Was bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen
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1 Was bleibt? Was kommt? Aktueller Status und Überblick über die Iran-Sanktionen Dr. Julia Pfeil Rechtsanwältin, Frankfurt Berlin, 24. Oktober 2016
2 Übersicht Das Embargo und Ausfuhrbeschränkungen der EU Finanzsanktionen der EU US-amerikanische Re-Exportverbote US-Sanktionen gegen den Iran: was bleibt zu beachten? Geschäfte mit Tochtergesellschaften von gelisteten Personen EU und USA Baker & McKenzie 2
3 Embargobeschränkungen für Güter Waffenembargo (AWV) Verbote für Abhör-/Überwachungsausrüstung Güter zur internen Repression (Verordung 359/2011) Güter des MTCR (Missile Technology Control Regime) (Verordnung 267/2012) Genehmigungspflichten (Verordnung 267/2012) Güter der NSG (Nuclear Suppliers Group) Andere Güter für das Nuklearprogramm Software für industrielle Prozesse, speziell konzipiert für die Rüstungsindustrie oder die Nuklearindustrie Graphit, Rohmetalle, Metallhalberzeugnisse (Liste ist deutlich gekürzt worden) Baker & McKenzie 3
4 Genehmigungspflichten für die Ausfuhr sonstiger Güter Ausfuhr sonstiger Dual-Use-Güter Dual-Use-Liste der EU (Anhang I Verordnung 428/2009) Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste (Anhang AL der AWV) Endverwendungskontrollen bei einer militärischen Endverwendung Güter zum Einbau in militärische Güter oder zur Herstellung von militärischen Gütern bei einer Endverwendung im Zusammenhang mit ABC- Waffen/Massenvernichtungswaffen oder Trägerraketen bei einer Endverwendung im Zusammenhang mit einer nuklearen Anlage im Iran erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang wenn der Ausführer diese Endverwendung positiv kennt wenn der Ausführer vom BAFA unterrichtet worden ist, dass diese Endverwendung vorgesehen oder möglich ist Baker & McKenzie 4
5 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Embargogütern Verbote/Genehmigungspflichten gelten für Technische Hilfe Support-Leistungen, Ausbildung/Training, Engineering, Beratung u.ä. Vermittlungsdienste Brokering, Makler-Tätigkeiten, Streckengeschäfte u.ä. Finanzmittel und Finanzhilfe Zuschüsse, Darlehen, Ausfuhrkreditversicherungen u.ä. Entgegennahme oder Weiterleitung von Zahlungen Deutschland/AUT/CH/: Nicht erfasst UK/NL: vermutlich erfasst soweit sie sich auf Güter beziehen, die von den Embargos erfasst werden, und soweit diese für den Iran bestimmt sind (Beschränkungen gelten nicht für sonstige Dual-Use-Güter) Baker & McKenzie 5
6 Finanzsanktionen der EU Listen mit Personen, Organisationen und Gruppen (Gelistete Personen) Verordnung 359/2011 bleibt bestehen Verordnung 267/2012 die meisten Einträge sind durch den JCPOA mit dem Implementation Day aufgehoben worden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von Gelisteten Personen müssen eingefroren werden Verbot, Gelisteten Personen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen Unmittelbar und mittelbar Erlaubt ist in Deutschland Annahme von Zahlungen von Gelisteten Personen z.b. Kaufpreiszahlung, Rückführung von Darlehensraten Verhandlungen mit gelisteten Personen Baker & McKenzie 6
7 US-amerikanische Re-Exportverbote Grundsatz: U.S. Items, die in andere Länder exportiert worden sind, dürfen nicht in den Iran weiter exportiert werden Militärische Güter (ITAR) Dual-Use-Güter Andere Güter Keine Ausnahme Keine De-Minimis-Regel Re-Export-Verbot gilt auch, wenn das Gut in ein anderes Produkt integriert worden ist De-Minimis-Regel: Re-Export-Verbot gilt nicht, wenn US Dual-Use-Gut in ein anderes Produkt eingebaut wird, und US-Dual-Use-Gut nicht macht mehr als 10% des Gesamtwerts ausmacht Re-Export ist grundsätzlich zulässig, Es sei denn, das Gut ist speziell für den Re-Export bestellt worden Praktisch setzt das meist voraus, dass das Gut zunächst außerhalb der USA gelagert wird Es ist unerheblich, ob das US-Gut dabei substantially transformed wird Baker & McKenzie 7
8 US-Finanzsanktionen Primary Sanctions Gelten nur bei US-Bezug Secondary Sanctions Zu beachten EO13599-List Unbeachtlich Baker & McKenzie 8
9 US-Finanzsanktionen Primary Sanctions Secondary Sanctions EO13599-Liste Gelten bei US-Bezug (Zahlung in US$, Einbeziehung von US- Banken o.ä.) Verbot von Dealings mit SDNs Einfrieren von Property und Property Interests Verbot von Facilitation Gelten immer und für jeden Maßnahmen können bei Significant Dealings mit SDNs verhängt werden Keine Folgen für Nicht- US Persons Personen, die als Government of Iran gelten Nur Einfrieren von Property und Property Interests in den USA Baker & McKenzie 9
10 Tochter- und Enkelgesellschaften von gelisteten Personen Finanzsanktionen der EU Mittelbares Bereitstellungsverbot Schwellenwert: Mehrheitseigentum (> 50%) oder Kontrolle auf andere Weise Gilt dann nicht, wenn im Einzelfall sichergestellt ist, dass die Gegenstände oder Gelder, die an die Tochter geliefert werden, nicht an die gelistete Mutter weitergegeben werden Gewinnausschüttungen/ Dividenden an die gelistete Mutter sind unschädlich Bsp.: Gelisteter Fonds hält eine Betreibergesellschaft von Produktionsanlagen Verbote gelten nicht für Personen, die auf Grund des JCPOA entlistet worden sind, unabhängig von ihrer Eigentümerstruktur US-Sanktionen Primary Sanctions Indirect Dealings Schwellenwert: Wenigstens 50% ( 50%) Gilt auch, wenn mehrere SDNs nur gemeinsam wenigstens 50% halten Keine Verwässerung der Anteile Secondary Sanctions Maßnahmen können bei Significant Dealings mit SDNs verhängt werden Erklärung der US-Behörden, nach der Maßnahmen gegen Nicht-US- Personen verhängt werden sollen, die mit SDN selbst geschäftliche Aktivitäten durchführen, aber nicht mit (entfernten) Töchtern von SDN Baker & McKenzie 10
11 Übersicht Das Embargo und Ausfuhrbeschränkungen der EU Finanzsanktionen der EU US-amerikanische Re-Exportverbote US-Sanktionen gegen den Iran: was bleibt zu beachten? Geschäfte mit Tochtergesellschaften von gelisteten Personen EU und USA Immer auf dem neusten Stand mit dem Baker & McKenzie Sanctions Blog: com/ Baker & McKenzie 11
12 Baker & McKenzie denkt von Anfang an global. Seit der Gründung. Internationalität liegt uns in den Genen. Dr. Julia Pfeil Rechtsanwältin Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbb Bethmannstraße Frankfurt/Main T: M: julia.pfeil@bakermckenzie.com Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern mbb ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht. Mitglieder von Baker & McKenzie International sind die weltweiten Baker & McKenzie-Anwaltsgesellschaften. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für uns oder ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir unsere Büros und die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker & McKenzie International. Baker & McKenzie
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