UPDATE BÖRSEGESETZ 2016 Praxisrelevante Änderungen
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1 UPDATE BÖRSEGESETZ 2016 Praxisrelevante Änderungen Florian Khol / Thomas Berghammer 23. Juni 2016
2 INHALT 2 1. Überblick / Novelle Börsegesetz 2. Insiderinformation / Ad-Hoc Meldungen 3. Insiderlisten 4. Marktmanipulation 5. Directors Dealings Meldungen 6. Sanktionen
3 1. ÜBERBLICK (I) 3 > Novelle Börsegesetz Begutachtungsverfahren läuft (Status ) Beschlussfassung, Veröffentlichung und Inkrafttreten > Warum Novelle? VO (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch ( MAR ) RL (EU) 57/2014 über strafrechtliche Sanktionen ( CSMAD )
4 1. ÜBERBLICK (II) 4 > Legislative Folgen für Anwender Direkt anwendbar BörseG einschließlich darauf basierender Verordnungen MAR einschließlich Delegierter Verordnungen Außerkrafttreten des FMA-Emittentenleitfadens
5 1. ÜBERBLICK (III) 5 > Wesentliche Änderungen Directors Dealings Ausweitung auf MTF und OTF Ad-Hoc Meldungen (insb Aufschub) Neue Tatbestände und Ausnahmen bei Insiderhandel Insiderlisten Drastisch verschärfte Sanktionen
6 2. INSIDERINFORMATION / AD-HOC MELDUNGEN (I) 6 > Definition nun in MAR Entspricht im Wesentlichen bisheriger Definition Information ist künftig genau ( präzise ), wenn der Eintritt eines Ereignisses vernünftigerweise erwartet werden kann Bisher hinreichend wahrscheinlich Ausdrücklicher Hinweis auf Zwischenschritte bei gestreckten Sachverhalten Veröffentlichung, wenn Zwischenschritt für sich genommen die Kriterien einer Insiderinformation erfüllt
7 2. INSIDERINFORMATION / AD-HOC MELDUNGEN (II) 7 > Definition Insidergeschäfte Grundtatbestand: Unter Nutzung von Insiderinformationen ( II ) für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt Finanzinstrumente ( FI ) erwirbt oder veräußert. Auch Versuch ist strafbar. Nutzung nun auch bei Stornierung oder Änderung eines Auftrags, wenn dieser vor Erlangen der II erteilt wurde. Bisher nur geregelter Markt + Derivate erfasst, nun auch MTF und OTF
8 2. INSIDERINFORMATION / AD-HOC MELDUNGEN (III) 8 > Auch Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften und Anstiftung strafbar > Neben den klassischen Primärinsidern gilt Verbot auch für jeden, der II besitzt und weiß oder wissen hätte müssen, dass es sich um II handelt. > Vorsatz / Vermögensvorteil / (grobe) Fahrlässigkeit
9 2. INSIDERINFORMATION / AD-HOC MELDUNGEN (IV) 9 > Legitime Handlungen Ausnahmen aufgrund bloßer Tatsachen Wenn juristische Person angemessene und wirksame interne Regelungen ( chinese walls ) eingeführt hat Marketmaker / Gegenparteien / bloße Auftragsausführung Transaktion im guten Glauben, um einer fällig gewordenen Verpflichtung nachzukommen, wenn diese vor Erlangung der II stammt Öffentliches Übernahmeangebot, wenn bei Angebotsannahme keine II mehr vorliegt Nun ausdrücklich klargestellt: Eigener Beschluss, FI zu erwerben oder zu veräußern, stellt keine II dar Wenn Behörde einen rechtswidrigen Grund hinter Geschäften erkennt, greifen Ausnahmen nicht
10 2. INSIDERINFORMATION / AD-HOC MELDUNGEN (V) 10 > Unrechtmäßige Offenlegung Bisher: Insiderinformationen, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich machen. Nun: Offenlegung gegenüber Dritten, es sei denn diese geschieht im Zuge der normalen Ausübung einer Beschäftigung oder eines Berufs oder der normalen Erfüllung von Aufgaben.
11 2. INSIDERINFORMATION / AD-HOC MELDUNGEN (VI) 11 > Zulässige Marktsondierung Durch Emittenten oder Zweitanbieter, wenn Geschäft über üblichen Handel hinausgeht Vor Marktsondierung ( MS ) muss Offenleger Informationen auf II prüfen und das Ergebnis schriftlich dokumentieren Offenleger muss vor der Offenlegung: Zustimmung des Empfängers, II zu erhalten ( Big Boy Letter ) Empfänger über Insiderhandelsverbot in Kenntnis setzen Vertraulichkeitsvereinbarung mit Empfänger abschließen Offenleger muss Aufzeichnungen über sämtliche übermittelten Informationen erstellen, und Identität der Empfänger sowie Datum und Uhrzeit jeder Offenlegung dokumentieren
12 2. INSIDERINFORMATION / AD-HOC MELDUNGEN (VII) 12 > Zulässige Marktsondierung Erlischt II, muss Offenleger Empfänger so rasch wie möglich darüber informieren. Empfänger muss eigene Prüfung vornehmen, ob es sich um II handelt Aufbewahrungspflicht der Dokumentation für 5 Jahre ESMA soll technische Regulierungsstandards herausgeben
13 2. INSIDERINFORMATION / AD-HOC MELDUNGEN (VIII) 13 > Ad-Hoc Meldungen Bisher BörseG, nun MAR Bisher nur geregelte Märkte erfasst, nun auch MTF und OTF Nun ausdrückliches Verbot, Ad-Hoc Meldungen mit Vermarktungszwecken zu verbinden > Aufschub neu geregelt Bisher: FMA musste bei Aufschub unverzüglich informiert werden Nun: Informationspflicht der FMA nur, wenn Aufschub beendet und II veröffentlicht wird
14 2. INSIDERINFORMATION / AD-HOC MELDUNGEN (IX) 14 > Aufschub wenn unverzügliche Veröffentlichung geeignet wäre, berechtigte Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen Aufschub ist nicht geeignet, Öffentlichkeit irrezuführen Geheimhaltung ist sichergestellt > Wenn Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet, muss unverzüglich veröffentlicht werden Schließt Gerüchte ein, wenn dieses ausreichend präzise ist, dass zu vermuten ist, dass die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet ist > Neu: Aufschub zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems insb für Kreditinstitute
15 3. INSIDERLISTEN (I) 15 > Emittenten oder in ihrem Auftrag handelnde Personen sind zur Führung von Insiderlisten verpflichtet Alle Personen, die Zugang zu II haben, wenn diese auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu Insiderinformationen haben, wie Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen Erfasste Personen müssen über Pflichten und Sanktionen belehrt werden Muss aktuell gehalten und 5 Jahre aufbewahrt werden Muss FMA auf Verlangen übermittelt werden. Gilt für geregelte Märkte, MTF und OTF
16 3. INSIDERLISTEN (II) 16 > Eigener Abschnitt für Personen, die jederzeit zu allen Informationen Zugang haben ( permanente Insider ) > Muss elektronisch geführt werden > Frühere Fassungen müssen aufbewahrt werden > ECV derzeit unter Begutachtung / Aufhebung der Vertraulichkeitsverzeichnisse?
17 3. INSIDERLISTEN (III) 17
18 4. MARKTMANIPULATION (I) 18 > Bisher BörseG, nun MAR > Bisher nur geregelte Märkte umfasse, nun auch MTF und OTF > Tatbestand der Markmanipulation nicht wesentlich geändert/erweitert Geschäft/Auftrag/sonstige Handlung die falsche oder irreführende Signale zu einem FI gibt oder dies wahrscheinlich ist die anormales oder künstliches Kursniveau sichert oder dies wahrscheinlich ist > außer bei legitimen Gründen in beiden Fällen die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Täuschung den Kurs eines FI beeinflusst oder hierzu geeignet ist.
19 4. MARKTMANIPULATION (II) 19 Verbreitung von Informationen über die Medien, die falsche oder irreführende Signale zu einem FI geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder ein anormales oder künstliches Kursniveau herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn Täter wusste oder wissen hätte müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Neu: Übermittlung oder Bereitstellung falscher oder irreführender Angaben bezüglich eines Referenzwerts, wenn Täter wusste oder wissen hätte müssen, dass Angaben falsch oder irreführend waren; oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung eines Referenzwerts manipuliert wird (Libor-Skandal).
20 5. DIRECTORS DEALINGS MELDUNGEN (I) 20 Bisher BörseG, nun MAR Keine wesentlichen Neuerungen der erfassten Personen Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen (VO, GF, AR) in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen (Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder, Verwandter seit mind 1 Jahr im gleichen Haushalt, assoziierte Unternehmen ) Wesentliche Erweiterung der meldepflichtigen FI Bisher nur Aktien, aktienähnliche FI und Derivate Nun: Anteile, Schuldtitel, oder damit verbundene Derivate oder andere FI Bisher nur geregelter Markt erfasst, nun auch MTF und OTF
21 5. DIRECTORS DEALINGS MELDUNGEN (II) 21 Bisher 5 Tage Frist, nun muss Meldung innerhalb von 3 Geschäftstagen erstattet werden Bisher Meldung und Veröffentlichung von erfassten Personen Nun Meldung an Emittenten, dieser muss innerhalb von 3 Geschäftstagen nach Geschäftsabschluss veröffentlichen Problem, wenn Mitarbeiter am letzten Tag der Frist meldet Informationspflichten von Emittenten an Führungspersonen, dieser wiederum müssen die in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen informieren Emittenten müssen eine Liste von Führungspersonen und in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen erstellen
22 5. DIRECTORS DEALINGS MELDUNGEN (III) 22 > Erfasste (Eigen)Geschäfte Kauf, Verkauf Verpfändung, Verleihung Muss izm Hinterlegung der FI in ein Depotkonto nicht gemeldet werden, wenn zur Sicherung einer spezifischen Kreditfazilität dient Gewerbsmäßige Vermittlung oder Ausführung Bestimmte Geschäfte im Rahmen einer Lebensversicherung Schwellenwert EUR 5000 pro Kalenderjahr (kann von FMA auf EUR angehoben werden).
23 5. DIRECTORS DEALINGS MELDUNGEN (III) 23 > Sperrfristen Führungspersonen dürfen innerhalb von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines veröffentlichungspflichtigen Zwischenberichts oder Jahresabschlusses weder direkt noch indirekt Eigengeschäfte tätigen. Bisher 3 Wochen vor Quartalszahlen und 6 Wochen vor Jahreszahlen Aber Erlaubnis im Einzelfall möglich außergewöhnliche Umstände (zb finanzielle Schwierigkeiten); oder Belegschaftsaktien/Pflichtaktien/Bezugsaktien ESMA soll dazu technische Durchführungsstandards erlassen
24 6. SANKTIONEN (I) 24 > Strafen wurden drastisch angehoben > Laut EU bisherigen Maßnahmen nicht abschreckend genug und ungeeignet, einen fairen Kapitalmarkt zu gewährleisten > Katalog an Mindeststrafen > CSMAD ist in nationales Recht umzusetzen
25 6. SANKTIONEN (II) 25 > Verwaltungsstrafen Insiderhandel und Marktmanipulation: Verwaltungsübertretung, Geldstrafe von bis zu EUR 5 Mio oder dem 3-fachen des gezogenen Nutzens Auch fahrlässige Begehung möglich Bei echtem Insiderhandel und Marktmanipulation auch Versuch strafbar Sonstige Verwaltungsübertretungen Ad-Hoc Meldepflicht: bis zu EUR 1 Mio Insiderlisten, Directors Dealings: bis zu EUR oder jeweils bis zum 3-fachen des gezogenen Nutzens Directors Dealings: Keine Bestrafung des Emittenten, wenn Person an ihn zu spät meldet und Emittent innerhalb von 24h meldet
26 6. SANKTIONEN (III) 26 > Strafbarkeit juristischer Personen Wenn Personen gehandelt haben, die Vertretungsorgan, Bevollmächtigter oder Aufsichtsorgan sind Oder wenn solche Personen durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle einen Verstoß durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat Bei Insiderhandel und Marktmanipulation: bis zu EUR 15 Mio oder 15% des jährlichen Gesamtnettoumsatzes Bei Ad-Hoc Meldepflicht: bis zu EUR 2,5 Mio oder 2% Gesamtnettoumsatz Bei Insiderlisten und Directors Dealings: bis zu EUR 1 Mio oder jeweils bis zum 3-fachen gezogenen Nutzen
27 6. SANKTIONEN (IV) 27 > Juristische Personen und natürliche Personen können parallel bestraft werden > FMA kann von Bestrafung natürlicher Personen ( 9 VStG) absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen. > Andere Maßnahmen Anordnung, Verhalten einzustellen Verfall von vermiedenen Gewinnen oder Verlusten Öffentliche Warnung
28 6. SANKTIONEN (V) 28 > Naming and Shaming FMA hat verwaltungsrechtliche Sanktionen auf ihrer Website unverzüglich zu veröffentlichen (Art und Charakter, sowie Identität des Täters ) Gilt auch bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen Gilt nicht bei Unverhältnismäßigkeit, Gefährdung laufender Ermittlungen oder der Finanzmärkte > Dann Veröffentlichung aufschieben > Anonymisieren > Nicht veröffentlichen
29 6. SANKTIONEN (VI) 29 > Gerichtliche Strafen Nur bei schwerwiegenden Fällen Insiderhandel: Bei Transaktionen: wenn FI um mehr als EUR 1 Mio betroffen sind Bei Empfehlungen: wenn innerhalb von 5 Handelstagen nach Bekanntwerden der II zu einer Kursveränderung auf dem nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt von mindestens 35% und zu einem Gesamtumsatz von mindestens EUR 10 Mio kommt > jeweils Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Bei unrechtmäßiger Offenlegung: bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe
30 6. SANKTIONEN (VII) 30 > Gerichtliche Strafen Marktmanipulation Bislang lediglich Verwaltungsdelikt Wenn Geschäfte um mehr als EUR 1 Mio getätigt werden Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Weitere Sanktionen: Ausschluss öffentlicher Zuwendungen/Hilfen, Verbot von Handelstätigkeiten, richterliche Aufsicht, Schließung von Einrichtungen, Auflösung Juristische Personen und natürliche Personen können parallel bestraft werden
31 FLORIAN KHOL Dr. iur. PARTNER T +43 (1) M +43 (664) khol@bindergroesswang.at THOMAS BERGHAMMER Dr. iur., LL.M. (Wolverhampton) COUNSEL T +43 (1) M +43 (664) berghammer@bindergroesswang.at
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