsverletzung des A -------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Allgemeine Grundrechtslehre 1

Allgemeine Grundrechtslehre 1 Allgemeine Grundrechtslehre 1 1. Teil Die geschichtliche Entwicklung der Grundrechte 1 A. Internationale Entwicklung 1 B. Entwicklung in Deutschland 1 2. Teil Der Begriff "Grundrechte" 2 A. Grundrechte

Mehr

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Aufbau Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Aufbau Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde ergeben sich

Mehr

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 9 - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Obersatz: M ist in seiner Eigentumsfreiheit verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eröffnung des Schutzbereichs

Mehr

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32.

Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Verfassungsbeschwerde. BVerfGE 6, 32. Sachverhalt Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Beschwerdefähigkeit III. Prozessfähigkeit IV. Beschwerdegegenstand V. Beschwerdebefugnis VI.

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder Art.

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Wirtschaftsfreiheiten III

Vorlesung Öffentliches Recht I. Wirtschaftsfreiheiten III Vorlesung Öffentliches Recht I Wirtschaftsfreiheiten III Wiederholungsfall Informationswirtin I möchte als freiberufliche IT-Sachverständige für die Strafjustiz tätig werden. Das örtliche Landgericht führt

Mehr

II. Einzelne Schutzfunktionen der Grundrechte III. Soziale Grundrechte? IV. Grundpflichten?... 63

II. Einzelne Schutzfunktionen der Grundrechte III. Soziale Grundrechte? IV. Grundpflichten?... 63 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XXI Literaturverzeichnis... XXIX 1. Teil. Grundlagen 1. Abschnitt. Vom Studium der Grundrechte 1 Einführung... 1 I. Grundbegriffe... 1 II. Grundrechte in Studium

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Management«47 cc) Beispiel: Konzepte zur Datensouveränität, Datenhoheit und Monetarisierung

Inhaltsverzeichnis. Management«47 cc) Beispiel: Konzepte zur Datensouveränität, Datenhoheit und Monetarisierung Die digitale Dimension der Grundrechte 15 I. Einführung 15 1. E-Daseinsvorsorge 16 2. Grundrechtliche Wirkungsdimensionen 17 3. Internettauglichkeit des Grundgesetzes im Übrigen 19 II. Das Konzept der

Mehr

Die Grundrechte Freiheits rechte

Die Grundrechte Freiheits rechte Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses

Mehr

6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum

6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum 6: Schutz von Beruf, Arbeit und Eigentum A. Der Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Allgemeine Bedeutung und Struktur des Grundrechts II. Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich: alle Deutschen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte...3

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte...3 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grundrechtslehren... 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte...3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung... 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Hausarbeit aus dem WS 2015/2016 Vorüberlegung Welche Grundrechte kommen in Betracht? - Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG - Brief-, Post-

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

B. Grundrechte und Grundrechtslehren

B. Grundrechte und Grundrechtslehren B. Grundrechte und Grundrechtslehren 83 I. Arten der Grundrechte im Überblick Menschen- und Bürgerrechte Deutschen- und Jedermanngrundrechte Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte Abwehr- und Leistungsgrundrechte

Mehr

Das sog. Recht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme

Das sog. Recht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme Ein neues Grundrecht? Das sog. Recht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme Eine Präsentation von Ninja Brief und Mona Markowitz Gliederung Problemstellung

Mehr

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.

A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. 1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit

Mehr

Staatsrecht II Grundrechte

Staatsrecht II Grundrechte Staatsrecht II Grundrechte von Dr. Friedhelm Hufen o. Professor an der Universität Mainz A B Verlag C. H. Beck München 2007 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XIX XXV 1. Teil.

Mehr

Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht

Öffentliches Recht. WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Öffentliches Recht WS 2009/010 Bachelor- Studiengang Wirtschaft und Recht Wiederholung Grundlagen des öffentlichen Rechts 1. Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht 2. Abgrenzung Verfassungsrecht

Mehr

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011,

AG Staatsrecht II - Grundrechte. Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, AG Staatsrecht II - Grundrechte Korrektur Probeklausur, vgl. NJW 2011, 1201-1211 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. A./ Zulässigkeit I./

Mehr

Die 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz

Die 32 Fälle. Staatsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz Die 32 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Staatsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 9. Auflage einfach l verständlich

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

Grundrechte Staatsrecht II

Grundrechte Staatsrecht II Grundrechte Staatsrecht II von Dr. Bodo Pieroth Professor an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Dr. Bernhard Schlink Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin 14., überarbeitete Auflage

Mehr

Die Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit 5 Die Informationsfreiheit Warum ist die Informationsfreiheit neben der Meinungsfreiheit erforderlich? Hypothese: Die freie Verbreitung von Information ist hinreichend durch die Meinungsfreiheit des Senders

Mehr

Rn Seite Vorwort... V Aus dem Vorwort zur japanischen Ausgabe (2001)... VI Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XVIII

Rn Seite Vorwort... V Aus dem Vorwort zur japanischen Ausgabe (2001)... VI Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XVIII Rn Seite Vorwort................................ V Aus dem Vorwort zur japanischen Ausgabe (2001).......... VI Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur.............. XVIII 1 Einführung............................

Mehr

40 PROBLEME AUS DEM STAATSRECHT

40 PROBLEME AUS DEM STAATSRECHT 40 PROBLEME AUS DEM STAATSRECHT Dr.Timo Hebeler Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Justus-Liebig-Universität Gießen Luchterhand Inhalt Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XI XV A. Grundrechte

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1. Schutzbereich a) persönlich: passiv. Formulierung

Mehr

STAATSRECHT II. Grundrechte. Dr. iur. Jörn Ipsen. 9., überarbeitete Auflage. Professor an der Universität Osnabrück

STAATSRECHT II. Grundrechte. Dr. iur. Jörn Ipsen. 9., überarbeitete Auflage. Professor an der Universität Osnabrück STAATSRECHT II Grundrechte Dr. iur. Jörn Ipsen Professor an der Universität Osnabrück 9., überarbeitete Auflage Luchterhand 2006 Vorwort Literatur Abkürzungsverzeichnis VII XIX XXI Einleitung 1 A. Grundlagen

Mehr

Kommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit

Kommunikationsgrundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Medienfreiheit 20 Medienrecht rechte Verfassungsrang und stehen über den sog. einfachen Gesetzen, gehen normalen Gesetzen also vor. Nach dem Kreis der Berechtigten lassen sich Grundrechte einerseits in sog. Jedermannsrechte

Mehr

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung

Atomkraft nein danke! Lösungsskizze. Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung AG GRUNDRECHTE SS 2015 2. Termin, 29.4.2015 Art. 8 GG Atomkraft nein danke! Lösungsskizze Vorab: Festlegung der zu prüfenden hoheitlichen Maßnahme: Verbotsverfügung = Einzelakt. A. Verletzung von Art.

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Das Volkszählungsurteil

Das Volkszählungsurteil Dr. Thomas Petri: Das Volkszählungsurteil Einleitung 1 Entscheidungsmaßstab: Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Der Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) Persönlicher

Mehr

Grundrechte Staatsrecht II

Grundrechte Staatsrecht II Grundrechte Staatsrecht II von Dr. Bodo Pieroth Professor an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Dr. Bernhard Schlink Professor an der Humboldt-Universität zu Berlin 21., neu bearbeitete

Mehr

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte

3: Aufbau und Schutz der Grundrechte 3: Aufbau und Schutz der Grundrechte A. Der Aufbau der Grundrechtsprüfung 1. Schutzbereich und Grundrechtsgewährleistung # Schutzbereich = Umfang des geschützten Lebensbereichs ( Tatbestand ) < > Regelungsbereich

Mehr

1 Einführung I. ÜberdasArbeitenmitdiesemBuch II. Grundrechte und Auslegung III. Zur Lösung von Grundrechtsfällen...

1 Einführung I. ÜberdasArbeitenmitdiesemBuch II. Grundrechte und Auslegung III. Zur Lösung von Grundrechtsfällen... Vorwort... Hinweis zum ebook.... Vorwortzur29.Auflage... AusdemVorwortzurjapanischenAusgabe(2018)... Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur.... Rn Seite V VI VII VIII XXI 1 Einführung... 1 1 I.

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Art. 2 Abs. 1. Schutzbereiche

Art. 2 Abs. 1. Schutzbereiche Art. 2 Abs. 1 Schutzbereiche Allgemeine Handlungsfreiheit: Weitgefasster Schutzbereich. Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Von der Rechtsprechung entwickeltes Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 ivm Art. 1 Abs.

Mehr

Fall 5 Die Augsburger Silberkistler

Fall 5 Die Augsburger Silberkistler Fall 5 Die Augsburger Silberkistler 1 Wiederholungsfragen: 1. Definieren sie Beruf isd Art. 12 I GG 2. Fallen auch verbotene Tätigkeiten in den Schutzbereich von Art. 12 I GG? 3. Welche Besonderheit besteht

Mehr

Einführung in die. 6. Vorlesung

Einführung in die. 6. Vorlesung Einführung in die Rechtswissenschaft 6. Vorlesung I. Anwendungsmethoden Subsumtion und Interpretation Gesetz fragliches Ges. Lücke im Gesetz Subsumtion Auslegung Rechtsfortbildung (RichterR/GewR) Lückenfüllung/Analogie

Mehr

AG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.)

AG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) AG im Staatsrecht II - Grundrechte Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) Sachverhalt Wilhelm Elfes, Zentrumspolitiker und bis 1933 Polizeipräsident in Krefeld, war nach dem Krieg unter anderem Oberstadtdirektor

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL. M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte V. Grundrechte zur Gewährleistung geistiger Freiheit und Kommunikation 1. Glaubens-,

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder (str.:

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Ehe und Familie,Art. 6 GG subjektiv-rechtliche

Mehr

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) Schutz der Post und Telekommunikation per Distanz. Rechtlicher Ausgleich der fehlenden Selbstbestimmung über Vertraulichkeit: Weil man die Vertraulichkeit

Mehr

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Andrea Löher Universität Trier Lösung Fall 2 Blutprobe B könnte durch die Blutentnahme in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 GG ( Recht auf körperliche Unversehrtheit ) verletzt worden sein. Hinweis: Laut Fragestellung

Mehr